LVwG-601008/2/KLE/MP

Linz, 29.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von K L, S, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 20.08.2015 GZ. VerkR96-6445-2015,

 

zu Recht erkannt: 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch „<!!Zusatztext1!!>“ entfällt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in  der Höhe von  10 Euro zu leisten.

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 20.08.2015, VerkR96-6445-2015, folgenden Spruch erlassen:

 

„Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um       11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Steyr, Gemeindestraße Ortsgebiet, B 122 bei km 30,9, Richtung Ennserknoten

Tatzeit: 14.04.2015, 06:12 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 50,00 Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960

 

Allfällige weitere Anspruche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

<!!Zusatztext1!!>

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Die mir zugstellte Bescheidausfertigung ist als falsch bzw. unvollständig anzusehen, weil im Textteil der allfälligen weiteren Aussprüche die Zeichenkombination „<!!Zusatztext1!!>“ mit vorangestelltem Kolon auf ein vom ausfertigenden Organ nicht bedientes Formularfeld hinweist, dessen Inhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Spruches von Relevanz sein könnte und ein mir nicht volltextlich bekannter Bescheid vor allem dann nicht in Rechtskraft erwachsen darf, wenn sein Spruch meinen wirtschaftlichen Nachteil bewirkt.“

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt erhoben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund des vorliegenden Aktes zu erkennen ist, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder   Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 476 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h am 14.4.2015, 6:12 Uhr, in der Gemeinde Steyr, Gemeindestraße Ortsgebiet, B 122 bei km 30,9, Richtung Ennserknoten überschritten.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zu den persönlichen Verhältnissen wurden seitens des Beschwerdeführers keine Angaben gemacht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG), von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren.

 

Nach § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Gemäß § 58 Abs. 3 AVG gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

 

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; […].

 

Gemäß § 44a Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:         

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Durch die elektronische Übermittlung der VStV-Anzeige durch die Meldungsleger an die Behörden, ist das Dokument elektronisch abgespeichert. Beim Aufruf des weiter zu verarbeitenden Dokumentes über eine Internet-Portalanwendung (Web-Generierung) werden die wesentlichen Merkmale des Bescheides, automatisch befüllt.

 

Die Zusatztextfelder sind nur „bei Bedarf“ durch die Behörde auszufüllen z.B.: Anrechnung der Vorhaft, Verfall etc. Im gegenständlichen Fall hatte die Behörde keinen Bedarf dieses Zusatzfeld zu befüllen.

 

Wird dieser Abschnitt, vor dem Generierungsvorganges nicht befüllt, bleibt die Angabe „<!!Zusatztext1!!>“ im Dokument. Dieser Abschnitt wurde durch die Abänderung des Spruches nunmehr korrigiert, da es sich offensichtlich um ein Versehen handelt (vgl. § 62 Abs. 4 AVG).

 

Der in der Beschwerde behauptete Mangel ist daher unbegründet, zumal weder ein Bescheidmerkmal noch ein wesentlicher Spruchbestandteil mangelhaft ist.

Die Mindestvoraussetzungen wurden eingehalten und die Rechtmäßigkeit ist gegeben.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen. Gegenteilige Einwände wurden nicht erhoben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Festzuhalten ist, dass im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre insgesamt vier einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen.

 

Bei der Missachtung eines verordneten Geschwindigkeitslimits handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, bei dem vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wenn dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Schutzzweck der Norm, die den Kfz-Lenker verpflichtet, eine mit einem Vorschriftszeichen angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (vgl. OGH 26.1.1979, Zl.: 8 Ob 220/78).

 

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr, weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 7 % der möglichen Höchststrafe (726,00 Euro - § 99 Abs. 3 lit. a StVO).

 

 

II.          Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer