LVwG-550391/5/Kü
Linz, 24.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn S. P., x, x, vom
23. November 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. November 2014, GZ: UR01-53-2012, betreffend abfallrechtlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und werden im Spruch des angefochtenen Bescheides die Punkte
zur Gänze und im Punkt Foto 1: die Wörter
„rostrotes Gerät in der Länge von mehreren Metern (ev. Teil eines Mähdreschers) mit weißer Plane“
gestrichen.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG wird der Beschwerdeführer verpflichtet, folgende Verfahrenskosten zu tragen und den Betrag binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu entrichten:
Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82/2013, für die Durchführung der auswärtigen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2015 für ein Amtsorgan, 2 halbe Stunden (á 20,40 Euro), gesamt somit 40,80 Euro.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid vom 5. November 2014, GZ: UR01-53-2012, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgenden abfallrechtlichen Behandlungsauftrag:
Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der genannten Ablagerungen die Ermittlung des Sachverhaltes durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie erfolgt sei. Dieser erläuterte bezüglich der neu hinzukommenden Abfälle in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, dass durch die Lagerung der angeführten Gegenstände (berührt sei das Grundstück Nr. x, KG H., Marktgemeinde U.) öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3
AWG 2002 verletzt würden, da die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden durch die Lagerung in der beschriebenen Form und auf ungesichertem Untergrund beeinträchtigt werden könne (Z 3) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne (Z 4).
Die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise erläutert, dass durch die gemäß Fotobeilage vom
27. März 2014 ersichtliche Lagerung von Gegenständen eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege (§ 1 Abs. 3 Z 9 AWG 2002).
Weiters sei festzustellen, dass die gelagerten Gegenstände nicht neuwertig und in keiner der Produkteigenschaft entsprechenden Verwendung seien, die Lagerung ohne erkennbares Ordnungsprinzip erfolge und ein genehmigtes Abfalllager nicht vorliege. Für die Behörde stehe somit fest, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten und zur ordnungsgemäßen Entsorgung beauftragten Gegenstände den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 iVm § 1 Abs. 3 Z 3, 4 und 9 AWG 2002 erfüllen würden und aus diesem Grund die fachgerechte Behandlung im öffentlichen Interesse gemäß § 73 Abs. 1 Z 2
AWG 2002 vorzuschreiben gewesen sei.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf beantragt, die Entsorgungsaufträge der auf den Fotos 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 15, 19, 21 und 23 dargestellten Gegenstände rückgängig zu machen und sich das Verwaltungsgericht in einem Lokalaugenschein vor Ort davon überzeugen möge, dass der bekämpfte Beseitigungsauftrag aufgrund der nicht schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, der mit den Problemen der Landwirtschaft in diesen Breiten nicht vertraut sei, zu Unrecht erfolgt sei.
Zur Begründung führte der Bf Folgendes aus:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Beschwerde mit Schreiben vom 5. Dezember 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 16. Dezember 2014, zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Anwesen des Bf, an der der Bf persönlich teilgenommen hat. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG H., Marktgemeinde U..
Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 2013,
GZ: UR01-53-2013, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2013, GZ: UR-2013-311025/4, wurde dem Bf aufgetragen, diverse, auf seinem Grundstück gelagerte Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und darüber einwandfreie Entsorgungsnachweise vorzulegen. Nachdem der Bf am 26. Jänner 2014 der belangten Behörde einen Bericht über die von ihm auftragsgemäß durchgeführten Entsorgungsmaßnahmen vorgelegt hat, beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen für Abfalltechnik mit einer Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen.
Am 27. März 2014 führte der Sachverständige einen Lokalaugenschein beim Anwesen des Bf durch und erstellte einen Bericht über die in den Punkten 1. bis 6. des oben genannten Behandlungsauftrages genannten Abfälle. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass sich der Bf in keiner Weise an die Bescheidforderungen gehalten hat. Vielmehr habe sich gezeigt, dass der Bf die beanstandeten Abfalllagerungen nicht entsorgt, sondern bloß an einen anderen Ort beim Anwesen umgelagert hat.
Zudem berichtete der Sachverständige der belangten Behörde darüber, dass neue Abfälle auf den überprüften Freilagerbereichen vorgefunden werden konnten. Als neu gelagerte Abfälle bezeichnete der Sachverständige
1. KFZ-Altreifen
2. diverses, neu hinzugekommenes Alteisen
3. diverse Kunststofffolien bzw. Reste und Fetzen von Kunststofffolien
4. ein Stück Kopiergerät
5. Asbestzementabfälle (Welleternit in Form von Bruch)
6. diverses Altholz bzw. diverses, stark vermorschtes Altholz, welches keinesfalls mehr zu Brennholzzwecken verwendbar ist
7. diverse, nicht näher definierbare Hausmüllabfälle bzw. hausmüllähnliche Abfälle (kaputte Kunststoffkübel, Verpackungen aus Kunststoff und Metall, nicht näher definierbare Kunststoffteile etc.).
Der Sachverständige hielt fest, dass es sich aus fachlicher Sicht bei den unter den Punkten 1. bis 7. beschriebenen Gegenständen um Abfälle handelt, da sich die Gegenstände in einem äußerst desolaten Zustand befanden bzw. aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. Hinsichtlich der Dokumentation der Abfalleigenschaft wurde vom Sachverständigen auf die während des Lokalaugenscheines angefertigte Fotodokumentation verwiesen.
Zu einer möglichen Umweltgefährdung hielt der Sachverständige fest, dass die Abfalllagerungen in der vorgefundenen und beschriebenen Form und unter Berücksichtigung des ungesicherten Untergrundes eine Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers darstellen können. Eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere durch die in relevanter Menge vorgefundenen Abfalllagerungen auf ungesichertem Untergrund, zu befürchten. Vom Sachverständigen wurde zudem angemerkt, dass die Lagerungen verschiedener Gegenstände bzw. Abfälle nach seinen Eindrücken eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen.
Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen für Abfalltechnik beauftragte die belangte Behörde neuerlich die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, die Situation am Grundstück des Bf im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu prüfen. Die Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte aus, dass die vorgefundenen Lagerungen von Gegenständen und Maschinen im Außenbereich des Anwesens des Bf nicht entfernt, sondern nur umgelagert, zum Teil sogar vermehrt wurden. Sie entsprechen nicht dem üblichen Erscheinungsbild der umgebenden Landschaft, zumal es sich um die einzigen (derart störenden) Lagerungen im landwirtschaftlich geprägten Umfeld handelt. Die Gegenstände gehören in dieser Anzahl auf so kleinflächigem Raum nicht zum üblichen Erscheinungsbild der dortigen Landschaft bzw. des Ortsbildes. Zusammenfassend wird aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes als erheblich eingestuft.
Dieses Ermittlungsergebnis veranlasste die belangte Behörde, dem Bf neuerlich einen abfallrechtlichen Behandlungsauftrag zu erteilen, wobei hinsichtlich der einzelnen Gegenstände jeweils auf die vom Sachverständigen für Abfalltechnik aufgenommenen Fotos Bezug genommen wurde.
Aufgrund des Antrages des Bf führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durch. Vom Bf wurde zu den einzelnen auf den Fotos dargestellten Gegenständen im Zuge der Verhandlung Folgendes ausgeführt:
„Zu dem auf Foto Nr. 1 dargestellten Anhängergestell blau mit weißer Plane ist festzustellen, dass dieses nunmehr entfernt wurde und unter Dach abgestellt wurde. Der Anbaumähdrescher befindet sich noch vor Ort.
Generell ist festzuhalten, dass ich beabsichtige, sämtliche landwirtschaftliche Maschinen im Winter im Stadl zu lagern. Während der Sommerzeit ist es allerdings erforderlich, dass im Stadl die Heuballen gelagert werden und daher kein Platz für das Unterstellen landwirtschaftlicher Geräte ist. Ab September werden die Heuballen verkauft und dann ist wiederum Platz zum Unterstellen von Maschinen.
Darüber angesprochen, ob auch der Anbaumähdrescher, der auf Foto 1 ersichtlich ist, in den Stadl gezogen wird, gebe ich an, dass dieser nicht in den Stadl gezogen werden kann.
Ich kann vorzeigen, dass in der Gerätehütte nunmehr neue landwirtschaftliche Geräte stehen. Diese sind unter Dach dort bestens gelagert. Es ist allerdings kein Platz mehr für den Mähdrescher, sodass dieser im Freibereich steht. Ich werde den mit Plane abdecken.
Zu den auf Foto Nr. 3 ersichtlichen Altmetallteilen ist auszuführen, dass diese mittlerweile beseitigt wurden, bis auf drei Metallrohre, die noch im Stall Verwendung finden.
Zu dem auf Foto Nr. 4 ersichtlichen Kartoffelerntegerät ist festzuhalten, dass dieses mittlerweile zwar noch auf offener Fläche, aber unter Plane abgestellt ist.
Wenn ich darauf angesprochen werde, ob dieses nicht auch im Geräteschuppen Platz findet, gebe ich an, dass dieses Gerät auch im Geräteschuppen gelagert werden kann.
Zu den auf Foto Nr. 6 gezeigten Gegenständen ist festzuhalten, dass ich diese zusammengeräumt habe, Alteisen schon auf befestigter Fläche gelagert ist, um dieses fachgerecht zu entsorgen.
Wie ersichtlich ist, ist die Situation, wie auf den Fotos dargestellt, nunmehr nicht mehr gegeben.
Zu den Gerätschaften auf Foto Nr. 7 gebe ich an, dass das rostrote Gerät weggebracht wurde, das war ein Kartoffelvollerntegerät, dies habe ich von dieser Fläche weggebracht und steht bereits beim Haus und wird entsorgt.
Zu den Gegenständen auf Foto Nr. 8 ist festzuhalten, dass der blaue Anhänger mit weißer Plane mittlerweile entfernt wurde, der Mähdrescheraufsatz ist nach wie vor vor Ort. In einem Monat wird er eingesetzt. Ich kann ihn allerdings nicht in den Geräteschuppen stellen, da dieser voll ist. Es kann aber auch sein, dass ich dieses Teil noch entsorgen werde, da ich nicht die Zeit habe, diesen entsprechend einzusetzen.
Zu Foto Nr. 9 befragt gebe ich an, dass ich die Altreifen immer zum Beschweren der Silofolie benötige, wie auch auf dem Foto ersichtlich ist. Zu den Dachmaterialien ist festzuhalten, dass diese von mir mittlerweile mit Folie abgedeckt wurden. Generell wurden die Materialien sortiert, nunmehr mit Folie abgedeckt und so eine aus meiner Sicht ordnungsgemäße Lagerung vorgenommen.
Zum Foto Nr. 10 gebe ich an, dass Eisen und Holz entsprechend entsorgt wurde und es sich beim Schlauch um einen Drainageschlauch handelt, der von mir ständig in Verwendung ist. Ich gebe dazu an, dass ich den Schlauch auch nicht mehr im Freien lagere, sondern auch einen Platz für diesen in der Gerätehütte finden werde.
Zum Foto Nr. 11 gebe ich an, dass sämtliches Dachdeckungsmaterial von mir zusammengetragen und aufgeschlichtet wurde und mittlerweile mit Plane abgedeckt, neben dem Fahrsilo, gelagert wird.
Zum Foto Nr. 12 gebe ich an, dass die Eisenstange vom unbefestigten Grund entfernt wurde und nunmehr mit den Alteisenabfällen gelagert wird.
Zum Foto Nr. 15 gebe ich an, dass das Baustahlgitter noch vor Ort ist, da ich dieses noch benötige. Das Alteisen wurde schon auf dem Haufen auf befestigter Fläche zusammengelegt, um das zu entsorgen. Beim Polokalrohr handelt es sich wieder um den schon bei Foto 10 genannten Drainageschlauch, den ich nach wie vor in Verwendung habe.
Zum Foto Nr. 16 befragt gebe ich an, dass ich die noch verwendbaren Rohre ordnungsgemäß zwischenlagern werde und sämtliches anderes Material zu entsorgen ist, das ist so richtig.
Zum Foto Nr. 17 ist auszuführen, dass dieses Kartoffelerntegerät bereits entsorgt wurde.
Zum Foto Nr. 18 ist festzustellen, dass diese Fläche nun mittlerweile bewachsen ist. Diese Fläche ist von meiner Mutter zusammengekehrt worden und wurde mit Humus überdeckt.
Zum Foto Nr. 19 gebe ich an, dass dieses Heugebläse mittlerweile entsorgt worden ist. Auch die Gerätschaften auf Foto Nr. 20 wurden bereits entsorgt.
Zu Foto Nr. 22 ist zu erwähnen, dass die schlechten Eternitplatten mittlerweile entsorgt wurden, noch verwendbares Material wurde, wie schon zuvor erwähnt, neben dem Fahrsilo aufgeschlichtet und wird abgedeckt mittels Plane gelagert.
Abschließend halte ich fest, dass ich zur Kenntnis nehme, dass noch brauchbare Materialien mit einem gewissen Ordnungsprinzip auf freien Flächen gelagert werden können bzw. auch die landwirtschaftlichen Maschinen nicht kreuz und quer am Gelände, sondern in geordneter Weise abzustellen sind, sodass jederzeit mit dem Traktor zu diesen Geräten zugefahren werden kann und diese auch verwendet werden können.“
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der im Akt einliegenden Fotodokumentation, den Ausführungen der Sachverständigen für Abfalltechnik sowie Natur- und Landschaftsschutz und den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, lauten wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze
§ 1.
[....]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
[....]
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
- die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
- Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
....
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- hierfür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
[....]
