LVwG-150553/13/VG/BBa

Linz, 06.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des E D, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Saxen vom 18. September 2014, Zl. 030-2/2014, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene baupolizeiliche Auftrag wird dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

 

Die an drei Seiten offene, mit einem Wellblechdach abgedeckte auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, errichtete bauliche Anlage im Ausmaß von ca. 7,50 x 1,80 m, ist gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 6 Oö. BauO 1994 iVm § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 bis spätestens 30. April 2016 zu beseitigen.“

 

Die im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Saxen vom 6. Juni 2014 getroffene Anordnung (konkret: „In jedem Fall sind sämtliche nicht als Baurestmassen zu bezeichnenden Fraktionen wie Metall, Kunststoffe, Holz usw. auszusortieren und einer separaten Entsorgung zuzuführen.“) entfällt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Saxen vom 6. Juni 2014, Zl. 030-2/2014, wurde u.a. E D ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag (Abbruch einer Holzhütte im Ausmaß von 7,50 x 1,80 m auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x) erteilt.

 

2. In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. Juni 2014 brachte E D vor, dass es sich lediglich um eine Holzhütte, welche als Unterstand für Holz oder Geräte diene und daher auch kein Fundament beinhalte, handle. Die Hütte diene als Nutzung „im Sinne der Anlage“ und stehe nicht im Hochwassergebiet sondern gut zwei Meter von der HW100 Linie entfernt.

 

3. Mit Bescheid vom 18. September 2014, Zl. 030-2/2014 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde Saxen (in der Folge kurz: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters. Die belangte Behörde führte zusammenfassend aus, dass es sich bei der Hütte um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handle. Dieses dürfe im Grünland, da nicht zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung nötig, nicht errichtet werden.

 

4. Dagegen richtet sich das von E D (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, das als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu werten ist. Der Beschwerdeführer bringt darin im Wesentlichen vor, dass während des Zeitraumes der Berufungseinreichung und der Berufungsentscheidung einige Änderungen an der sogenannten „widerrechtlich errichteten Holzhütte“ vorgenommen worden seien. Die damalige Hütte sei zu einem bewegbaren, mobilen Fahrwerk verändert worden. Außerdem sei sie vollständig vom Boden abgetragen und mit Rädern versehen worden und könne im Falle eines noch höheren Hochwassers als 2013 jederzeit vom Grundstück entfernt werden.

 

5. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. bzw. 18. Dezember 2014 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

6. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2015 klar, dass er die Beschwerde lediglich in seinem eigenen Namen (und nicht auch für seine Gattin) eingebracht habe. Gleichzeitig gab er im Wesentlichen bekannt, dass die Hütte inzwischen beseitigt worden sei. Aus dem genannten Schreiben samt der angeschlossenen Fotodokumentation geht hervor, dass offenbar seit Erlassung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages durch die erstinstanzliche Behörde Veränderungen an der verfahrensgegenständlichen Hütte durchgeführt wurden. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers befinde sich aktuell auf dem gegenständlichen Grundstück eine an drei Seiten offene Überdachung für Holzlagerung. Eine derartige Holzüberdachung sei laut einer ihm erteilten Auskunft von der Bezirkshauptmannschaft Perg, Abteilung Naturschutz, genehmigt.

 

7. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2015 zusammen mit der anher übermittelten Fotodokumentation und ersuchte, den aktuellen Zustand der verfahrensgegenständlichen „Hütte“ auf dem hier relevanten Grundstück mitzuteilen. Insbesondere wurde die belangte Behörde um konkrete Angaben zu Situierung, Art und Ausmaß (exakte Größe, Beschaffenheit) des aktuell auf dem Grundstück vorzufindenden Objekts ersucht.

 

8. Mit Schreiben vom 10. September 2015 führte die belangte Behörde aus, dass die Hütte zu einem „Unterstand“ umgebaut worden sei. Da lediglich die Seitenwände an drei Seiten entfernt worden seien, werde angenommen, dass sich vom Ausmaß her nichts geändert habe (7,50 x 1,80 m). Dies sei auch auf dem beigelegten Orthofoto ersichtlich. Da der Beschwerdeführer (und dessen Gattin) keine Landwirte seien, sei jegliche Bebauung, auch wenn die betreffenden Grundstücke außerhalb der Hochwasserabflusslinie lägen, nicht möglich. Diese Tatsache sei auch mit der Abteilung Agrar beim Amt der Oö. Landesregierung sowie mit dem Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Linz abgeklärt worden. Nach Entfernen der Seitenwände handle es sich zwar nicht mehr um eine Hütte, jedoch um ein Schutzdach, welches wiederum in die Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 Z 9 b Oö. BauO 1994 falle.

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Grünland“ ausgewiesen ist; für einen Teil des Grundstücks gilt darüber hinaus die – hier nicht weiter relevante – Sonderausweisung „Schutzzone im Grünland – Überflutungsgebiet mit Bauverbotsbereich“, in der gemäß Punkt 5 des Anhangs zum Flächenwidmungsplan Nr. 3.0 – von Ausnahmen abgesehen – ein Allgemeines Bauverbot („Bauverbotsbereich“) gilt. Das gegenständliche Objekt befindet sich außerhalb dieser Sonderausweisung.

 

Beim gegenständlichen Objekt handelte es sich ursprünglich um eine 7,50 x 1,80 m große, allseits umschlossene Holzhütte mit Wellblechdach ohne festes Fundament. Diese Hütte wurde später – nach bereits erfolgter Einleitung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahrens – auf Räder gestellt, jedoch nicht örtlich verändert. Die Räder wurden mittlerweile wieder rückgebaut. Weiters wurden drei der vier Außenwände entfernt. Aufgrund der getätigten Umbauarbeiten befindet sich auf dem Grundstück nunmehr ein ca. 7,50 x 1,80 m großer „Unterstand“, der lediglich an einer Seite verschlossen ist und mit Eisenstehern im Boden verankert ist.

 

Der Beschwerdeführer führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

 

II.2 Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, sowie durch die unter Punkt I. dargestellten eigenen Erhebungen (eingeholte Stellungnahmen) sowie durch Einholung einer aktuellen Abfrage aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) zum Grundstück des Beschwerdeführers. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage widerspruchsfrei geklärt werden konnte und ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG als nicht erforderlich.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die – seit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, lautet auszugsweise:

 

„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015 (in der Folge: Oö. ROG 1994), lautet auszugsweise:

 

„§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:

1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;

2. Dauerkleingärten;

3. Gärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.

Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land-  und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten – und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m2 bebaute Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m2 bebaute Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.[…]“

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde, wenn eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist jedoch dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Bei einer baubehördlich nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlage, die nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat die Behörde gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

 

Unter dem Begriff der „maßgeblichen Rechtslage“ in § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 sind jedenfalls die gemäß Abs. 6 leg. cit. genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich somit eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (vgl. VwGH 17.04.2012, 2009/05/0063, mwN).

 

2.2 Unzweifelhaft handelt es sich bei dem gegenständlichen Objekt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um eine bauliche Anlage: Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046; siehe ferner in diesem Zusammenhang die Definition eines „Bauwerks“ gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. Z 5 Oö. BauTG 2013). Demnach ist das gegenständliche aus Holz errichtete, mit einem Wellblechdach abgedeckte und mittels Eisenpfosten mit dem Boden verbundene Objekt, mit den Ausmaßen von ca. 7,50 x 1,80 m, als eine bauliche Anlage zu qualifizieren, da zur fachgerechten Herstellung unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Dies schon deshalb, weil bei nicht fachgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist. Dem Einwand, dass es sich bei der kurzzeitig mit Rädern versehenen Hütte lediglich um ein abgestelltes bewegliches Objekt gehandelt habe, kommt keine Relevanz zu, weil das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachlage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Die Veränderung der ursprünglichen Hütte zu einer mit kleinen Rädern versehenen Hütte wurde unstrittig bereits wieder dahingehend rückgängig gemacht, dass die ursprüngliche Hütte nunmehr wiederum ohne Räder (dafür aber mit drei offenen Seiten) fest mit dem Boden in Verbindung steht. Womit die vorübergehend bestehende Ausführung als mobile Hütte für die Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht nicht maßgeblich ist. Nur der Vollständigkeit halber wird aber bemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch die ursprüngliche mobile Hütte schon aufgrund ihres Gewichts und der daraus resultierenden „kraftschlüssigen“ Verbindung mit dem Boden als bauliche Anlage zu definieren gewesen wäre (insofern vergleichbar: VwGH 18.05.2004, 2001/10/0235). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass etwa auch ein mobiler Geräteschuppen sogar als Gebäude qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 12.12.2013, 2003/05/0027).

 

3.1 Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setzt voraus, dass die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. VwGH 30. 07.2002, 2002/05/0683). Zwar konnte der konkrete Errichtungszeitpunkt der hier relevanten baulichen Anlage nicht ermittelt werden, fest steht allerdings, dass die nunmehr gegenständliche Ausführung erst nach Einleitung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftragsverfahrens erfolgte. Seit dieser Zeit besteht jedenfalls die hier maßgebliche Widmung „Grünland“.

 

3.2 Nach § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, „die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).“ Trotz mehrfacher Novellierung des Oö. ROG 1994 blieb der hervorgehobene – hier wesentliche – Teil des ersten Satzes des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 seit Erlassung des Oö. ROG 1994 mit LBGl. Nr. 114/1993 inhaltlich unverändert. „Bestimmungsgemäß“ im Sinne der zitierten Bestimmung bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 06.09.2011, 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. auch VwGH 24.03.2015, 2013/05/0221 bzw. 24.03.2015, Ra 2015/05/0006). Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl. VwGH 28.06.2005, 2003/05/0170). Dies liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor und wird auch vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet.

 

3.3 Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständliche bauliche Anlage der Flächenwidmung widerspricht.

 

4.1 Wie alle Leistungsbescheide muss auch ein Beseitigungsauftrag erhöhten Anforderungen hinsichtlich seiner Bestimmtheit genügen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014, rdb.at] § 59 Rz 90). Vor diesem Hintergrund ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der erteilte baupolizeiliche Auftrag aufgrund der inzwischen geänderten maßgeblichen Sachlage nicht mehr hinreichend konkretisiert ist, weshalb dieser – unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist ab Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – neu zu fassen war.

 

4.2 Neben der Beseitigung der hier relevanten baulichen Anlage wurde mit dem angefochtenen baupolizeilichen Auftrag (siehe den letzten Satz im Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Juni 2014) aber eine Anordnung hinsichtlich der Modalitäten der Beseitigung der baulichen Anlage (konkret zur Aussortierung und separaten Entsorgung nicht als Baurestmassen zu bezeichnenden Fraktionen wie Metall, Kunststoffe, Holz usw.) vorgeschrieben. Damit ging der Bescheid über die bloße Anordnung der Beseitigung der widmungswidrigen baulichen Anlage und somit über die hier relevante Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994 hinaus. Die vorgeschriebene Anordnung hatte daher gänzlich zu entfallen.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch