LVwG-300441/8/KÜ/JB
Linz, 18.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Ing. M.K., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C.K., x, x vom 23. Juni 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Mai 2014, GZ. SV96-126-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. September 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2014, GZ. SV96-126-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 90 Stunden verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
II.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der zum fraglichen Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
II.2. Wie bereits oben festgehalten, haben sich aus den Aktenunterlagen bzw. durch das abgeführte Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bf als Arbeitgeber der drei r. Staatsangehörigen M.B., F.I. und I.S. in Österreich anzusehen ist. Vielmehr fungierte der Bf als Angestellter der M. und war für das Österreichgeschäft dieser Firma und daher den Arbeitseinsatz dieser drei Arbeitnehmer in Österreich zuständig. Aus diesem Grund nannten die drei r. Staatsangehörigen auch den Bf als deren Ansprechpartner in Österreich. Fest steht aber auch, dass der Bf zur fraglichen Zeit nicht als Geschäftsführer der M. fungierte und auch nicht als verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes namhaft gemacht worden ist. Vielmehr ist gegenständlich aufgrund der Sachlage davon auszugehen, dass die Firma M. im Zeitraum Mai und Juli 2013 als Arbeitgeber der drei r. Staatsangehörigen fungierte, was sich auch daraus erklären lässt, dass die drei Arbeiter vom Steuerberater der M. mit Wirkung 8.4.2013 zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
Da die drei r. Staatsangehörigen somit zum Bf in keinem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gestanden sind, vielmehr der Bf selbst als Arbeitnehmer der M. in Österreich fungiert hat, kann diesem die Beschäftigung der drei r. Staatsangehörigen ohne entsprechende arbeitsmarktrechtlicher Papiere nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Bf hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, weshalb der Beschwerde zu folgen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger