LVwG-410748/11/KH
Linz, 03.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau A W, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. April 2015,
GZ. VStV/915300241621/2015, wegen eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz (GSpG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde, noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde über Frau A W (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 Euro vorgeschrieben.
Der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses lautet folgendermaßen:
„Sie haben, wie am 03.12.2014 zwischen 13.04 Uhr und 15.05 Uhr durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen-Wels festgestellt wurde, seit 02.12.2014 bis 03.12.2014 in X, Lokal „C“, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der
Fa. „P GmbH“, zu verantworten, dass sich diese Firma als Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz) in dem angeführten Lokal an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus beteiligt und daraus Einnahmen erzielt hat, weil Sie folgende Glücksspielgeräte
· K. Auftragsterminal Nr. x
· K. Auftragsterminal Nr. x
· K. Auftragsterminal Nr. x
im Rahmen ihrer Firma seit zumindest 02.12.2014 bis 03.12.2014 die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Gegenstände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen, wobei die Spieler nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen konnten und den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde, Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur durch Betätigen der Start-Taste, wodurch bei den dadurch ausgelösten virtuellen Walzen- oder Kartenspielen für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert wurden, auf das Spiel Einfluss nehmen, weshalb die mit den Glücksspielgeräten durchgeführten Spiele als Glücksspiele im Sinn des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz und Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zu werten waren.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Dokumentation der Finanzpolizei zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass mit gegenständlichen Geräten Glücksspiele und somit verbotene Ausspielungen durchgeführt worden sind. Bei den gegenständlichen Walzenspielen werde die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, elektronisch herbeigeführt. Die Glücksspielgeräte fielen somit zweifelsfrei unter das Glücksspielmonopol des Bundes und somit in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes.
Aufgrund des § 52 Abs. 3 GSpG sei unerheblich, ob durch die Tat auch gleichzeitig der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht werde.
Der Bf habe als Unternehmer die Aufstellung der gegenständlichen Glücksspielgeräte vermittelt und somit diese Glücksspielgeräte geliefert und auch betrieben und sich somit zweifelsfrei an einer verbotenen Ausspielungen beteiligt.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Bf vom 8. Mai 2015, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt wurden. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde ist wie folgt begründet:
„A) Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt: „Sie haben, wie am 03.12.2014 zwischen 13.04 Uhr und 15.05 Uhr durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen-Wels festgestellt wurde, seit 02.12.2014 bis 03.12.2014 in X, Lokal „C“, als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der Fa. „P GmbH“, zu verantworten, dass sich diese Firma als Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Glücksspielgesetz) in dem angeführten Lokal an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Teilnahme vom Inland aus beteiligt und daraus Einnahmen erzielt hat, weil Sie folgende Glücksspielgeräte
· K. Auftragsterminal Nr. x
· K. Auftragsterminal Nr. x
· K. Auftragsterminal Nr. x,
im Rahmen ihrer Firma seit zumindest 02.12.2014 bis 03.12.2014 die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Gegenstände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt haben um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen, wobei die Spieler nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen konnten und den Spielern keine Möglichkeit geboten wurde, Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen oder Zahlen zu nehmen sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten nur durch Betätigen der Start-Taste, wodurch bei den dadurch ausgelösten virtuellen Walzen- oder Kartenspielen für die Dauer einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert wurden, auf das Spiel Einfluss nehmen, weshalb die mit den Glücksspielgeräten durchgeführten Spiele als Glücksspiele im Sinn des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz und Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zu werten ist.“
B) Rechtzeitigkeit: Es wird ausgeführt, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen einen Bescheid der
LPD Oberösterreich vom 21.04.2015 richtet. Aufgrund der Übergangsregelungen steht fest, dass bis zum Ablauf des 19.05.2105 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Daher ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. C.) Beschwerdebegründung / Anfechtungserklärung: Der bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die Anfechtung stützt sich auf folgende Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit führen bzw. wird der Bescheid aus folgenden Gründen angefochten: • Rechtswidrigkeit des Inhaltes • Verfahrensfehler • Unzuständigkeit • Aktenwidrigkeit • Ergänzungsbedürftigkeit • Unrichtige rechtliche Beurteilung • Mangelnde Schuld • Höhe der Strafe C.1.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes / Ergänzungsbedürftigkeit: Ein wesentlicher nicht mehr korrigierbarer Spruchmangel ist in dem Umstand zu sehen, dass die belangte Behörde als Tatzeit exakt die Zeiten der Spielapparatekontrollen angibt, dies wurde im Zuge einer Kontrolle festgestellt. Denn gerade für diese Zeit des behördlichen, teilweise mit Gendarmerieassistenz erfolgten Einschreitens kann schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der Spielapparat von potentiellen Interessenten in Betrieb genommen und hätte bespielt werden können. In dieser Zeit wurde nämlich eine auf den gegenständlichen Spielapparat abgestellte offizielle Amtshandlung (Kontrolle und Bespielung) durchgeführt, die eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler ausschließt. Der Begriff des ‚Betreibens‘ im Sinne von Spielbereitschaft des Geräts für Interessenten kann während der Zeit dieser Amtshandlungen bei realistischer Betrachtung nicht erfüllt sein. Da sich das VwG nach der Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten hat, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen hat, werden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen, wird beantragt, diese Ergebnisse der Ermittlungen dem Beschwerdeführer vorzuhalten (VwGH 22.5.1984, Slg 11448 A uva.). Der belangten Behörde sind eine Vielzahl von BEGRÜNDUNGSMÄNGELN vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG hat das Straferkenntnis eine Begründung aufzuweisen. Für Form und Inhalt der Straferkenntnisse gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen; dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (etwa warum bei widersprechenden Zeugenaussagen einem der Zeugen geglaubt wird: VwSlgNF 2372 A) darzulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2. 1973 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die ‚Beurteilung der Rechtsfrage‘ zu beinhalten; dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu ‚unterstellen‘ hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131). Insbesondere hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.1986, 85/03/0111, 25.2.1987, 86/03/0222 uva.]. Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich das angefochtene Straferkenntnis mehrfach als mangelhaft dar. Im Übrigen wird auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Der in
§ 45 Abs. 2 AVG genannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist in Zusammenhalt mit den bereits erwähnten Grundsätzen der Unmittelbarkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen können. Diese Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde, den Sachverhalt von sich aus festzustellen, begründet als Folgewirkung die Tatsache, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Schuldspruch nur dann erfolgen kann, wenn der in Frage stehende Sachverhalt als absolut sicher festzustellen ist. Voraussetzung dafür wiederum ist eine entsprechende Beweissicherung bzw. die Möglichkeit, eine solche durchzuführen. Festgestellter Sachverhalt: Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.1963, Z 1319/62). Jedenfalls findet die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen (VwGH 12.2.1980, 3487/78). Die belangte Behörde trifft so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele. Warum die belangte Behörde der Meinung ist, es handele sich um Glücksspielautomaten ist in der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd ersichtlich. Die Behörde erster Instanz hätte daher nachstehende Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen lösen und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen. 1.) Werden Daten über das Internet ausgetauscht? 