LVwG-600957/6/BR

Linz, 14.09.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des F B, geb. x 1956, vertreten durch RAe Dr. R D, gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 22.06.2015,  Zl.: VStV/914300898426/2014, nach der am 14.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben, als in den Punkten 1.) 2.), 7.), 8) und 21.)  gemäß § 45   Abs. 1 Z4 VStG eingestellt wird;

In den Punkten 4.), 6.), 11.), 12.), 14.), 18.) und 20.) eine Gesamtgeldstrafe von 700 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen;

in den Punkten 3.), 13.), 16.) und 17.) wird ebenfalls eine Gesamtgeldstrafe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen;

in den Punkten 5.), 9.), 10.), 15) und 19.) wird ebenfalls eine Gesamtgeldstrafe von 500 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen;

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt;

Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich gemäß § 64   Abs. 2 iVm § 52 Abs. 8 VwGVG auf insgesamt 170 Euro;

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Behörde hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer wegen 21 Verstöße nach § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG i.V.m Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006, § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 i.V.m § 134 Abs. 1 KFG und 519 Euro an Verfahrenskosten insgesamt 5.709 Euro auferlegt. Insgesamt wurde 15x eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Nichteinbringungsfall je zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafen, drei Mal 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall ein Tag an Ersatzfreiheitsstrafe und drei Mal von 30 Euro und für den Nichteinbringungsfall sechs Stunden auferlegt. 

 

Es wurden ihm im Wortlaut wider ihn folgende Fehlverhalten formuliert und damit als Tathandlungen angelastet:

1. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger; 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb, von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens     3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 04.08.2014 um 23:01 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden +  5 Stunden und 28 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

2. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal

wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

04.08.2014 von 23:01 Uhr bis 06.08.2014 um 15:42 Uhr mit einer Lenkzeit von           17 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von      10 Stunden betrug somit 7 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

3. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 de VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 07.08.2014 wurde von 02:43 Uhr bis 07.08.2014 um 11:25 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 7 Stunden 10 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden und 40 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

4. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens      3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 07.08.2014 um 23:11 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 08 Stunden und 16 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

5. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

12.08.2014 von 03:59 Uhr bis 14.08.2014 um 11:59 Uhr mit einer Lenkzeit von            23 Stunden 51 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von       10 Stunden betrug somit 13 Stunden und 51 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

6. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens                    9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 12.08.2014 um 03:59 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 26 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

7. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens                   9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 18.08.2014 um 05:47 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 5 Stunden und 59 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

8. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens  45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 18.08.2014 um 05:47 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 26 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

9. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Fahrerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

18.08.2014 von 05:47 Uhr bis 19.08.2014 um 11:05 Uhr mit einer Lenkzeit von           10 Stunden 12 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von      10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 12 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges (II der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

10. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

19.08.2014 von 22:02 Uhr bis 21.08.2014 um 12:24 Uhr mit einer Lenkzeit von            17 Stunden 57 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von      10 Stunden betrug somit 7 Stunden und 57 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

11. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens       3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 19.08.2014 um 22:02 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 3 Stunden und 34 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

12. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24-Stundenzettraumes am 22.08.2014 um 02:49 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 5 Stunden und 59 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

13. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 24.08.2014 wurde von 21:05 Uhr bis 25.08.2014 um 03:11 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 20 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 50 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

14. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt würde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 26.08.2014 um 02:17 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 5 Stunden und 34 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

15. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Fahrerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:

26.08.2014 von 02:17 Uhr bis 27.08.2014 um 15:43 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 5 Stunden und 24 Minuten.  

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

16. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 26.08.2014 wurde von 06:43 Uhr bis 26.08.2014 um 11:20 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 08 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

 

17. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

Am 27.08.2014 wurde von 02:29 Uhr bis 27.08.2014 um 09:52 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 29 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 59 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

18. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt würde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 28.08.2014 um 00:45 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 44 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

19. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt werden konnte, haben Sie als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

28.08.2014 von 00:45 bis 29.08.2014 um 11:35 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 55 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist betrug somit 3 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

20. Wie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 festgestellt wurde, haben Sie als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 31.08.2014 um 13:16 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 31 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

21. Sie haben am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Oberhart, Terminalstraße 100 als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie das Kraftfahrzeug ohne Benutzung einer Fahrerkarte gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug ein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Kraftfahrzeug nicht unter die im Art. 3 EG Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

 

 

I.1. Begründend führt die Behörde unter grafischer Einbeziehung zweier schriftlicher Eingaben des Beschwerdeführers sowie der Stellungnahme des Amtssachverständigen Folgendes aus:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 11.09.2014 der LPD ., Landesverkehrsabteilung LVA, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Laut dieser Anzeige lenkten Sie am 01.09.2014 um 08:40 Uhr in Wels, Terminalstraße 100, das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen x mit dem Anhänger Kennzeichen x, wobei anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der LPD ., LVA, festgestellt wurde, dass Sie die im Spruch angeführten Übertretungen begangen haben.

 

Sie gaben dazu am Kontrollort befragt an:

(auf die Textwidergabe wird hier verzichtet)

Im Zuge der Auswertung der digitalen Daten mittels DAKO konnte festgestellt werden, dass Sie mehrmals täglich bzw. jeden Tag, an dem Sie das Fahrzeug lenkten, manuelle Nachträge durchführten. Beim Auslesen der Fahrzeugeinheit konnte festgestellt werden, dass zu derselben Zeit das Fahrzeug immer ohne eingelegte Fahrerkarte gelenkt wurde. Darauf angesprochen gaben Sie gegenüber den Beamten an, dass Sie immer ohne eingelegte Fahrerkarte fahren, wenn Sie mit dem Fahrzeug zur Rampe fahren, um sich „die Ruhezeit nicht zu zerstören." Aus diesem Grunde wurden Ihnen die Fahrzeiten ohne Fahrerkarte zugeordnet.

 

Am 17.09.2014 wurde mit Strafverfügung der LPD ., PK Wels, wegen oben angeführter Übertretungen gemäß § 134 Abs. 1b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.190,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 43 Tagen 6 Stunden verhängt.

Dagegen erhoben Sie fristgerecht mittels Ihres Rechtsvertreters Einspruch und beantragten die Übermittlung von Aktenabschriften.

 

Am 16.10.2014 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Rechtfertigung vervollständigt mit Aktkopien zuhanden Ihres Vertreters übermittelt.

Nach einem Fristerstreckungsantrag langte am 14.11.2014 Ihre Rechtfertigung ein. Sie brachten vor:

(auf die Textwidergabe wird hier verzichtet)

 

Sie beantragten die Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Plausibilität der vorgenommenen Pausen und der von Ihnen erzielten Fahrleistungen, sowie die Überprüfung des Lesegerätes und der Fahrerkarte. Sie stellten den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Am 11.12.2014 langte eine Stellungnahme des Sachbearbeiters der LVA, LPD ., nach Auftrag wie folgt ein:

(auf die Textwidergabe wird hier verzichtet)

Am 05.01.2015 wurde der Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die Plausibilität der vorgenommenen Pausen und die von Ihnen erzielten Fahrleistungen sowie dem von Ihnen im Schreiben vom 13.11.2014 gestellten Antrag an das Amt der . Landesregierung übermittelt.

Am 21.01.2015 langte eine Urkundenvorlage Ihres Rechtsvertreters ein, die eine Bescheinigung der Werkstatt Schleifer enthielt, wonach das Fahrzeug wegen eines Tachofehlers in der Werkstatt war.

Datum der Reparatur wurde nicht angeführt. Sie stellten den Antrag auf Überprüfung durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen, ob aufgrund eines oxidierten Kabels der Fahrtenschreiber Fehlanzeigen liefern kann.

 

Dieses Schreiben wurde dem Amt der . Landesregierung am 22.01.2015 nachgereicht.

 

Mit Gutachten des Amtes der . Landesregierung vom 05.05.2015 wurde nun Folgendes festgestellt:

 

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 05.05.2015 lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass vom Meldungsleger sämtliche Zeiten, welche in der Fahrzeugeinheit als „unbekannt“ gespeichert waren, dem beschuldigten Fahrer zugerechnet wurden. Bei den meisten dieser Zeiten (Lenk-, Ruhe-und Arbeitszeiten) war das Kontrollgerät auf „Out“ gestellt. Der Fahrer habe sich weder gegenüber dem Meldungsleger noch in seiner Rechtfertigung dahingehend geäußert, wer diese kurzen Lenk-und Arbeitszeiten durchführte und warum auf „Out“ gestellt worden war. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in diesen Zeitspannen das Fahrzeug lenkte bzw. „andere Arbeiten“ durchführte. Die langen Tageslenkzeiten bzw. die kurzen täglichen Ruhezeiten seien durch die kurzen „Rangierbewegungen“ verursacht worden, welche die einzelnen Ruhezeiten immer wieder unterbrachen und zu den oftmals „schweren Verstößen“ führten.

Würde man die „unknown“-Zeiten nicht dem Beschuldigten zurechnen, lägen in der Anzahl viel weniger Verstöße vor. Auch die „sehr schweren Verstöße“ wären kaum vorhanden.

Zusammenfassend stellte der Sachverständige fest, dass die Auswertung des Meldungslegers schlüssig und nachvollziehbar sei und daher aus verkehrstechnischer Sicht gestützt werden könnte. Die Angaben des Beschuldigten wären nur teilweise nachvollziehbar. Dass ein oxidiertes Kabel für die Stromversorgung des digitalen Kontrollgerätes einen Defekt desjenigen verursachte, wurde vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar und daher aus verkehrstechnischer Sicht nicht stützbar erachtet.

 

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Anhang zu diesem Erkenntnis mitübermittelt.

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die, Landespolizeidirektion ., PK Wels, hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG. in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein durchschnittliches monatliches Einkommen beziehen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

 

 

I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

 

Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu VStV/914300898426/2014 vom 22.06.2015, meinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 26.06.2015 erhebe ich innerhalb offener Frist die

 

Beschwerde

 

an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.

 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu GZ: VStV/914300898426/2014.

 

Zugleich stelle ich den

 

antrag

 

eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und zwar in den Punkten 1. bis 21.

 

Geltend gemacht werden als Berufungsgründe

 

a.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung

b.) Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Zu a.) Mangelhaftigkeit, des Verfahrens und unrichtige Beweiswürdigung

 

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Beweiswürdigung erblicke ich darin, dass auf meine Rechtfertigung vom 13.11.2014 nicht ausreichend eingegangen worden ist.

 

Ich habe hier auch insbesondere genaue Aufzeichnungen vorgelegt, von wann ich wohin gefahren bin, welche Ruhezeiten ich eingehalten habe und wann ich die Karte herausgenommen habe.

 

Auf mein Vorbringen, wonach nach dem Ziehen der Fahrerkarte die Bewegungen am Fahrzeug nicht von mir vorgenommen worden sind, geht die belangte Behörde nicht ein.

 

Ich habe ausdrücklich vorgebracht, dass ich nach dem Ziehen der Fahrerkarte das Fahrzeug nicht mehr bewegt habe.

 

Technisch geschieht das so, dass ich die Karte ziehen kann und dann bei einem Nachtrag ein „Ja" zu drucken habe und dieser Nachtrag passt. Das Fahrzeug wird von mir in der Firma abgegeben. Die Bewegungen in der Firma zum be- und entladen erfolgen nicht durch mich.

 

Eine eigene Fahrerkarte für die Firma gibt es nicht.

Die von mir gewählte Vorgangsweise ist auch von dem Amt der Kärntner Landesregierung in Form einer Schulung empfohlen worden.

 

Dem zur Folge passt jedenfalls die von mir gewählte Vorgangsweise.

 

Ich lege unter einem die Ergebnisprotokolle meiner Arbeitseinsätze in den letzten Jahren vor, aus welchen samt und sonders ersichtlich ist, dass die von mir gewählte Vorgangsweise richtig und von den anderen Behörden unbeanstandet geblieben ist.

 

Für den Umstand, dass keine eigene Firmenkarte vorhanden ist, führe ich nachträglich als Zeugen:

 

H E, Angestellter p.A. Firma N M GmbH

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich setzt sich überhaupt nicht mit meinem Vorbringen auseinander und erklärt, dass sämtliche Speicherungen „unknown" mir zugerechnet worden sind.

 

Die Landespolizeidirektion Wels hat darüber hinaus eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens deshalb zu verantworten, da inhaltlich auf mein Vorbringen vom 13.11.2014 nicht eingegangen worden ist und das Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung mir auch nicht zur Stellungnahme zugemittelt wurde, sondern dieses kommentarlos dem Straferkenntnis beigeheftet wurde.

 

Es sind sohin meine Rechte in meiner Verteidigung ausdrücklich beschnitten worden und wird dies als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.

 

Auf Grund des Nichteingehens auf meine Verantwortung ist darüber hinaus auch eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen worden.

 

Darüber hinaus bringe ich auch ausdrücklich vor, dass es sich hier um kein Gutachten im juridischen Sinne handelt, da offensichtlich hier tendenziell bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen wird.

 

Wenn man von einem Gutachten im juridischen Sinne spricht, wäre es Aufgabe der Oberösterreichischen Landesregierung gewesen, festzustellen, wieviel Verstöße vorliegen, wenn die „unknown"-Zeiten nicht mir zugerechnet werden. Dies ist unterblieben.

 

Es ist diesbezüglich das Verfahren mangelhaft geblieben.

 

Zu. b) Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Wie bereits in anderen Überprüfungen festgestellt, bin ich berechtigt Nachträge einzutragen.

Auf die vorgelegten Urkunden wird ausdrücklich hingewiesen.

 

Wenn die Firma über keine eigene Firmenkarte verfügt und sich dann das Fahrzeug bewegt, kann diese Bewegung nicht mir zugeordnet werden.

 

Mein Verhalten ist rechtlich richtig und ist die Entnahme der Fahrerkarte bei der Rampe mir nicht vorwerfbar, da ich dann das Fahrzeug ja effektiv nicht mehr lenke.

 

Die Begründung zur Strafbarkeit der Verwaltungsstrafdelikte ist sohin auch in der rechtlichen Beurteilung unrichtig.

 

Ich stelle nachstehende

Anträge

 

1.)Auf Stattgebung meiner Beschwerde;

 

2.)Vorlage der Beschwerde an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde;

 

3.)Aufhebung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu VStV/914300898426/2014 vom 22.06.2015 und in weiterer Folge Verfahrenseinstellung;

 

in eventu

 

4.)Aufhebung des Straferkenntnisses zu VStV/914300898426/2014 und Zurückleitung an die Landespolizeidirektion Oberösterreich, mit dem Auftrag den Zeugen H E im Sinne der Beschwerde einzuvernehmen, in Hinblick auf das nicht Vorhandensein einer Firmenkarte für die LKW's.

 

5.)Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung;

VILLACH, am 10.07.2015                                                            B F

 

 

II. Damit tritt der Beschwerdeführer den Schuldsprüchen nicht entgegen, jedoch mit Blick auf das Sachverständigengutachten wird zumindest indirekt eine Rechtswidrigkeit in den ausgesprochenen Geldstrafen aufgezeigt. Dass er jedoch das Gesamtstrafausmaß nicht zu rügen wusste, sondern sein Vorbringen sich im Ergebnis auf unbelegt und nicht die – wenngleich nicht gerade übersichtliche und sperrig anmutende - Rechtslage berücksichtigende Einwände beschränkt, sei dahingestellt.

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 24.07.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch abermalige Überprüfung der Schuldsprüche durch den Amtssachverständigen TOAR Ing. R. K im Rahmen einer Besprechung im Beisein des Richters. Diesem wurden die Aufzeichnungen aus dem Kontrollgerät am 25.8.2015 vorgelegt und das Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten, welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Inhalt nach verlesen wurde.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Der persönlich zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter zu den Tatvorwürfen befragt.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde an oben angeführter Örtlichkeit und Zeit als Lenker des nach dem Kennzeichen bestimmten und im Güterverkehr verwendeten Lastkraftwagenzuges zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Die Auslesung des Kontrollgerätes hat die zur Last gelegten Verstöße aufgezeichnet, wobei vom Sachverständigen bemerkt wurde, dass die oben zur Einstellung gebrachten Punkte lediglich durch wenige Minuten in Anspruch nehmende Rangiertätigkeiten bedingt waren, wobei insbesondere im Punkt 21.) die wöchentliche Ruhezeit durch einige kurze (allenfalls Rangier-)Bewegungen des Fahrzeuges „zerstört“ wurde. Es kann laut Interpretation des Sachverständigen Ing. Kobler gegenüber dem Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die wöchentliche Ruhezeit in dessen Wirkung eingehalten wurde.

 

IV.1. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermag jedenfalls nicht aufgezeigt werden, dass ihn an diesen Regelverstößen kein zumindest auf Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten treffen würde. Die Rechtsunkenntnis vermag ihn jedenfalls von einer Bestrafung nicht zu bewahren.  

 

IV.2. Selbst das im Rahmen des Vorbringens im Rahmen der Verhandlung lässt keinen sachlich begründbaren Schluss auf einen Funktionsmangel des Kontrollgerätes zu. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Fall einer derartigen Vermutung dies nicht nur schon früher vorgebracht. Mit dem Hinweis bzw. der Bestätigung einer Firma Wagner auf einen vermeintlichen Tachofehler vom 15.12.2014 vermag eine Fehlfunktion im August 2015 nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden.

Der persönlich zur Verhandlung erschienene Beschwerdeführer überzeugt jedoch dahingehend, dass er diese Verstöße nicht bewusst begangen hat. Er macht etwa durch Zeitungsartikel und eines am Handy aufgezeichneten Fernsehbeitrages seine Umsicht und sein Können in der Ausübung seiner langjährigen und nahezu vier Millionen zurückgelegten Kilometer eine vorbildliche Berufspraxis als Kraftfahrer glaubhaft. Seine Darstellungen waren überzeugend, wobei offenbar doch ein Manko im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät die Ursache für die hier festgestellten Verstöße gewesen ist. Letztlich bestreitet dies der Beschwerdeführer nicht und zeigte sich diesbezüglich schuldeinsichtig.

Mit Blick auf sein bisher tadelloses Verhalten im Straßenverkehr und angesichts der laut seinen Angaben monatlich zurückgelegten 12.000 km relativiert sich das Fehlverhalten im größeren Maßstab seines sonstigen Verhaltens.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Eingangs sei unter Hinweis auf § 44a VStG bemerkt, dass aus Gründen der Leserbarkeit die Textredundanzen den nicht weniger als sechs Seiten umfassenden Spruch, der sich in dieser holprig anmutenden Fassung aus dem VStV-System ergibt, zumindest im Straferkenntnis nach Tunlichkeit vermieden werden sollten. Wenn hier einundzwanzig Mal die Wortwendung „…. wie festgestellt wurde…“ und „sie haben als FahrerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x“ verwendet wurde, so mutet dies für den unbefangenen Leser geradezu absurd an und verwässert den Kern des Tatvorwurfes bzw. des Fehlverhaltens. Ebenso wäre im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Mindeststrafe der einmalige Hinweis auf die Qualifizierung (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) ausreichend. Es wäre im Sinne des steten Bekenntnisses zur bürgernahen Verwaltung zweckmäßig sich der Mühe zu unterziehen die automatisierten Texte lesbar und nachvollziehbar abzufassen. Auch die geschlechtsspezifische Bezeichnung des Lenkers sollte individuell auf das tatsächliche Geschlecht des Betroffenen (hier Lenkers) und in nicht in der geschlechtsneutralen „Binnen-I-Form“ erfolgen. Auch dafür sollte Zeit sein und würde im entsprechenden Textbearbeitungsprogramm nur eines Korrekturschrittes bedürfen.

 

V.1. Wie aus den eingeholten Sachverständigengutachten hervorgeht, ist es betreffend die Punkte 1.), 2.), 7.), 8) und 21.) lediglich zu kurzfristigen Bewegungen des Lastkraftwagens vermutlich in Folge von Rangiertätigkeiten gekommen, welche naturgemäß das Kontrollgerät nicht, jedoch letztlich  zumindest vom Sachbearbeiter des Strafverfahrens in zumutbarer Weise berücksichtigt hätte werden müssen. Von einer bürger- und lebensnahen Verwaltung muss erwartet werden können, das Gesetz nicht durch Automaten, sondern am Gerechtigkeits- und Sachlichkeitsgebot orientiert zu vollziehen. Den zuletzt bezeichneten Tatbeständen liegt in Wahrheit keine vom Gesetz intendierte Schutzzielverletzung zu Grunde. Durch die dennoch erfolgte Bestrafung wurde gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ verstoßen. Vor diesem Hintergrund waren in diesen Punkten die Strafen mangels Rechtsgutverletzung iSd § 45 Abs. 1 Z4 VStG zu beheben.

Letztlich kann von einem Kraftfahrer – selbst wenn dennoch nachhaltig gegen Schutzziele der Verkehrssicherheit verstoßen wurde – keine völlig unrealistische und bei lebensnaher Betrachtung auch nicht leistbare, weil mehrere Monatsbezüge umfassende Geldstrafe ausgesprochen werden.

Eine allenfalls fehlende Einsicht gegenüber dem Straßenaufsichtsorgan oder der Behörde vermag dies – abgesehen des Vorliegens fortgesetzter Delikte -  wohl auch nicht zu rechtfertigen.

V.2. Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 iS des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom         30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Für bloß geringfügige Verstöße ist keine Mindeststrafe vorgesehen.

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-          Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-          Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgeschweren Unfällen

begegnen (Hinweis auf VwGH v. 27.02.2007, 2004/01/0046).

 

 

Die Tatbestände gelten als "fortgesetztes Delikt" – diesen liegt ein einheitlicher Gesamtplan bzw. ein einheitliches Gesamtkonzept zugrunde. Pro Tatbestand sind daher nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen (vgl. unter vielen: VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266).

 

Zu einem fortgesetzten Delikt können nur einzelne Verstöße gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift zusammengefasst werden, nicht jedoch Verstöße gegen verschiedene Vorschriften (VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028 mit Vorjudikatur).

 

Es ist dadurch den oben angeführten Punkten der jeweiligen Deliktskategorien das Straferkenntnisses (Ruhezeitunterschreitung, Fahrzeitüberschreitung, Lenkpause) eine Gesamtstrafe zu verhängen. 

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf betragen:

ca. 1.800 Euro netto/Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflichten, nur jedoch monatliche Fixzahlungen von 1.300 Euro.

 

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerende Umstände lassen sich aus dem Verfahrensakt nicht ableiten. Bei der ausgesprochenen Gesamtstrafe fiel jedoch – trotz der sonst ausschließlichen Strafmilderungsgründe -  die große Zahl der jeweiligen Verstöße über den Auswertungszeitraum ins Gewicht.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß
§ 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro.

Die im Rahmen des gesetzlichen Ermessen festgelegt zu beurteilende Gesamtgeld- und Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch durch den Wegfall von vier Übertretungspunkten entsprechend dem Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen gering einzuschätzenden subjektiven Tatschuld dann doch deutlich zu reduzieren. Da letztlich diese Regelverstöße wohl eher in mangelhafter Kenntnis der Funktion und Bedienung des Kontrollgerätes im Detail und insbesondere in deren formalen Ausgestaltung und weniger den Regelungsinhalten im engeren Sinn zu orten sind, war angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auch von geringer objektiver und subjektiver Tatschuld auszugehen.  Betreffend einzelner Punkte könnten durchaus auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 20 VStG gesehen werden, was jedoch angesichts der Einheitsstrafe dahingestellt sein kann. Jedenfalls kann auch mit der nunmehr festgelegten Geldstrafe das  Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Nicht nachvollziehbar ist, einem bislang völlig unbescholtenen altgedienten Berufskraftfahrer eine kumulative Geldstrafe von 5.700 Euro aufzubürden.

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Er verdient etwa 1.800 Euro monatlich, sodass auch selbst die nunmehr reduzierte Geldstrafe den Beschwerdeführer immer noch hart treffen wird, weil diese für ihn einen ganzen Monatslohn darstellt.

 

VI. Die Kosten für das behördliche Verfahren waren gemäß § 64 VStG herabzusetzen, für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten vorzuschreiben.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r