LVwG-150671/3/RK/GD

Linz, 23.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von S und M K, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Lohnsburg vom 26.02.2015, Zl. Bau-37/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

 

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 10.12.2013  suchte Herr F G (in der Folge  Bauwerber) um Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung einer landwirtschaftlichen Hofanlage bestehend aus Wohnhaus, Rinderstall, Güllegrube und Siloanlage“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x der KG x, gemäß § 28 Oö. BauO 1994 an. Gegenständliches Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lohnsburg als Grünland, Land- und Forstwirtschaft gewidmet.

 

I.2. Frau S und Herr M K, x (in der Folge Bf) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x der KG x, welches im Süden, getrennt durch die Gemeindestraße Nr. x, an das Grundstück Nr. xx angrenzt.

 

I.3. Mit Kundmachung vom 18.02.2014 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde Lohnsburg als Baubehörde erster Instanz eine mündliche Bauverhandlung mit Lokalaugenschein an. Die Bf erhoben im Zuge der mündlichen Bauverhandlung am 06.03.2014 durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben in etwa wie folgt:

 

-    Beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine bodenunabhängige Massentierhaltung, weil der Bauwerber einen gemeinsamen Betrieb mit dem Stammbetrieb in x aufbaue und betreibe. Die Gesamtstückzahl der gehaltenen Rinder könne von den eigenen Flächen nicht mit Futter versorgt werden, weshalb gemäß § 30 ROG der Bau nur dann bewilligt werden könne, wenn eine entsprechende Flächenwidmung bestehe. Da diese Widmung nicht vorhanden ist, sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.

-    Der Bauwerber sei nicht in der Lage die anfallende Gülle auf der eigenen Grundfläche zu entsorgen. Das Projekt sei nur dann bewilligungsfähig, wenn durch entsprechende Pachtverträge nachgewiesen werde, dass für die Ausbringung der Gülle entsprechende Flächen angepachtet würden.

 

I.4. Mit Bescheid vom 08.09.2014 bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Lohnsburg das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen.

 

I.5. Die dagegen erhobene Berufung der Bf wies der Gemeinderat der Gemeinde Lohnsburg (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 26.02.2015 ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde in etwa fest, dass dem Nachbar nur eine beschränkte Parteistellung im baurechtlichen Verfahren, bezogen auf jenen Themenkreis in dem er ein Mitspracherecht hat, zukommt. Andererseits bestehe im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsvorbringen auch zu prüfen sei, als es erstmals im Rahmen der Rechtsmittelschrift erhoben worden ist.

Die eingeholten Gutachten des Agrarsachverständigen belegen die bodenabhängige Rinderhaltung. Grenzwerte betreffend den anfallenden Wirtschaftsdünger werden bei weitem nicht erreicht. Laut belangter Behörde seien die benötigten Flächen durch eine Flächenübertragungsbestätigung nachgewiesen und das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.

 

I.6. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Bf namens ihrer Rechtsvertretung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragten die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids als auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die Bf erachten sich in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Einhaltung der Widmung verletzt und begründen dies zusammengefasst wie folgt:

 

-              Der Betrieb des Bw und seiner Eltern verfüge nur über 24,2285 ha Eigengrund. Die Größe des Stalls lasse vermuten, dass der Bauwerber mehr Tiere halten kann als projektiert. Die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Flächenübertragung an den Bauwerber seien kein tauglicher Beweis und Pachtverträge zum Beleg der bewirtschafteten Fläche seien nicht vorgelegt worden. Aus diesen Gründen könne die laut Agrarsachverständigen benötigte Futterfläche von 60 ha  nicht nach-gewiesen werden und es sei von bodenunabhängiger Tierhaltung auszugehen. Daher dürfe das zu bewilligende Gebäude im Grünland nicht errichtet werden, weswegen die Baubewilligung rechtswidrig entgegen der Bestimmung des § 30 ROG erteilt worden sei. Laut Rechtsvertretung sei es ein subjektiv öffentliches Recht der Bf, dass das gegenständliche Gebäude entsprechend den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes bewilligt werde.

 

-              Ein Sachverständigengutachten müsse von Laien verstanden und nachvollzogen werden können. Das gegenständliche Agrargutachten verwende Bezeichnungen ohne diese näher zu erklären, weswegen es keine Gutachtensqualität habe.

 

I.7. Mit Vorlageschreiben vom 12.05.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf und eines aktuellen Lageplanes (DORIS-Auszug) zu den hier relevanten Grundstücken.

 

 

III.         Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, lautet auszugsweise:

 

„§ 31,

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind      

[…]

 

2.

bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

[…]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfter, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2011, lautet auszugsweise:

 

„§ 30,

Grünland

[…]

 

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks u. dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40% der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, überschreitet. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige Beschwerde gemäß § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

IV.1. Die Bf sind Eigentümer eines durch die Gemeindestraße getrennten Grundstücks im 50m Radius des baugegenständlichen Grundstücks und können durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, weshalb sie unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind.

Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

 

Die Bf bringen zusammengefasst vor, dass der Bauwerber die laut Agrarsachverständigem benötigte Futterfläche von 60 ha  nicht nachweisen könne und man somit von einer bodenunabhängigen Tierhaltung ausgehen müsse. Daher dürfe das beantragte Projekt im Grünland nicht errichtet werden. Die Bf machen geltend, dass das Bauansuchen mit der vorhandenen Flächenwidmung in Widerspruch stehe.  Laut Rechtsvertretung sei es ein subjektiv öffentliches Recht der Bf, dass das gegenständliche Projekt entsprechend den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes bewilligt werde.

 

Aus dem vorgelegten Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Baugrundstück in der Widmungskategorie Grünland (§ 30 Oö. ROG 1994) liegt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung nur dann, wenn damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Der Immissionsschutz der Nachbarn aus der Widmung „Grünland“ wird vom VwGH verneint, weil diese ausschließlich im öffentlichen Interesse liege, so dass Nachbarn die Widmungswidrigkeit von Bauten im Grünland rechtlich nicht durchsetzen können. (VwGH vom 20.4.2001, Zl. GG/05/0247)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             

„Aus § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ergibt sich somit, dass die Oö. Bauordnung dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt. Allerdings hat der Nachbar dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse der Nachbarn dienen, insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren (vgl. VwGH 29.04.1997, Zl. 96/05/0210). Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ bieten nun den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben (VwGH 15.05.2014, Zl. 2013/05/0023).“

 

Da der Nachbar somit keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland besitzt, weil diese Bestimmung ausschließlich den öffentlichen Interessen dient, kann er auch dadurch, dass eine landwirtschaftliche Hofanlage bestehend aus Wohnhaus, Rinderstall, Güllegrube und Siloanlage im Grünland bewilligt wurde, nicht in einem subjektiv öffentlichem Recht verletzt sein (vgl. VwGH 27.01.2004, Zl. 2001/05/1062 mwN).

 

IV.2. Wenn die Bf vorbringen, dass ihre Parteienrechte durch mangelhafte Gutachtensqualität im gegenständlichen Bauvorhaben verletzt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als seine materiell rechtlichen Ansprüche. Der Nachbar kann daher allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa VwGH 15.2.2011, Zl. 2009/05/0003; 6.11.2013, Zl. 2010/05/0199, jeweils mwN). Da im gegenständlichen Fall subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht vorliegen, können Verfahrensmängel durch die Bf nicht geltend gemacht werden.

 

IV.3. Nach § 24 Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Da den Bf die Parteistellung fehlt, konnte die beantragte mündliche Verhandlung aufgrund fehlender Parteistellung entfallen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.                 

 

 

V.           Im Ergebnis hat der Nachbar hinsichtlich der Flächenwidmung Grünland keine Parteienstellung, weil diese ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt, so dass Nachbarn die Widmungswidrigkeit von Bauten im Grünland rechtlich nicht durchsetzen können.

Da im gegenständlichen Fall subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht vorlagen, konnten Verfahrensmängel durch die Bf nicht geltend gemacht werden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund fehlender Parteistellung entfallen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer