LVwG-600047/11/MZ/Bb/CG

Linz, 19.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. M Z über die Beschwerde (vormals Berufung) der Ge A, geb. X, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, J, L, vom 28. November 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. November 2013, GZ VerkR96-613-2013, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und des Führerscheingesetzes (FSG 1997), aufgrund des Ergebnisses der am 11. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Tatvorwurf 1) als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Sie haben als Lenkerin nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da Sie auf einem Sitz, welcher mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet war, ein Kind befördert haben, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und 150 cm und größer war, und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebraucht.“

 

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

 

 

II.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Tatvorwurf 2) stattgegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. und II.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat G A (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 8. November 2013, GZ VerkR96-613-2013, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1)     § 106 Abs. 5 Z 1 KFG und 2) § 14 Abs. 1 Z 1 FSG vorgeworfen und über sie Geldstrafen in der Höhe von 1) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden, und 2) gemäß § 37 Abs. 2a FSG 40 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 12 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1) Sie haben als Lenkerin nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da Sie nicht dafür gesorgt haben, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 150 cm und grösser waren den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen. Anzahl der Kinder: 1.

Tatort: Gemeinde Aschach an der Donau, x, Amtshandlung 4082 Aschach/Donau, Krzg. x / x /x.

Tatzeit: 08.03.2013, 14.25 Uhr.

 

2) Sie haben als Lenkerin den Führerschein nicht mitgeführt.

Tatort: Gemeinde Hartkirchen, x.

Tatzeit: 08.03.2013, 14.35 Uhr.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen auf die zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger, aus welchen die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen schlüssig nachvollzogen werden könnten und denen höhere Glaubwürdigkeit zu schenken sei als den Angaben der Beschwerdeführerin. Die bemessenen Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 20. November 2013 – erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung die Berufung vom 28. November 2013, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Tatvorwurfes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und zu Tatvorwurf 2) die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG beantragt wird.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und die Berufungswerberin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführerin anzusehen.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Rechtsmittel den Vorwurf der mangelnden Kindersicherung und führt dazu – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Aussagen der meldungslegenden Beamten dahingehend, ob beide Kinder oder nur ein Kind sitzend oder stehend im Fahrzeug zu sehen gewesen sei, widersprüchlich wären. In diesem Zusammenhang sei völlig außer Acht gelassen worden, dass bei einer Körpergröße der Kinder von 161 cm und 166 cm ein Stehen im Fahrzeug der Marke Mazda x mit einer Fahrgastraumhöhe von 123 cm nicht möglich sei. Des Weiteren hätten die Beamten angegeben, dass sie zum Zeitpunkt des Sichtkontaktes ihr Fahrzeug gerade angehalten habe, sodass ein etwaiges verfrühtes Abschnallen der Kinder nicht strafbar sei, da die Gurtenpflicht bei geringer Gefahr, wie dem Einparken, langsamen Rückwärtsfahren oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes rechtfertige, nicht zur Anwendung komme.

 

Hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines zeigt sich die Beschwerdeführerin geständig, führt jedoch an, dass sie die Lenkberechtigung umgehend beigebracht habe und ihre Schuld vor den Beamten eingestanden und sich geständig gezeigt habe. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 VStG vorliegen.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Dezember 2013, GZ VerkR96-613-2013-Mg/Pü, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG) zur Entscheidungsfindung. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014, zu welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, die Zeugen GI B H und GI J H (beide  Polizeiinspektion Aschach an der Donau), die im Fond des Fahrzeuges beförderten Söhne der Beschwerdeführerin P und B A sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden, teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

b) Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

Die Beschwerdeführerin lenkte am 8. März 2013 um 14.25 Uhr den – auf sie zum Verkehr zugelassenen – Pkw, der Marke Mazda x, Farbe blau, mit dem amtlichen Kennzeichen X, in Aschach an der Donau, auf der x, Kreuzung x – x – x, von einer ca. 500 m entfernten Bushaltestelle kommend.

