LVwG-300637/4/Py/TO
Linz, 11.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A. P., F. S. H., V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2015, GZ: SV96-21-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 34 Stunden herabgesetzt wird.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 200 Euro. Zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
27. Jänner 2015, GZ: SV96-21-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG zwei Geldstrafen iHv jeweils 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 400 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Es wird Ihnen als in der Zeit von 04.01.2012 bis 28.10.2014 selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Organ der „A. GmbH" mit Sitz in V., F. S. H., die seit 14.06.2012 an der weiteren Betriebsstätte L., B., das Gastgewerbe (Betriebsart Restaurant) betreibt, Folgendes zur Last gelegt:
Die A. GmbH hat die Ausländer/in
1. O. R., geb. am x, x Staatsbürger, zumindest am Freitag, 21.02.2014 um 09:46 Uhr und
2. E. S., geb. am x, Staatsbürgerschaft x,
am 19.02.2014 von ca. 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr, am 20.02.2014 von ca. 17:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr und am 21.02.2014 ab ca. 09:30 Uhr
im Lokal „A." in L., B., beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde und diese selbst keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte", „Blaue Karte EU" oder „Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder „Rot-Weiß-Rot-Karte plus", keine „Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein und keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder „Daueraufenthalt - EU" besitzen.
Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG wurde nicht bestellt.“
Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bf aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei Team 46 für das Finanzamt Grieskirchen Wels vom 17.03.2014 zur Last gelegt wird. Die Tat sei aufgrund der schlüssigen Anzeige der Finanzpolizei als erwiesen anzusehen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG das Vorliegen einer unberechtigten Beschäftigung eines Ausländers ohne weiteres anzunehmen sei, wenn dieser in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen werde, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich seien. Es obliege dem Arbeitgeber als Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliege.
2. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er ausführt, dass O. R. nie bei der Firma A. gearbeitet hat. Frau E. S. habe er noch nie gesehen. Nur sein Vater sei mit ihr bekannt. Aufgrund dieser Ausführungen werde um Strafmilderung ersucht.
3. Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Das eingebrachte Rechtsmittel wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Grieskirchen Wels zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.
5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.
5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5
leg.cit.
d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüber
lassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.
Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Zur Strafbemessung ist zunächst anzuführen, dass aus dem Verfahrensakt ersichtlich ist, dass der Bf verwaltungsstrafrechtlich zwar nicht unbescholten ist, jedoch erstmalig eine Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG begangen hat. Die Verhängung einer über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe erscheint im Hinblick auf die gegenständlichen Tatumstände nicht geboten, zumal Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Somit konnte die von der belangten Behörde verhängte Strafe herabgesetzt werden und ist die nunmehr verhängte gesetzliche Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe konnte jedoch nicht festgestellt werden, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG ebenso wie ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung zu ziehen war. Vielmehr erscheint die nunmehr über den Bf verhängte Strafe sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und geeignet, dem Bf den Unrechtsgehalt seiner Tat eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde war aufgrund der Herabsetzung der verhängten Strafe mit 10% der nunmehr verhängten Strafe neu festzusetzen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Drin. Andrea Panny