LVwG-550441/9/Kü/BBa
Linz, 22.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn R L,
x, x, vom 28. Jänner 2015 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-123/6-2011/Ka, bezüglich einer naturschutzrechtlichen Verfügung zur vollständigen Entfernung zweier Hütten sowie eines Toilettenhäuschens
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 58 in Verbindung mit § 10
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i.d.F. LGBl. Nr. 90/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt I./5. dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt lautet:
„5. Die Maßnahmen sind bis längstens 31. März 2016 durchzuführen.“
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses einen Betrag von insgesamt
20,40 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-123/6-2011/Ka, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgetragen, die auf dem Grundstück
Nr. x, KG E, Gemeinde E, ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichteten Hüttengebäude mit einem Dachausmaß von ca. 5 x 8 m bzw. 5 x 5 m unterkellert sowie ein Toilettenhäuschen unter Einhaltung der in Spruchpunkt I./1. bis 7. festgelegten Maßnahmen vollständig zu entfernen.
Diese Entscheidung im Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütten ohne der entsprechenden Feststellung nach dem
Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Durch die Errichtung der Hütten würde ein Eingriff in das ungestörte Natur- und Landschaftsbild vorgenommen und sei insbesondere für die nachhaltige und zielgerichtete land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht notwendig.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
28. Jänner 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Begründend wird ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, indem die belangte Behörde bei Verfahrenseinleitung keinen Kontakt mit dem Bf hergestellt habe und auch nicht sämtliche erhobene Beweise (originale Anzeige des forstrechtlichen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dieser Amtshandlung) übermittelt habe. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei den im Bescheidspruch genannten Objekten um land- bzw. forstwirtschaftliche Nebengebäude handle, welche für die Bewirtschaftung des Waldes aufgrund der schwierigen Topografie unabdinglich seien. Bei Umsetzung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen sehe der Bf seine „verfassungsmäßige und in der EU-Gesetzgebung fest gesetzte Freiheit auf Erwerb“ nicht nur eingeschränkt, sondern verloren. Dieser Aspekt sei jedoch von der belangten Behörde offenbar nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen worden. In der Begründung fehle es an der Abwägung zwischen naturschutzrechtlichen Interessen und dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Bf. Die Interessenabwägung sei insgesamt rechtswidrig. Auch bestreitet der Bf, die in der Bescheidbegründung wiedergegebene Stellungnahme per Mail vom 6. Dezember 2013 abgegeben zu haben und moniert mangelnde Beweiserhebung. Zudem widerspreche die Tatsache, dass in der Bescheidbegründung lediglich auf die Feststellungen des forsttechnischen Dienstes „im Jahr 2011“ verwiesen und gerade nicht das exakte Datum der Amtshandlung genannt würde, der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verwaltungsbescheid das exakte Datum der Amtshandlung zu enthalten habe. Weiters wird vorgebracht, dass das „Hüttenwesen“ ein Teil eines Jahrhunderte alten, schützenswerten Kulturgutes im Innviertel sei, welches von der belangten Behörde durch derartige Akte für immer ausgelöscht würde, was auch ein Widerspruch zu EU-Recht sei. Der Bf gehe zudem aus Gleichheitserwägungen davon aus, dass „solche arbeitsrechtlichen Einrichtungen zur Bewältigung der forstwirtschaftlichen Arbeiten nicht bewilligungspflichtig sind.“
I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 folgendes Gutachten (auszugsweise wiedergegeben) erstellt:
„BEFUND
Die beiden Hütten und das Toiletthäuschen befinden sich auf dem Grundstück
Nr. x, KG E, welches sich etwa 690 m Luftlinie nördlich des Ortszentrums von E befindet. Das nächstgelegene Wohngebäude befindet sich in einer Distanz von etwa 220 m Luftlinie in südöstlicher Richtung zum gegenständlichen Grundstück bzw. den dortig vorhandenen Hütten. Vom Bereich dieses Wohngebäudes führt ein geschotterter Feldweg direkt bis zum Südrand des Gst.-Nr. x, KG E, und dann noch weiter in Richtung Norden entlang des dortigen ostexponierten Waldrandes.
Die beiden Hütten befinden sich nebeneinander platziert in Waldrandlage im nördlichen Teil des Gst.-Nr. x, KG E, im Süden ist auf demselben Grundstück ein länglicher Wiesenstreifen vorgelagert, an dessen Westseite sich ein langgezogenes Holzlager befindet und an dieses wiederum westlich angrenzend etwa entlang der dortigen Grundstücksgrenze eine Gehölzzeile. Die größere der beiden Hütten befindet sich nur wenige Meter neben der kleineren Hütte, während sich das Toiletthäuschen neben einem Waldpfad etwa 17 m von der größeren Hütte in östlicher Richtung entfernt befindet und nahe dem dortigen Waldrand, jedoch einige Meter innerhalb des Bestandes, steht.
Die beiden Hütten und das Toiletthäuschen befinden sich somit in südlicher Randlage einer etwa 8 ha großen Waldfläche, welche gegen Norden hin von etwa 390 m Seehöhe im Bereich des gegenständlichen Grundstücks auf etwa 440 m Seehöhe im Nordteil ansteigt und innerhalb dessen westlichen Bereich sich eine etwa 0,45 ha große Wasserfläche innerhalb eines alten, aufgelassenen Abbaugebietes befindet.
Das nähere Umland dieser Waldfläche ist großteils landwirtschaftlich genutzt und von Einzelgehöften oder kleineren Siedlungsbereichen durchsetzt. Der nächstgelegene Siedlungsbereich ist die Ortschaft R in einer nördlichen Distanz von etwa 500 m Luftlinie, während die Ortsrandlage von E in südlicher Richtung etwa gleich weit entfernt ist. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen dieses Landschaftsraumes im Umfeld des gegenständlichen Grundstücks bzw. des dortigen Waldbereiches werden durch verstreut eingelagerte Gehölzgruppen, kleinere Streuobstbestände bei den Höfen, Ufergehölzstreifen entlang von Fließgewässern und weitere Waldflächen gegliedert, sodass sich hier das Bild einer kleinräumig und mosaikartig gegliederten Kulturlandschaft ergibt, in welcher E den Hauptort darstellt.
Ein kleines Gerinne in südlicher Waldrandlage ist in der DORIS-Kartendarstellung WISmap (Wasserinformationssystem) des Landes Oberösterreich nicht dargestellt. Dieses kleine Gerinne verläuft entlang des östlichen Waldrandes eines hier südlichen Ausläufers des gegenständlichen Waldgebietes, ist unter dem Zufahrtsweg zur Hütte verrohrt und tritt am Südspitz dieses Waldausläufers wieder zu Tage und entwässert in einem kleinen Bachbett entlang des Zufahrtsweges in Richtung Süden, wobei in weiterer Folge der Unterlauf im Bereich der dortigen landwirtschaftlichen Flächen verrohrt ist und offensichtlich aufgrund der Geländegegebenheiten dem H Bach zuführt.
Der nächstgelegene Bach, welcher im WISmap dargestellt ist, ist der H Bach, welcher in einer Entfernung (geringste Distanz in Richtung Südosten) von etwa 195 m verläuft. Der H Bach ist deutlich weiter entfernt und verläuft in seinem, zum gegenständlichen Grundstück bzw. zu den dortigen Bauwerken nächstgelegenen Abschnitt in einer Distanz von etwa 900 m Luftlinie.
X
Roter Kreis: etwaiger Standort der beiden Hütten
Punkt: etwaiger Standort des Toiletthäuschens
Blaue Linie: Verlauf des kleinen Gerinnes in Waldrandlage und weiter in Richtung Süden
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständliche Holzhütte in der Raumeinheit ‚S‘ in deren südlichem Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):
• unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen erhalten
• Forste zu Mischwäldern umwandeln, Wald naturnah bewirtschaften
• bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren
GUTACHTEN
Beantwortung der Beweisthemen:
Ad 1) Gemäß den durchgeführten Recherchen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem, den Hütten nahegelegenen Gerinne am Waldrand nicht um einen Zubringer des H Baches handelt, sondern um einen Zubringer des H Baches, welcher wiederum im südwestlichen Ortsrandbereich von E in den H Bach mündet. Der H Bach mündet in den Pbach, welcher in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführt ist (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des Inns‘). In dieser Situation stellt das gegenständliche namenlose Gerinne einen Zubringer 3. Ordnung zum Pbach dar, weswegen entlang dieses Gerinnes von keiner rechtswirksamen 50 m-Uferschutzzone auszugehen ist.
Die Distanz der nebeneinander situierten Hütten zu diesem Gerinne im Bereich des Austrittes aus der Verrohrung unterhalb des Zufahrtsweges beträgt etwa
23 m bis zu größeren, respektive etwa 25 m bis zur kleineren Hütte. Das Toiletthäuschen befindet sich an seinem Standort etwas aufwärts an der dortigen Böschung im Wald nahe dem ostexponierten Waldrand gelegen in einer Entfernung von etwa 5 m zum Gerinne, welches in diesem Abschnitt zwischen ostexponiertem Waldrand und einem parallel dazu verlaufenden Fahrweg verläuft.
Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Ad 4) Sowohl die beiden gegenständlichen Hütten als auch das Toiletthäuschen wurden auf einem Waldstandort errichtet, wodurch es im jeweiligen Eingriffsbereich im Zuge der Errichtung zu Rodungen gekommen ist und der dortige Waldboden zumindest partiell versiegelt worden ist und dementsprechend ein lokal begrenzter Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt. [...]
Die Hütten wirken sich im lokal einsehbaren Landschaftsbild am Rande des Waldgebietes markant aus und sind deutlich als anthropogen eingebrachte Fremdkörper inmitten eines naturnahen Lebensraumes wahrzunehmen. Eine effektiv abschirmende Sichtschutzwirkung in Richtung Süden ist betreffend die beiden Hütten zudem aufgrund der in Richtung Süden vor den beiden Hütten vorgelagerten Wiesenfläche nicht gegeben. Da ansonsten das gegenständliche Areal und insbesondere die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten von Waldbereichen umgeben sind, ist eine dezidierte Fernwirkung der Objekte nicht gegeben und beschränkt sich die unmittelbare Beeinträchtigung des Landschaftsbildes somit auf den innerhalb des Waldbestandes und von der südlich vorgelagerten Wiesenfläche aus einsehbaren Bereich eines Betrachters innerhalb bzw. am Rande dieses Bestandes. In diesem Bereich jedoch ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu sprechen, welches ohne die beiden Hütten und das Toiletthäuschen das Erscheinungsbild eines naturnahen Mischwaldbereiches als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft aufweisen würde. Es würde sich hier um eine Waldrandzone eines im Wesentlichen geschlossenen Waldbereiches handeln, welche im Nahbereich zu angrenzenden landwirtschaftlichen Grünlandflächen überleitet. Über die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten und das Toiletthäuschen hinaus befinden sich keine derzeit rechtmäßigen Gebäude im Nahbereich bzw. einsehbaren Umfeld, weswegen dieser Landschaftsbereich ohne diese drei Gebäude einen anthropogen ungestörten bzw. rein land- und forstwirtschaftlich geprägten Eindruck vermitteln würde und sich eine Bebauung des Umlandes auf landwirtschaftliche Gehöfte bzw. in Richtung Süden auf die Ortsrandlagen von E beschränkt.
4b) Die Beeinträchtigung der Schutzgüter ‚Landschaftsbild‘ und ‚Erholungswert der Landschaft‘ ist im gegenständlichen Landschaftsbereich als erheblich zu bezeichnen, da es durch die Errichtung der Bauwerke, insbesondere der beiden Hütten, zu einer deutlich wahrnehmbaren anthropogenen Überformung des Wald-Lebensraumes in der Waldraumzone gekommen ist.
4c) Aufgrund der deutlichen Wahrnehmbarkeit innerhalb des einsehbaren Umlandes ist von einer lokal wirksamen, markanten und wesentlichen Beeinträchtigung eines Teilabschnittes des Waldlebensraumes und seines natürlichen Erscheinungsbildes auszugehen, welche dem im Oö. NSchG 2001 § 1 festgelegten öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz aus natur-und landschaftsschutzfachlicher Sicht als widersprüchlich einzustufen ist.
4d) Auflagen, Bedingungen oder Befristungen werden aufgrund der Existenz und der im Gutachten beschriebenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild als nicht zielführend erachtet, eine ausreichende Wirkung zur Eingriffsminimierung zu erzielen. [...]“
I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Bf sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. August 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist langten sowohl von der belangten Behörde als auch vom Bf Stellungnahmen ein.
Mit Schreiben vom 13. August 2015 erklärte die belangte Behörde, dass im Beschwerdeverfahren zu LVwG-550442/10/KLe (zu Spruchabschnitt II. des gegenständlichen Bescheides) durch den Bf mittels Fotos nachgewiesen worden sei, dass die beiden Hütten in der ersten Jahreshälfte 2003 errichtet worden seien, das Toilettenhäuschen zum Zeitpunkt der Hüttenerrichtung bereits bestanden habe. Da der Amtssachverständige eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert der Landschaft“ festgestellt habe, erweise sich der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt als richtig. Allenfalls wäre - aufgrund der Feststellung des Sachverständigen, dass es sich beim namenlosen Gerinne um einen Zubringer 3. Ordnung zum Pbach handle - die Rechtsgrundlage auf § 6 Oö. NSchG abzuändern. Wie bereits im Vorlageschreiben beantragt die belangte Behörde die unbegründete Abweisung der Beschwerde.
Der Bf brachte in seiner Stellungnahme vom 21. August 2015 zusammengefasst Folgendes vor:
- Dem Gutachten werde dahingehend zugestimmt, dass es sich nicht um ein Gerinne eines Zubringers zum H Bach handle. Da im konkreten Fall keine ständige oder zumindest überwiegend periodische Wasserführung gegeben sei, lägen die Kennzeichen eines Gerinnes nicht vor und handle es sich vielmehr um einen Geländeeinschnitt, bei dem entweder bei heftigem Niederschlag oder bei lange anhaltendem Niederschlag Oberflächenwasser abfließt. Derartige natürliche Gräben gebe es im Gemeindegebiet zahlreiche und würde auf all diese Gräben die 50 Meter Schutzzonenregelung angewandt werden, würden sich diese überschneiden und das Gemeindegebiet eine Fläche von Uferschutzzonen darstellen ohne ein nennenswertes Gewässer aufweisen zu können.
- Das nächste „tatsächliche“ Gerinne (Zubringer zum H Bach) befinde sich ca. 100 m südwestlich von den Gebäuden auf ganz anderen Grundstücken, welche nicht im Eigentum des Bf stünden und sei seit Anfang 1970 verrohrt und somit nicht sichtbar.
- Da im Erkenntnis des LVwG OÖ, LVwG-550442/10/KLe vom 13. Juli 2015 festgestellt worden sei, dass es sich nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, da die Bauwerke zumindest seit Juni 2013 bestehen bzw. dieser Bereich der forstlichen Nutzung entzogen wurde, könne keine Versiegelung des „Waldbodens“ mehr erfolgen und könne im naturschutzfachlichen Gutachten nicht mehr von „Waldgebiet“ gesprochen werden. Eine Betrachtung nach dem Oö. NSchG 2001 sei im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Waldes rechtlich nicht mehr zulässig, da dieses nur Zug um Zug zum Forstrecht anzuwenden wäre.
- Das Oö. NSchG 2001 dürfe nicht als „Selbstzweck“ angewendet werden, sondern nur subsidiär mit einem anderen Gesetz oder Verordnung, wie beispielsweise dem Forst- oder Baurecht; das Oö. NSchG 2001 greife erst dann, wenn Handlungen gesetzt werden, die nach anderen Gesetzesmaterien genehmigungspflichtig seien. Da im gegenständlichen Fall jedoch die forstrechtliche Bewilligungspflicht gemäß dem oa. Urteil des Oö. LVwG konsumiert und rechtmäßig entschieden wurde, sei eine Bewilligungspflicht nach dem NSchG 2001 nicht mehr gegeben und die Anwendung desselbigen nicht mehr zulässig, da das NSchG im gegenständlichen Verfahren an das forstrechtliche Verfahren und dessen Erkenntnisse gebunden sei.
- Dem Amtssachverständigen sei es nicht gelungen, die Hütte in der Landschaft fotografisch darzustellen: Auf dem „Doris“-Orthofoto sei „NULL“ erkennbar, somit habe der Sachverständige die Lage der Objekte völlig falsch eingezeichnet. Die Äußerung des Sachverständigen, das Toilettenhäuschen befinde sich 17 Meter von den Hütten entfernt, stimme mit der Kennzeichnung auf dem Orthofoto nicht überein.
- Auch beim Foto „Landschaftsüberblick“ der angeschlossenen Fotodokumentation werde kein Objekt erfasst bzw. sei keines erkennbar. Beim Foto „Hüttenbauwerk Holzlager P“ dürfte es sich um einen Irrläufer handeln, welches daher - mangels Bezug zum gegenständlichen Verfahren“ - nicht in die Urteilsfindung miteinzubeziehen sei. Einziger „Nachweis“ der Landschaftsbeeinträchtigung sei daher das Bild „Kleine Hütte (WC-Hütte) nahe dem Waldrand vom Bereich des vorbeiführenden Fahrweges aus betrachtet“. Das Toilettenhäuschen sei jedoch so in die Landschaft eingebettet, dass nicht einmal die Farbe der Seitenwände auf dem Foto feststellbar sei und nur bei sehr genauer Betrachtung des Fotos überhaupt ein Objekt erkennbar sei.
- Wären die Objekte in der Landschaft wahrnehmbar, so sei anzunehmen, dass der Amtssachverständige dies fotografisch festgehalten hätte und/oder diese auch auf DORIS sichtbar wären. Dies sei jedoch offenbar aufgrund der guten Einfügung in die Natur nicht der Fall. Dem Sachverständigen sei es nicht gelungen, die angeblich die Landschaft störenden Objekte fotografisch und damit objektiv darzustellen. Bei der Annahme, dass jedes Objekt, sei es noch so gut in die Landschaft eingebettet, per se die Landschaft stört, bräuchte es kein amtssachverständliches Gutachten mehr.
I. 6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Der Bf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG E, Gemeinde E, welches im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Das Grundstück befindet sich in einer Distanz von etwa 500 m Luftlinie zum nächstgelegenen Siedlungsbereich im Norden (Ortschaft R) bzw. im Süden (Ortsrandlage von E). Das nächstgelegene Wohngebäude ist etwa 220 m Luftlinie in südöstlicher Richtung entfernt. Vom Bereich dieses Wohngebäudes führt ein geschotterter Feldweg direkt bis zum Südrand des gegenständlichen Grundstückes und dann weiter in Richtung Norden entlang des dortigen ostexponierten Waldrandes. Das nähere Umland dieser Waldfläche ist großteils landwirtschaftlich genutzt und von Einzelgehöften oder kleineren Siedlungsbereichen durchsetzt. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen dieses Landschaftsraumes werden durch verstreut eingelagerte Gehölzgruppen, kleinere Streuobstbestände bei den Höfen, Ufergehölzstreifen entlang von Fließgewässern und weitere Waldflächen gegliedert, sodass sich hier das Bild einer kleinräumig und mosaikartig gegliederten Kulturlandschaft ergibt, in welcher E den Hauptort darstellt.
Auf dem Grundstück befinden sich zwei Hütten sowie ein Toilettenhäuschen, wobei die erste Hütte in Holzkonstruktion ein Dachausmaß von 5 x 8 m sowie ein Betonfundament aufweist. Die zweite Hütte, mit einem Dachausmaß von 5 x 5m, ist unterkellert und ebenfalls in Holzkonstruktion hergestellt. Die größere der beiden Hütten befindet sich nur wenige Meter neben der kleineren Hütte und beide sind nebeneinander in Waldrandlage im nördlichen Teil des Grundstückes platziert. Das Toilettenhäuschen befindet sich neben einem Waldpfad, etwa 17 m von der größeren Hütte in östlicher Richtung entfernt und nahe dem dortigen Waldrand, jedoch einige Meter innerhalb des Bestandes.
Die beiden Hütten und das Toilettenhäuschen befinden sich in südlicher Randlage einer etwa 8 ha großen Waldfläche, welche gegen Norden hin von etwa 390 m Seehöhe im Bereich des gegenständlichen Grundstückes auf etwa 440 m Seehöhe im Nordteil ansteigt und innerhalb dessen westlichem Bereich sich eine etwa 0,45 ha große Wasserfläche innerhalb eines alten, aufgelassenen Abbaugebietes befindet.
Ein kleines Gerinne (welches nicht in der DORIS-Kartendarstellung WISmap des Landes Oberösterreich dargestellt ist) verläuft entlang des östlichen Waldrandes. Es ist unter dem Zufahrtsweg zur Hütte verrohrt, tritt am Südspitz dieses Waldausläufers wieder zu Tage und entwässert in einem kleinen Bachbett entlang des Zufahrtsweges in Richtung Süden, wobei in weiterer Folge der Unterlauf im Bereich der dortigen landwirtschaftlichen Flächen verrohrt ist. Das Gerinne ist ein Zubringer des H Baches (= nächstgelegener, im WISmap dargestellter Bach), welcher in einer Entfernung (geringste Distanz in Richtung Südosten) von etwa 195 m zu den gegenständlichen Objekten verläuft und im südwestlichen Ortsrandbereich von E in den H Bach mündet, der wiederum in den Pbach mündet. Der Abstand der größeren Hütte zum Gerinne im Bereich des Austrittes aus der Verrohrung unterhalb des Zufahrtsweges beträgt etwa 23 m, jener der kleineren Hütte etwa 25 m. Das Toilettenhäuschen befindet sich etwa 5 m zum Gerinne entfernt, welches in diesem Abschnitt zwischen ostexponiertem Waldrand und einem parallel dazu verlaufenden Fahrweg verläuft.
Sowohl die beiden gegenständlichen Hütten als auch das Toilettenhäuschen wurden auf einem Waldstandort errichtet, wodurch es im Zuge der Errichtung zu Rodungen gekommen ist und der dortige Waldboden zumindest partiell versiegelt worden ist.
Die Hütten sind am Rande des Waldgebietes lokal (insbesondere innerhalb bzw. am Rande des Waldbestandes und von der südlich vorgelagerten Wiesenfläche aus) einsehbar und deutlich (markant) als anthropogen eingebrachte Fremdkörper inmitten eines naturnahen Lebensraumes wahrzunehmen. Eine effektiv abschirmende Sichtschutzwirkung in Richtung Süden ist betreffend die beiden Hütten aufgrund der vorgelagerten Wiesenfläche nicht gegeben. Eine dezidierte Fernwirkung der Objekte ist aufgrund des umliegenden Waldes aber nicht gegeben. Ohne die beiden Hütten und dem Toilettenhäuschen würde die Landschaft das Erscheinungsbild eines naturnahen Mischwaldbereiches als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft aufweisen. Es würde sich hier um eine Waldrandzone eines im Wesentlichen geschlossenen Waldbereiches handeln, welche im Nahbereich zu angrenzenden landwirtschaftlichen Grünlandflächen überleitet. Über die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten und das Toilettenhäuschen hinaus befinden sich keine (rechtmäßigen) Gebäude im Nahbereich bzw. einsehbaren Umfeld, weswegen dieser Landschaftsbereich ohne diese drei Gebäude einen anthropogen ungestörten bzw. rein land- und forstwirtschaftlich geprägten Eindruck vermitteln würde.
I. 7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
I. 8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweisen.
Durch die Vermutung, dass dem Amtssachverständigen zum Zeitpunkt der Gutachtensabfassung die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, LVwG-550442/10/KLe, vom 13. Juli 2015 noch nicht bekannt gewesen sei und dieser bei Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht mehr von „Waldboden“, der versiegelt wurde, sprechen könne, vermag der Bf keine Ungereimtheiten des eingeholten Sachverständigengutachtens aufzeigen. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige hatte sein Gutachten im Hinblick auf das gegenständliche naturschutzrechtliche Verfahren zu erstatten, für das die forstrechtliche Bewertung einer Fläche als „Wald“ bzw. „Nicht-Wald“ nicht von Relevanz ist. Vielmehr hatte der Amtssachverständige die Auswirkungen durch die Errichtung der Hütten im Errichtungszeitpunkt im Hinblick auf die Schutzgüter des Naturschutzgesetzes zu bewerten. Auch der Hinweis, auf den Fotos wären keine Objekte erkennbar, vermag die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. So handelt es sich beim als „Hüttenbauwerk Holzlager P“ bezeichneten Foto lediglich um eine irrtümlich falsche Bezeichnung (Tippfehler). In Zusammenschau mit den Bildern des Bescheides der belangten Behörde ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um jene Bauwerke handelt, die im Bescheid der belangten Behörde abgelichtet und beschrieben wurden. Das Foto bildet somit jene zwei Hütten, die Gegenstand des Beseitigungsauftrages sind, ab. Wenn der Bf weiters vorbringt, dass aus dem im Befund auf Seite 4 abgebildeten Orthofoto nichts erkennbar sei und auch die Lage der Objekte hierbei völlig falsch eingezeichnet wurde, so ist dem zu entgegnen, dass naturgemäß aus einem Luftbild, wie dem angesprochenen Orthofoto, keine Hütten oder andere bauliche Objekte erkennbar sein können, wenn sich diese in einem Wald befinden und somit bei einer Aufnahme von der Luft aus vom Bewuchs verdeckt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Bf beanstandeten Bildes „Landschaftsüberblick, Hüttenstandort etwas innerhalb des Bestandes mit Pfeil gekennzeichnet“ in der Fotobeilage des Gutachtens. Eine irrtümliche falsche Bildbezeichnung sowie eine fehlende Erkennbarkeit der Hütten auf einem Luftbild vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens in fachlicher Hinsicht erwecken. Auch dass die Objekte möglicherweise nicht exakt auf dem in großem Maßstab abgedruckten Orthofoto abgebildet sind, ist insofern für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens unerheblich, da dieses ohnedies nur einer ungefähren Orientierung und Veranschaulichung der exakten schriftlichen Ausführungen im Befund und dem Gutachten dienen kann bzw. soll.
Wenn der Bf weiters vorbringt, dass die Hütten offenbar so in die Landschaft eingebettet sind, dass diese auf den Fotos kaum bzw. (fast) nicht wahrnehmbar seien und es folglich per se zu keiner Störung des Landschaftsbildes kommen könne, vermag er den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit insofern dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und legt dieses seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
I. 9. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
II. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.08.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 Ermittlungstätigkeiten durch
(vgl. Einholung eines entsprechenden Gutachtens vom 13. März 2012,
GZ: BBA-RI-358-VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung des Bf zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 18. November 2013,
GZ: N10-123/4-2011/Ka, etc.). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
[...]
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche), lauten:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des I:
[...]
2.6.3. Pbach“
II. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ein naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt wurde, welches auch dem Bf zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurde. Der Bf hatte somit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, mittels Abgabe von Stellungnahmen allfällige Zweifel an dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Gutachten bzw. am durchgeführten Ermittlungsverfahren zu schüren.
Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse getroffen wird, über die der Bf in Kenntnis gesetzt wurde und zu denen er Stellung beziehen konnte, können die vom Bf vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich des der Entscheidung durch die belangte Behörde zugrunde gelegten Ermittlungsverfahrens dahingestellt bleiben.
II. 3. Ausdrücklich klarzustellen ist, dass das Oö. NSchG 2001 nicht - wie vom Bf behauptet - lediglich subsidiär oder bei Bestehen einer Bewilligungspflicht nach anderen Gesetzen Anwendung findet. Nach der „Gesichtspunktetheorie“ kann ein bestimmter Gegenstand (im konkreten Fall: Errichtung von Hütten im Grünland/Wald) unter verschiedenen Gesichtspunkten (z.B. Gesichtspunkt des Naturschutzes und des Baurechtes) geregelt werden, was vielfach zu einer Kumulation von Regelungen führen kann (zur Gesichtspunktetheorie vgl. z.B. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 280 ff). Daraus ergibt sich jedoch auch, dass es dem jeweilig dafür kompetenzrechtlich zuständigen Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungsautonomie obliegt, aus dem entsprechenden Gesichtspunkt auch Maßnahmen und Vorhaben einer Bewilligungspflicht etc. zu unterwerfen, wenn für diese ansonsten aus anderen Gesichtspunkten (und somit in anderen Materiengesetzen) keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist. Insofern ist die Auffassung des Bf, wonach das Oö. NSchG 2001 erst dann anwendbar sei, wenn Handlungen gesetzt werden, die nach einer anderen Gesetzesmaterie genehmigungspflichtig sind, unzutreffend.
Wenn ein Bewilligungs-, Anzeige- bzw. Feststellungstatbestand nach dem Oö. NSchG 2001 erfüllt wird, so bedarf es zur Verwirklichung des Vorhabens (unter Umständen neben weiteren Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen) grundsätzlich jedenfalls der entsprechenden Bewilligung bzw. Feststellung durch die Naturschutzbehörde, es sei denn, das Gesetz selbst sieht für gewisse Konstellationen selbst Gegenteiliges vor. Insofern hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben in einem entsprechenden naturschutzrechtlichen Verfahren die naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte eines konkreten Vorhabens zu beurteilen. Eine Ausnahme von der bei Verwirklichung eines im Gesetz genannten Tatbestandes grundsätzlich bestehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sieht das
Oö. NSchG 2001 zwar in gewissen Fällen in § 7 leg. cit. vor, aber dies jeweils nur dann, wenn die Naturschutzbehörde entsprechend in die Bewilligungsverfahren nach anderen Materien eingebunden wurde. Lediglich in diesen explizit genannten Fällen bedarf es aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keiner eigenständigen Bewilligung nach dem Oö. NSchG 2001. Eine derartige Ausnahme ist im gegenständlichen Fall aber bereits mangels anderer, bereits erteilter Bewilligungen für die Errichtung der Hütten keinesfalls anzunehmen, weshalb § 7 leg. cit. im gegenständlichen Verfahren nicht maßgeblich ist.
II. 4. Voraussetzung für naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag:
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 - entgegen der Auffassung des Bf - nicht gehalten (vgl. VwGH 28.05.2013, 2010/10/0192 mwN). Das Beschwerdevorbringen in diese Richtung, das etwa auf die Notwendigkeit der Hütten zur Lagerung einer Vielzahl von Kleingeräten und Maschinen zur Bewirtschaftung des Waldes, auf die Verwendung als Arbeitsunterkunft bzw. auf eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit hinweist, geht daher ins Leere.
Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Dass dies im gegenständlichen Fall vorläge und somit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zu bejahen wäre, kann jedoch ausgeschlossen werden, da die gegenständlichen Hütten auf dem Grundstück Nr. x, KG E, rund 220 m zum nächstgelegenen Wohngebäude bzw. etwa 500 m zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen entfernt und somit unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert sind, sowie auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
II. 4. 1. Anwendungsbereich des § 10 Oö. NSchG 2001:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 verweist hinsichtlich des Schutzbereiches auf die Oö. LSchV Flüsse und Bäche.
Ein kleines, namenloses (nicht in der DORIS-Kartendarstellung WISmap dargestelltes), teilweise verrohrtes Gerinne ist von der großen Hütte etwa 23 m, von der kleineren Hütte etwa 25 m (jeweils gemessen zum Bereich des Austrittes des Gerinnes aus der Verrohrung) entfernt und verläuft in nur geringer Distanz von wenigen Metern (ca. 5 m) zum Toilettenhäuschen. Beide Hüttengebäude sowie das Toilettenhäuschen wurden somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum besagten Gerinne errichtet, welches in den im WISmap dargestellten H Bach mündet, der wiederum in den H Bach, einen Zubringer des Pbaches, mündet. Der Pbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist das namenlose Gerinne als ein in einen Zubringer (= H Bach) des Zubringers (= H Bach) zum Pbach mündender Bach von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und folglich unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Die Tatsache, dass das Gerinne nicht im WISmap ausgewiesen ist sowie dass es an ein paar Stellen (z.B. Zufahrtsweg zur Hütte, im Bereich einiger landwirtschaftlichen Flächen) verrohrt wurde, vermag an der Qualifikation des namenlosen Gerinnes als „Bach“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 nichts zu ändern, da darunter auch fließende Gewässer zu verstehen sind, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde bzw. welche erst im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zu Tage getreten sind (vgl. VwGH 24.10.2011, 2007/10/0208 mwN).
Auch dass es sich beim namenlosen Gerinne um einen „Zubringer 3. Ordnung“ des Pbaches handelt, vermag nichts am Vorliegen einer 50 m-Uferschutzzone entlang des Gerinnes ändern: § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Bäche und Flüsse bietet gerade keine Handhabe dafür, den Anwendungsbereich der Verordnung auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die über allfällige Kreuzungen und Zusammenflüsse von Bächen hinaus in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Oö. LSchV Flüsse und Bäche und damit unter den Landschaftsschutz nach dem § 10 Oö. NSchG 2001 (vgl. dazu z.B. VwGH 24.10.2011, 2007/10/0208; VwGH 15.12.2011, 2011/10/0171). Das gegenständliche namenlose Gerinne ist somit jedenfalls vom Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001 erfasst.
Im konkreten Fall liegen somit sowohl die beiden Hütten als auch das Toilettenhäuschen innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001. In weiterer Folge war zu prüfen, ob die gegenständlichen Objekte einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätten.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass sich in der näheren Umgebung der beiden Hütten und des Toilettenhäuschens im westlichen Bereich der etwa 8 ha großen Waldfläche zwar eine etwa 0,45 ha große Wasserfläche innerhalb eines alten, aufgelassenen Abbaugebietes befindet, ein derartiges künstlich entstandenes Gewässer fällt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht unter den Seen-Begriff des § 9 Oö. NSchG 2001 (vgl. z.B. hinsichtlich eines Stausees VwGH 21.03.1988, 86/10/0120, 87/10/0013; 10.09.1981, 81/10/0055 mwN.). Die gegenständlichen Maßnahmen liegen daher trotz ihrer Nähe zu einem stehenden Gewässer nicht in der 500 m-Uferschutzzone und bedurften somit keinesfalls einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 9 Oö. NSchG 2001.
II. 4. 2. Eingriff in das Landschaftsbild:
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004 mwN.).
Durch die Errichtung der Hüttengebäude und des Toilettenhäuschens am südlichen Rand einer etwa 8 ha großen Waldfläche wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale kleinräumig und mosaikartig gegliederte (Kultur‑)Landschaft eingegriffen:
Der die gegenständlichen Objekte umgebende Landschaftsbereich ist großteils landwirtschaftlich genutzt und von Einzelgehöften oder kleineren Siedlungsbereichen durchsetzt und wird durch verstreut eingelagerte Gehölzgruppen, kleinere Streuobstbestände bei den Höfen, Ufergehölzstreifen entlang von Fließgewässern und Waldflächen gegliedert, sodass sich das Bild einer kleinräumig und mosaikartig gegliederten Kulturlandschaft ergibt, in welcher E den Hauptort darstellt.
In Richtung Süden besteht bezüglich der beiden Hütten keine effektiv abschirmende Sichtschutzwirkung. Da ansonsten das gegenständliche Areal und insbesondere die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten von Waldbereichen umgeben sind, ist eine dezidierte Fernwirkung der Objekte nicht gegeben. Im einsehbaren Bereich (insbesondere Standort am Rand bzw. innerhalb des Waldbestandes und von der südlich vorgelagerten Wiesenfläche) sind die Hütten aber deutlich und markant als anthropogen eingebrachte Fremdkörper inmitten eines naturnahen Lebensraumes wahrzunehmen.
Ohne die Hütten und das Toilettenhäuschen würde der Landschaftsbereich das Erscheinungsbild eines naturnahen Mischwaldbereiches als Teilbereich einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft aufweisen. Es würde sich um eine Waldrandzone eines im Wesentlichen geschlossenen Waldbereiches handeln, welche im Nahbereich zu angrenzenden landwirtschaftlichen Grünlandflächen überleitet. Im einsehbaren Umfeld der gegenständlichen Objekte würde dieser Landschaftsbereich einen anthropogen ungestörten bzw. rein land- und forstwirtschaftlich geprägten Eindruck vermitteln und sich eine Bebauung des Umlandes auf landwirtschaftliche Gehöfte bzw. in Richtung Süden auf die Ortsrandlagen von E beschränken. Die Hütten und das Toilettenhäuschen treten somit im „neuen“ Bild der Landschaft aufgrund ihres markanten, anthropogen geprägten Erscheinungsbildes, welches sich optisch deutlich von den sonstigen, charakteristischen Landschaftselementen unterscheidet, prägend in Erscheinung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem in diesem Punkt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV und geht im Ergebnis davon aus, dass es durch die Objekte zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft (agrarisch genutzte Kulturlandschaft außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen oder Hofverbänden) kommt, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist.
Daran vermag auch der Hinweis des Bf auf die Nutzung der Hütten als „forstwirtschaftliche Arbeitsunterkunft“ bzw. als „Materiallager“ nichts ändern. Zwar bestimmt § 10 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 6 Oö. NSchG 2001, dass eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild zählt, durch diese Bestimmung gilt jedoch lediglich die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden sowie die hierfür erforderliche Errichtung von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen nicht als Eingriff in das Landschaftsbild. Die Errichtung sonstiger Anlagen - sohin auch der gegenständlichen Hütten - unterliegt daher jedenfalls dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH 18.02.2015, 2013/10/0254).
Die zwei Hütten und das Toilettenhäuschen bewirken somit einen Eingriff in das Landschaftsbild, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurden die Vorhaben - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.
II. 4. 3. Eingriff in den Naturhaushalt:
Darüber hinaus erfolgte durch die Errichtung der Hütten und des Toilettenhäuschens im Grünland jedenfalls auch eine Versiegelung des gewachsenen Bodens. Somit liegt - da sich die Objekte allesamt im Grünland befinden - neben dem bereits festgestellten Eingriff in das Landschaftsbild auch ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 4 Oö. NSchG 2001 vor. Folglich handelt es sich auch aus diesem Grund um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt.
II. 5. Wenn ein Vorhaben im Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 verwirklich wird, ist lediglich das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 2 iVm Z 8 leg. cit. und/oder eines Eingriffes im Grünland in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ein die Feststellungspflicht auslösender Tatbestand (vgl. dazu für die diesbezügliche Prüfung im gegenständlichen Fall die Ausführungen unter Punkt II. 4. 2. sowie II. 4. 3.). Folglich ist jedoch beispielsweise die Art und Häufigkeit der Nutzung der Hütten oder das Vorbringen des Bf, dass das „Hüttenwesen“ ein „Teil eines Jahrhunderte alten Kulturgutes im Innviertel“ sei, grundsätzlich für die Frage des Bestehens einer naturschutzbehördlichen Feststellungsverpflichtung nicht beurteilungsrelevant. Auch die vom Bf diesbezüglich ins Treffen geführte Unionsrechtswidrigkeit vermag nicht erkannt werden, insbesondere da das Oö. NSchG 2001 kein generelles Errichtungsverbot für Hütten im Grünland normiert, sondern lediglich deren Errichtung - je nach Lage - einer vorherigen Feststellungs- bzw. Anzeigepflicht unterwirft. Für die im gegenständlichen Fall zu klärende Frage, ob die Hütten und das Toilettenhäuschen einer Feststellungspflicht unterliegen, ist auch eine gegebenenfalls bestehende „Förderung zum Schutz des Kulturraumes in Millionenhöhe“ durch die Union, wie vom Bf vorgebracht, unwesentlich.
Ebenso wenig kann dem Einwand gefolgt werden, wonach eine Gleichheitswidrigkeit aufgrund der behaupteten unterschiedlichen Behandlung der verfahrensgegenständlichen Hütten zu (temporär eingerichteten) Baustelleneinrichtungen etc. hinsichtlich deren naturschutzbehördlicher Genehmigungspflicht vorliege. Diesbezüglich sei angemerkt, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild nur bei einer Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer vorliegt sowie dass die Rechtmäßigkeit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Handlung (im gegenständlichen Fall Errichtung von bewilligungs-/feststellungspflichtigen Maßnahmen ohne Bewilligung) nicht durch möglicherweise andere rechtswidrige Eingriffe in Landschaftsbild oder Naturhaushalt eintreten kann. Insofern kann der Bf eine möglicherweise bestehende Notwendigkeit der Nutzung der gegenständlichen Hütten als Arbeitsunterkünfte etc. und damit zusammenhängende arbeitsrechtliche Überlegungen sowie einen Vergleich mit „Baustelleneinrichtungen“ nicht ins Treffen führen, um eine nicht rechtmäßige Maßnahme zu legalisieren.
II. 6. An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 i.d.F. LGBl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit jedenfalls bereits aus diesem Grund (mangels gesetzlicher Anordnung) nicht einzuräumen war (vgl. zur Voraussetzung einer möglichen nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung/Feststellung für die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages bspw. VwGH 09.10.2000, 2000/10/0147 mwN; VwGH 09.09.1996, 94/10/0165, zur insofern mit § 58 Oö. NSchG 2001 i.d.F. vor LGBl. Nr. 35/2014 vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 bzw. § 39 Abs. 1 Oö. NSchG 1982).
Auch kann das Vorliegen eines auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zulässigen Altbestandes jedenfalls ausgeschlossen werden, da dieser nur dann bejaht werden könnte, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965,
LGBl. Nr. 19/1965) bzw. 1. Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in der Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist. Die gegenständlichen Hüttenbauwerke wurden alle deutlich nach dem 1. Jänner 1983 errichtet und somit bereits zu einem Zeitpunkt, in dem eine 50 m-Uferschutzzone mit entsprechender Feststellungsverpflichtung vorgesehen war.
III. Zusammenfassung:
Nachdem es sich bei der Errichtung der gegenständlichen Hütten und des Toilettenhäuschen jeweils um einen widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 handelt, ist gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 1 Oö. NSchG 2001 deren Entfernung zu verfügen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Frist zur Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Anlehnung an den von der belangten Behörde gewährten Zeitraum zur Umsetzung der Maßnahmen neu festgesetzt.
IV. Verfahrenskosten:
Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat
(vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Bf einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am 9. Juli 2015 eine halbe Stunde, weshalb vom Bf eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt
20,40 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger