LVwG-850347/9/Bm

Linz, 29.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der S G GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T  vom 2. April 2015, Zl. 130-2/2015, mit dem die Berufung der S G GmbH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 2. Februar 2015, Zl. 130-2/2015, betreffend die Versagung der Bewilligung einer späteren Sperrstunde für das Lokal „S T“ im Standort x,  T, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. August 2015

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1.1.  Mit Eingabe vom 5. November 2014 hat die S G GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde T einen Antrag gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 auf Verlängerung der Sperrstunde für das Lokal „T S“ im Standort X ,  T, angesucht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Einholung von Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und des Bezirkspolizeikommandos Ried im Innkreis wurde diesem Ansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 2. Februar 2015 keine Folge gegeben.

 

1.2. Die dagegen von der S G GmbH erhobene Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde T wurde mit Bescheid vom 2. April 2015 als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der frühere gewerberechtliche Geschäftsführer T A sei im Zusammenhang mit dem Betrieb anderer Gastlokale bereits vier Mal wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde bestraft worden. Wie der Mitteilung der Polizeiinspektion Ried entnommen werden könne, sei es beim Betrieb des Lokals zu zahlreichen negativen Vorfällen gekommen. Eine Verlängerung der Sperr­stunde würde die Anzahl der Probleme noch weiter ansteigen lassen. Das Sicherheitskonzept könne diese Prognose nicht widerlegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die S G GmbH (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die S G GmbH betreibe auf dem Grundstück Nr. x, KG R, in  T, X , das Tanzlokal „S T“. Durch Beschluss des Landes­gerichtes Ried im Innkreis vom 16. Dezember 2014 zu FN x f,
16 Fr 4312/14m, sei es zu einem Geschäftsführerwechsel betreffend die S G GmbH gekommen. Demnach habe Frau P R die Geschäfts­führung der S G GmbH von Herrn T A über­nommen. Die neue Geschäftsführerin Frau R sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Mit Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 25. Juni 2014 zu
LVwG-850046/40/Bma/BRe sei eine Betriebszeit zwischen 18.00 Uhr und
6.00 Uhr für das Lokal genehmigt worden. Eine unzumutbare Belästigung oder Beeinträchtigung der Nachbarschaft sei durch den Betrieb des Tanzlokals während dieser Zeiten demnach nicht zu erwarten bzw. nicht gegeben. Der ehemalige Geschäftsführer A und die nunmehrige Geschäftsführerin Frau R seien Inhaber zahlreicher Tanzlokale und Gbetriebe. Beide würden bereits seit Jahren als erfolgreiche und zuverlässige Gnomen gelten. Negative Berührungspunkte mit den Behörden im Zusammenhang mit den Betrieben habe es bisher kaum gegeben. Durch das Tanzlokal würde weder die Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen der Betriebs­anlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt werden, noch würden sicher­heits­polizeiliche Bedenken vorliegen. Eine rechtskräftige Bestrafung wegen Überschreitung der Sperrstunde, bezogen auf das in Rede stehende Lokal, würde weder in Bezug auf Herrn A noch auf Frau R vorliegen. Das Team des „S T“ sei bemüht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen ordentlichen Betriebsablauf zu gewährleisten. Ein Sicher­heitsdienst aus derzeit acht Mann sei angewiesen, für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und die Einhaltung der Sperrzeit zu sorgen. In diesem Zusammenhang sei auf das im Hinblick auf eine etwaige Bewilligung einer späteren Sperrstunde extra ausgearbeitete und zur Umsetzung bereits stehende Sicherheitskonzept des „S T“ hinzuweisen. Es trage sämtlichen Bedenken der Bezirkshauptmannschaft Ried und des Bezirkspolizeikommandos Ried Rechnung. In den letzten Jahren sei ein späteres Fortgehverhalten feststellbar und allgemein bekannt. Dennoch führe eine spätere Sperrstunde nach den Erfahrungswerten nicht zum vermehrten Eintreffen von Gästen. Bei einer längeren Öffnungszeit eines Lokals zeige sich ein zeitlich deutlich besser verteiltes und dosiertes Verlassen des Lokals, was auch für das Team des S - anders als bei einem geballten Abgang von bis zu 87 Personen - überschaubarer und leichter kontrollierbar sei. Dies würde vor allem auch zu einer Entspannung der Taxisituation in der Umgebung des Lokals führen. Zusammengefasst zeige sich, dass die Bewilligung einer späteren Sperrstunde die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes ermöglichen und es dadurch insgesamt zu einer Verbesserung der von der Behördenseite monierten Problemfelder kommen würde. Eine Verlängerung der Sperrstunde erscheine daher aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig und sinnvoll. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperrstundenverlängerung würden vorliegen. Weder sei die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen der Betriebsanlage des Gastgewerbes unzumutbar belästigt noch sei der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperr­stunde oder der Aufsperrstunde in Bezug auf das gegenständliche Lokal wiederholt rechtskräftig bestraft worden. Die neue Geschäftsführerin Frau R sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Unerheblich sei auch, dass der Geschäftsführerwechsel nur in Bezug auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer durchgeführt worden sei. Weder Herr A noch Frau P R seien rechtskräftig wegen Überschreitung der Sperrzeiten im gegenständlichen Lokal bestraft worden. Dass ein Strafverfahren anhängig gewesen sei, ändere nichts daran, weil § 113 Abs. 3 GewO nur auf rechtskräftige Bestrafungen abstelle. Die von den Behörden monierten Vorfälle im Zusammenhang mit körperlichen Ausein­andersetzungen und übermäßigem Alkoholkonsum würden weder die Gäste noch die unmittelbare Nachbarschaft betreffen. Aus den Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft und Polizeiinspektion Ried gehe nicht hervor, ob die Vorfälle durch Gäste der Diskothek S begangen worden seien. Auch nach der GewO müsse es sich um eine Belästigung der Nachbarschaft durch Gäste vor oder nach dem Besuch eines konkreten Lokals handeln. Es müsse sich um ein einer bestimmten Betriebsanlage zurechnendes Gästeverhalten handeln. Weiters stelle § 113 Abs. 3 GewO auf ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage ab. Die angezeigten Sachbeschädigungen, Raufhandel und Körper­verletzungen würden jedoch jeweils eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und seien schon deshalb für den Antrag auf Sperrstundenverlängerung unerheblich. Wenn sich die Bezirkshauptmannschaft Ried auf die bisherigen vier Anzeigen berufe, sei ihr zu entgegnen, dass es nicht darauf ankomme; § 113 Abs. 3 GewO erfasse lediglich rechtskräftige Bestrafungen.

Was die übrigen Bedenken der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und des Bezirkspolizeikommandos Ried im Innkreis betreffe, sei auf das beschriebene Sicherheitskonzept zu verweisen.

Eine Sperrstundenverlängerung für die Diskothek S T sei auch im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber anderen Lokalen sachlich zu rechtfertigen. Durch eine spätere Sperrstunde würde es ermöglicht, dass die Gäste durch eine länger anhaltende „Cool-down-Phase“ regelmäßig in kleineren Gruppen und in zeitlichen Abständen voneinander das Lokal verlassen können. Dies würde auch zu einer Entspannung der Taxisituation vor der Diskothek führen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei das Sicher­heitskonzept daher geeignet, Vorfällen, wie den von den Behörden monierten, entgegenzuwirken. Wenn die belangte Behörde auf das Bestehen etwaiger sicherheitspolizeilicher Bedenken hinweise, so sei dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. § 113 Abs. 3 GewO nehme auf sicherheitspolizeiliche Bedenken nicht Bezug. Die Gemeinde hätte dem Antrag der Bf zumindest unter Auflagen stattgeben müssen. § 113 Abs. 3 GewO nehme explizit darauf Bezug, dass die Behörde die erforderlichenfalls notwendigen Beschränkungen bei Bewilligung einer späteren Sperrstunde vorzuschreiben haben. Es werde nicht verkannt, dass nach einer Entscheidung des VwGH vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005, zwischen den durch den Landeshauptmann durch Verordnung bzw. durch die Gemeinde durch Bescheid festzusetzenden Sperrzeiten und den in der jeweiligen Betriebsanlagengenehmigung festgelegten Betriebszeiten zu unterscheiden sei. Dennoch sei das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom
25. Juni 2014 für die beantragte Sperrstundenverkürzung relevant. Schon aus diesem Erkenntnis gehe hervor, dass keine öffentlichen Interessen einer Öffnungszeit des Lokals bis 6.00 Uhr entgegenstünden. Ansonsten hätte das Landesverwaltungsgericht nur eine kürzere Betriebszeit genehmigt. Dem Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 113 GewO könne keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigeleget werden als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung im Sinne der für die Betriebsanlage geltenden Vorschriften.

 

Die belangte Behörde habe es unterlassen, amtswegig den maßgeblichen Sach­verhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Zudem habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie auf das umfangreiche Vorbringen der Bf im Verfahren nicht ausreichend eingegangen sei.

 

Es werden daher die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich möge

-      eine mündliche Verhandlung durchführen;

-      den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufung der Bf Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 2. Februar 2015 dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag der Bf auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde stattgegeben wird;

in eventu

-      den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3 1. Satz VwGVG dahingehend abändern, dass der Berufung der Bf Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom
2. Februar 2015 dahingehend abgeändert wird, dass dem Antrag der Bf auf Bewilligung einer späteren Sperrstunde unter den für geboten erachteten Beschränkungen (Auflagen) stattgegeben wird;

in eventu

-      den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 3 1. Satz VwGVG aufheben.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezug­habenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den Firmenbuchauszug, die Strafregisterauszüge betreffend Frau P R und Herrn H T A und den Auszug des Gewerbeinformationssystem Austria betreffend die S G GmbH. Weiters wurde am 26. August 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Vertreter der Bf sowie die Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben und gehört wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die S G GmbH betreibt im Standort  T, X , das Tanzlokal „S T“ und verfügt hierfür auch über die erforderliche Gastgewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994. Das Lokal wird in der Betriebsart „T“ geführt. Die Gewerbe­berechtigung besteht seit 17. September 2014; gewerberechtlicher Geschäfts­führer war bis 17. Dezember 2014 Herr H T A, seit
16. Juni 2015 ist gewerberechtliche Geschäftsführerin Frau P R. Handelsrechtliche Geschäftsführer der S G GmbH sind Frau
P R (seit 15. Dezember 2014) und Herr K R
(seit 28. August 2014).

 

Da in der Zeit vom 17. Dezember 2014 bis 16. Juni 2015 für die
S G GmbH kein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war, waren die handelsrechtlichen Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verant­wortlich. Gegen Frau P R liegen sieben rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Sperrzeitenverordnung betreffend Tanzlokal „S T“ vor.

Gegen Herrn H T A liegen drei rechtskräftige Vorstrafen betreffend Sperrzeitenüberschreitung beim Tanzlokal „S T“ vor.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Strafregisterauszügen. Die gegen Frau
P R und Herrn H T A vorliegenden Verwaltungs­vorstrafen betreffend Sperrzeitenüberschreitung werden von der Bf auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die gastgewerblichen Betriebe geschlossen werden müssen (Sperr­stunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde) für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hierbei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffs­landeplätzen gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der Landeshauptmann insbe­sondere den Verpflegungsbedarf der Reisenden zu berücksichtigen; zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen zu hören.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.

 

5.2. Die Bestimmung des § 113 Abs. 3 GewO 1994 legt eindeutig fest, dass die Bewilligung jedenfalls dann nicht zu erteilen ist, wenn zum einen die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder zum anderen der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.

Die Versagung der Bewilligung bei Vorliegen einer dieser Sachverhaltselemente ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwingend geboten (vgl. VwGH 25.11.1997, 97/04/0160).

§ 113 Abs. 3 GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch nicht auf Bestrafungen wegen Überschreitungen der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde betreffend einen bestimmten Gastgewerbebetrieb ab, sondern auf die Person des Gastgewerbetreibenden; im Falle einer juristischen Person, auf den strafrechtlich Verantwortlichen dieser Person.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber unmiss­verständlich angeordnet, einem Antragsteller die Erweiterung der ihm zuste­henden Befugnisse zu verweigern, wenn er - durch rechtskräftige Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten. Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Bei Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des § 113 Abs. 3 2. Satz GewO 1994 darf die Bewilligung einer späteren Sperrstunde keinesfalls erteilt werden; der Behörde ist insofern kein Ermessensspielraum eingeräumt.

 

Vorliegend liegen sowohl gegen Herrn H T A, welcher bis
17. Dezember 2014 gewerberechtlicher Geschäftsführer der S
G GmbH war, als auch gegen Frau P R, welche die S G GmbH als handelsrechtliche Geschäftsführerin seit 15. Dezember 2014 und seit 16. Juni 2015 als gewerberechtliche Geschäftsführerin vertritt, mehrere rechts­kräftige Vorstrafen wegen Nichteinhaltung der Sperrzeitenverordnung vor (siehe hierzu 4.1.).

 

Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war es somit der Gemeinde T versagt, die entsprechende Bewilligung nach § 113 Abs. 3 GewO 1994 zu erteilen.

 

Demgemäß wurde vom Gemeinderat der Gemeinde T die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 2. Februar 2015, Zl. 130-2/2015, zu Recht als unbegründet abgewiesen und war der Beschwerde gegen diesen Bescheid keine Folge zu geben.

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier