LVwG-350163/2/Re/TO

Linz, 06.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr.  Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn E.G., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Mai 2015, GZ: SO-SH-23822, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Mai 2015, GZ: SO-SH-23822, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2015, GZ: SO-SH-23822, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 06.05.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bf mit Schreiben vom 7. Mai 2015 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen, Lohnzettel für März 2015 sowie für April 2015 (für den Bf und dessen Ehegattin M.T.), Kündigungsschreiben (des Bf und das von seiner Gattin), Kontoauszüge von Jänner 2015 bis Mai 2015 (vom Bf und die von seiner Gattin), die Bezugsbestätigung AMS oder der Bescheid AMS (falls kein Leistungsanspruch besteht) von der Ehegattin, Betreuungsvereinbarung AMS für die Ehegattin, sowie die Schulbesuchsbestätigung der Kinder, beizubringen. In diesem Schreiben sei er nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei mangelnder Mitwirkung ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit festgestellt, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Der Bf sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, somit fehle für seinen Antrag eine vollständige Entscheidungsgrundlage.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Juni 2015, mit welcher beantragt wird den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass über den Antrag des Bf auf bedarfsorientierte Mindest­sicherung inhaltlich abzusprechen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Inhaltlich wird ausgeführt:

 

„Der Antrag auf Mindestsicherung wurde vom BF am 6.5.2015 gestellt. Der BF bezieht seit dem 5.5.2015 Arbeitslosengeld. Die Bestätigung hierfür hat er dem Magistrat Wels auch vorgelegt.

Nach der Judikatur des VwGH ist bei Gewährung von Mindestsicherung auf die aktuelle bzw. drohende Notlage abzustellen (VwGH 28.2.2013, 2010/10/0053). Es ist daher für die Bearbeitung des Antrags auf Mindestsicherung nicht erforderlich, Lohnzettel von März und April 2015 vorzulegen, da aus der Bestätigung des AMS die aktuelle Höhe des Einkommens und die Tatsache, dass vorher eine Berufstätigkeit des BF vorgelegen hat, hervorgeht. Die Aufforderung, Lohnzettel vorzulegen, findet keine Deckung im Gesetz und war daher rechtswidrig.

 

Zudem hatte der BF keine Möglichkeit, Lohnzettel vorzulegen, da er seitens des Arbeitgebers für diese Monate keine erhalten hat. Er hat sich auch schon an die Arbeiterkammer gewandt.

Dass der BF keine Lohnzettel erhalten hat und deshalb keine vorlegen konnte, wollte er der zuständigen Referentin auch persönlich mitteilen und war aus diesem Grund bei der Behörde persönlich vorstellig. Er wurde jedoch ohne Angabe von Gründen wieder weggeschickt, ohne sein Anliegen deponieren zu können. Der BF hat sich somit bemüht, die erforderlichen Angaben zu machen, ohne sein Verschulden wurde er jedoch daran gehindert.

Aus den dargestellten Gründen hätte die Behörde daher den Antrag des BF nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.“

 

3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 06.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer, der g. Staatsbürger ist, Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG. Diesem Antrag legte der Bf Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für sich, seine Ehegattin M.T., seinen Sohn V.G. und seine Tochter D.G., einen Mietvertrag, die Betreuungsvereinbarung AMS mit dem Bf (gültig bis 15.10.2015) sowie die Bezugsbestätigung AMS für den Bf für den Zeitraum 05.05.2015 bis 31.08.2015 mit einem Tagsatz von 14,88 Euro vor.

 

Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurde der Bf von der belangten Behörde aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben hatte folgenden Inhalt:

„Sie haben mit Antrag vom 06.05.15 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs beantragt.

Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

 

• folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

-       Lohnzettel März + April 2015 G.E.

-       Kündigungsschreiben G.E.

-       Lohnzettel März + April 2015 T.M.

-       Kündigungsschreiben T.M.

-       Bezugsbestätigung AMS oder Bescheid AMS kein Leistungsanspruch T.M.

-       Betreuungsvereinbarungen AMS T.M.

-       durchgehende und vollständige Kontoauszüge von Jänner 2015 - Mai 2015 im A4 Format G.E. und T.M.

-       Schulbesuchsbestätigungen der Kinder

 

Hinweis:

Wenn Sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nach­kommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

 

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“

 

Dieses Schreiben wurde dem Bf am 11.05.2015 zugestellt. Die Zustellung ist durch einen Rückschein im Akt ausgewiesen, aus welchem die persönliche Übernahme durch den Bf hervorgeht.

 

Der Bf hat das Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 innerhalb offener Frist nicht beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt.

Daraufhin erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.05.2015, GZ: SO-SH-23822.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen des Bf und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist insofern auszuführen, dass „Sache" des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zurück­weisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013 2012/10/0213; vgl. auch LVwG 23.7.2014, LVwG-350021/2/Wim/PP/BD und UVS OÖ 23.1.2013, VwSen-560239/2/Kl/TK).

 

Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungsgerichts­hof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst" normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Recht­mäßigkeit der Zurückweisung"(vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; ferner LVwG OÖ. 10.2.2015, LVwG-350122/5/KLi).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages vom 06.05.2015 durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht.

 

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist allerdings die Prüfung, ob dem Bf bedarfs­orientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht. Dadurch, dass der Bf nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals eine Stellungnahme zu den geforderten Unterlagen abgegeben hat, kann daher die Sachentscheidung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zum Gegenstand des Beschwerde­verfahrens gemacht werden.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG, LGBl. 74/2011 idgF setzt die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß § 28 Abs. 5 leg.cit sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2. aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3. Wohnsituation;

4. zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

 

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurück­gewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderliche Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass eine hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.3. Zusammengefasst beantragte der Bf mit Eingabe vom 06.05.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG. Nachdem anhand der Eingabe über den Antrag keine Sachentscheidung gefällt werden konnte, forderte die belangte Behörde den Bf mit Schreiben vom 07.05.2015, zugestellt am 11.05.2015, auf, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden umfassend aufgelistet und beschrieben, sodass es für den Bf deutlich erkennbar war, welche Unterlagen von der belangten Behörde gefordert wurden.

Der Bf legte diese Unterlagen nicht fristgerecht vor, sodass daraufhin die belangte Behörde den Antrag des Bf zurückwies. Der Bf wurde mit Schreiben vom 07.05.2015 nachweislich darüber informiert, dass eine solche Zurück­weisung entsprechend § 30 Abs. 2 Oö. BMSG möglich ist. Der Bf wurde insofern über die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens belehrt.

 

Der Bf hat bereits im Jänner 2015 und im März 2015 Anträge auf bedarfs­orientierte Mindestsicherung gestellt. Beide Male wurden die Anträge bescheid­mäßig zurückgewiesen, da die zur Entscheidung relevanten Unterlagen trotz Verbesserungsauftrag nicht vorgelegt wurden. Dem Bf sind insofern die Konsequenzen aus der Unterlassung der Mitwirkungspflicht bekannt.

 

5.4. In seiner Beschwerde versucht der Bf nunmehr zu erklären, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die geforderten Unterlagen, die Auskunft über die Einkommenssituation der letzten zwei Monate geben, beizubringen. Zudem führt er in seiner Beschwerde an, dass die Aufforderung Lohnzettel vorzulegen keine Deckung im Gesetz finde und daher rechtswidrig sei.

Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG die Leistung bedarfs­orientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie der tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen hat.

Das heißt, dass bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person monatlich zufließen (z.B. Lohn, Pension, Arbeitslosengeld, Wohnbeihilfe, Unterhalt etc.). Unterlagen, die Auskunft über die Einkommens­situation geben, sind z.B. Lohnzettel.

Als Berechnungsgrundlage für die bedarfsorientierte Mindestsicherung wird generell das gebührende Einkommen des Vormonates herangezogen. Angemerkt wird, dass auch Löhne im Nachhinein zur Auszahlung gelangen.

 

Insofern ergibt sich, dass der Bf weder die angeforderten Lohnzetteln noch die weiteren angeführten Unterlagen vorgelegt hat und erst auf den daraufhin ergangenen Bescheid vom 27. Mai 2015 im gegenständlichen Verfahren erstmals reagierte.

 

Nachdem der Bf die geforderten Dokumente nicht beigebracht hat, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger