LVwG-650042/5/MS/SA
Linz, 18.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine/n Richter/Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der V Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, C, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12. Dezember 2013, GZ: VerkR01-1854-1-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013, VerkR01-1854-1-2013, wurde der Antrag der V Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch Herrn T K, L, V, vom 02. September 2013, abgeändert mit Eingabe vom 28. November 2013, auf Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO für die Anbringung von braunen Hinweistafeln mit weißer Aufschrift „O“ samt Richtungspfeil und farbigem Logo der Antragstellerin auf der B 1 x Straße (Kreisverkehr x sowie Höhe B in x), B 145 x Straße (vor Kreuzung mit der L 1265 x Straße von Gmunden kommend, vor ampelgeregelter Kreuzung Regau Ost) und der B 151 x Straße (Kreisverkehr x West und Oste) abgewiesen.
Begründend führt die Behörde aus, dass aufgrund des ggst. Ansuchens bzw. des geänderten Ansuchens jeweils Stellungnahmen des Straßenerhalters eingeholt worden sind, aus denen hervorgeht, dass solche Ansuchen grundsätzlich danach beurteilt werden, ob der Ort (Stadt, Gemeinde) in dem das Ziel liegt, mit eigenen Wegweisern angekündigt ist. Die V liege für die potentiellen Kunden bekannterweise in V und es bestehe bei allen Kreuzungen, bei denen die Aufstellung der Hinweise gewünscht sei, der Wegweiser „V“. Am Standort selbst sei die V mit Überkopfwegweiser bestens beschildert. Weiters werde in einem weiteren Schreiben des Straßenerhalters ausgeführt, dass sich die V in der Bezirkshauptstadt befinde und ab der Autobahn bis zum Erreichen des Zielortes beschildert sei. Ziele, welche innerhalb eines beschilderten Ortsgebietes liegen, würden als Nahziele gelten und seien erst innerhalb des Ortsgebietes vor Erreichen des Zielortes bei der letzten Abzweigung falls erforderlich, anzukündigen. Die V wäre unmittelbar bei der Zufahrt von der B 1 angekündigt und zusätzlich weiterführend im V Parkleitsystem integriert. Die auf der Autobahn errichteten rückstrahlenden Werbetafeln mit der Aufschrift „V“ unterlägen nicht den Grundsätzen der Wegweisung und insbesondere nicht der Kontinuitätsregel. Es handle sich somit um singuläre Werbeanlagen und nicht um Wegweiser. Die OÖ Landesstraßenverwaltung lehne eine Werbung im unmittelbaren Anschlussstellenbereich und in der Folge entlang der B 145 auf Landesstraßengrund ab und verweise auf die zu erwartenden Beispielsfolgen.
V sei ab den Abfahrtsrampen A 1 Westautobahn bis zum Zielort des Einkaufszentrums der Antragstellerin amtlich beschildert. Es sei somit dem Informationsbedürfnis der Straßenbenützer an den konkreten Stellen durch die Ankündigung der Bezirkshauptstadt X mittels amtlicher Wegweisungen vollständig Rechnung getragen. Eine darüber hinaus gehende Beschilderung des Einkaufszentrums der Antragstellerin – ungeachtet der Bezeichnung „O“ ist das Logo V farbig in entsprechender, nicht untergeordneter Größe enthalten – ist mangels Zustimmung des Straßenerhalters weder zulässig noch im erheblichen Interesse oder vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer im Sinn des § 84 Abs. 3 STVO gelegen.
Es habe die Antragstellerin bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, worin aus der Sicht der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr dem Regionspanorama oder dem – unzweifelhaft zwischen Salzburg und Wels eines der größten – Einkaufszentren eine nach § 84 Abs. 3 StVO ausreichend große Bedeutung für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zukommen solle.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass aufgrund der im regionalen Umfeld als allgemein bekannte Tatsache der Zugehörigkeit des Einkaufszentrums V zum Stadtgemeindegebiet V den Straßenbenützern in ihrer Gesamtheit kein erhebliches Interesse im Sinn des § 84 Abs. 3 StVO zugesonnen werden könne und auch bei diesen kein vordringliches Bedürfnis dazu bestehe, zumal die betroffenen Straßenstellen zum engsten regionalen Umkreis dieses großen, unmittelbar an der B 1 x Straße in x gelegenen Einkaufszentrums gehören. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Werbung auch dann nicht im Interesse der Verkehrsteilnehmer, wenn sie primär zur Erzielung eines höheren Gewinnes aufgestellt bzw. angebracht werde (etwa VwGH 12.09.20106, ZL 2006/02/160). Die beantragte Werbetafeln (von Ihnen im Antrag als Ankündigungstafeln bezeichnet) würden aufgrund der Natur der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin überwiegend darauf abzielen, einen höheren Gewinn zu erzielen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, C, R, Berufung erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet:
a) Entgegen den Rechtsausführungen der Behörde seien die beantragten Hinweisschilder nicht als Werbung zu qualifizieren. Die Berufungswerberin habe in Ihrer Eingabe vom 02.09.2013 ausdrücklich um Anbringung von Ankündigungstafeln angesucht. „Werbung“ im Sinn des § 84 StVO stelle nur Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welchem ein Güteurteil verbunden ist, dar. Die Angabe „O“ stelle demnach keine Werbung im Sinn dieses Begriffes dar.
Beim R handle es sich um eine im Erdgeschoss der V befindliche und im Boden integrierte einzigartig begehbare Landkarte des Bundeslandes Oberrösterreich. Die Berufungswerberin investierte für die Errichtung einen hohen fünfstelligen €-Betrag von rund 1 Million Euro. Mit einem Maßstab von 1:5000 und einer Fläche von 130 m² gäbe diese Landkarte eine guten Überblick über Städte, Orte, Berge und Seen von Oberösterreich. Das Regionspanorama stelle eine beliebte Touristenattraktion dar. Auch Schulklassen aus ganz Oberösterreich würden zu den Besuchern zählen.
b) Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien Hinweisschilder dann, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, zu bewilligen. Die Frage, ob eine Bewilligung zu erteilen sei, ist demnach aus Sicht der Straßenbenützer und im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu beurteilen. Warum die vom Straßenerhalter abgegebene Stellungnahme, auf die sich die Behörde ausdrücklich beruft, für die Beurteilung ausschlaggebend sein soll, ist für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar. Die Behörde führe in ihrer Begründung sogar ausdrücklich an, dass der Straßenerhalter keine Zustimmung zur Beschilderung erteilt habe. Ein derartiges Zustimmungserfordernis sei gesetzlich gar nicht vorgesehen. Aus § 84 Abs 3 iVm § 82 Abs. 5 StVO ergäbe sich, dass es sich um eine Regelung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und somit um eine Angelegenheit der Straßenpolizei handle. Welche Meinung der Straßenerhalter vertrete, sei daher nicht von Bedeutung.
Durch die Anbringung von Hinweisschildern sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs keinesfalls beeinträchtigt. Dies sei auch von der Behörde gar nicht behauptet worden. Die Genehmigung der Beschilderungen sei daher ausschließlich danach zu beurteilen, ob diese im erheblichen Interesse oder vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer gelegen seien.
c) Wenn die Behörde in ihrer Begründung ausführe, dass im regionalen Umfeld allgemein bekannt sei, dass sich das Einkaufszentrum im Stadtgebiet von x befinde und dem Informationsbedürfnis somit vollständig Rechnung getragen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Gemeinde X sei Teil der Tourismusregion Salzkammergut. Die Zahl der V-Besucher belaufe sich jährlich auf etwa 3 Millionen. Allein in den Sommermonaten werde das Einkaufszentrum von cirka 150.000 Urlaubern besucht. Die beantragten Hinweisschilder sollen insbesondere Touristen von der Autobahn kommend zum Regionspanorama leiten. Durch diese logische Weiterführung der Beschilderungen von der Autobahn bis zur Stadtgrenze X sei für die Straßenbenützer gewährleistet, dass das Regionspanorama ohne Umwege auf kürzestem Weg erreicht werden könne. Durch die Beschilderungen könne vermieden werden, dass es zu Fehlfahrten, insbesondere von Touristen komme. Die beantragten Beschilderungen dienen somit geradezu einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer. Ankündigungen über die Auffindbarkeit von Sehenswürdigkeiten würden aber jedenfalls auch ein erhebliches Interesse darstellen. Wie bereits ausgeführt, handle es sich beim Regionspanorama um ein beliebtes touristisches Ziel. Insoweit sei bei der Beurteilung der für eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen kein strenger Maßstab anzulegen. In den erläuternden Bemerkungen zu Regierungsvorlage, x BlgNR X.GP werde ausgeführt, dass sich „die bisherige Bestimmung des § 84 Abs. 3 [….] im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen [hat]. Künftig sollen unter der Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichen Interesse sind (z. B. Hinweis ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste).
Die Wegweiser „V“ würden – entgegen den Ausführungen der ortskundigen Behörde – für die Straßenbenützer nicht ausreichen, um das R aufzufinden. Touristen und ortsunkundigen Straßenbenützers sei in der Regel nicht bekannt, wo sich das R befinde. Auf den bewilligten Tafeln an der Autobahn sei der Ort des Regionspanoramas, nämlich V, nicht aufgeführt. Die Wegstrecke von den Autobahnausfahrten bis zum R betrage laut beiliegendem Googel-Maps-Ausdruck etwa 10 km. Die Straßenbenützer müssen dabei Ortschaften der Gemeinden S, L und T durchfahren. Dass Touristen und ortsunkundige Besucher auf dieser Strecke den falschen Weg einschlagen würden, sei nicht nur anzunehmen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Die Weiterführung ab den Autobahnausfahrten durch die entsprechend beantragten Beschilderungen stelle somit ein erhebliches Interesse für die Straßenbenützer dar. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgestaltung der bewilligten Hinweisschilder nach den Vorgaben des Straßenerhalters vorgenommen worden sei.
Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid weiters ausführe, die beantragten Schilder würden darauf abzielen, einen höheren Gewinn zu erzielen, sei auch dem entgegenzuhalten, dass die beantragten Beschilderungen dazu dienen würden, es den ortsunkundigen Straßenbenützern zu erleichtern, ab der Autobahnabfahrt ohne Umweg das Regionspanorama zu erreichen. Vorrangiges Ziel sei daher, durch die Beschilderungen ein (leichteres) Auffinden der Touristenattraktion zu ermöglichen und Fehlfahrten zu verhindern. Die Beschilderungen würden daher zweifellos dem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen bzw. seien für diese von erheblichem Interesse. Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung sei es nicht, dass die Beschilderungen allen Straßenbenützern dient. Abgesehen davon, stehe die mit der Ankündigung verbundene Erwartung einer gewissen Förderung des Geschäftsgangs des Unternehmens der Berufungswerberin einer Ausnahmegenehmigung nicht entgegen (ZVR 1985/159).
Zumal die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vorliegen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, der Berufungswerberin die beantragten Beschilderungen zu bewilligen. Dies liege nicht im Ermessen der Behörde (ZVR 1985/159).
Abschließend wird der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werden, dass die Anbringung der beantragten Hinweistafeln an der x Straße (B 1), Höhe B und Kreisverkehr Richtung x, an der x Straße (B 145), vor der Kreuzung x Ost sowie an der x Straße (B 151), Kreisverkehr L West und Ost, mit der Aufschrift „O“ in weißer Farbe auf braunem Untergrund samt farbigen Logo der V und Richtungspfeil bewilligt wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
II. Beweis wurde Erhoben durch die Einsicht in den mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Recherche im Internet. Daraus lies sich der Sachverhalt eindeutig ableiten.
III. Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f .
Gemäß § 84 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
Gemäß § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
IV. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Informationen, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertig nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (VwGH 24. 01.1990, 89/02/0167, VwGH 11.07.2011, 98/03/0210). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausführt, ist bei der Beurteilung der nach der Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (VwGH 19.2.1982, 81/02/0280).
In der vorliegenden Beschwerde wurde das in § 84 Abs. 3 geforderte erhebliche Interesse der Straßenbenützer damit begründet, dass durch die Situierung der mit dem Antrag auf Ausnahmebewilligung verbundenen Tafeln es Touristen und nicht ortskundigen Straßenbenützern erleichtert werden soll, den richtigen Weg zu finden und Umwege zu vermeiden. Weiters werde das Shopping-Center in den Sommermonaten von etwa 150.000 Urlaubern besucht.
Aufgrund des ergriffenen Rechtsmittels hat die Bezirkshauptmannschaft x Angaben hinsichtlich Fahrbewegungen eingeholt und diese samt dem ggst. Verfahrensakt vorgelegt. Aus diesen Verkehrszählungen ist ableitbar, dass abhängig vom Zählpunkt ein tägliches Verkehrsaufkommen zwischen 13.120 und 19.471 vorhanden ist.
Sofern nun der niedrigste Wert als Ausgangspunkt genommen und auf die Sommermonate hochgerechnet wird und dann in Relation mit dem angegebenen Wert in der Beschwerde gesetzt wird, zeigt sich, dass es sich bei der genannten Anzahl von 150.000 Besuchern des Einkaufszentrums um ca. 21 % des ermittelten Verkehrsaufkommens handelt. Das wäre als ca. jedes 4. Fahrzeug, das zum Shopping-Center unterwegs ist.
Zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Februar 2014, in der angegeben worden ist, dass in den Sommermonaten 150.000 Personen zu den Besuchern des Shopping-Centers der Beschwerdeführerin zählen und die Anzahl der Besucher des Shopping-Centers von den Verkehrszählungen im September und November nicht erfasst sind, ist festzuhalten, dass bei Heranziehung des niedereren Tageswertes der Verkehrszählung als Ausgangsbasis für die Berechnung und der Annahme dass sämtliche Besucher das Shopping-Center auch unter der Voraussetzung besuchen, das R zu besichtigen, sich einer höherer Prozentanteil für Besucher des Einkaufszentrums bzw. des R ergibt, als wenn auf den höchsten Wert abgestellt werden würde (ca. 14 %).
Von der Beschwerdeführerin wurde aber nicht differenzierend klargelegt, wie viele der 150.000 Besucher des Einkaufszentrums, dieses wegen dem R besuchen und wie viele das Einkaufzentrum als solches besuchen und dabei das R weder besichtigten noch von diesem Kenntnis haben. Aufgrund der Recherche des OÖ. Landesverwaltungsgerichts in diversen Suchmaschinen, auf der Homepage des V und der Homepage der Gemeinde x unter dem Begriff „R“ ist festzustellen, dass hier keine Einträge unter dem genannten Suchbegriff gefunden werden konnten. Aufgrund des beschriebenen Abfrageergebnisses ist daher davon auszugehen, dass nicht sämtliche Besucher des Shopping-Centers, dieses allein wegen des dort vorhandenen R aufsuchen, sondern nur ein geringerer Anteil dieser angegebene Besucher. Da in der Beschwerde hierzu keine Differenzierung vorgenommen wurde, konnten vom OÖ. Landesverwaltungsgericht auch keine konkrete Zahl ermittelt werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um weniger als jedes 4. Fahrzeug handelt, welches das Shopping-Center anfährt.
Grundsätzlich ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen davon auszugehen, dass sofern ortsunkundige Straßenbenützer und Touristen von der Existenz des R Kenntnis haben und dieses zu besichtigen beabsichtigen, gleichzeitig auch wissen, dass diese Attraktion im Einkaufszentrum V situiert ist und sich dieses Einkaufszentrum in der Stadt V befindet. Aus der Aktenlage geht hervor, dass das Einkaufszentrum V an den Abfahrten der A 1 entsprechend ausgeschildert ist und dann in weiterer Folge der Straßenverlauf zur Stadt V beschildert ist und das Shopping-Center im Stadtgebiet von V durch Überkopfwegweiser ausgeschildert ist.
Aus dem Berufungsvorbringen kann auch nicht abgeleitet werden, in welcher Anzahl Fehlfahrten aufgrund Ortsunkenntnis erfolgen sollen, sodass sich diesbezüglich kein Hinweis auf allfällige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Verkehrsteilnehmer und somit auch der ortsunkundigen Straßenbenützer mit Fahrzeugen unterwegs sind, die mit einem Navigationssystem ausgestattet sind, sodass mit Fehlfahrten im Zuge des Auffindens des im Shopping-Centers untergebrachten Regionspanorama nur vereinzelt zu rechnen ist und daraus keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer abgeleitet werden kann.
V. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die beatragte Ankündigung des begehbaren Regionspanoramas lediglich den speziellen Bedürfnissen einiger Straßenbenützer dienen würde und daher kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer besteht, dass der Weg zum R zusätzlich zu den Wegweisern Richtung X durch die in den der beantragten Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden Ankündigung ausgeschildert wird.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
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Mag. Dr. Süß