LVwG-601046/2/KLE
Linz, 01.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von P. L., H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. A., N, T, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.8.2015, GZ. VStV/915300741867/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.8.2015, GZ. VStV/915300741867/2015, wurde über P. L. wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben es als Auskunftspflichtige für die Lenkererhebung unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.01.2015 (zugestellt am 15.01.2015), innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 24.06.2014 um 07:53 Uhr in Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn Knoten Linz Nr.7 bei km 0.853 gelenkt hat. Sie haben keine Auskunft erteilt.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe erheblich zu reduzieren.
Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:
„Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Ich begründe meine Beschwerde wie folgt:
1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Nun sind folgende Kraftfahrzeuge auf das Kennzeichen x angemeldet
1. ein LKW der Type Chevrolet C1500
2. ein PKW der Type Buick Le Sabre
3. ein PKW der Type Chevrolet Malibu Classic
Die Landespolizeidirektion Linz hat mich schriftlich aufgefordert gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug Kennzeichen x, PKW, am 24.06.2014 gelenkt hat.
Anhand der Fragestellung bzw. anhand dieser Beschreibung konnte ich nicht wissen, ob die Behörde den PKW Buick Le Sabre oder den PKW Chevrolet Malibu Classic gemeint hat.
Da ich niemanden fälschlich angeben wollte, habe ich die Behörde ersucht, mir das Foto zu übermitteln, um darauf allenfalls zu erkennen, welches Auto gefahren ist bzw. gelenkt wurde. Ein Foto wurde mir jedoch nicht übermittelt und konnte ich daher binnen der entsprechenden Frist keine Auskunft erteilen. Mich trifft somit kein Verschulden
2. Meine Aufzeichnungen enthielten die Informationen, welches Kraftfahrzeug ich an welches Familienmitglied vergeben habe. Kennzeichen hatten sie alle dasselbe. Allein aufgrund des Kennzeichens konnte ich nicht feststellen, wer wann gefahren ist. Daher ist es auch völlig unerheblich, dass ich meine Aufzeichnungen nach einiger Zeit entsorgt habe.
Es sei dazu auch festgehalten, dass ich sechs Kraftfahrzeuge (5 PKWs, 1 LKW) während der Abwesenheit meines Mannes zu betreuen hatte. Für diese sechs Kraftfahrzeuge standen zwei Kennzeichen zur Verfügung.
Auch insofern trifft mich kein Verschulden.
3. Ich habe bei entsprechender Wortinterpretation nicht gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen. § 103 Abs. 2 KFG normiert, dass eine Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Im gegenständlichen Fall kann das Kraftfahrzeug jedoch allein über das Kennzeichen nicht bestimmt werden. Dazu wäre eben z.B. ein Foto erforderlich, welches mir im gegenständlichen Zeitraum die Behörde vorenthalten hat. Dass Zeitpunkt oder Ort einer anfälligen Übertretungshandlung heranzuziehen sind, ist schlichtweg in § 103 Abs. 2 KFG nicht angeführt. Das Kraftfahrzeug muss ausdrücklich und allein nach dem Kennzeichen zu bestimmen sein.
Da dies nicht möglich war, liegt keine Rechtswidrigkeit und kein Verschulden meinerseits vor.
Nach einer Rechtsprechung des VwGH sind Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort einer Verwaltungsübertretung nicht schlechthin zur Aufhebung eines Strafbescheides geeignet. Fehlt aber ein notwendiges Bestimmungsmerkmal (zB Ort des Geschehens, Ort der Baubewilligung ist St. Georgen; Ist das St. Georgen an der Gusen, im Attergau, in Deutschland?) ist der Bescheid aufzuheben.
Die Bundespolizeidirektion Linz vermeint, dass gesetzlich weder gefordert noch aus sachlichen Gründen geboten ist, weitere Merkmale zu nennen. Andererseits ist aber - so die Bundespolizeidirektion Linz unmittelbar davor - nach der Rechtsprechung auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen. Ein bestimmter Zeitpunkt wäre ein weiteres Merkmal.
4. Aufgrund der vielen Autos die ich zu betreuen hatte, kann mir kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden und wäre daher jedenfalls die verhängte Strafe erheblich zu reduzieren.
5. Auch wenn ausgeführt wird, dass keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht nach dem KFG vorgesehen ist, so wäre es jedenfalls schuldmindernd zu werten, dass ich doch eine geraume Zeit Unterlagen aufbewahrt habe. Auch aus diesem Grund wäre die Strafe zu ermäßigen.
6. Festzuhalten ist auch, dass die Anzeige über die ASFINAG erfolgte. Offensichtlich wurde das Fahrzeug vom Aufzeichnungsgerät der ASFINAG komplett erfasst. Der Behörde wäre es daher ein Leichtes gewesen vom Anzeiger selbst, entsprechende Daten übermittelt zu bekommen. Es hätte daher auch ein Foto vom gesamten Kraftfahrzeug übermittelt werden können.
Dies hätte zur Aufklärung beigetragen, um welches Kraftfahrzeug es sich gehandelt hat.
Über die ASFINAG wäre es der Behörde viel einfacher gewesen, den Lenker zu ermitteln. Dass die Behörde das Verfahren nach § 103 Abs. 2 KFG eingeleitet hat, steht in keinem Verhältnis zum Anlass. Es konnte nicht einmal festgestellt werden, ob eine Vignette am Fahrzeug vorhanden war oder nicht.
Die Behörde hat mich in eine Situation gebracht, die nicht notwendig gewesen wäre.
Auch aufgrund der unverhältnismäßigen Vorgansweise ist das Verfahren gegen mich einzustellen, allenfalls ist die verhängte Strafe zu mildern.
7. Die Behörde trifft auch im Verfahren, sei es im Verwaltungsstrafverfahren oder im Administrationsverfahren eine Anleitungspflicht und auch eine Manuduktionspflicht. Im Sinne dieser Hilfestellungspflicht für den Bürger wäre es für die Behörde geboten gewesen, mir das Foto schon anlässlich der Übersendung des Formulars oder zumindest über mein Ersuchen zu übermitteln.
Ich hätte dann einwandfrei und gerne Auskunft geben können.
Berücksichtigt man diese Umstände, trifft mich kein Verschulden.“
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 18.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Anzeige der ASFINAG vom 10.09.2014 wurde der BH Linz-Land angezeigt, dass am 24.06.2014 um 07:53 Uhr das KFZ mit dem Kz x in Ansfelden auf der Autobahn A7 in Fahrtrichtung Knoten Linz bei Strkm 0.853 ohne gültige Mautvignette gelenkt wurde.
Die Verwaltungsübertretung wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und im System registriert.
Vom Zulassungsbesitzer wurde die Beschwerdeführerin in der Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Auskunftsperson angegeben. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 12.1.2015, zugestellt am 15.1.2015, als Auskunftsperson aufgefordert, bekannt zu geben, wer den PKW mit dem Kz x am 24.6.2014 um 7:53 Uhr in Ansfelden auf der Autobahn A7 in Fahrtrichtung Knoten Linz bei Strkm 0,853 gelenkt hat.
Die Beschwerdeführerin führte in Ihrer Eingabe vom 23.1.2015 an:
„Als mein Mann im Sommer 2014 länger auf Dienstreise im Ausland war, habe ich alle seine sieben Autos verwaltet und gelegentlich auch, natürlich mit seiner Erlaubnis, die er mir vor Abreise erteilt hat, an Familienmitglieder verborgt, damit diese zumindest gelegentlich bewegt werden.
Ich habe sogar Aufzeichnungen darüber geführt, wer wann, mit welchen Autos gefahren ist. Vor allem um bei möglichen Radarstrafen später Bescheid zu wissen.
Heute, über ein halbes Jahr nach dem vorgehaltenen Vergehen, habe ich diese Unterlagen nicht mehr.
Ich kann aber, wenn Sie mir das Foto schicken, vielleicht anhand des Autos oder anhand von anderen Details etwas sagen, da natürlich ausschließlich nur Familienmitglieder die Autos meines Mannes benutzen durften.
Das Kennzeichen x ist üblicherweise auf einem weißen LKW montiert. Es kommt aber auch ein grüner 4-türiger Buick oder ein blauer 4-türiger Chevrolet in Frage. Um welches Auto handelt es sich überhaupt? Bitte schicken Sie mir ein Foto, wenn eines existiert.“
Es wurde keine Auskunft darüber erteilt, wer den PKW mit dem Kz x zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Da keine entsprechende Auskunft erteilt wurde, wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt, die sie abermals beeinspruchte.
Das Verfahren wurde daraufhin an die Landespolizeidirektion Oberösterreich abgetreten.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß der Bestimmung § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson nachweislich eine entsprechende Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet.
Um ihrer Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bekannt zu geben, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG).
Dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin aber nicht entsprochen. Vielmehr hat sie in ihrer Eingabe vom 23.1.2015 mitgeteilt, dass sie die Unterlagen, wer wann mit welchem Fahrzeug das gegenständliche Wechselkennzeichen benutzt habe, nicht mehr habe.
Die Beschwerdeführerin kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, ihre Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG.
Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).
Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087).
Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein Wechselkennzeichen handelt. Nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG muss das Fahrzeug nach dem Kennzeichen bestimmbar sein. Das Gesetz sieht die Angabe von Automarke oder Type nicht vor, auch nicht im Fall der Benutzung eines Wechselkennzeichens. Wären detaillierte Unterlagen über die Benützung des Wechselkennzeichens geführt und entsprechend lange aufbewahrt worden, wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, das Kennzeichen einem konkreten Lenker bzw. dem konkret gelenkten Fahrzeug zuzuordnen. Das Gesetz sieht keine maximalen „Aufbewahrungsfristen“ für diesbezügliche Unterlagen vor.
Auch ist bei einer entsprechenden Aufforderung der Behörde die Auskunft über den Lenker binnen der gesetzten Frist zu erteilen, ohne weitere, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, Übersendung eines Fotos.
Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.
Da die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson, trotz nachweislich zugekommener Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt hat, steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG unbestritten fest.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche die Beschwerdeführerin entlasten und somit ihr Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Mangels Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des monatlichen Nettoeinkommens wurde dieses auf ca. 1.200 Euro geschätzt, sowie der Umstand angenommen, dass sie über kein relevantes Vermögen verfüge und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe. Als strafmildernd ist ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen; straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.
Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im konkreten Fall liegen nachteilige Folgen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.
Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen der verhängten Strafhöhe, um die Beschwerdeführerin selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um die Beschwerdeführerin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer