LVwG-650045/7/Bi/SA

Linz, 17.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau C D, B, L, vertreten durch Herrn RA Dr. A P, G, L, vom 27. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 8. Dezember 2013, GZ: FE 1217/2013,  wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Februar 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht      e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als  die Aufforderung der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß   §§ 2, 7, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.1, 2 und 5, 29, 30 Abs.1 und 2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BPD Linz (nunmehr LPD ) am 14. Oktober 2003 zu F04490/2003 für die Klassen AM und B – für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 10. Oktober 2013 (Zustellung des Bescheides) bis einschließlich 10. April 2014 bzw darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen. Weiters wurde sie gemäß    §§ 8 und 24 Abs.3 FSG iVm §§ 14 und 17 FSG-GV aufgefordert, vor Ablauf der Entzugsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und ein fachärztliches Gutachten beizu­bringen, woraus sich ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen (Fahrtauglichkeit) ergibt, und außerdem gemäß § 24 Abs.3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer hierzu ermächtigten Stelle angeordnet. Gemäß § 30 Abs.2 FSG wurde ihr eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung vom 10. Oktober 2013 bis 10. April 2014 entzogen sowie untersagt, vom 10. Oktober 2013 bis 10. April 2014 einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein zu benutzen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Dezember 2013.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Am 6. Februar 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-600091 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters Herrn RA Dr. A P, der geladenen Zeugen Insp M Ste (Ml) und GI K S (GI S) sowie des Ehegatten der Beschwerdeführerin Herrn Mag. B D (D), der nachträglich als Zeuge benannt wurde, durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Verdacht, auf dem alle weiteren Erhebungen und das gesamte gegenständliche Verfahren aufgebaut seien, stütze sich ausschließlich auf die Angaben ihres Sohnes, dem aber zweifellos das Recht zugestanden wäre, die Aussage zu verweigern. Da eine solche Belehrung damals nicht stattgefunden habe, dürfe die Aussage nicht verwertet werden.

Nicht eingegangen werde auf ihre Angaben, sie habe nie behauptet, nach Konsumation von Wein ein Auto gelenkt zu haben. Sie habe zwar die Frage, ob sei ein Auto gelenkt habe, mit „ja“ beantwortet und angegeben, den Müll weggebracht zu haben, und auch nicht bestritten, zum Zeitpunkt der Befragung durch die Beamten alkoholisiert gewesen zu sein; inwiefern aber Alkoholgeruch samt dem Eingeständnis, Alkohol getrunken zu haben, auf die Frage, ob sie ein Auto gelenkt habe, bedeutend sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Motorhaube des Fahrzeuges sei kalt gewesen.

Die Verwertung der Aussagen ihres Sohnes sei zu Unrecht erfolgt und ihre eigene Aussage sei zeitlich falsch zugeordnet worden. Die übrigen Umstände und die zugestandene Alkoholisierung seien nicht geeignet, einen ausreichenden Verdacht, sie habe ein Auto in diesem Zustand gelenkt, zu begründen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigt und die oben  genannten Zeugen einvernommen wurden – der Zeuge D unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Entschlagungsrecht als Ehegatte sowie nach seiner dezidierten Erklärung, er wolle aussagen, wie die beiden Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB.

 

Im das Verwaltungsstrafverfahren betreffende Erkenntnis LVwG-600091/7/Bi/SA   ist der wesentliche Sachverhalt samt den rechtlichen Erwägungen ausführlich dargelegt. Allerdings ist das Landesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, sondern geht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Amtshandlung, die den Vorhalt des Lenkens des Pkw nicht nur bestätigt, sondern sogar hinsichtlich Ziel und Zweck der Fahrt näher konkretisiert hat, zusätzlich davon aus, dass sie den Pkw nach dem Konsum von Wein zwischen 13.00 und 15.15 Uhr gegen 16.30 Uhr tatsächlich gelenkt hat.  

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua  zu gelten, wenn jemand ein Kraftahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkohol­gehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird – also auch bei Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung – die Lenk­berechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 8. Dezember 2013, S-38901/13-1, über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Laut Schuldspruch habe sie sich am 19. September 2013, 17.35 Uhr, in L, B (Haus/Wohnung), geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl sie von einem besonders geschulten und hierzu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert worden sei, weil sie verdächtig gewesen sei, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X am 19. September 2013 um 16.30 Uhr in L, B bis N und retour bis B, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch aus dem Mund).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2014, LVwG-600091/7/Bi/SA, als unbegründet abgewiesen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es – im Unterschied zur bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung – bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit auch darauf an, dass nicht nur die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung und die Verweigerung vom Beweisergebnis des Verfahrens gedeckt sind, sondern auch das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kfz durch die betreffende Person erwiesen ist (vgl. etwa VwGH 20.2.2001, 2000/11/0319).

 

Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin gegen 16.30 Uhr des 19. September 2013 tatsächlich den Pkw X in L, B – N – B bis X, in vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt und der an sie ergangenen Aufforderung zur Atemalkohol­untersuchung um 17.35 Uhr keine Folge geleistet hat.

Sie hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrs­sicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaft­liche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen, wie Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens und Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Lenkberechtigung bzw das Verbot, von solchen in Österreich Gebrauch zu machen, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG von den Führerscheinbehörden im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6. Satz FSG festgelegt.

 

Allerdings ist eine pauschal gehaltene Aufforderung, ein „fachärztliches Gutachten, woraus sich die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fahr­tauglichkeit) ableiten lässt“, beizubringen, im § 24 Abs.3  4. Satz FSG („Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden.“) so nicht gedeckt – hier hat der Amtsarzt zu entscheiden, ob und gegebenenfalls, aus welchem Fachgebiet eine derartige FA-Stellungnahme vorzulegen ist. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher diesbezüglich aufzuheben.

   

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro wurden bereits entrichtet.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist für die Beschwerdeführerin und für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger