LVwG-600969/6/Bi LVwG-650449/6/Bi

Linz, 22.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerden des Herrn F P, vertreten durch RAe Dr. H, vom 25. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 8. Juni 2015, VStV/915300729383/2015, wegen Übertretung der StVO 1960 und gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 1. Juni 2015, FE-250/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. September 2015 den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.

Beide Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs. 1b iVm 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 21. Mai 2015 um 23:15 Uhr in Wels, x – Unfallstelle in Wels vor dem Haus x, Alkotest in Wels vor dem Haus x – das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,48 mg/l betragen habe.  

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde ihm gemäß §§ 2, 7, 24 Abs. 1 Z1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 1, 2 und 5, 29 Abs. 4 und 30 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BPD Wels am 25.5.2010 zu Zl. 10198758 für die Klassen AM und B – für den Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 22. Mai 2015 bis 22. März 2016 bzw. bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahme entzogen. Ihm wurde eine allfällige ausländische Lenkberechtigung aberkannt, ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt und ihm untersagt, vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Außerdem wurde die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde einer Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis und den Bescheid hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerden gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurden, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Auf Antrag wurde am 22. September 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. W B und des Zeugen GI A W durchgeführt; der Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der Bf hat beide Beschwerden zurückgezogen. 

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:  Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerdeanträge.

 

 

Wird eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen. Die Zurückziehung der Beschwerden im Rahmen der abschließenden Äußerung bewirkt die Beendigung beider Verfahren. Die Beschwerden sind damit gegenstandslos, weshalb gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG beide Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht einzustellen waren. Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu (VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294).

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger