LVwG-600747/16/SE

Linz, 02.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn E H, F, E-L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H, Mag. G R, Dr. U G, H, W N, vom 23. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Jänner 2015, GZ. VerkR96-8387-2014, wegen Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  72,-  Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2015, GZ. VerkR96-8387-2014, wurde Herr E H, F, E-L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H, Mag. G R, Dr. U G, H, W N (kurz: der Beschwerdeführer) belangt, weil er am 30. Oktober 2014 um 14:01 Uhr auf der Autobahn A 1m bei km 189.181 Richtung Salzburg mit einem Porsche x Turbo, schwarz, mit dem Kennzeichen BN-… die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde dabei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Es wurde eine Geldstrafe von 360 Euro und, falls diese uneinbringlich, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden sowie ein Kostenbeitrag von 36 Euro verhängt.

 

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Lenkeranzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 31. Oktober 2014, Zl. VStV/914100498976/001/2014, den gegenständlichen Tatvorwurf enthalte, dass den glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten gefolgt wurde und das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen sei.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis im vollen Umfang bekämpft wurde, da dem Straferkenntnis eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und ein Verfahrensmangel zugrunde liege.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich zum Zeitpunkt der Messung in einer Kolonne mit etwa 10 Fahrzeugen befunden, die alle die gleiche Geschwindigkeit fuhren. Dies könne von der Gattin des Beschwerdeführers, die auf dem Beifahrersitz gesessen hat, bezeugt werden. Die eindeutige Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers werde daher bestritten.

Außerdem wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des Beschwerdeführers (als Partei) und seiner Gattin (als Zeugin), sowie die Vorlage entsprechender Fotoaufnahmen beantragt, was im Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde unterblieben sei, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Die Aussage der belangten Behörde, es würde sich hierbei nur um Erkundungsbeweise handeln, sei unzutreffend, weil sich die Beweisanbote auf ein konkret bezeichnetes Tatsachenvorbringen beziehe.

Außerdem habe der Beschwerdeführer bei der Anhaltung nie zugegeben, die Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritten zu haben, sondern nur allgemein eine Überschreitung der erlaubten 130 km/h. Insofern sei auch seine Anfrage, ob er die Verwaltungsstrafe sofort zahlen könne, nur als Schuldeingeständnis hinsichtlich der Überschreitung der erlaubten 130 km/h zu werten.

 

I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 24. Februar 2015, eingelangt am 27. Februar 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 28. Juli 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Dabei wurde die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie aufgrund der bereits verstrichenen Zeit die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht genau angeben könne, aber sie vermute, dass der Beschwerdeführer etwa 160 km/h gefahren sei. Auf den Tacho habe sie nicht gesehen. Es sei außerdem viel Verkehr gewesen und rund um das Fahrzeug des Beschwerdeführers seien andere Fahrzeuge gefahren. Sie seien auf der Überholspur gefahren. Der Beschwerdeführer habe die Strafe wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung sofort begleichen wollen.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte gab im Zuge seiner Zeugenaussage an, dass die Messdistanz etwa 421 m betragen habe und eine Lasermessung jedenfalls bis zu einem Abstand bis zu 500 m durchgeführt werde. Das Lasermessgerät sei geeicht gewesen. Weiters seien zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Standort der Lasermessung keine anderen Fahrzeuge gewesen. Nur nach dem Fahrzeug des Beschwerdeführers seien andere Fahrzeuge nachgekommen. Der Verkehr sei nicht sehr stark gewesen.

 

Die Durchführung der Lasermessung beschrieb der einvernommene Polizeibeamte wie folgt: „Auf dem Lasermessgerät ist eine Visiereinrichtung mit einem kleinen Kreis darin, mit dem wird die Schärfe eingestellt. In der Visiereinrichtung wird auch die Geschwindigkeit angezeigt. Diesen Kreis visiert man im Frontbereich des ankommenden Fahrzeuges an. Ungefähr in der Mitte im Kennzeichenbereich. Dann drückt man den Auslöseknopf. Man kann einen Brummton hören, wenn dann die Messung erfolgreich ist, hört man in der Folge zwei höhere Einzeltöne.“

 

Zudem gab er an, dass er betreffend Durchführungen von Lasermessungen geschult, sowohl durch die Grundausbildung als auch durch Weiterbildungen,  sei. Eine Anhaltung werde nur dann vorgenommen, wenn er 100%-ig überzeugt ist, genau dieses Fahrzeug gemessen zu haben. An das Fahrzeug des Beschwerdeführers könne er sich auch deshalb noch erinnern, weil es ein „Porsche“ ist.

 

Bei der Messung sei er in Fahrtrichtung Salzburg gestanden. Nach der Messung werde dem Fahrzeug sofort nachgefahren und dieses dann angehalten. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe er immer im Blickfeld gehabt. Unmittelbar nach der Messung bei der Anhaltung an der Ausfahrt Sattledt habe der Beschwerdeführer angegeben, etwa 160 km/h gefahren zu sein. Zuvor sei dem Beschwerdeführer das auf dem Display des Lasermessgeräts ersichtliche Messergebnis von 190 km/h gezeigt und erläutert worden. Dem Beschwerdeführer sei auch mitgeteilt worden, dass eine Beanstandung vor Ort nicht möglich sei.

 

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass aufgrund des Verkehrsaufkommens und einer Messdistanz von 421 m keine eindeutige Zuordnung des Messergebnisses möglich sei. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die mündliche Verhandlung am 28. Juli 2015.

 

II. 2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:    

 

Der Beschwerdeführer fuhr am 30. Oktober 2014, 14:01 Uhr, in der Gemeinde Sipbachzell, Autobahn A 1m, bei km 189.181, Richtung Salzburg, mit einem PKW der Marke Porsche x Turbo (schwarz) mit dem amtlichen Kennzeichen BN-….. Seine Gattin war Beifahrerin. Der Beschwerdeführer befand sich mit dem gegenständlichen PKW auf der Überholspur. Im Tatortbereich bestand zum Tatzeitpunkt die auf Autobahnen generell zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h. Aufgrund der durch einen geschulten Polizeibeamten durchgeführten Lasermessung mit einem geeichten Lasermessgerät wurde nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h festgestellt.

 

Die Lasermessung wurde aus einer Entfernung von ca. 421 m durchgeführt. Der amtshandelnde Polizeibeamte hatte das Lasergerät auf den gegenständlichen PKW des Beschwerdeführers gerichtet. Unmittelbar nach der Messung wurde dem Beschwerdeführer gefolgt und dieser an der Ausfahrt Sattledt angehalten. Auf dem Display des Lasermessgeräts war eine Geschwindigkeitsmessung von 190 km/h zu sehen. Dies wurde auch dem Beschwerdeführer gezeigt und ihm erklärt, dass eine Beanstandung vor Ort nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer konnte die Strafe nicht wie gewollt sofort begleichen.

 

II. 3. Zum Vorwurf der fehlerhaften Messung bzw. der nicht eindeutigen Zuordnung ist im Zuge der Beweiswürdigung festzuhalten, dass der amtshandelnde Polizeibeamte bei seiner Zeugeneinvernahme sehr genau und klar nachvollziehbar die Durchführung einer Lasermessung darstellte. Darüberhinaus war auch seine Erklärung, warum er sich sicher sei, genau die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers gemessen zu haben, nämlich aufgrund der auffälligen Marke „Porsche“, überzeugend. Der vom Beschwerdeführer eingewendeten mangelnden eindeutigen Zuordnung des Messergebnisses aufgrund eines starken Verkehrsaufkommens und eines Pulks von Fahrzeugen, wird aufgrund der konkreten und schlüssig nachvollziehbaren Aussagen des Polizeibeamten über die Durchführung der Lasermessung nicht gefolgt. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Beweise anführen, die seine Behauptung bestätigt hätten. Die  Aussage seiner Gattin,  dass sie vermute, dass nicht mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gefahren wurde, sondern „vielleicht“ mit 160 km/h, obwohl sie nicht auf den Tacho gesehen hat, kann hier nicht überzeugen. Auch schließt ein starkes Verkehrsaufkommen nicht aus, dass Geschwindigkeitsmessungen mit Lasergeräten ordnungsgemäß – ohne Verwechslungen (die Visiereinrichtung des Lasermessgerätes wird im Frontbereich des ankommenden Fahrzeuges, ungefähr in der Mitte im Kennzeichenbereich, anvisiert) - durchgeführt werden. 

 

Überdies ist zu berücksichtigen, dass der anzeigende bzw. amtshandelnde Polizeibeamte durch seinen abgelegten Diensteid im Falle einer vorsätzlichen Falschaussage strafrechtlich verantwortlich ist, während der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (vgl. dazu VwGH vom 25.5.1983, Zl. 81/10/0002). Daher kommt auch aus diesem Grund der Aussage des Polizeibeamten, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug mit Sicherheit um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handle, höhere Beweiskraft zu.

 

Ebenso geht aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Eichschein klar hervor, dass das Lasermessgerät im Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht war, weshalb aus technischer Sicht von einer praktischen Richtigkeit von 100 % auszugehen ist.

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F. lautet:

 

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[...]

 

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

[...]

 

§ 99 Strafbestimmungen.

 

[...]

 

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

[...]“

 

III. 2. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es läge aufgrund fehlender Einvernahmen ein Verfahrensmangel vor, ist zu bemerken, dass diese ins Treffen geführten Argumente obsolet geworden sind, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der die geforderte Zeugin befragt wurde und der Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit hatte, Stellung zu beziehen.

 

III. 3. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem geeichten Lasermessgerät von einem geschulten Beamten ordnungsgemäß durchgeführt. Das Lasermessgerät war auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gerichtet. Ein Lasermessgerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Messung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. (vgl. dazu VwGH vom 2.3.1994, Zl. 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30.10.1991, Zl. 91/03/0154). Bei der Messung wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h festgestellt. Somit ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 erfüllt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurden keine Beschwerdegründe vorgebracht. Die Strafbemessung ist angemessen und es wird den Ausführungen der belangten Behörde gefolgt.

 

Da dem Straferkenntnis der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.          Verfahrenskostenbeitrag (zu Spruchpunkt II):

Gem. § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 72 Euro vorzuschreiben.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Sigrid Ellmer