LVwG-300385/24/PY/PP

Linz, 24.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn T. O., vertreten durch W. Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Juni 2014, GZ: SV96-20-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2015 und 28. August 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG ein­gestellt.

 

 

II.      Gemäß  § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
10. Juni 2014, GZ: SV96-20-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a. iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 und § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl. Nr. 218/1975, idgF iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF acht Geldstrafen iHv je 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen iHv insgesamt 336 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 2.000 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als während des Tatzeitraumes bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T. GmbH mit Sitz in x, x, zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die vom Montagebetrieb H. K. GmbH mit Sitz in x., x, überlassenen rumänischen StAen.

 

1.   A. S., geb. x, vom 5.8.2013 - 22.8.2013 mit insges. 128,5 Ar­beitsstunden (Übertr. § 6 Abs. 1 AuslBG)

2.   B. N., geb. x, vom 6.8.2013 - 23.8.2013 mit insges. 125,5 Arbeits­stunden (Übertr. § 6 Abs. 1 AuslBG)

3.   B. D., geb. x, vom 5.8.2013 - 23.8.2013 mit insges. 124,5 Arbeits­stunden (Übertr. § 6 Abs. 1 AuslBG)

4.   B. I., geb. x, vom 10.10.2013 - 11.10.2013 mit jeweils 9,5 Ar­beitsstunden (Übertr. § 6 Abs. 2 AuslBG)

5.   B. M. geb. x, vom 12.9.2013 - 13.9.2013 (Übertr. § 32a Abs. 1 AuslBG)

6.   I. F. geb. x, vom 2.9.2013 - 4.9.2013 mit insges.
24 Arbeitsstunden und am 11.11.2013 mit 9 Arbeitsstunden (Übertr. § 6
Abs. 2 AuslBG)

7.   P. C., geb. x, vom 5.8.2013 - 22.8.2013 mit insges. 128,5 Arbeits­stunden (Übertr. § 6 Abs. 1 AuslBG)

8.   S. I. geb. x, vom 3.10.2013 - 9.10.2013 mit jeweils
9,5 Arbeitsstun­den, vom 8.11.2013 - 13.11.2013 mit insges. 34 Arbeitsstunden und am 19.11.2013 mit 9 Arbeitsstunden (Übertr. § 6 Abs. 2 AuslBG)

 

jeweils mit Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben auf dem Betriebsgelände der W. GmbH in x, x, zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt und somit iSd § 3 Abs. 1 beschäftigt wurden, ohne dass für diese Ausländer vom Arbeitsmarktservice entspre­chende Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sind, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Dauer­aufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass zur rechtlichen Qualifikation des mit der H. eingegangenen Vertragsverhältnisses auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach die Vereinbarung über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, kein nach dem AÜG unbedenklichen Werkvertrag, sondern eine der Bewilligungspflicht des AuslBG unterliegende Arbeitskräfteüberlassung darstellt. Nach den Feststellungen der Finanzpolizei übernahm das vom Bf vertretene Unternehmen de facto den Auftrag für Trockenbauarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle und führte jene Tätigkeiten auch teilweise selbst aus. Die Arbeiter der H. erbrachten folglich Arbeitsleistungen im Betrieb, hier auf der Baustelle der TO als Werkbesteller in Erfüllung eines Werkvertrages, aber es wurde kein von den Produkten, Dienstleistungen oder Zwischenergebnissen der TO abweichendes und der H. zurechenbares Werk hergestellt oder an dessen Herstellung mitgewirkt. § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG ist daher als zur Gänze erfüllt anzusehen und ist die H. demnach Überlasser iSd § 3 Abs. 2 AÜG und die
TO als Beschäftiger iSd § 3 Abs. 3 leg.cit. zu sehen. Wird ein Ausländer unter den im § 6 Abs. 2 AuslBG genannten Voraussetzungen für einen längeren Zeitraum als eine Woche auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt, so verliert die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung ex lege ihre Gültigkeit. Von der Ausnahme der „echten Leiharbeit“ im Sinn des § 6 Abs. 2 AuslBG kann aufgrund der Überschreitung der Wochenarbeitszeit bei einem jeden der acht Ausländer, respektive der Beschäftigung außerhalb der territorialen Gültigkeit der Beschäftigungsbewilligungen, kein Gebrauch gemacht werden.

 

Abschließend legt die Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die zusammengefasst damit begründet wird, dass die vom Bf namhaft gemachten Zeugen von der Behörde nicht einvernommen wurden. Ihre Befragung hätte hervorgebracht, dass die H. K. GmbH auf der Baustelle x für die T. GmbH als Subunternehmer einschritt. Die Arbeiter der H. K. GmbH waren in keinster Weise in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert, sondern unterlag die Weisungsbefugnis ausschließlich der H. K. GmbH, die selbstverständlich als Subunternehmer für den Erfolg der von ihr zu erbringenden Werkleistung haftete. Die im Spruch genannten Arbeitnehmer bedienten sich bei ihrer Arbeit des von der Firma H. K. GmbH zur Verfügung gestellten Materials und Werkzeuges und wurde nicht das Werkzeug der Firma T. GmbH verwendet. Es war sohin weder die T. GmbH Beschäftiger der im Straferkenntnis genannten Personen, noch wurden diese Personen an die T. GmbH über­lassen. Es liegt ein ausschließlicher Werkvertrag vor, sodass keine Verpflichtung des Geschäftsführers der T. GmbH bestand, die Bewilligung für die im Spruch genannten Arbeitnehmer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz einzuholen.

 

Des Weiteren wird vorgebracht, dass der Bf mit 4. Oktober 2013 über das Vermögen der T. GmbH das Insolvenzverfahren angemeldet hat und daher für die diesbezüglich maßgeblichen Zeiträume für die Geschäftsgebarung der
T. GmbH der Insolvenzverwalter verantwortlich war.

 

Abschließend wendet sich der Bf gegen die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe.

 

3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 legte die Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Juli und 28. August 2015, an der der Bf mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als am Verfahren beteiligte Organpartei teilnahm. Als Zeugen wurden Herr S. M. sowie Herr Ing. M. K. einvernommen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf war im Jahr 2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T. GmbH mit Sitz in x, x, einem im Trockenbau tätigen Unternehmen (in der Folge: Firma T. ). Nachdem bereits im März 2013 durch den Masseverwalter die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Firma T. festgestellt wurde, wurde das Personal des Unternehmens weitgehend abgebaut. Am 17. Oktober 2013 wurde das Konkursverfahren über die Firma T. eröffnet und wurde dieses am 14. Oktober 2013 vom Masseverwalter geschlossen.

Bereits davor hatte die Firma T. unter anderem einen Auftrag des Unternehmens W. GmbH, mit Sitz in x, x (in der Folge: Firma W. ), betreffend die Erbringung von Trockenbauleistungen auf dem Betriebsgelände im Ausmaß von rund 200.000 Euro übernommen. Die Firma T. wickelte diesen Bauauftrag zunächst mit eigenem Personal ab, ein Teil der Leistung, nämlich die Errichtung von Weitspannträgerdecken in einer Halle, wurde von der Firma T. an eine ungarische Subfirma vergeben. Aufgrund der inzwischen bereits offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten der T. stellte die ungarische Firma jedoch die Arbeiten kurzfristig vor Fertigstellung ein, obwohl noch die Beplankung und Spachtelarbeiten ausständig waren. Der Bf informierte daraufhin Herrn C. R., der von Seiten des Bauherrn, mit der Bauleitung beauftragt war, dass die Firma T. die übertragene Leistung nicht zeitgerecht fertigstellen kann. Die noch nicht in Angriff genommenen Trockenbauleistungen wurden daraufhin von der Firma W.  neu vergeben, für die fertigzustellenden Arbeiten drohte die Firma W.  dem Bf eine Ersatzvornahme an. Zur Erlangung für ihn günstigeren Konditionen schlug der Bf Herrn R. für diese Fertigstellungsarbeiten die Firma Firma H. K. GmbH mit Sitz in x, x (in der Folge: Firma H.) vor. Ein Vertreter der Firma H. besichtigte daraufhin mit Herrn R. die Baustelle, um den Leistungsumfang festzulegen. Herr S. M., der ursprünglich als Bauleiter der Firma T. auf der Baustalle tätig war und das Bauvorhaben gut kannte, wurde von der Firma H. auch für die übernommenen Fertigstellungsarbeiten weiter als Bauleiter eingesetzt. Aufgrund der vorliegenden Zahlungsschwierigkeiten war zudem vereinbart, dass die Firma H. die von ihr erbrachten Arbeitsstunden unmittelbar mit der Firma W.  abrechnet, die daraufhin die dafür aufgewendeten Beträge von dem mit dem Bf vereinbarten Honorar in Abzug brachte.

 

Im Verfahren konnte nicht erwiesen werden, dass die im Spruch angeführten Arbeiter zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiten im Auftrag und auf Rechnung des Bf auf der Baustelle tätig waren und der Bf bzw. ein Vertreter seines Unternehmens vor Ort individuelle Maßnahmen gegen diese Arbeitnehmer erlassen konnte, diese beaufsichtigte oder hinsichtlich der Arbeitsausführung anleitete.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli und 28. August 2015. In dieser schilderte der Bf schlüssig und nachvollziehbar, wie es zum Tätigwerden der bei der Firma H. beschäftigten Arbeitnehmer auf der gegenständlichen Baustelle kam. Seine Ausführungen stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen Ing. M. K. sowie S. M. überein. Auch die beiden Zeugen gaben übereinstimmend an, dass zu den angeführten Tatzeitpunkten die Firma T. keinen Einfluss mehr auf die Abwicklung der Arbeiten auf der Baustelle hatte. Der Zeuge Ing.  K. gab an, dass der Herrn  M. als bisherigen Bauleiter für diese Arbeiten vom Bf übernommen habe, Herr  M. selbst sagte sehr glaubwürdig aus, dass er in diesem Zeitraum bereits alle noch offenen Fragen hinsichtlich der Arbeiten mit dem Bauleiter der Firma H. besprochen hat. Diese Angaben wurden zudem auch von Herrn  R., wie den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2015 mitgeteilt, gegenüber der Verhandlungsleiterin bestätigt. Eine neuerliche Vertagung und Ladung dieses vom Bf beantragten Zeugen erwies sich daher im Hinblick auf das nunmehr festgestellt Beweisergebnis als nicht weiter erforderlich.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung Künstler“ oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine „Aufent­haltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthalts­titel "Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU" besitzt. 

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3
Abs. 5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet      (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsberechtigung – Künstler“ oder keine
"Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein
(§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Der Bf bestreitet, dass er in den angeführten Tatzeiträumen als Beschäftiger der von der Firma H. überlassenen rumänischen Staatsangehörigen die Übertretung der Bestimmungen des AuslBG zu verantworten hat. Ein gegenteiliges Beweisergebnis ist im Verfahren vor dem
 Oö. Landesver­waltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeits­vertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist u.a., dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher
(Arbeits­verhältnis) bzw. wirtschaftlicher (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. Dabei ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0167, mwN).

 

Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

 

Dem Bf ist es im Beweisverfahren gelungen glaubwürdig darzulegen, dass die gegenständlichen Arbeiter zu den im Spruch angeführten Zeiten nicht  im Auftrag und auf Rechnung der Firma T. tätig waren. Ein gegenteiliges Beweisergebnis, dass zweifelsfrei auf eine Beschäftigung der von der Firma H. überlassenen Arbeiter durch die Firma T. schließen lässt, ist dagegen nicht erkennbar. Vielmehr geht nicht nur aus der Verantwortung des Bf, sondern insbesondere auch aus den Aussagen der im Verfahren einvernommenen Zeugen hervor, dass in diesem Zeitraum bereits die Firma H. – vermittelt durch den Bf – die Fertigstellungsleistungen auf der Baustelle durchführte. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Tatvorwurf, wonach der Bf die angeführten Arbeiter im Tatzeitraum entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe, lässt sich daher nicht weiter aufrechterhalten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht Anwendung findet, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny