LVwG-500115/7/SE/RR

Linz, 09.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn A V, x, x, vertreten durch J Anwälte, x Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr. G S , x, x, vom 16. März 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2015, GZ: N96-8/8-2014/Ka, wegen Übertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der  Beschwerde insofern Folge gegeben, als die in den Spruch­punk­ten I. bis IV. verhängten Geldstrafen von jeweils 500 Euro auf jeweils 300 Euro herabgesetzt werden. Im Übrigen bleibt das ange­foch­tene Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. auf jeweils 30 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesver­wal­tungs­gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (kurz: belangte Behörde) vom 3. März 2015, GZ: N96-8/8-2014/Ka, wurde über Herrn A V, geb. x, x, x (kurz: Beschwerdeführer), wegen vier Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkt I. bis IV.) gemäß § 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idgF (Oö. NSchG 2001) iVm dem Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014,
GZ: N10-128/10-2013/Ka, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von jeweils  50 Euro vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

I. Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. x,
KG A, Gemeinde x die mit Spruchteil I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka, gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. aufgetragenen administrativen Verfügungen, nämlich

 

Herrn A V, x, x, wird aufgetragen, das auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x, im 50 m Uferschutzbereich des xbaches ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Bauwerk (Hüttenbauwerk mit Vordach und befestigter Vorplatzfläche sowie Kellerbauwerk, ausgeführt als Tonnengewölbe) unter Einhaltung nachstehender Auflagen zu entfernen:

1.    Das Gebäude sowie der Keller sind vollständig zu entfernen, anfallender Bauschutt ist entsprechend der rechtlichen Bestimmungen einer ordnungs­gemäßen Entsorgung zuzuführen.

2.    Nach Entfernung des Bauwerkes ist die ursprüngliche Geländeausformung soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden.

3.    Die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durch­schnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

4.    Die Fläche ist nach erfolgter Rekonstruktion mit Erlen im Pflanzverband von
1 x 1,5 m wieder aufzuforsten.

5.    Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

6.    Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bachbettes des xbaches durchzuführen.

7.    Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

8.    Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungs­gemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzu­schließen.

 

nicht erfüllt.

 

Tatort: Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x

Tatzeit: 1. November 2014 bis 3. Dezember 2014 (Zeitpunkt der Überprüfung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. iVm Bescheid der BH Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka

 

II. Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. x,
KG A, Gemeinde x die mit Spruchteil II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka, gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. aufgetragenen administrativen Verfügungen, nämlich

 

Herrn A V, x, x, wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x, im 50 m Uferschutzbereich des xbaches ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Terrasse samt Böschungssicherung mittels Betonböschungs­steinen vollständig zu entfernen.

Dabei sind in Analogie zum Forstrechtsbescheid vom 28.01.2014,
ForstR10-182/11-2013/Ka der BH Schärding nachstehende Auflagen einzuhalten:

1.    Die ursprüngliche Geländeausformung ist soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

2.    Die unter Punkt 1. angeführte Fläche ist nach erfolgter Rekonstruktion mit Erlen im Pflanzverband von 1 x 1,5 wieder aufzuforsten.

3.    Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

4.    Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bachbettes des xbaches durchzuführen.

5.    Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

6.    Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzu­schließen.

 

nicht erfüllt.

 

Tatort: Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x

Tatzeit: 1. November 2014 bis 3. Dezember 2014 (Zeitpunkt der Überprüfung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. iVm Bescheid der BH Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka

 

III. Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. x,
KG A, Gemeinde x die mit Spruchteil III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka, gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. aufgetragenen administrativen Verfügungen, nämlich

 

Herrn A V, x, x, wird aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x, im 50 m Uferschutzbereich des xbaches ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichteten Unterstand (Abgrabungen, Auflager böschungsseitig, Dachkonstruktion mit Kant- und Rundhölzern, I-Träger auf Bäumen,...) vollständig zu entfernen.

Dabei sind in Analogie zum Forstrechtsbescheid vom 28.01.2014,
ForstR10-182/11-2013/Ka der BH Schärding nachstehende Auflagen einzuhalten:

1.    Die ursprüngliche Geländeausformung ist soweit wie möglich wieder herzustellen und standfest auszubilden, die Fläche ist nach durchgeführter Geländerekonstruktion mit Humus (durchschnittlich 20 cm) zu rekultivieren.

2.    Die unter Punkt 1. angeführte Fläche ist nach erfolgter Rekonstruktion mit Erlen im Pflanzverband von 1 x 1,5 wieder aufzuforsten.

3.    Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

4.    Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des Baches und des Bachbettes des xbaches durchzuführen.

5.    Die Maßnahmen sind bis längstens 30. Oktober 2014 durchzuführen.

6.    Der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzu­schließen.

 

nicht erfüllt.

 

Tatort: Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x

Tatzeit: 1. November 2014 bis 3. Dezember 2014 (Zeitpunkt der Überprüfung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. iVm Bescheid der BH Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka

 

IV. Sie haben als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. x,
KG A, Gemeinde x die mit Spruchteil IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka, gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. aufgetragenen administrativen Verfügungen, nämlich

 

Herrn A V, x, x, wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x, im 50 m Uferschutzbereich des xbaches ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich getätigten Anschüttungen, Einbauten, Uferstabilisierungen und den über die Teichanlage errichteten Steg vollständig zu entfernen und den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. August 2005,
Aktenzeichen Wa-10-270-27-2004/St-Müh bewilligten und im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk S unter Postzahl x eingetragenen Zustand wieder herzustellen. Diesem Auftrag ist bis längstens 30. Oktober 2014 zu entsprechen und ist die ordnungsgemäße Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Schärding unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

 

nicht erfüllt.

 

Tatort: Grundstück Nr. x, KG A, Gemeinde x

Tatzeit: 1. November 2014 bis 3. Dezember 2014 (Zeitpunkt der Überprüfung)

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idgF. iVm Bescheid der BH Schärding vom 28. Jänner 2014, Zl. N10-128/10-2013/Ka

 

Begründend wurde zu den Tatvorwürfen ausgeführt, dass die gegen die bescheidmäßige Anordnung naturschutzbehördlicher Maßnahmen der Bezirks­haupt­­mannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-128/10-2013/Ka, erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 11. Juni 2014, GZ: LVwG-550213/4/SE/IH). Im Zuge einer Überprüfung am 3. Dezember 2014 sei eindeutig festgestellt worden, dass der Sachverhalt, welcher zu den administrativen Verfügungen geführt habe, unverändert bestehe und somit die administrativen Verfügungen in keinem Punkt erfüllt worden seien. Dies sei im Verfahren auch unbestritten geblieben. Das Argument, wonach der der Strafverfügung zugrundeliegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht verwirklich worden wäre, gehe ins Leere. Es sei auch kein Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG erbracht worden, weshalb der Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei von einem geschätzten Ein­kommen von  2.500 Euro und keinen bestehenden Sorgepflichten ausgegan­gen worden. Besondere Erschwerungs- und Milderungsgründe hätten nicht vorge­legen. Die Strafhöhe sei mit 10 % im untersten Bereich angesiedelt.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 16. März 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der das Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach angefochten, die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.

 

Darin wurde ausgeführt, dass die administrativen Verfügungen vom Beschwerde­führer (noch) nicht ausgeführt wurden, da die Liegenschaft am
10. Dezember 2010 vom Beschwerdeführer gekauft worden sei und der Verkäufer diesem zugesagt habe, dass die Baulichkeiten rechtskonform bewilligt seien. Es sei daher von Seiten des Beschwerdeführers ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und eine Beweissicherung gemäß § 384 ZPO diesbezüglich beantragt worden. Der Beschwerdeführer habe auch um Rodungsbewilligung angesucht. Seitens der Gemeinde x sei avisiert, dass eine Erweiterung im Flächenwidmungsplan hinsichtlich der angrenzenden Grundstücke auf „Bauland“ durchgeführt werden könnte. Die gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen könnten daher obsolet werden. Es sei daher vom Beschwerdeführer mit der Umsetzung zugewartet worden, um einen unwiederbringlichen Schaden zu vermeiden und dem zivilrechtlichen Gebot der Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Es liege daher keine Fahrlässigkeit auf Seiten des Beschwerde­führers vor, sondern „entschuldigender Notstand“, weshalb der Verhängung von Strafen der Boden entzogen sei. Des Weiteren handle es sich beim Bescheid vom 28. Jänner 2014 unbeschadet der inhaltlichen Gliederung um eine einheitliche administrative Anordnung, weshalb auch nur eine einheitliche Geldstrafe verhängt werden dürfe und nicht einzelne Strafen für jeden Spruchpunkt der administrativen Verfügung. Es sei gemäß § 58 Oö. NSchG zunächst die Person, die das Vorhaben ausgeführt hat, in die Pflicht zu nehmen und erst subsidiär die verfügungsberechtigte Person. Der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft nicht derjenige, der das konsenslose Vorhaben ausgeführt habe und hätte daher die Behörde den Ausführenden im Sinne des §  58 verpflichten müssen. Es sei zudem gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 keine Frist zum Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung eingeräumt worden, weshalb keine Fälligkeit der ursprünglich mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 aufgetragenen Verfügungen eingetreten sei. Die verhängte Geldstrafe von jeweils 500 Euro sei nicht tat- und schuldangemessen, da der Beschwerdeführer einen erheblichen finanziellen Schaden durch das rechtswidrige Vorgehen des Rechtsvorgängers erlitten habe und keine Kenntnis von der Konsenslosigkeit der Bauvorhaben gehabt habe.

Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt, in eventu die Reduzierung der verhängten Geldstrafe bzw. lediglich die Verhängung einer einheitlichen Geldstrafe von 500 Euro.

 

I. 3. Mit Vorlageschreiben vom 17. März 2015, eingelangt am 24. März 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des gesamten Verfahrensaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerde­vorentscheidung zu erlassen. Die Zuständigkeit des Landesverwal­tungs­gerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. In der am 3. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter, Herr M V, an, dass derzeit ein Umwidmungsverfahren anhängig sei und das Grundstück in „Freizeitwald“ umgewidmet werden solle. Beim Kauf des Grund­stückes sei vom Voreigentümer bestätigt worden, dass alle notwendigen Bewilli­gungen vorliegen. Der Beschwerdeführer habe vor Erlassung des Straf­erkennt­nisses einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Er werde diesen Antrag dem Gericht noch übermitteln. Über einen weiteren Fristverlängerungsantrag vom 11. März 2015 sei noch keine Entscheidung der belangten Behörde eingetroffen.

Der Beschwerdeführer habe ein monatliches Einkommen von ca. 2.000 Euro und keine Sorgepflichten.

 

I. 5. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 übermittelte der Vertreter des Beschwerde­führers den Einspruch vom 27. Jänner 2015 über die von der Bezirkshaupt­mannschaft erlassene Strafverfügung im forstrechtlichen Verfahren
(ForstR96-17/4-2014/Ka) mit der Bemerkung, dass diese derzeit ruhen würde, da das Genehmigungsverfahren abgewartet werden soll. Es sei ein Antrag auf Genehmigung eines „Freizeitwaldes“ auf der Flur Nr. x eingereicht worden.

Der in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Fristverlängerungsantrag“ wurde jedoch nicht vorgelegt und ist dieser auch im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

I. 6. Hinsichtlich des anhängigen Flächenwidmungsverfahrens wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich am 7. Juli 2015 telefonisch Rücksprache mit der Gemeinde x gehalten. Nach Auskunft des Amtsleiters sei für das betreffende Grundstück ein Umwidmungsverfahren in die Widmung „private Erholungsfläche mit Ersichtlichmachung von Wald und Gewässer“ anhängig. Dieses solle demnächst abgeschlossen werden. Es werde jedoch aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ein negativer Verfahrens­ausgang erwartet. Eine nochmalige telefonische Rücksprache am 2. September 2015 ergab, dass das Verfahren am 26. Februar 2015 beantragt worden und nach wie vor anhängig sei, es jedoch auch bei positiver Erledigung bei einer Grünland-Flächenwidmung bleiben werde.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung sowie durch telefonische Einholung von Informationen bei der Gemeinde x hinsichtlich des anhängigen Flächenwidmungs­verfahrens.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG A, Gemeinde x. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-128/10-2013/Ka, wurde ihm gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 in den Spruchpunkten I. bis IV. aufgetragen, das Hüttenbau­werk mit Vordach und befestigter Vorplatzfläche sowie Kellerbauwerk, ausgeführt als Tonnengewölbe, die Terrasse samt Böschungssicherung mittels Beton­böschungs­steinen, den Unterstand (Abgrabungen, Auflager böschungsseitig, Dachkonstruktion mit Kant- und Rundhölzern, I-Träger auf Bäumen,...) sowie die Anschüttungen, Einbauten, Uferstabilisierungen und den über die Teichanlage errichteten Steg unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen vollständig zu entfernen und den gesetzmäßigen Zustand, jeweils bis längstens 30. Oktober 2014, wiederherzustellen.

Dieser Bescheid ist rechtskräftig und die im Bescheid angeordnete Entfernungs­frist ist mit 30. Oktober 2014 abgelaufen.

 

Spätestens im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der natur­schutzrechtlichen administrativen Verfügungen war dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt, dass für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen die erforderlichen naturschutzbehördlichen Feststellungen nicht vorliegen.

 

Die am 3. Dezember 2014 durchgeführte Überprüfung durch die belangte Behörde ergab, dass die aufgetragenen administrativen Verfügungen vom Beschwerdeführer in keinster Weise erfüllt wurden. Es wurde exakt jener Sachverhalt festgestellt, welcher zur Anordnung der administrativen Verfügungen geführt hat.  Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 5. März 2015 zugestellt.

 

Die Frist zur Durchführung der naturschutzbehördlich vorgeschriebenen adminis­trativen Verfügungen wurde weder verlän­gert, noch wurde dieses Verfahren wieder aufgenommen. Es wurden seitens des Beschwerdeführers zivilgerichtliche Schritte, nämlich ein Beweissiche­rungs­antrag vom 10. März 2015 beim Bezirks­gericht S, eingeleitet.

 

Der Antrag auf Änderung der Flächenwidmung von „Land- und Forstwirtschaft“ auf „private Erholungsfläche mit Ersichtlichmachung von Wald und Gewässer“ langte am 26. Februar 2015 bei der Gemeinde x ein. Das gegen­ständliche Grundstück ist und bleibt auch bei Genehmigung der beantragten Umwidmung „Grünland“.

  

II. 3. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem abgeführten Ermittlungsverfahren, zumal der Beschwerdeführer die Nichterfül­lung der administrativen Verfügungen zu keinem Zeitpunkt bestritt.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten anhängigen Flächenwidmungsverfahrens ist auszuführen, dass das Grundstück selbst bei positiver Erledigung des Verfahrens Grünland bleiben wird, weshalb die etwaige Umwidmung aus naturschutzrechtlicher Sicht keine für das gegenständliche Verfahren wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage darstellt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat darüber erwogen:  

 

III. 1. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 7 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 92/2014 (Oö. NSchG 2001), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

 

III. 2. Objektive Tatseite:

 

Der Bescheid vom 28. Jänner 2014, GZ: N10-128/10-2013/Ka, ist rechtskräftig und der Beschwerdeführer ist (als Eigentümer des gegenständlichen Grund­stückes) Adressat der administrativen Verfügungen. Er ist seinen Verpflichtungen erwiesenermaßen nicht nachgekommen, weshalb die objektive Tatseite des § 56 Abs. 2 Z 7, 1. Alternative, Oö. NSchG 2001 erfüllt ist.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei gemäß § 58
Oö. NSchG 2001 nur subsidiär Verpflichteter, da er die Bauwerke nicht konsens­los errichtet habe, sondern sein Vorgänger, ist festzuhalten, dass einerseits § 58 leg. cit. ausdrücklich erlaubt, einen Entfernungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Errichters zu richten (siehe dazu auch VwGH vom 18.2.2015, 2012/10/0194) und andererseits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl einige der Maßnahmen selbst vorgenommen hat (so etwa die in Punkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses getätigten Abgrabungen, Aufschüttun­gen sowie die Dachkonstruktion, da der Beschwerdeführer zu diesen Maßnahmen im Vorverfahren gemäß § 58 Stellung genommen hat). Des Weiteren hätte dieses Vorbringen allenfalls im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2014 erstattet werden müssen. Im gegenständlichen Verwaltungs­straf­verfahren sind diese Beschwerdegründe jedoch unbeachtlich, da dadurch an der tatbestandsmäßigen Unterlassung nichts geändert wird. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, dass entgegen § 58 Abs. 1 Z 1 leg. cit. keine Frist zum Ansuchen auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung eingeräumt worden sei, weshalb keine Fälligkeit der administrativen Verfügungen eingetreten sei.

 

Es sei jedoch trotzdem erwähnt, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001, welcher vorsieht, dass die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist dem Beschwerde­führer vor Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Möglichkeit einzu­räumen hat, nachträglich um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung anzusuchen, in diesem Verfahren noch nicht anzuwenden war. Die Regelung des § 58 Oö. NSchG 2001 wurde im Zuge der Novelle LGBl. Nr. 2014/35 bzw.
LGBl. Nr. 2014/92 gänzlich neu erlassen. Gemäß Art. II Abs. 2 zur
Oö. NSchG 2001-Novelle  LGBl. Nr. 92/2014 sind „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014
[1. Juni 2014], LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“.
Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr.  35/2014 findet sich eine entsprechende Übergangs­bestimmung. Da die administrativen Verfügungen bereits mit Bescheid vom
28. Jänner 2014, somit deutlich vor Inkrafttreten der Novelle ergingen, und das Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, war diese Bestimmung nicht auf das Verfahren anzuwenden, sondern das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz idF LGBl. Nr. 90/2013, welches eine anderslautende Fassung des § 58 leg. cit. enthielt und die belangte Behörde nicht dazu verpflichtete, die Möglichkeit für ein Ansuchen auf nachträgliche Bewilligung einzuräumen.

 

Es ist daher abschließend festzustellen, dass der Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 7 Oö. NSchG 2001 vom Beschwerdeführer erfüllt wurde, da er den mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2014, GZ: N96-8/8-2014/Ka, ergangenen administrativen Verfügungen nicht nachgekommen ist.

 

III. 3. Subjektive Tatseite:

 

III. 3. 1. Dem Beschwerdeführer ist der Bescheid vom 28. Jänner 2014, in dem die administrativen Verfügungen angeordnet wurden, unzweifelhaft zugestellt worden, ebenso der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, mit dem die erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der beantragten Rodungsbewilligung und des anhängigen Umwidmungsverfahrens „noch zugewartet“ und „die behördlichen Anordnungen nicht umgesetzt“, da diese „obsolet“ hätten werden können, geht offenkundig hervor, dass der Beschwerde­führer es bewusst unterlassen hat, die angeordneten Maßnahmen umzusetzen. Er hat daher nicht bloß fahrlässig gehandelt, was gemäß dem mangels geson­derter Regelung anzuwendenden § 5 Abs. 1 VStG für eine Strafbarkeit aus­reichen würde, sondern vorsätzlich.

 

III. 4. Das Verschulden ausschließende bzw. rechtfertigende Gründe:

 

III. 4. 1.  Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unkenntnis über die Konsens­losigkeit der Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr relevant. Möchte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen einen entschuldbaren Rechtsirrtum ins Treffen führen, ist festzuhalten, dass damit ein in der Sache relevanter Rechtsirrtum nicht vorge­bracht werden kann, da die verletzte Verwaltungsvorschrift durch die Nichtbefol­gung der im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2014,
GZ: N10-128/10-2013/Ka, getroffenen administrativen Verfügungen den Tatbe­stand des § 56  Abs. 2 Z 7 Oö. NSchG 2001 erfüllt und nicht die Konsenslosigkeit der Maßnahmen. Ein verschuldensausschließender Rechtsirrtum wird somit nicht einmal behauptet, zumal aus dem Vorbringen, wie bereits oben ausgeführt, ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er die Anord­nungen befolgen hätte müssen.

 

Die Verpflichtung, den administrativen Verfügungen zu entsprechen, bleibt dementsprechend bestehen und kann von der Behörde im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens auch durchgesetzt werden.

 

Die Einbringung eines (zivilrechtlichen) Beweissicherungsantrages ändert nichts an der Rechts­kraft der administrativen Verfügungen und an der Tatsache der Nichtentsprechung.

 

III. 4. 2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er aufgrund der
„Schadens­minde­rungspflicht“ im Zivilprozess gemäß § 1304 ABGB gehalten sei, „den entstandenen Schaden so gering als möglich zu halten“. Es würde einen Verstoß gegen diese Pflicht bedeuten, würden die behördlichen Maßnahmen umgesetzt werden, ohne das Flächenwidmungsverfahren abzuwarten. Es sei daher von keiner Fahrlässigkeit auszugehen, sondern sei der Beschwerdeführer aufgrund „entschuldigenden Notstandes“ nicht zu bestrafen.

 

Zur (zivilrechtlichen) Schadensminderungspflicht ist festzuhalten, dass die Frist zur Erfüllung der im Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2014,
GZ: N10-128/10-2013/Ka, vorgeschriebenen administrativen Verfügungen mit 30. Oktober 2014 festgelegt war. Das angefochtene Straferkenntnis wurde nachweislich am 5. März 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Beweissicherung beim Bezirksgericht S am 10. März 2015 gestellt. Demnach konnte eine etwaige Schadensminderungspflicht innerhalb der vorge­schriebenen Erfüllungsfrist noch gar nicht bestehen.

 

Der Antrag auf Änderung der Flächenwidmung langte bei der Gemeinde
x am 26. Februar 2015 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die vorge­schriebene Frist zur Erfüllung der administrativen Verfügungen schon längst abgelaufen. Somit konnte auch ein etwaiger entschuldigender Notstand innerhalb der vorgeschriebenen Erfüllungsfrist nicht vorliegen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 7
Oö. NSchG 2001 erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor und ist ihm das Verhalten mangels vorliegender Schuldausschließungsgründe subjektiv vorwerfbar.

 

III. 5. Strafbemessung:

 

§ 56 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sieht einen Strafrahmen von mindestens 7 Euro (vgl. § 13 VStG) bis maximal 7.000 Euro vor.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeu­tung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beein­trächtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des
Beschul­digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass von der belangten Behörde unzulässiger Weise hinsichtlich aller Spruchteile eine einzelne Geldstrafe verhängt worden sei, da es sich beim Bescheid vom 28. Jänner 2014,
GZ: N10-128/10-2013/Ka, um eine einheitliche administrative Verfügung handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Verfügungen hinsichtlich

-       des Hüttenbauwerkes mit Vordach und befestigter Vorplatzfläche samt Keller­bauwerk (Spruchpunkt I.),

-       der Errichtung einer Terrasse samt Böschungssicherung mit Betonböschungs­steinen (Spruchpunkt II.),

-       der Errichtung eines Unterstandes (Spruchpunkt III.),

-       sowie der Durchführung von Anschüttungen, Einbauten, Uferstabilisierungen und der Stegerrichtung (Spruchpunkt IV.)

um jeweils eigene, voneinander hinsichtlich ihrer Durchführung trennbare
Eingriffe im 50 m-Uferschutzbereich des xbaches handelt. Es wäre der
belangten Behörde auch freigestanden, einzelne Bescheide zu erlassen bzw.
eigene Verfahren zu führen. Aus der Tatsache, dass die Verfügungen in einem Bescheid zusammengefasst wurden und in vier Spruchabschnitte untergliedert wurden, kann keine „einheitliche Verfügung“ interpretiert werden. Es handelt sich dabei um mehrere Bescheide, die lediglich in einer Ausfertigung zusammen­gefasst werden. Ebenso verhält es sich mit dem daraufhin ergangenen Strafer­kenntnis. Die Verhängung von vier gesonderten Strafen ist, da der Beschwerde­führer vier Verfügungen nicht umgesetzt hat, daher rechtmäßig.  

 

Die vom Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Strafhöhe ins Treffen geführte Unkenntnis über die Konsenslosigkeit der Eingriffe ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 56 Abs. 2  Z 7 Oö. NSchG 2001 irrelevant, stellt dieser doch rein auf die Nichtbefolgung der administrativen Verfügung ab und nicht auf die Konsenslosigkeit der Eingriffe. Auch die vorgebrachten finanziellen Nachteile des Beschwerdeführers durch die Entfernung sind für die Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren irrelevant.

 

Die belangte Behörde ging von einem geschätzten Nettoeinkommen von
2.500 Euro aus, da der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben im Verfahren gemacht hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers 2.000 Euro beträgt und er keine Sorgepflichten hat. Aufgrund der nunmehr festgestellten tatsächlichen Einkommensverhältnisse erscheint eine Reduktion der Strafe auf jeweils 300 Euro angemessen und ausreichend, um künftig von der Begehung gleichartiger Delikte Abstand zu nehmen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer