LVwG-600867/11/MS
Linz, 03.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn vom 30. März 2015, GZ. VerkR96-7881-2014-Fs, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. a Ziffer 6c StVO und nach § 102 Abs. 10 KFG, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. März 2015, VerkR96-7881-Fs, wurde Herrn A A (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges Renault Megane mit dem Kennzeichen x den Straßenzug trotz deutlich sichtbar aufgestellter Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge – ausgenommen Anliegerverkehr“ (in beiden Richtungen) befahren.
Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Schwemmbach-Uferstraße Richtung/Kreuzung: Richtung Friedburg, Anhaltung im Bereich der Schwemmbach-Uferstraße/Plainerstraße (Güterwege)
Tatzeit: 04. November 2014, 09.50 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52 lit. a Ziffer 6c StVO
2. Sie haben keine geeignete, der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß reflektierenden Streifen mitgeführt.
Tatort: Gemeinde Lengau, Gemeindestraße Freiland, Schwemmbach-Uferstraße Richtung/Kreuzung: Richtung Friedburg, Anhaltung im Bereich der Schwemmbach-Uferstraße/Plainerstraße (Güterwege)
Tatzeit: 04. November 2014, 09.50 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 102 Abs. 10 KFG
Über den Beschwerdeführer wurden folgende Strafen verhängt:
Zu 1.: 60 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Zu 2.: 25 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 134 Abs. 1 KFG
Begründend führt die belangte Behörde aus:
„Mit Strafverfügung vom 17.11.2014, Zahl VerkR96-7881-2014-Fs, der Bezirks-hauptmannschaft Braunau am Inn wurden Sie wegen einer Übertretung nach
1. § 52 lit. a Z. 6c StVO mit einer Geldstrafe von 60,00 Euro,
2. § 102 Abs. 10 KFG mit einer Geldstrafe von 25,00 Euro,
bestraft.
Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch. Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag gründet im § 64 VStG.
Über telefonisches Befragen durch die zuständige Bearbeiterin teilte der Meldungsleger am 27.11.2014 sinngemäß mit, dass das von Ihnen angegebene Ziel, die Tischlerei V, Adresse M, über die Schwemmbach-Uferstraße zu erreichen ist, aber nicht an dieser liegt, so dass die festgestellte Fahrt nicht unter die Ausnahme „Anliegerverkehr" fiel.
Am 2.12.2014 erschienen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und ergänzten Ihren Einspruch.
In der Ergänzung teilten Sie sinngemäß mit, dass
• Sie bei der Tischlerei V eingebogen und in Richtung Bachstraße gefahren sind, weil Sie zur Zimmerei S, die auf dem Berg liegt, fahren wollten.
• die Warnweste auf allen Fahrten mitführen.
• Ihnen einer der Polizisten mitteilte, dass Sie 20 Euro zahlen sollen.
• Ihnen nach der Fahrzeugkontrolle mitgeteilt wurde, dass alles in Ordnung ist und Sie nichts zahlen müssen.
Zur Veranschaulichung legten Sie der Behörde eine Skizze vor.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Meldungsleger Gr. Insp. M M aufgefordert zu den Fragen
1) von wo Sie kamen,
2) wo die Anhaltung erfolgte,
3) was er Ihnen bei der Amtshandlung mitteilte und was Sie ihm darauf mitteilten,
4) ob und gegebenenfalls wofür Ihnen ein Organmandat angeboten wurde und warum dieses nicht bezahlt wurde,
5) ob weitere Kollegen bei der Amtshandlung anwesend waren
zeugenschaftlich Stellung zu nehmen.
Am 15.12.2014 teilte der Meldungsleger Gr.insp. M M sinngemäß zeugenschaftlich mit, dass
• er und sein Kollege Gr.insp. H während einer Dienstfahrt auf der Schwemmbachuferstraße, nächst der Kreuzung mit dem Güterweg Plainer Straße feststellten, dass sich ein entgegenkommender Pkw, welcher gerade die Kreuzung von Schneegattern kommend in Richtung Friedburg übersetzte, näherte.
• dieser Pkw keinesfalls von der Firma S kam.
• nach dem der Pkw die Kreuzung in Richtung Friedburg übersetze, dieser mittels Handzeichen und Lichthupe zum Anhalten aufgefordert wurde.
• Sie ihm, nach dem er Sie auf das Fahrverbot angesprochen hat, mitteilten, dass Sie lediglich zur Tischlerei V fahren wollten und der Meinung waren, hier fahren zu dürfen.
• Sie während der Amtshandlung nicht von der Firma S sprachen.
• eine Fahrt von der Firma S zur Tischlerei V nahezu ohne Umweg auf öffentlichen Straßen ohne Fahrverbot möglich ist.
• Sie ihm, nach dem Sie während der Kontrolle keine Warnweste vorweisen konnten, mitteilten, dass Sie diese wohl zu Hause vergessen hätten.
• Sie, nach dem er ihnen ein Organmandat in der Höhe von 20 Euro wegen des Nichtbeachtens des Fahrverbotes angeboten hatte und Sie die Bezahlung mit der Begründung kein Geld mit sich zu führen ablehnten, bezüglich des Nichtmitführens der Warnweste kein Organmandat mehr angeboten hat.
• er Ihnen mitteilte, dass Anzeige an die Behörde erstattet wird.
Zudem legte der Zeuge einen Übersichtsplan vor, aus dem die von Ihnen benützte Fahrtstrecke sowie der ungefähre Anhalteort hervorgeht.
Gr.insp. H J, führte zeugenschaftlich im Wesentlichen aus, dass
• im Zuge eines Außendienstes sein Kollege Gr.insp. M ein entgegenkommendes Fahrzeug, weiches von einem Mann gelenkt wurde, angehalten hat.
• eindeutig verkehrspolizeilich festgestellt wurde, dass Sie das beschilderte Fahrverbot missachtet und keine Warnweste mitgeführt haben.
• Ihnen sein Kollege nach dem er Ihnen ein Organmandat angeboten hatte und Sie dieses nicht zahlten, mitteilte, dass er die Übertretungen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn anzeigen wird.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.2.2015 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.
Am 3.3.2015 rechtfertigten Sie sich bei der Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass
• die Aussagen der Polizisten nicht stimmen und Sie eine Verhandlung vor Gericht möchten.
• Ihnen der Polizist wegen des Nichtmitführens der Warnweste ein Organmandat von 20 Euro angeboten hat.
• Ihnen der Polizist, nach dem er mit Ihnen einen Alkotest durchgeführt hat, mitteilte, dass alles in Ordnung sei und er Ihnen eindeutig gesagt hat, dass Sie keine Strafe bezahlen müssen.
Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass
• Sie die Schwemmbachuferstraße im Bereich des Verbotszeichens „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" mit der Zusatztafel „ausgenommen Anliegerverkehr" befahren haben.
• die angegebenen Ziele nicht direkt an der Schwemmbachuferstraße liegen und über andere Straßen mit öffentlichen Verkehr ohne Fahrverbot erreichbar sind, so dass die Fahrt nicht unter die Ausnahme „Anliegerverkehr" fiel.
• Sie während der Fahrt keine geeignete Warnkleidung mitgeführt haben.
• Ihnen der Meldungsleger mitteilte, dass Anzeige an die Behörde erstattet wird.
Grundsätzlich ist zu den Feststellungen des Meldungslegers anzuführen, dass den zur Wahrung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht nach ständiger Judikatur auf Grund der Ausbildung und Erfahrung schon die Befähigung zuzuerkennen ist, die Sachlage zutreffend zu beurteilen.
Weiters besteht für die Behörde kein Grund, Aussagen von Polizeibeamten anzuzweifeln, zumal jene auf Grund Ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssten, während sich ein Beschuldigter zu seinen Gunsten rechtfertigen kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Die Behörde nimmt daher die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund der widerspruchsfreien und daher unbedenklichen Anzeige sowie auf Grund der Zeugenaussagen als erwiesen an und haben Sie diese zu verantworten.
Gem. § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gem. Abs. 2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen reicht gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis zu 726,00 Euro und gem. § 134 Abs. 1 KFG bis zu 5.000 Euro.
Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Angaben mtl. ca. 700 Euro mtl. Nettoeinkommen, Vermögen Haus, Sorgepflichten für 1 Kind und Gattin) Bedacht genommen. Der Umstand, dass keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen aufscheinen wurde strafmildernd gewertet.
Aus spezialpräventiven Gründen konnte sich die Behörde trotz ungünstiger finanzieller Lage nicht entschließen die Strafen zu reduzieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
I.2 Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 1. April 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 23. April 2015 (Poststempel 24. April 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde (irrtümlich als Einspruch bezeichnet) erhoben.
Begründend wird ausgeführt, er sei am 4. November 2014 von zuhause auf dem Weg zum Tischler S gewesen. Er sei auf der Bundesstraße gefahren und dann weiter auf der Bachstraße zum S. Es gebe noch zwei andere Straßen, die zum S führen würden. Auf dem Weg sei er dann von der Polizei angehalten worden. Die Polizei hätte ihm gesagt, er dürfe hier nicht fahren. Der Polizist habe gesagt, er sei gleich von der Bachstraße gefahren, das stimme aber nicht. Er könne das nur vermuten. Er wisse, dass er in Schneegattern wohne, von ihm zuhause bis zum Zeitpunkt, wo ihn die Polizei aufgehalten habe, seien es ca. 4 Kilometer. Es seien dort viele Bäume und Häuser, wie könne er da sagen, er hätte ihn gesehen. Er habe ihn höchstens mit dem Hubschrauber sehen können. Er sei kontrolliert worden und er habe auch einen Alkotest gemacht. Er habe ihm seinen Führerschein zurückgegeben und zu ihm gesagt, er bekomme keine Strafe. Nur solle er dort nicht mehr fahren, denn das sei verboten.
Er sei Moslem und sage die Wahrheit, er lüge nicht. Gott sehe alles und alle Menschen. Jeder, der nicht die Wahrheit sage, werde bestraft.
Er sei Frühpensionist, bekomme 620 Euro und Kinderzulage. Er habe eine große Familie. Er habe sehr viele Schulden bei der Bank. Er fahre schon seit 30 Jahren mit dem Auto, habe nicht Probleme oder einen Unfall gehabt.
Die Warnweste habe er immer im Auto gehabt, nur an diesem Tag habe er sein Auto geputzt und sie dann vergessen zurück zu legen. Er sei 72 Jahre alt und es tue ihm leid, dass er auf der Bachstraße zum S gefahren sei.
Anschließend ersucht der Beschwerdeführer die Strafe aufzuheben oder zumindest herabzusetzen, da er sehr arm sei und nur ganz wenig zahlen könne.
I.3. Die belangte Behörde legte die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Mai 2015 vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015, im Rahmen derer der Anzeigenleger als Zeuge einvernommen und der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde.
II.2. Der Beschwerdeführer gab befragt als Auskunftsperson Folgendes an:
Der Beschwerdeführer verwies grundsätzlich auf seine Ausführungen in der schriftlichen Beschwerde. Im Anschluss daran wurde ihm ein Übersichtsplan vorgelegt, in dem sowohl die Tischlerei V als auch die Zimmerei S eingezeichnet waren und er gebeten, dem erkennenden Gericht seine Fahrstrecke auf diesem Plan zu zeigen. Anhand eine vom Beschwerdeführer angefertigten und im Akt aufliegenden Skizze wurde auf dem vorgelegten Übersichtsplan die Fahrstrecke des Beschwerdeführers nachgestellt.
Der Beschwerdeführer kam dabei seinen Angaben nach von der Landstraße, bog von dieser im Bereich der Tischlerei V links ab und fuhr bei der nächsten Kreuzung rechts abbiegend weiter. Dieses Rechtsabbiegen war ein Irrtum des Beschwerdeführers. Er hätte eigentlich links abbiegen müssen, weil er zur Zimmerei S wollte.
Der Beschwerdeführer war vor längerer Zeit bei der Tischlerei S, er ist mit dem Inhaber befreundet. In der letzten Zeit vor dem Vorfall war er jedoch nicht dort.
Zur fehlenden Warnweste gibt der Beschwerdeführer an, dass er diese grundsätzlich immer im Auto mithat. Jedoch am fraglichen Tag nicht. Dies erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er einige Tage zuvor Einkäufe für seine Familie gemacht hat und im Zuge dieses Ausladens der Einkäufe muss wohl die Warnweste mitausgeladen worden sein, was der Beschwerdeführer jedoch nicht bemerkte.
Der Beschwerdeführer gibt an, es sei richtig, der Polizist GI H habe mit ihm den Alkotest durchgeführt. Dieser Beamte habe auch das Fahrzeug kontrolliert, das Warndreieck und den Verbandskasten angesehen und habe ihm auch gesagt, er müsse nicht bezahlen. Der heute anwesende Zeuge M sei jedoch zwischendurch viel im Auto gewesen.
Dieser Polizist habe ihm dann den Führerschein und die Fahrzeugpapiere zurückgegeben und habe ihn ermahnt auf dieser Straße nicht mehr zu fahren. Der Beschwerdeführer wiederholt, der habe ihm gesagt, er müsse nichts bezahlen.
Der Beschwerdeführer beantragt wie schriftlich die Einstellung des Strafverfahrens und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Stattgabe der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führt abschließend aus, er sei in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, er habe eine Lebertransplantation erhalten und vor kurzem einen Bypass im Bein aufgrund von Durchblutungsstörungen und müsse sich am 2. Bein noch einer Bypass-Operation unterziehen. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, er sei auch an der Wirbelsäule operiert worden und seien in diese Schrauben und Platten implantiert worden.
II.3. Der Zeuge GI M gab Folgendes an:
„Ich kann mich an den Vorfall vom 4.11.2014 noch erinnern. Ich habe am fraglichen Tag die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt.
Mein Kollege und ich waren auf der Schwemmbach-Uferstraße auf Streife unterwegs. Dabei haben wir natürlich auch das hier geltende Fahrverbot kontrolliert, weil es in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden gekommen ist, dass dort viel Verkehr sein sollte.
Wir haben aus Richtung Schneegattern dann einen roten PKW kommen sehen. Dieser hat die Kreuzung Schwemmbach-Uferstraße/Plainer Straße übersetzt und habe ich ihn kurz darauf mittels wahrscheinlich Handzeichen und Lichthupe angehalten. Der Fahrer hat das Fahrzeug zum Anhalten gebracht. Ich habe daraufhin eine Lenk- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt und Herrn A gefragt, warum er denn im Bereich des Fahrverbots fährt. Herr A hat mir gegenüber sinngemäß geäußert, dass er zur Tischlerei V fahren wollte und er der Meinung war auf dieser Straße fahren zu dürfen.
Bei der Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass die Warnweste nicht im Auto gewesen ist. Herr A hat sinngemäß angegeben, dass er sie wahrscheinlich zu Hause vergessen haben wird, jedenfalls war sie nicht im Fahrzeug.
Ich habe Herrn A hinsichtlich des Delikts des Fahrens im Fahrverbot angeboten, ein Organstrafmandat von 20 Euro zu bezahlen. Herr A hat sinngemäß angegeben, dass er die 20 Euro nicht dabei hat und über weiteres Nachfragen, dass es auch keine Möglichkeit gibt sich diese zu besorgen, worauf ich dann bekanntgegeben habe, dass ich eine Anzeige machen müsste. Bezüglich Warnweste haben wir dann überhaupt nicht mehr gesprochen.“
Dem Zeugen wurde im Verlauf seiner Einvernahme ein Übersichtsplan vorgelegt in dem sowohl die Tischlerei V als auch die Zimmerei S eingezeichnet ist. Der Zeuge stellt dar, dass das Polizeifahrzeug auf der Schwemmbach-Uferstraße in Richtung Schneegattern gefahren ist und stellt auch dar, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers aus Richtung Schneegattern gekommen ist. Dem Zeugen wird die beschriebene Fahrtstrecke des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht. Daraufhin erwidert der Zeuge, er ist sich völlig sicher, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers aus Richtung Schneegattern gekommen ist und nicht auf der Strecke gefahren ist, die der Beschwerdeführer angibt.
Auf Befragen durch den Beschwerdeführer führt der Zeuge aus, dass er das Einsatzfahrzeug gelenkt hat. Er war der amtshandelnde Beamte. Der Kollege war natürlich dabei. Der Zeuge gibt an, er hat den Führerschein und die Fahrzeugpapiere dann mit zum Einsatzwagen genommen, sich handschriftlich die Daten für die spätere Anzeige festgehalten. Das hat ca. 2, 3 Minuten gedauert. Es ist durchaus möglich, dass sich der Kollege in der Zwischenzeit mit dem Beschwerdeführer unterhalten hat und ein und das andere Wort gewechselt hat. Er könne sich nicht erinnern, dass er den Inhalt des Gespräches mitbekommen habe.
Hinsichtlich der Frage wer von den beiden Beamten mit dem Beschwerdeführer den Alkotest durchgeführt hat, gibt der Zeuge an, dass er meint, dass das wahrscheinlich sein Kollege gewesen ist, er könne sich aber exakt daran nicht mehr erinnern. Der Zeuge vermeint sich erinnern zu können, dass er den Kollegen H gebeten hat mit dem Beschwerdeführer einen Alkotest durchzuführen und er sich zwischenzeitig seine Daten aufgeschrieben hat.
Der Zeuge beschreibt auf nochmaliges Befragen noch einmal, dass die Anhaltung im Bereich der Kreuzung Schwemmbach-Uferstraße/Plainer Straße erfolgt ist und dass eben zu dieser Strecke kommend auf der rechten Seite sich eine Wiese befindet.
Der Zeuge wird noch einmal befragt, ob er sich über den besprochenen Anhalteort und die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers sicher ist und gibt an, dass er sich diesbezüglich 100 % sicher ist.
Da der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal ausführt, dass der Beamte H gesagt habe er müsse nicht bezahlen, wird der Zeuge M gefragt, ob ihn da nicht sein Kollege darüber informiert hätte, bevor er denn die Anzeige schreibe. Der Zeuge sagt aus, dass er doch fix davon ausgehe, dass ihn sein Kollege im Fall einer erteilten Abmahnung darüber informiert hätte und er ihn nicht eine Anzeige hätte schreiben lassen. Der Zeuge führt aus, dass er der amtshandelnde Beamte in dieser Angelegenheit gewesen ist und dass es üblich ist, dass der Amtshandelnde entscheidet, ob jetzt mit einem Organstrafmandat das Auslangen gefunden wird, eine Abmahnung erteilt wird oder eine Anzeige geschrieben wird. Da er in diesem Fall der Amtshandelnde war, hat auch er entschieden wie fortzugehen ist.
II.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. November 1980, VerkR-100301, wurde für die Schwemmbachuferstraße im Gemeindegebiet von Lengau ein Fahrverbot, ausgenommen Anlieger- und Zulieferverkehrs, verordnet.
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. November 1984, VerkR-100301, wurde diese Verordnung dahingehend abgeändert, als vom verordneten Fahrverbot für die Schwemmbachuferstraße in der Gemeinde Lengau neben dem Anlieger- und Zustellverkehrs auch der Fahrradverkehr ausgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer fuhr am 4. November 2014 um 9.50 Uhr auf der Schwemmbach-Uferstraße aus Richtung Schneegattern kommend und wurde in der Folge im Bereich der Kreuzung Schwemmbach-Uferstraße/Plainerstraße von einer Polizeistreife angehalten.
Im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Warnweste im Fahrzeug hatte.
III. § 52 lit. a Ziffer 6c StVO lautet wie folgt:
„FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“
Gemäß § 102 Abs. 10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Für die Schwemmbachuferstraße im Gemeindegebiet Lengau besteht ein Fahrverbot. Ausgenommen davon sind der Anlieger- und Zustellverkehr sowie der Fahrradverkehr.
IV.2. Bereits aus der Aktenlage sowie aus der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Angaben hinsichtlich der Fahrstrecke des Beschwerdeführers selbst im Vergleich zu den Ausführungen der amtshandelnden Beamten differieren.
Der Beschwerdeführer hat nach dessen Angaben in der Anzeige angegeben, er befinde sich auf dem Weg zur Tischlerei V. Vor der belangten Behörde und in der schriftlichen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf dem Weg zur Zimmerei S gewesen. In der mündlichen Verhandlung bleibt das Ziel der Fahrt die Zimmerei S, jedoch gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er sei nach der Tischlerei V in die falsche Richtung, nämlich nach rechts, abgebogen und anstelle zur Zimmerei S, in die entgegengesetzte Richtung gefahren.
Der Zeuge dagegen gab sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme bei der belangten Behörde als auch vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht an, der Beschwerdeführer sei auf der Schwemmbach-Uferstraße, aus Richtung Schneegattern kommend gefahren und wäre dieser im Bereich der Kreuzung Schwemmbach-Uferstraße/Plainerstraße angehalten worden. Dies bestätigte der Zeuge GI M auch nach nochmaligem Nachfragen und gab diesbezüglich an, sich dessen vollkommen sicher zu sein.
Diese Darstellung findet auch Deckung in den Angaben des zweiten bei der Amtshandlung anwesenden Beamten, GI H, in dessen schriftlicher Stellungnahme vor der belangten Behörde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Zeugen GI M hinsichtlich aller wesentlichen Sachverhaltselemente Übereinstimmung sowohl in der Anzeige, der schriftlichen Zeugenaussage vor der Erstbehörde und auch in der Zeugenaussage vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht herrscht.
Während die Angaben des Beschwerdeführers selbst immer um eine Variante reicher wurden. Die Angabe vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht, er sei in die falsche Richtung gefahren und somit in die entgegengesetzte Richtung, nämlich vom Ziel (Zimmerei S) weg anstelle dorthin, wurde das erste Mal gemacht.
Der Beschwerdeführer stellte überdies in Abrede, dass der Zeuge GI H die Amtshandlung geleitet habe, die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt habe und ihm mitgeteilt habe, er würde Anzeige erstatten, da der Beschwerdeführer ein Organmandat abgelehnt habe, sondern beharrt darauf, dass GI H die Amtshandlung durchgeführt habe und mitgeteilt habe, er müsse keine Strafe bezahlen, sondern habe ihm dieser eine mündliche Verwarnung erteilt.
Diese Darstellung widerspricht jedoch der Anzeige, den beiden schriftlichen Zeugenaussagen vor der belangten Behörde und auch der Zeugenaussage von GI M vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht und der Tatsache, dass eine Anzeigenlegung vor der belangten Behörde erfolgt ist.
IV.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das erkennende Gericht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen GI M davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aus Richtung Schneegattern kommend, auf der Schwemmbach-Uferstraße sein Fahrzeug im Bereich des verordneten Fahrverbotes in der Gemeinde Lengau gelenkt hat und in der Folge im Bereich der Kreuzung Schwemmbach-Uferstraße/Plainerstraße angehalten wurde, sodass das objektive Tatbild (Fahren im Fahrverbotsbereich) als erwiesen anzunehmen ist.
IV.4. Das Nichtmitführen der Warnweste wurde vom Beschwerdeführer zumindest in der schriftlichen Beschwerde als auch vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der öffentlich mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, sodass der objektive Tatbestand als erwiesen anzunehmen ist.
Die Begründungen, warum denn dies so war, weichen jedoch auch hier voneinander ab. In der schriftlichen Beschwerde soll ein Reinigen des Autos die Ursache gewesen sein, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Fehlen der Warnweste mit dem Ausladen von Einkäufen durch die Kinder des Beschwerdeführers und dem Mitausladen dieser Warnweste erklärt.
IV.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 52 lit. a Ziffer 6c StVO und § 102 Abs. 10 KFG stellen jeweils ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Fahren im verordneten Verbotsbereich als auch mit dem Nichtmitführen der Warnweste als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich das Abstreiten, dort nicht gefahren zu sein und das Vorbringen, die Warnweste aus sich wiedersprechenden Gründen (Putzen des Fahrzeuges oder Mitausladen beim Ausladen von Einkäufen), waren nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Zumal auch der vom Beschwerdeführer angegebene Bereich um ggst. Fahrverbotsbereich umfasst gewesen wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Wissens, dass im ggst. Bereich ein Fahrverbot verordnet wurde, was aufgrund der dort aufgestellten Verbotstafeln eindeutig erkennbar ist, die ggst. Straße befahren hat. Dass der Beschwerdeführer die Verbotstafeln nicht gesehen hätte, hat er im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat somit vorsätzlich gehandelt.
Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde von einem Einkommen von 700 Euro, Sorgepflichten für ein Kind und Gattin sowie einem Vermögen im Umfang eines Hauses ausgegangen.
Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, über ein monatliches Einkommen von 620 Euro in Form einer Frühpension zu verfügen, Sorgepflichten und Schulden zu haben.
Die belangte Behörde verhängte für die Verwaltungsübertretung gemä0 § 52 lit. a Ziffer 6c StVO eine Geldstrafe von 60 Euro und schöpfte somit den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen zu 8 % aus, für die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe im Ausmaß von 25 Euro, was einem Ausschöpfen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 0,5 % bedeutet und berücksichtigt mit diesen Strafbeträgen die belangte Behörde das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und erscheint die Strafhöhe auch unter Zugrundelegen des konkretisierend mit 620 Euro angegebenen monatlichen Einkommen und der Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Schulden belastet ist, angemessen.
Die verhängten Geldstrafen werden jedoch als erforderlich angesehen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft davon abzuhalten, auf Straßen mit Fahrverbot zu fahren sowie ihn dazu anzuhalten, in Hinkunft darauf zu achten, dass er die Warnweste mit im Fahrzeug führt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen, dass diese nach den oben angeführten Grundsätzen erfolgte und durch das erkennende Gericht diesbezüglich kein Fehler in der Strafbemessung festgestellt werden konnte.
V. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Mag. Dr. Monika Süß