2.) Welche Daten werden ausgetauscht. Wie groß ist das Datenvolumen? 3.) Wird über das Internet von anderer Seite (einem Glücksspielautomaten) das dort erzielte Ergebnis übermittelt? 4.) Ist das von der Behörde als Glücksspielautomat bezeichnete Eingabeterminal in der Lage selbstständig eine Spielentscheidung herbeizuführen? 5.) Kann auf dem Eingabeterminal nach Lösung der Internetleitung noch gespielt werden? 6.) ungefähre Größe des Gerätes? 7.) Farbe, äußeres Erscheinungsbild? 8.) Anschlüsse, Stecker, Steckverbindungen, Kabel? 9.) Schilder, Aufschriften, Gerätenummer, etc.? 10.) Ist/war das Gerät fest mit dem Boden oder der Wand verbunden? 11.) Art der Stromversorgung: 12 V, 220 V? 12.) Anzahl der Bildschirme? 13.) Anzahl der Tasten? 14.) Bringen Tastenkombinationen ein Ergebnis? Z.B. Spielfreigabe? 15.) Gibt es eine Spielbeschreibung, wie viele Seiten umfasst diese? 16.) In welcher Sprache ist die Spielbeschreibung abgefasst? 17.) Gibt es Warnhinweise bezüglich der Gefahr spielsüchtig zu werden? 18.) Ist ein Demoprogramm installiert? 19.) Wie war der Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Befundaufnahme? (neu, neuwertig, Gebrauchsspuren, abgenützt, veraltert, etc.) Technischer Aufbau 1) Art und Größe des Bildschirmes (Röhre, LCD, Plasma); handelt es sich um einen Touch-Screen, wenn ja, welches Fabrikat bzw. wie wird der Touch-Screen angesteuert? 2) Verfügt das Gerät über eine Internetleitung, war diese angeschlossen? 3) Wurde die tatsächliche intakte Funktion dieser Internetleitung überprüft? 4) Verfügt das Gerät über eine interne Stromversorgung (Batterie, Akku)? 5) Verfügt das Gerät über einen Lautsprecher? 6) Verfügt das Gerät über einen Banknotenscanner? 7) Ist ein Münzeinwurf vorhanden? 8) Mit welcher Stromspannung arbeiten die einzelnen Elemente/technischen Geräte? 9) Ist eine Sprachsteuerung vorhanden? 10) Kann ein starker Stromstoß, z.B. Blitzeinschlag Einfluss auf die Elektronik, das Programm oder auf die Funktionsweise des Gerätes nehmen? 11) Wie lässt sich das Gerät öffnen? 12) Kann das Gerät von außen gesperrt oder freigegeben werden? 13) Kann das Gerät durch eine kabellose Fernbedienung beeinflusst werden? 14) Was sind die technischen Voraussetzungen, um in das Buchhaltungssystem Einsicht zu nehmen? 15) Deprogrammiert sich das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen? 16) Wie erfolgt die Ansteuerung des oberen DVD? 17) Wie erfolgt die Ansteuerung des unteren DVD? 18) Besitzt das Gerät eine integrierte Grafik? 19) Wie viel Bite umfasst der Speicher? 20) Besteht eine batteriegepufferte Datenerhaltung, wenn ja, über welchen Zeitraum ist der Datenerhalt gewährleistet? 21) Gibt es für den Datenerhalt eine Absicherung? 22) Welche Daten weißt der Festplattenspeicher auf? 23) Welches Betriebssystem wird verwendet? Allgemeines zum Betrieb 1.) Kann nur gegen Geldeinsatz gespielt werden? 2.) Welcher Geldeinsatz (Banknote, Münze) kann ab welcher Höhe und bis zu welcher Höhe in das Gerät eingegeben werden? In welcher Währung kann gespielt werden? 3.) Wie hoch ist der maximale bzw. minimale Einsatz pro Spiel? 4.) Gibt es Zusatzspiele? 5.) Kann das Gerät Gewinne ausfolgen? 6.) Welche Programmdaten werden über Internet übermittelt? 7.) Werden die Spielverläufe intern aufgezeichnet? 8.) Gehen Daten bei der Trennung des Gerätes vom Stromnetz verloren? Nach welcher Zeit? 9.) Wo ist die Graphik gespeichert? 10.) Von wo aus wird das Buchhaltungsprogramm des einzelnen Spieles gesteuert? (extern, intern) 11.) Startet, abgesehen vom ersten Spiel, jedes Spiel automatisch? 12.) Kann das Spiel jederzeit abgebrochen bzw. beendet werden? 13.) Wie lange dauert durchschnittlich ein jedes Spiel? 14.) Geben Sie die kürzeste und längst mögliche Spieldauer des Einzelspieles an.