 

Im Fond des Fahrzeuges auf der Rückbank befanden sich bei dieser Fahrt ihre beiden damals 13 Jahre alten Söhne P und B, welche 1,66 m bzw. 1,61 m groß waren.

 

Zur gleichen Zeit fuhren GI H und GI H der Polizeiinspektion Aschach im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes mit dem Streifenwagen X, auf der x in Richtung x. Ihren übereinstimmenden Aussagen nach hätten sie dabei im Begegnungsverkehr mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin wahrgenommen, dass das hinter dem Lenkerplatz befindliche Kind – ohne angeschnallt zu sein – mit der Schultasche am Rücken befördert wurde. Ihr Blickwinkel auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheit besonders günstig gewesen.

 

Die Beschwerdeführerin, deren Aussage von ihren beiden Söhnen zeugenschaftlich bestätigt wurde, gab zur Frage der Kindersicherung an, dass beide Kinder mit der Schultasche am Rücken auf der Rücksitzbank sitzend angegurtet gewesen seien. Sie habe ihr Fahrzeug von der x kommend vor ihrem Wohnhaus abgestellt, sodass die aus Richtung x kommenden Polizeibeamten aufgrund der auf einer Verkehrsinsel befindlichen Kapelle keine freie Sicht auf ihr Fahrzeug gehabt hätten und deshalb einen vermeintlichen Verstoß gegen die Gurtenpflicht nicht feststellen hätten können.

 

Im Rahmen der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle um ca. 14.35 Uhr, in der x wurde die Beschwerdeführerin von GI H unter anderem zur Vorlage des Führerscheines aufgefordert. Die Beschwerdeführerin konnte dem Polizeibeamten zunächst ihren Führerschein nicht aushändigen, da sie diesen in ihrer Handtasche zu Hause vergessen hatte und bei der gegenständlichen Fahrt nicht mitführte. Da die polizeiliche Kontrolle unmittelbar vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin stattfand, holte sie in der Folge ihren Führerschein aus der Wohnung und hängte das Dokument dem Beamten zur Überprüfung aus.

 

c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne bezüglich des Anlegens des Sicherheitsgurtes mit jenen der Polizeibeamten divergieren, jedoch gilt aufgrund deren im Wesentlichen inhaltsgleichen Angaben im Rahmen der Verhandlung zumindest aber als gesichert, dass der hinter dem Lenkerplatz beförderte Sohn während der Fahrt die Schultasche am Rücken trug und die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Fahrt ihren Führerschein nicht mit sich führte.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

a) Gemäß § 106 Abs. 5 Z 1 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen.

 

§ 14 Abs. 1 Z 1 FSG normiert, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen hat.

 

b) Strittig ist konkret, ob der im Fahrzeug hinter dem Lenkerplatz befindliche zur damaligen Tatzeit 13 Jahre alte und über 150 cm groß gewachsene Sohn der Beschwerdeführerin angegurtet war oder nicht. Die Klärung dieser Frage kann letztlich unterbleiben, da der „bestimmungsgemäße Gebrauch des Sicherheitsgurtes“ in § 106 Abs. 5 Z 1 KFG sowohl den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes als auch den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst. Selbst die Annahme, dass der im Fond des Fahrzeuges beförderte Sohn tatsächlich angeschnallt war, vermag damit der Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen, steht doch aufgrund des Beweisverfahrens unstrittig fest, dass das Kind während der Fahrt die Schultasche am Rücken trug. Auch wenn das Kind -wie die Beschwerdeführerin behauptet hat - in dieser Position angeschnallt war, ist darin ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Sicherheitsgurtes, noch überhaupt eine geeignete und ordnungsgemäße Kindersicherung, nicht zu erblicken.

 

Das Anlegen des Sicherheitsgurtes bedeutet nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art und Weise, sondern der Gurt ist, wie sich schlüssig aus § 106 Abs. 5 Z 1 KFG ableiten lässt, bei jeder Fahrt entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß zu benutzen. Dies ist dann der Fall, wenn der Sicherheitsgurt so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des jeweiligen Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was aber nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird und mit dem Rücken direkter Kontakt zur Rücklehne des Sitzes besteht, sodass die angestrebte Rückhaltewirkung vollständig erfüllt werden kann. Es ist nur denklogisch, dass bei Verwendung des Sicherheitsgurtes unter gleichzeitiger Tragung einer Schultasche am Rücken der im Pkw eingebaute Sicherheitsgurt seine Sicherheitsfunktion nicht erfüllen kann und seine Wirkung im Falle von durch Unfallsituationen oder dergleichen hervorgerufene Fahrverzögerungen zumindest wesentlich eingeschränkt ist und damit  Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Fahrzeuginsassen oftmals die Folge sind.

 

Im Rahmen der Fahrt am 8. März 2013 hat die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Pkws mit dem Kennzeichen X jedenfalls zumindest nicht für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes ihres hinter dem Lenkerplatz am Rücksitz beförderten 13-jährigen Kindes gesorgt, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Z 1 KFG in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr trifft die Sicherungspflicht den Lenker, er hat für entsprechende Übertretungen einzustehen. Die Korrektur des Spruches war zur Konkretisierung der vorgeworfenen Tat erforderlich und auch zulässig.

 

Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ausnahme von der Gurtenpflicht bei ganz geringer Gefahr ist darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der völlig eindeutigen Anordnung in § 106 Abs. 3 Z 1 KFG lediglich für den Lenker (arg. „der Abs. 2 gilt nicht“) Geltung entfaltet. § 106 Abs. 6 KFG, der die Ausnahmen für die Gurtenpflicht für Fälle des Abs. 5 festlegt, enthält eine derartige Anordnung hingegen nicht.

 

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Fahrt ihren Führerschein nicht mitgeführt, da sie ihre Handtasche mit dem Führerschein zu Hause vergessen hat. Sie hat damit auch die Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z 1 FSG in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche ihr Verschulden an beiden Übertretungen hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG in beiden Fällen zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

c) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs. 2a  FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

 

d) Die Beschwerdeführerin verfügt entsprechend ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 800 Euro, sie besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Sie ist aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Nicht den Vorschriften entsprechende gesicherte Kinder sind bei Verkehrsunfällen besonderen Gefahren ausgesetzt, weshalb derartige Übertretungen durchaus als schwerwiegend anzusehen sind und deren Unrechtsgehalt beträchtlich ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde zu Tatvorwurf 1) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Eine Herabsetzung der Strafe war aus den dargestellten Gründen daher trotz der eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht in Erwägung zu ziehen. Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 1,6 % der möglichen Höchststrafe.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Zweck der Bestimmung des Mitführens des Führerscheines auf einer Fahrt ist es, Organen der Straßenaufsicht bei Amtshandlungen die sofortige und verlässliche Feststellung der Lenkerdaten und damit einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Zweck der Regelung verstoßen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass sie ihre Handtasche mit dem Führerschein zu Hause vergessen hat. Dabei handelt es sich um ein Missgeschick, wie es wohl schon jedem rechtstreuen Verkehrsteilnehmer unterlaufen ist.

 

Der Umstand, dass sie den nicht mitgeführten Führerschein aus ihrer nachgelegenen Wohnung holte und dem Polizeibeamten vorwies, kann zwar nicht exkulpierend für sie herangezogen werden, zumal das Delikt durch das Nichtmitführen bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt bereits vollendet ist. Durch die Beibringung des Führerscheines konnte der Beamte aber letztlich doch ohne längere Verzögerungen feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Die Intensität der Rechtsgutverletzung ist daher gegenwärtig wesentlich niedriger, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Die Übertretung hat keine negativen Folgen nach sich gezogen und auch das Verschulden der Beschwerdeführerin ist nur als gering anzusehen, weshalb im Ergebnis hinsichtlich Tatvorwurf 2) die Verhängung einer Strafe nicht notwendig ist. Die Erteilung einer Ermahnung gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erscheint ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft diesbezüglich zu mehr Sorgfalt anzuhalten.

 

e) Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin hinsichtlich Tatvorwurf 1) gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2) entfällt aufgrund der Verhängung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r