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
- Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach
EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder - die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“
2. § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt den Inhalt der Beschwerde. Demnach hat die Beschwerde neben dem angefochtenen Bescheid, der Bezeichnung der belangten Behörde und der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, auch das Begehren zu enthalten. In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Bf ausdrücklich nur gegen eine bestimmte Aufzählung von Gegenständen (die auf bezifferten Fotos ersichtlich sind) bzw. nennt der Bf die Fotos 21 und 23, die überhaupt nicht Gegenstand des Behandlungsauftrages sind. Dieses eingeschränkte Begehren hat zur Folge, dass die nicht beeinspruchten Gegenstände, dies betrifft die Aufzählung der Fotos 2, 6, 9, 11, 16, 17, 18, 20 und 22, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Diesbezüglich erfolgt daher keine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich und ist der Behandlungsauftrag der belangten Behörde in den genannten Punkten mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Sofern vom Bf eingewendet wird, dass er verschiedene Abfälle bereits entsorgt bzw. weggeräumt hat, ist zu entgegnen, dass diese Tatsachen jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Judikatur, dass in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl. VwGH vom 23.3.2006, Zl. 2005/07/0173, mwN.).
In diesem Sinne betreffen die vom Bf nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides gesetzten Maßnahmen nicht die Wirksamkeit des Behandlungsauftrages, vielmehr wird dadurch die von der belangten Behörde festgestellte Abfalleigenschaft dieser Gegenstände bestätigt. Mit diesem Beschwerdebegehren kann daher der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, bezogen auf die Punkte Foto 3, 7, 10, 12, 15 und 19, nicht aufzeigen, weshalb keine Zweifel an der Abfalleigenschaft der in diesen Punkten aufgelisteten Gegenstände hervorgerufen wurden und diesbezüglich der Behandlungsauftrag zu bestätigen war.
4. Dem Einwand des Bf, wonach Foto 8 die gleichen Gegenstände bezeichnet wie Foto 1, kommt Berechtigung zu, weshalb der Aufzählungspunkt Foto 8 im angefochtenen Bescheid ersatzlos zu streichen war.
5. Der Bf hat sowohl in seiner Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass im Bescheid aufgelistete landwirtschaftliche Geräte von ihm noch regelmäßig in seiner Landwirtschaft zum Einsatz gebracht werden. Im Speziellen handelt es sich dabei um den im Punkt Foto 1: genannten Teil eines Mähdreschers (bezeichnet als rostrotes Gerät in einer Länge von mehreren Metern), das in Punkt Foto 4: genannte alte Kartoffelerntegerät und die in Punkt Foto 5: genannten landwirtschaftlichen Geräte, wie Eggen und Grubber.
Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange eine Sache in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Der Sachverständige für Abfalltechnik nimmt in seinem Gutachten vom
2. April 2014 konkret auf diese landwirtschaftlichen Gegenstände nicht Bezug. Aufgabe des Sachverständigen war vielmehr festzustellen, ob der Bf einem vorangegangenen Behandlungsauftrag der belangten Behörde zur Entsorgung verschiedener Abfälle nachgekommen ist oder nicht. Der Sachverständige hat dazu nur insgesamt festgehalten, dass sich die vorgefundenen Gegenstände in einem äußerst desolaten Zustand befinden und aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne aber konkret auf einzelne Gegenstände einzugehen. Allein die ungeordnete Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten auf unbefestigter Fläche vermag die Abfalleigenschaft dieser Sachen nicht zu begründen. Vielmehr ist die Abfalleigenschaft dieser Geräte dann zu verneinen, wenn diese noch in Gebrauch stehen, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 nur der bestimmungsgemäße Gebrauch. Hinsichtlich der besagten Geräte konnte sich auch der erkennende Richter im Zuge des Lokalaugenscheines anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Bild verschaffen, welches den Ausführungen des Bf grundsätzlich nicht entgegensteht. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass den Ausführungen des Bf, wonach die drei landwirtschaftlichen Geräte von Zeit zu Zeit in seiner Landwirtschaft Verwendung finden, kein stichhaltiger Gegenbeweis entgegengehalten werden kann. Die Abfalleigenschaft dieser Gerätschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weshalb in diesen Punkten der Beschwerde zu folgen und der Spruch des angefochtenen Behandlungsauftrages zu korrigieren war.
Der Vollständigkeit halber ist der Bf in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die landwirtschaftlichen Geräte vor Witterungseinflüssen geschützt nach einem erkennbaren Ordnungsprinzip oder im vorhandenen Geräteschuppen abzustellen sind, um in Hinkunft behördlichen Verfügungen entgegenzuwirken.
III. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Bf auch die Gebühr für die Beschwerde in der Höhe von 14,30 Euro zu tragen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger