LVwG-400096/2/ER
Linz, 07.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde von Herrn Mag. A. I., geb. x, I., S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 13. April 2015, GZ: VerkR96-787-2015, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
III. Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.2. In der dagegen rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Beschwerde vom 7. Mai 2015 brachte der Bf vor, dass er die ihm zur Last gelegte Tat deshalb nicht begangen habe, da jene Rechtsnormen, deren Übertretung ihm vorgeworfen werden, einer verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens nicht zugrunde zu legen seien.
Er bezog sich in seiner Beschwerde auf eine Entscheidung des UVS OÖ
(VwSen-130490/2/Gf/Mu/Sta).
In jenem Bereich, wo er sein Auto abgestellt habe (vor dem Haus I. x), gelte ein Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit.
Erlaubt sei in diesem Bereich also nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches Verhalten – nicht jedoch auch ein unerlaubtes Verhalten – könne grundsätzlich einer Gebührenpflicht unterliegen. Die Gebührenpflicht würde im genannten Bereich erst entstehen, wenn ein Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit vorläge.
I.4. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten.
Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird vom Bf nicht bestritten.
III. Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.
Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung – StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding wird für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der StVO 1960, BGBl Nr. 159, idgF) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding begeht gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl Nr. 28/1988 idgF, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl Nr. 28/1988 idgF, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. bis 3. [...];
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. bis 6 [...].
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1.1. Zu Spruchpunkt 1:
Wie unter I.4. festgestellt, befindet sich der gegenständliche Tatort in einem Bereich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in dem zum vorgeworfenen Tatzeitraum ein „Halteverbot – ausgenommen Ladetätigkeit“ verordnet war.
§ 25 Abs. 1 StVO ermächtigt die Behörde, für bestimmte Verkehrsflächen durch Verordnung das Parken zeitlich zu beschränken. Bereits aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass sich Kurzparkzonen nur auf solche Verkehrsflächen beziehen können, auf denen das Parken grundsätzlich erlaubt ist. Für Verkehrsflächen, auf denen das Parken zur Gänze verboten – also auch für eine noch so kurze Zeit gar nicht erlaubt – ist, kommt eine zeitliche Beschränkung dieses von Anfang an verbotenen Parkens nicht in Betracht.
Bezugnehmend auf § 25 StVO wird die Gemeinde in § 1 Abs. 1 des Oö. Parkgebührengesetzes bzw. in § 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung 2011 der Stadt Schärding ermächtigt, eine Parkgebühr für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die Anordnung einer Parkgebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer möglich ist. Wenn aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften das Parken überhaupt nicht zulässig ist (z.B. wegen eines gesetzlichen oder auch verordneten Halteverbotes), dann darf nach dieser Bestimmung für das Parken in diesem Bereich auch keine Parkgebühr festgesetzt werden.
Die in der Rechtswissenschaft sowie in der Judikatur kontrovers diskutierte Frage, ob der Landesgesetzgeber wegen des Abgabenfindungsrechtes der Länder eine Ermächtigung zum Vorschreiben einer Parkgebühr auch für Verkehrsflächen erteilen darf, auf welchen das Parken verboten ist (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 27.04.1995, 92/17/0300 sowie die darin angeführte kritische Literatur), stellt sich im gegenständlichen Fall somit gar nicht.
Der Oö. Landesgesetzgeber hat die Gemeinden nämlich nur dazu ermächtigt, eine Parkgebühr für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer festzusetzen. Für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken besteht keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr. Die Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz überschreitet diese Verordnungsermächtigung nicht und setzt daher konsequenterweise für das nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parken keine Parkgebühr fest.
Verweist die belangte Behörde nun auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 2002/17/0350 und 0892/78, ist ihr zu entgegnen, dass sich diese auf Sachverhalte bezieht, die die Wiener Parkometerabgabe und das Steiermärkische Parkgebührengesetz betrafen. Diese Bestimmungen beinhalten – anders als das Oö. Parkgebührengesetz – keine Einschränkung der Ermächtigung auf die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer.
In seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0331, hielt der Verwaltungsgerichtshof betreffend das Salzburger Parkgebührengesetz, das der Regelung in Wien vergleichbar ist, fest, dass „aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halte- und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen kann“. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies generell der Fall ist. Vielmehr ist auf die einzelnen zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften abzustellen.
Aufgrund des Umstands, dass nach dem Oö. Parkgebührengesetz (und der Schärdinger Parkgebührenverordnung) für ein nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässiges Parken keine Ermächtigung zur Einhebung einer Parkgebühr besteht, ist die zitierte Judikatur für oberösterreichische Sachverhalte nicht heranzuziehen.
IV.1.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG ist die Einstellung eines Strafverfahrens zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Dem Bf wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe die Parkgebühr hinterzogen, da er am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit sein KFZ zum Parken abgestellt habe, ohne einen Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe hinterlegt zu haben.
Die Stadt Schärding hat aber nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen KFZ in Kurzparkzonen festgesetzt.
Zumal der Bf sein Fahrzeug an einem Ort abgestellt hat, an dem das Parken unzulässig war, konnte demgemäß eine Gebührenpflicht für eine zulässige Parkdauer am verfahrensgegenständlichen Tatort nicht entstehen.
IV.1.3. Der Bf hat sein Fahrzeug vorschriftswidrig in einem Bereich geparkt, in dem Halten und Parken verboten war, ausgenommen Ladetätigkeit. Für diese Fälle schreibt die Parkgebührenverordnung der Stadt Schärding keine Parkgebühr vor, weshalb der Bf die Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der Parkgebühr nicht begangen hat. Im Ergebnis war daher der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 stattzugeben und das Verfahren wegen der Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes einzustellen.
IV.2.1. Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bedroht.
Der Bf führte in seiner Beschwerde selbst aus, dass er sein KFZ in einem Bereich abgestellt habe, in dem ein „Halte- und Parkverbot – ausgenommen Ladetätigkeit“ verordnet gewesen sei. Ferner führte er aus, dass die Behörde festgestellt habe, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit keine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Es sei also von vorne herein verbotenes Halten bzw. Parken vorgelegen.
Daraus ergibt sich – wie auch schon unter I.4. festgestellt – dass der Bf somit unbestritten sein mehrspuriges Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort, sohin im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt hat, obwohl er keine Ladetätigkeit durchgeführt hat.
§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).
Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG.
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Da der Bf den Umstand nie bestritten hat, dass er zum angegebenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort sein KFZ abgestellt hatte, obwohl er keine Ladetätigkeit ausgeführt hat, ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Einen Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG hat der Bf nicht geltend gemacht.
Da keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen, ist dem Bf die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.
IV.2.3. Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Da in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich des Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde und eine Geldstrafe im Sinne des Oö. Parkgebührengesetzes eine höhere Strafe darstellen würde, war die Erteilung einer Ermahnung zu bestätigen.
IV.2.4. Im Ergebnis war der bekämpfte Spruchpunkt zu bestätigen, da dem Bf die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar war.
V. Zumal der Beschwerde teilweise stattzugeben war und im Falle einer Ermahnung keine Kosten vorzuschreiben sind (vgl Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG, § 64, RN 4), war dem Bf weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben.
Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei zulässig, da der Rechtsfrage nach Ansicht des Oö. Landeverwaltungsgerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert keinerlei Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Oö. Parkgebührengesetz, die die im gegenständlichen Verfahren zu behandelnde Rechtsfrage zum Inhalt hatte. Die Judikatur hinsichtlich vergleichbarer Normen anderer Bundesländer ist auf den gegenständlichen Fall angesichts der im Erkenntnis dargelegten Besonderheiten des Oö. Parkgebührengesetzes nicht anwendbar.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. R e i t t e r