LVwG-550152/51/SE/RR

Linz, 13.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde der B GmbH, x,
x, vom 30. Jänner 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mann­schaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2014, GZ: N10-38-2013-Ak/Eb, betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Straßenbrücke

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die B GmbH, x, x, hat  binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß  § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebühren­verordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insge­samt 816 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Jänner 2014, GZ: N10-38-2013-Ak/Eb, wurde der Antrag der B GmbH, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vom 25. Jänner 2013 auf Erteilung einer naturschutz­behördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Straßenbrücke über den S im Bereich der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x und x, KG L, Gemeinde G, und im Bereich der Grundstücke Nr. x, x und x, KG A, Marktgemeinde M, in der Uferschutzzone des S gemäß § 5 Z 1 und § 10 iVm § 9 Abs. 7 und § 14 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982, LGBl. 107/1982, über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen abgewiesen.

 

Die Entscheidung wurde von der belangten Behörde zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Grundsätzlich wird für das geplante Projekt die Erforderlichkeit einer natur­schutzbehördlichen Feststellung nach § 10 Oö. NSchG festgestellt, da die antragsgegenständliche Brücke im Uferschutzstreifen des S zu liegen kommen und den S überspannen wird. Auch wenn lediglich die Brücke beantragt wurde, geht die belangte Behörde nicht davon aus, dass diese Brücke zum Selbstzweck und unabhängig von Anschlussstraßen errichtet werden soll,  weshalb die Brücke als Teil einer zukünftig geplanten öffentlichen Straße gesehen werden muss und für dieses Vorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligung nach § 5 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz erforderlich ist.

Die belangte Behörde geht nach dem ausführlichen und nachvollziehbar begrün­deten Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. Juli 2013 davon aus, dass die geplante Brücke - ungeachtet der überhaupt noch nicht beurteilbaren weiterführenden Straßenanbindungen - zu einem äußerst negativ zu beurteilenden Eingriff in das Landschaftsbild und in die Erholungswirkung der Landschaft sowie zu einem schwerwiegenden, wenn auch räumlich sehr begrenxen Eingriff in den Naturhaushalt führen wird, welcher auch durch begleitende, die Eingriffswirkung abschwächende Maßnahmen oder die von der Antragstellerin angekündigten Ausgleichsmaßnahmen nicht wirkungsvoll reduziert werden kann.

Im Rahmen der Interessenabwägung kommt die Naturschutzbehörde zu dem Schluss, dass die als höchstwertig zu beurteilenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz (vor allem die Schutzinteressen des geplanten Naturschutzgebietes) nicht von den privaten Interessen der Antragstellerin an der Errichtung der geplanten Brücke (Verkürzung der Transportwege, die zu erwartende Treibstoff- und Fahrzeitersparnis und die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen während der Bauphase) und auch nicht von den von der Antragstellerin ins Treffen geführten öffentlichen Interessen (Verkehrsentlastung im Siedlungsbereich, die Reduzierung von Lärm und Verkehrsemissionen sowie CO2-Abgas, die langfristige Standort- und Siedlungsentwicklung in M und in L, die Verlagerung des Schwerverkehrs weg von der Nationalpark­gemeinde M und die Errichtung einer zweiten Zufahrt für M über den S) überwogen werden. Dies auch deshalb, da unter Beachtung der im Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahmen davon ausgegangen werden muss, dass die vorgebrachten öffentlichen Interessen von den vom Projekt berührten Gemeinden nicht gesehen werden und derartige öffentliche Interessen auch von der Straßenplanung des Landes Oberösterreich derzeit nicht verfolgt werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung der geplanten Brücke und der zu deren Benutzung erforderlichen Anbindungsstraßen zu Verkehrs­verlagerungen führen würden, welche einzelne Wohnbereiche der Marktgemeinde M vom Schwerverkehr entlasten könnten. Dagegen würden die Verkehrs­ströme dadurch soweit verlagert, dass voraussichtlich andere Wohnbereiche vom Schwerverkehr zusätzlich belastet würden. Diese Verlagerungseffekte können allerdings mangels einer diesbezüglichen Einreichung bzw. mangels einer konkreten Planung kaum beurteilt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass mit der Realisierung des beantragten Vorhabens keine maßgeblichen öffentlichen Interessen verfolgt werden.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. Jänner 2014, in der beantragt wurde, das Verwaltungsgericht möge „gegebenenfalls“ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen sowie der Beschwerde gegen den Bescheid stattgeben und ihn dahingehend abändern, dass der geplanten Maßnahme die Bewilligung entsprechend dem Oö. NSchG aufgrund der §§ 5 Z 1 und 10 iVm 9 Abs. 7 und  14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 zu erteilen ist.

Begründend wurde die Befangenheit des von der belangten Behörde heran­gezogenen Amtssachverständigen, die fälschliche Annahme einer Beeinträch­tigung von Lebensräumen, die bloß geringe Beeinträchtigung des Erholungs­wertes der Landschaft bzw. die bloß kleinflächige Veränderung des Landschafts­bildes, die nicht ausreichende Bewertung des öffentlichen Interesses sowie schließlich die Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung der Behörde vorge­bracht.

 

In Bezug auf die letxen drei Aspekte brachte die Beschwerdeführerin vor:

 

„3) Der Bescheid ist rechtswidrig, da der Erholungswert der Landschaft nur in einem geringen Ausmaß beeinträchtigt wird und das Landschaftsbild nur kleinflächig verändert wird.

Auch hier wurde ausschließlich auf die Aussagen des befangenen ASV und die Begrün­dung aufgebaut. Die Brücke - bzw. die zukünftigen Verkehrsanbindungen - sind einerseits nur im unmittelbaren Nahbereich sichtbar und entsprechen dem lokalen Landschaftsbild. Es wird hier nicht, wie vom ASV behauptet, ein ‚abgelegenes Flusstal und unberührte Landschaft‘ beeinträchtigt, sondern ein anthropogen überformtes Becken mit Industrie, Gewerbe und Siedlungsgebieten sowie mehreren größeren land- und forstwirtschaftlichen intensiv genütxen Flachen. Es kann auch hier nicht sein, dass ein derartig strenger Maßstab ohne objektive Begründung angewendet wird. Der vom ASV genannte ‚naturbelassene Schluchtcharakter, der gänzlich überprägt wird‘ ist einfach nicht gegeben. Denn von jenen Punkten, von denen die Brücke sichtbar ist, sieht man Tankstellen, Siedlungsgebiete, unzählige Landes-, Bundes- und Gemeindestraßen, Berg­bau­betrieb, intensive Landwirtschaft, ehemalige Deponien, Siedlungsgebiete, Hochspan­nungs­leitungen und Sonstiges.

 

Auch hier führt der Verhinderungsgedanke dazu, dass der Fokus nur auf der Brücke liegt und die umliegende Beeinflussung einfach als nicht gegeben angenommen wird. Deshalb kommt die Behörde in Anwendung des § 3 Z 2 leg. cit. zu dem Schluss, dass der optische Eindruck des Landschaftsbildes maßgeblich verändert wird. Dies ist jedoch schlicht und ergreifend nicht richtig, da man das Vorhaben nur im Nahbereich sieht und damit kein Landschaftsbild hat und wenn man ein Landschaftsbild sieht, wird der optische Eindruck der Landschaft nicht maßgeblich verändert, da es einfach die 15. Straße in einem seit Jahrhunderten von Siedlungen, Landwirtschaft und Industrie geprägten Tal ist.

Auch die Aussage, dass der Naturcharakter der S vollständig zerstört wird, ist einfach unrichtig. Diese ist viele Kilometer lang und wird durch Gebäude, Brücken und teilweise Straßen beeinträchtigt. Die Brückenquerung ist nur 10 m Breit und nur auf ca. 100 m sichtbar.

Auch hier wird zur Verhinderung mit überschießenden ‚negativen Superlativen‘ gear­beitet, um das Projekt aus irgendwelchen Gründen zu verhindern.

 

Zugegeben, die Landschaftswirkung ist schwierig zu beurteilen, doch gerade in diesem Punkt hätte die bescheiderlassende Behörde auch andere Argumente oder Unter­suchungen anfordern müssen und sich nicht ausschließlich auf die Aussagen des einen und einzigen Sachverständigen stützen dürfen. Viel mehr, da unsere Argumente aus unseren Stellungsnahmen auch nicht ansatzweise gefolgt noch berücksichtigt wurden. Auch hier ist mangels eines objektiv festgestellten Sachverhaltes der Bescheid der Behörde rechtswidrig.

 

4) Der Bescheid ist rechtswidrig, da seitens der Behörde das öffentliche Interesse nicht ausreichend bewertet wurde.

Mit der geplanten Maßnahme sollen über 90 % des Schwerverkehrs aus den Siedlungs­gebieten der Gemeinden (ca. 200 Objekte, 3 Schulbushaltestellen) über unverbautes Grünland geleitet werden. Aufgrund der Trassenführung ergibt sich durch die Maßnahme auch eine wesentliche Einsparung an Transportenergie und damit ein wesentlicher Teil an Klimaschutz. Durch die mit dieser Brücke ermöglichte Entflechtung von betrieblichem Schwerverkehr von öffentlichem und privatem Bus-, PKW-, Rad- und Fußgeherverkehr ergibt sich eine wesentliche Erhöhung der Verkehrssicherheit, gerade im Winter in den Morgenstunden. Weiters bedeutet die geplante Maßnahme eine geordnete Anbindung der Bergbau- und Gewerbegebiete direkt an das öffentliche Straßennetz und damit eine Unterstützung einer geordneten Raumplanung. Weiters können sich auch zukünftig der Bergbau, die Energieerzeugung und die Gewerbebetriebe ohne zusätzliche Beeinflussung der Bevölkerung entlang der LKW-Strecken entwickeln.

 

Seitens der Behörde wurde jedoch in der Interessensabwicklung ausschließlich auf die Aussagen der Gemeinden bzw. der Straßenplanung des Landes Bezug genommen, denen es eigentlich nur darum geht, keine Kosten für die Errichtung bzw. für die zukünftig durch die Gemeinden vom Land zu übernehmenden Straßen gegangen ist.

Es wurde seitens der Behörde daher nicht

a) die Verkehrssicherheit

b) der Bergbau

c) die Energiewirtschaft durch den Energiespeicher B

d) der Klimaschutz durch Streckenverkürzungen und Optimierungen

e) die Raumordnung

f) die Verkehrsverlagerung

g) der Schutz von Siedlungsgebieten vor Schwerverkehr und

h) die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region

berücksichtigt.

 

5) Die Interessensabwägung der Behörde ist ebenfalls rechtswidrig, da die Bewertung des Gewichts des Eingriffs nicht erfolgt ist bzw. nicht korrekt erfolgte.

Es wird einfach aufgrund der Aussagen des ASV ein ‚überwiegendes Interesse‘ angenom­men und die von uns genannten ‚öffentlichen Interessen‘ als nicht relevant angenommen. Es erfolgt keine entsprechende Erhebung, Bewertung und Würdigung unserer Angaben, sondern wiederum nur die behaupteten Eingriffe des ASV für Naturschutz in das geplante, von ihm maßgeblich mitbetreute zukünftige Naturschutzgebiet.

Auch wurde seitens der gehörten Gemeinden - und dabei verweisen wir wiederum in die von der Behörde bloß zitierten, jedoch nicht behandelten Stellungnahme im Verfahren - keine begründete Stellungnahme angefordert bzw. abgegeben. Es wurde auf unsere Initiative zumindest in M das Vorhaben vorgestellt. Es wurde in der ca. 5 km entfernten Gemeinde G eine Stellungnahme abgegeben, die nicht einmal die Interessen der unmittelbaren Anrainer interessiert. Die Behörde hätte aufgrund der dauernden Verhinderung einer entsprechenden Umfahrung zumindest eine Gemeinde­ratsentscheidung oder eine Bürgerbefragung abhalten müssen. Zahlreiches Nachfragen unserer Mitarbeiter bei den Betroffenen hat gezeigt, dass das geplante Vorhaben sehr wohl äußerst positiv gesehen wird und wir daher auch ersucht wurden, das Projekt weiterzuverfolgen.

 

Hätte die Behörde die öffentlichen Interessen korrekt festgestellt und auch entsprechend gewichtet, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen. Hätte die Behörde die tatsächlichen Eingriffe in den Naturhaushalt, den Lebensraum und den Eingriff ins Landschaftsbild richtig erhoben und bewertet und in der Interessensabwägung entsprechend dem öffentlichen Interesse korrekt gewichtet, wäre sie ebenfalls zu einer anderen Entscheidung gekommen. Die Behörde hat somit verabsäumt, eine ent­sprechende nachvollziehbare und transparente Wertentscheidung der sich gegen­überstehenden Vorteile und Eingriffe zu treffen.“

 

I. 3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 10. Februar 2014, eingelangt am 11. Februar 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Zuständigkeit des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus
Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung
(in diesem Fall vom 28. Jänner 2015) zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 9. Mai 2014 eine öffent­liche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde von der Beschwerde­führerin eingewandt, dass der von der belangten Behörde beigezogene Amts­sach­­verständige als befangen erscheint, weshalb im Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich ein anderer Amtssachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz beigezogen wurde. Diese Verhandlung wurde vertagt.

 

I. 5. Am 15. Mai 2014 langte eine Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Im Wesentlichen wird ange­führt, dass die Beschwerdeführerin zwar durch Optimierungen versuche, das Vorhaben weitestgehend naturverträglich zu gestalten, aber aufgrund des massiv nachhaltigen Eingriffes in das Landschaftsbild sowie des fehlenden öffentlichen Interesses der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei. Es sei kein zusätzliches Bauwerk über die S zur Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs für den Siedlungsbereich von M oder L erforderlich. Derzeit bestehe ca.
1,8 km Luftlinie entfernt südlich des geplanten Vorhabens eine verkehrlich leistungsfähige Verkehrsverbindung nach M, die das ganze Verkehrsauf­kommen (PKW, LKW) nach M aufgenommen habe und auch aufnehmen könne. Ebenso bestehe etwa 5 km nördlich eine weitere verkehrswirksame Brücke (im Bereich der Hmühle), sodass aus verkehrstechnischer Sicht eine weitere Brücke nicht erforderlich sei.

Eine neue Brücke über die S mache nur Sinn, wenn gleichzeitig die Anschlussstraßen mitverhandelt würden. Für das Gesamtprojekt würden aber die Zustimmungen der Grundstückseigentümer fehlen. Auch lehnen die betroffenen Gemeinden das Gesamtvorhaben ab. Überdies zeige auch die Landesstraßen­verwaltung wenig bis kein Interesse daran.

Durch das Vorhaben werde der aufgrund der abfallenden Konglomeratwände bestehende sehr naturbelassene Schluchtcharakter erheblich gestört und in seiner Gesamtheit unterbrochen. Es werde rein optisch eine Trennung entstehen und schutzwürdiger Naturraum dauerhaft zerstört.

 

I. 6. Am 12. Juni 2014 erfolgte die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines, bei dem mögliche Sichtbeziehungen zum zukünftigen Brückenstandort nachvollzogen wurden. Die Verhandlung wurde zur Beibringung bzw. Einholung von Gutachten abermals vertagt.

 

I. 7. Aufgrund der Beschwerdeanträge sowie des Parteienvorbringens in der mündlichen Verhandlung wurde der vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz mit der Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens beauftragt.

I. 8. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme, in der sie die eingereichten Projektangaben hinsicht­lich der eindeutigen Einordnung des Gesamtprojektes vervollständigte und auch den geplanten Gesamtprojektablauf näher konkretisierte.

Das Gesamtprojekt „Verkehrsentlastung für Siedlungsbereiche L und M“ teile sich in die Teilprojekte „Brücke“ sowie „die Zufahrtsstraße“. Es werde jedoch in diesem Verfahren ausschließlich die Brücke beantragt. Es wurde auch eine Übersicht vorgelegt, aus der hervorgeht, welche behördlichen Genehmi­gungen noch ausstehen. Liegen alle erforderlichen Bewilligungen vor, soll zunächst die Zufahrtsstraße als Baustellenzufahrt und anschließend die Brücke errichtet werden.

 

I. 9. Der Amtssachverständige erstattete mit  21. Oktober 2014,
GZ: N-106409/9-2014-Neu, basierend auf den ihm übermittelten Projektunter­lagen und dem Lokalaugenschein am 12. Juni 2014 sein naturschutzfachliches Gutachten entsprechend den Beweisfragen.

 

Es wurde dabei sowohl die Projektbeschreibung als auch der Befund des Erstgutachtens vollinhaltlich bestätigt. Im Gutachten vom 23. Juli 2013,
GZ: N-106409/2-2013-Bra, hieß es dazu:

 

 „Die Fa. B GmbH., x, x, hat mit Schreiben an die Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Jänner 2013 einen Antrag auf naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Brücke über den S gestellt.

Diesem Antrag liegt das Projekt ‚Brücke über die S zur Verkehrsentlastung der Siedlungsbereiche L und M ‘, datiert mit 25. Jänner 2013, zugrunde. Die Projektunterlagen enthalten eine technische Beschreibung (Kapitel I), Projektpläne (Kapitel II) und Technische Beilagen (Kapitel III).

 

Projektbeschreibung

Errichtung einer freispannenden Brücke über die S mit einer Länge von etwa 106 m samt der erforderlichen technischen Maßnahmen, wie Fundamente, Widerlager, Anbindungen, Entwässerungs- und Sichtschutzmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen.

Im Projekt sind 3 unterschiedliche Varianten angeführt sowie die Nullvariante dargestellt.

Variante 1 (‚Naturdenkmal‘)

Variante 2 (‚Nördliche Trasse‘)

Variante 3 (‚Südliche Trasse‘)

Konkret beantragt wird hiervon die Variante 2 (‚Südliche Trasse‘), jedoch vorab eingeschränkt auf die in dieser Variante beinhaltete freispannende Brücke ohne die beidseitig erforderlichen Zufahrtsstraßen, welche erst in einem späteren Verfahren abgehandelt werden sollen. Im Projekt sind zudem unterschiedliche technische Ausfüh­rungen des Brückenbauwerkes angeführt und dargestellt, wobei seitens des Projekt­werbers der technischen Ausführung ‚Freier Vorbau‘ (Beton- oder Beton-Stahl-Verbund) der Vorzug gegeben wird und dies auch in den Projektsunterlagen dargestellt ist. Diese Variante benötigt keinen Stützpfeiler und hat daher keine Einbauten in der S, da sämtliche Baumaßnahmen außerhalb des Schluchtbereiches erfolgen sollen. Die Situierung des Brückenbauwerkes soll im Bereich Flusskilometer 28,4 erfolgen.

 

BEFUND

Die gegenständliche Brücke soll bei Flusskilometer 28,4 die S auf einer Länge von etwa 106 Metern bei einer Breite von 10 Metern überspannen und berührt dadurch sowohl das Gemeindegebiet von M als auch dasjenige von G. Die S ist in diesem Bereich rund 30-40 m tief in das Gelände eingeschnitten, weswegen hier ein ausgeprägter Schluchtbereich mit steil abfallenden Konglomeratwänden, teils auch senkrecht, vorliegt. Der Bewuchs der Hangflanken und Steilwände ist lückig, größere Bäume stocken innerhalb der Schlucht lediglich in kleinräumigen Verebnungsbereichen bzw. entlang des Hangfußes im Uferbereich des S-Flusses sowie an der Hang­böschung am Westufer (orographisch linksufrig). Der vorgesehene Standort befindet sich etwa 300 m nördlich (flussabwärts) der Einmündung der Krummen S in die S. Im Plateaubereich stockt am ostseitigen Ufer (orographisch rechtsufrig) eine ausge­dehnte Waldfläche auf dem Gemeindegebiet von M, der sogenannte A S: Dieses Waldgebiet ist im gegenständlichen Bereich etwa 450 m breit (W-O-Erstreckung) und erstreckt sich entlang des Schluchteinschnittes der S vom Einmündungsbereich der K S im Süden bis hin zum Betriebsbaugebiet der Fa. B im Norden, wobei dieser sukzessive nach Norden hin schmäler werdende Waldbereich sich auch nördlich dieses Betriebsbaugebietes fortsetx. Östlich angrenzend an dieses lang­gestreckte Waldgebiet erstrecken sich mit Ausnahme des bereits angesprochenen Betriebsbaugebietes landwirtschaftlich genutxe Flächen, vordringlich Grünlandwirtschaft. Innerhalb dieses Bereiches finden sich vereinzelt bäuerliche Gehöfte und einige Einfamilienhäuser, infrastrukturell erschlossen durch kleinere Zufahrtsstraßen und Güterwege, welche von der in S-N-Richtung verlaufenden Straßen zwischen M und der mehrere km nördlich gelegenen Brücke bei der Hmühle abzweigen. Östlich der agrarisch genutxen Talebnung steigen die annähernd durchgehend bewaldeten Hänge bis zu einer Seehöhe von maximal etwa 1.250 m an. Das Dürre Eck erreicht eine Seehöhe von 1.222 m, der etwas östlich gelegene Gberg 1.267 m. Landschaftlich markant ist die Weitung des Talbereiches der S im Bereich des M Beckens um die Ortschaft M. Durch dieses bis zu etwa 2 km breite Becken verläuft von Osten hereinziehend die K S bis hin zu ihrem Mündungsbereich in die S, wobei in diesem Mündungsbereich und auch weiter flussaufwärts auch die K S einen ausgeprägten Schluchtcharakter aufweist.

Westlich der Sschlucht auf dem Gemeindegebiet von G begleitet im Plateaubereich lediglich ein schmaler Waldsaum die Hangoberkante, welcher an den breitesten Stellen nur etwa 15 m breit ist, zumeist jedoch nur wenige Meter, bevor östlich daran angrenzend ausgedehnte Wiesenflächen liegen. Diese Wiesenflächen leiten im gegenständlichen Abschnitt des S über zu dem langgestreckten Siedlungs­gebiet der Ortschaft L, welches sich im Wesentlichen entlang der Hauptverkehrs­verbindung im S, der x Pstraße, erstreckt. Westlich dieses Siedlungsbereiches finden sich intensive Verzahnungsbereiche zwischen Grünland- und Waldflächen, welche zu den bewaldeten Hängen an der Westseite des S überleiten. In diesem Mittelgebirgsbereich werden Seehöhen von 800-900 m ü.A. erreicht. Die im gegenständlichen Bereich höchste Erhebung stellt der Sonnkogel mit einer Seehöhe von 882 m dar, 1,5 km weiter nördlich der Große Lberg mit einer Seehöhe von 899 m.

Gesamtheitlich betrachtet handelt es sich beim S um einen im gegenständlichen Abschnitt in S-N-Richtung verlaufenden Talbereich, welcher sich im Bereich des M Beckens stark aufweitet und sich hier mit dem Tal der K S vereint. Im gegenständlichen Talabschnitt, in welchem die Brücke über die S errichtet werden soll, beträgt die Breite des Talbodens etwa 2 km, weitet sich nach Süden mit dem Beginn des M Beckens jedoch markant aus. Etwa mittig zwischen den bewaldeten Hangflanken im Osten und Westen verläuft der stark eingeschnittene Schluchtbereich der S, dessen obere Hangkanten eine Distanz von durchschnittlich etwa 40-50 m zueinander aufweisen und auch der Flussbettbereich aufgrund der beidseitigen Steil­abfälle nur unwesentlich schmäler ist. Im Landschaftsbild markant in Erscheinung tritt zudem der den Schluchtbereich entlang den Hangoberkanten säumende, langgestreckte Waldbereich, dessen Breite inklusive des Schluchtbereiches entlang des zentralen Talraumes zwischen etwa 500 m im Bereich des Aigner Schachers und lediglich etwa
100 m flussabwärts (nördlich) von L beträgt. Bei den Wäldern in ebener Lage handelt es sich vordringlich um forstlich intensivierte Nutzwälder, während die zumeist lückigen Bestände im Schluchtbereich mit wenigen und kleinflächigen Ausnahmen natur­belassen oder jedenfalls weitgehend naturnah sind. Das Betriebsbaugelände der Fa. B bei x und der östlich davon gelegene Kalksteinbruch ‚Gberg‘ mit südwestexponiertem Abbaugelände im Unterhangbereich des Gberges treten als markante anthropogene Eingriffsbereiche in der ansonsten vordringlich agrarisch und forstwirtschaftlich genutxen Landschaft in Erscheinung, wobei vordringlich der Kalk­steinbruch ‚Gberg‘ von Süden her betrachtet markant einsehbar ist. Entsprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch, 2000, befindet sich der gegenständliche Abschnitt der Sschlucht in der Raumeinheit ‚S- und Ttal‘, westlich und östlich begrenx von der Raumeinheit ‚E- und S Voralpen‘. Die Raumeinheit ‚S- und Ttal‘ erstreckt sich über den Talverlauf der S und der T zwischen dem Stal und dem unterem Stal und beinhaltet das Stal und das M Becken. Beidseitig erhebt sich bewaldetes Bergland in der Raumeinheit ‚E- und S Voralpen‘. Auwaldbereiche entlang der Flüsse sind aufgrund der räumlichen Gegebenheiten örtlich sehr begrenx, jedoch von hoher Dyna­mik (Schotterbänke, Konglomeratstein-Inseln, Flussröhrichte, Weidenauen mit Purpur- und Lavendelweide, Grauerlen- und Eschenauen). An ökologisch und naturschutzfachlich bedeutsamen Waldgebieten sind vordringlich artenreiche Schneeheide-Föhrenwälder und Hainbuchenwälder im A und Z S nahe M zu erwähnen, wenn­gleich auch teilweise forstliche Überprägungen stattgefunden haben. Die unbewaldeten Terrassenflächen werden vordringlich als Grünlandflächen genutx, Ackerbau stellt die Ausnahme dar.

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (NaLa - Natur und Landschaft, Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. fest:

• Die volle derzeitige Fließgewässerdynamik erhalten und die Schluchtstrecken schützen.

• Weitere Querungen mit Verkehrsachsen vermeiden.

• Auf Intensivierung der forstlichen Nutzung innerhalb der Schluchtstrecken verzichten.

• Schneeheide-Föhrenwälder am oberen Rand der Schluchtstrecken schützen.

Die in den naturschutzfachlichen Leitbildern für Oberösterreich angeführten Zielset­zungen innerhalb dieser Raumeinheit gelten besonders im Falle der oben angeführten Themenbereiche auch im gegenständlichen Teilbereich dieser Raumeinheit, in welcher das beantragte Vorhaben des Brückenbaues realisiert werden soll.“

 

In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2014 führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige zusammengefasst Folgendes aus:

 

Beim geplanten Vorhaben handle es sich nicht um eine öffentliche Straße. Hinsichtlich der Projektbestandteile lägen insoweit Diskrepanzen vor, als einerseits bei der Karte „Längenschnitt Achse A-A Stahlbetonbrücke“ die Brückenachse den Antragsgegenstand darstelle, welche beim Stal-Radweg ende. Beim „Übersichtsplan Baustelleneinrichtung“ sei ein Teilabschnitt des Radweges von den in Anspruch genommenen Flächen jedoch betroffen. Im Projekt auf Seite 13 unter Punkt 8. „Rechtliche Angaben“ sei der betroffene Radwegabschnitt unter den betroffenen Grundstücken angeführt. Weiters würden die Flächenangaben auf Seite 9 des Projektes darauf hindeuten, dass der Radweg von der Planung betroffen ist, weshalb dieser in der naturschutzfachlichen Beur­teilung - soweit dieser naturschutzfachlich relevant sein kann - mitbehandelt werde. Das Gesamtprojekt reiche über die 50 m breite Uferschutzzone der S und befinde sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die größten Teile der beantragten Projektflächen befinden sich auf Grünland (Land- und Forstwirt­schaft). Im westlichen Teil sei eine Grünlandsonderwidmung (Kies), eine Bau­land­sonderwidmung (Sondergebiete des Baulandes zum Zweck Gaslager) und eine Verkehrsfläche der Gemeinde G (flächenmäßige Darstellung - fließender Verkehr) betroffen. Laut Aussagen der Gemeinden gebe es in diesem Bereich keinen Bebauungsplan.

 

Durch das Vorhaben komme es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Naturhaushalt sowie Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten.

 

In Bezug auf den Erholungswert wurde von Seiten des Gutachters eine Stellung­nahme der Gemeinde G vom 12. August 2014 sowie des Tourismus­verbandes Nationalpark Region Stal vom 27. August 2014 eingeholt. Im Gutachten wurde hinsichtlich Erholungswert Folgendes ausgeführt:

 

„Der Erholungswert der Landschaft ist entsprechend den naturschutzrechtlichen Bestim­mungen (Zielsetzungen gem. § 1 Oö. NSchG) in einem engen Zusammenhang mit der räumlichen Ausstattung (vor allem Natur- und Kulturlandschaftselemente) der Landschaft zu sehen. Somit haben typische Natur- und Kulturlandschaften einen höheren Erholungs­wert als stark anthropogen beeinflusste Landschaften (Wohn- und Siedlungsgebiete, Industrie- und Gewerbegebiete oder stark durch Infrastruktur zergliederte Landschaften), unabhängig tatsächlicher Erholungseinrichtungen.

Im nachfolgenden Punkt 4.d wird die Landschaft im Umfeld des Vorhabens näher beschrieben. Dabei wird die Sschlucht als ursprünglich und (fast) natürlich bezeich­net. Genau dieser Landschaftsteil wirkt sich besonders positiv auf den lokalen (Nah­erholung) und regionalen Erholungswert aus. Diese steilen Konglomeratwände, die durch einen ‚natürlichen‘ Gebirgsfluss geteilt werden, stellen oberösterreichweit eine Besonder­heit dar. Dem Erholungssuchenden wird dadurch eine besondere Natürlichkeit vermittelt. Links der S, im Gemeindegebiet G, wird dieser Eindruck im Bereich des geplanten Vorhabens durch die direkt angrenzenden intensiven landwirtschaftlichen Flächen und des in der Nähe befindlichen Siedlungsraumes negativ beeinflusst.

Auf der rechten Seite der S im Sinne der Fließrichtung, befindet sich eine größere Waldfläche, der sogenannte A S. Obwohl große Teile des Waldes natur­schutzfachlich als Forste (resultierend aus einer intensiven Waldbewirtschaftung) einzustufen sind, fungieren sie als Puffer zu den angrenzenden intensiv genutxen Landschaftsbereichen und vermindern dadurch Lärm und Einsehbarkeit von ‚außen‘. Der Eindruck auf den Erholungssuchenden, in einer natürlichen und ursprünglichen Land­schaft zu sein, kommt in diesem Bereich am besten zu tragen.

Es kann daher in diesem Abschnitt der Sschlucht von einem hohen Erholungs­wert der Landschaft ausgegangen werden.

 

Der insgesamt 24 km lange Stal-Radweg (Gemeinde G) soll auf Grund der Zufahrtsstraße in einem kurzen Abschnitt verlegt und unter der geplanten Brücke geführt werden. Diese Landschaftsveränderung führt zu einer optischen und akustischen Entkopp­lung des Radweges zur natürlichen Sschlucht, die als stark störend empfun­den wird.

Aufgrund einer Anfrage des Unterfertigten bei der Gemeinde G, wie viele Erholungssuchende vor allem diesen Radweg nützen, wurde eine Stellungnahme sowohl von der Gemeinde als auch vom Tourismusverband Nationalpark Region Stal abge­geben. Von der Gemeinde wurde angeführt, dass eine Anzahl der Erholungssuchenden in diesem Fall nicht bekannt gegeben werden kann, weil sehr viele Personen als sogenannte Tagestouristen einzustufen sind und eine diesbezügliche Statistik fehlt. Es wird jedoch ausgeführt, dass der Radweg zu jeder Jahreszeit stark frequentiert ist. Deshalb kann nicht nur von einer hohen potentiellen, sondern von einer tatsächlich hohen Erholungs­nutzung ausgegangen werden. Weiters wird in den Stellungnahmen festgehalten, dass aus Sicht der Verfasser der Erholungswert dieser Landschaft verloren gehen würde, wenn das geplante Vorhaben verwirklicht werden sollte. Obwohl aus fachlicher Sicht diese vom Antragsteller beabsichtigte Veränderung als maßgeblich zu beurteilen ist, kann von einem gänzlichen Verlust des Erholungswertes nicht ausgegangen werden, weil wie bereits vorher erwähnt wurde, gerade auf dieser Seite der S Störungen durch die angrenzenden Bereiche (auch durch den Radweg selbst) vorhanden sind und es sich um einen relativ kurzen Radwegabschnitt handelt. Die Erholungssuchenden sind entlang dieses Radweges immer wieder mit Störungen konfrontiert, weshalb die Brücke als starke Störung aber nicht als Zerstörung des Erholungswertes empfunden wird. Es kann von einem gewissen Gewöhnungseffekt von Störungen gesprochen werden, der das bewusste Wahrnehmen weiterer Störungen abschwächt.

Anders verhält es sich auf der rechten Seite der S entlang des vorhandenen Wander­weges. Der Nahbereich der Sschlucht stellt im Projektsgebiet einen fast störungs­freien Abschnitt dar. Durch den Bau der Brücke würde für den Erholungssuchenden dieser natürliche Eindruck völlig verloren gehen.

Zusammenfassend kann daher davon ausgegangen werden, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungs­wertes der Landschaft in diesem Bereich entstehen würde.

 

In Bezug auf das Landschaftsbild und die Frage, ob Auflagen oder Bedingungen notwendig seien, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszu­schließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, führte er aus:

 

„Die Landschaft (Sschlucht, Tal samt Einhänge) wurde bereits im Detail im Befund beschrieben.

Es können im Wesentlichen 4 charakteristische Bereiche der Landschaft angesprochen werden:

-       (fast) natürliche Sschlucht samt Fluss und kleinflächigen Auwäldern

-       Hochterrasse mit schluchtbegleitenden Wäldern und verzahnten landwirtschaftlich genutxem Grünland

-       verbaute Bereiche (Wohn-, Siedlungs-, Gewerbe und Industriegebiete) mit Infra­struktur (Straßennetz, Radweg...)

-       bewaldete Einhänge der Berglandschaft

 

Während die Hochterrasse samt verbauter Bereiche eine teils stark anthropogen überformte Landschaft zeigt (Wohngebiete, Industrie- und Gewerbegebiete) und sogar die bewaldeten Einhänge der Berglandschaft immer wieder menschliche Veränderungen durch Kahlhiebe und Forststraßen aufweisen, liegt die besondere Eigenart der Sschlucht in ihrer natürlichen und ursprünglichen Ausprägung. Auf Grund der Ausdehnung über mehrere Kilometer mit nur sehr kleinflächigen Eingriffen ist diese Schlucht mit ihren teils über 30 m hohen Konglomeratwänden in Oberösterreich als einzigartig zu bezeich­nen.

Durch die Errichtung der etwa 106 m langen und 10 m breiten in massiver Beton­bauweise ausgeführten Brücke würde diese landschaftliche ‚fast unberührte‘ Besonderheit um ca. 1,3 km Länge verringert werden. Diese Aussage beruht darauf, dass die nächste menschliche Veränderung des Landschaftsbildes in diesem Ausmaß die flussaufwärts befindliche Brücke in M ist. Flussabwärts des Vorhabens ist die nächste Fluss­überquerung mehrere Kilometer im Bereich der Hmühle entfernt. Obwohl die Bauweise bereits so gewählt wurde, dass die Dimensionierung der Brücke (Höhe, Breite, Niveau) im technisch nur unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen soll (Vergleich der Brückenvarianten im Projektantrag), wird diese als massive anthropogene Veränderung in Erscheinung (106 m Länge, 10 m Breite) treten. Der vorher als ursprünglich wahr­genommene Schluchtbereich wird durch dieses Bauwerk geprägt und verliert somit seine landschaftliche Eigenart der Unberührtheit. Es würde somit eine maßgebliche Änderung des Landschaftsbildes erfolgen.

Die in der Beilage befindliche Sichtberechnungsanalyse (Karte 4) zeigt, dass diese Brücke von vielen möglichen Positionen erkennbar werden wird. Zum Beispiel wird die Brücke innerhalb des ca. 400-450 m langen geradlinigen Schluchtbereiches von vielen Blick­punkten aus sichtbar. Auch von einem ca. 1,5 km entfernten (Luftlinie) Steinbruch (Fotos IMG_01104 und IMG_01104) wird dieses Bauwerk ersichtlich werden. Es gäbe noch viele solcher Positionen, die man hier anführen könnte, da aber die beigelegte Sichtberech­nungs­analyse (Karte 4) klar darlegt, von wo aus die Brücke erkennbar werden könnte, wird darauf verzichtet.

Zur Sichtberechnungsanalyse muss noch angemerkt werden, dass nicht von allen ausge­wiesenen Flächen (gelbe Flächen auf der Karte) die Brücke tatsächlich zu jeder Zeit einsehbar sein wird. Die Berechnung erfolgte so, dass alle Punkte in einer Höhe von 2 m über dem Geländeniveau gelb eingefärbt wurden, von denen eine Sichtbeziehung zum Bauwerk grundsätzlich möglich ist, unabhängig davon, ob in der Realität Bauten oder Vege­tation (Laubgehölze haben außerhalb der Vegetationszeit eine geringere Sicht­barriere­wirkung) die Sicht verhindern können. Die erstellte Karte soll nur einen Überblick geben, von wo aus die Brücke grundsätzlich erkennbar wäre.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass ein massiver Eingriff in das Land­schaftsbild erfolgen würde, sollte das Vorhaben umgesetx werden.

 

[...]

 

Auf Grund der [...] dargelegten erheblichen Beeinträchtigungen (Erholungswert und Landschaftsbild) können keine Auflagen oder Bedingungen formuliert werden, die aus fachlicher Sicht ein Ausmaß an Minimierung erreichen, dass die Erheblichkeitsschwelle unterschritten werden kann. Eine Brücke in dieser Dimension kann weder durch Farb­gebung, Gestaltungsmaßnahmen usw. verändert werden, dass sie in dieser teils natür­lichen Landschaft nicht als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes beurteilt werden würde. Sichtschutzpflanzungen, die zum Beispiel bei Gebäuden durchaus eine Eingriffsminimierung bewirken können, sind bei einer Brücke unmöglich, da der größte Teil des Bauwerks den Fluss überspannt und daher eine begleitende Bepflanzung unmöglich macht.

Auch Maßnahmen zur Verringerung der Beeinträchtigung des Erholungswertes würden zu keinem denkbar besseren Ergebnis führen. Deshalb wird aus der gutachterlichen Sicht auf die Formulierung von faktisch nur ‚kosmetischen‘ Maßnahmen für Auflagen oder Bedin­gungen verzichtet.“

 

Zuletx stellte der Amtssachverständige in seinem Gutachten hinsichtlich des potentiellen FFH-Gebietes „Mittlere S“ fest, dass die vom geplanten Vorhaben betroffenen Schutzgutflächen - im Ausmaß von wenigen 100 - derart kleinflächig sind, dass sogar bei einem totalen Verlust dieser Schutzgutflächen die Eignung des Gebietes keinesfalls verloren gehen würde.

 

I. 10. Mit Schreiben vom 20. November 2014, GZ: UAnw-351113/16-2014-Wai, brachte die Oö. Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme ein. Darin wurden insbesondere die Ergebnisse des oben dargestellten naturschutzfachlichen Gutachtens geteilt und darauf hingewiesen, dass die „entstehenden unvermeid­baren massiven negativen Eingriffe in das Landschaftsbild den ‚eigentlich unüber­windbaren Knackpunkt‘ des Vorhabens dar[stellen], wobei bereits allein aus diesem Grund eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht möglich ist“. Der Gutachter habe den Eingriff in das Landschaftsbild schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und darauf hingewiesen, dass hier in einen einzigartigen Schlucht­bereich der S mit bis zu 30 m hohen, aus Konglomerat bestehenden Wänden eingegriffen werde. Im betroffenen Abschnitt weise die S eine besondere Eigenart auf, der im Speziellen eine äußerst naturbelassene, ursprüngliche Ausprägung zuerkannt werden müsse. Ein Brückenbauwerk in diesem Abschnitt der S würde die Landschaft nachhaltig dauerhaft massiv beeinträchtigen. Vor allem aber sei zu berücksichtigen, dass durch Auflagen und Bedingungen keine Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglich sei und auch eine Bepflanzung etc. oder eine optimale Farbgebung der Brücke in die Kategorie „kosmetische Verbesserung“ einzureihen seien.

Zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. September 2014 wurde aus­geführt, dass der Umsetzungsplan grundsätzlich nachvollziehbar sei, die Realisierung der Zufahrtsstraße jedoch als „nicht machbar bzw. durchsetzbar“ angesehen werden müsse, da die Gemeinden kein Interesse hätten, die Zufahrten zu realisieren bzw. zu dulden und auch eine Bereitschaft der Grund­besitzer, den Grund abzutreten, nicht gegeben sei. Auch die Landesstraßen­verwaltung und Straßenbauabteilung des Landes sehe derzeit keine Notwen­digkeit, hier eine Umfahrung inklusive Brücke zu realisieren. Es sei aus Sicht der Umweltanwaltschaft zunächst ein grundsätzlicher Konsens zu finden, im Vorhinein könne kein hohes und schon gar kein öffentliches Interesse an der Reali­sie­rung des Vorhabens geltend gemacht werden.

Zusammenfassend wurde auf die negativen Naturschutzgutachten, die negativen bis ablehnenden Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und die Tatsache, dass keine Planung des Landes betreffend die Brücke bzw. Zufahrtsstraße bestehe sowie die Landesstraßenverwaltung keine Notwendigkeit hierfür sehe, verwiesen.

 

I. 11. Mit Schreiben vom 27. November 2014 legte die Beschwerdeführerin das Gutachten der K X GmbH über das öffentliche Interesse an einer konfliktfreien Verkehrsanbindung zur langfristigen Standortabsicherung vor. Darin wurden in umfassender Weise insbesondere das öffentliche Interesse am Vorhaben sowie raumplanungsfachliche Überlegungen dargestellt. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 3. November 2014 zum Standort M übermittelt, in der das hohe öffentliche Interesse der Bereitstellung von bergfreien mineralischen Rohstoffen sowie das hohe öffentliche Interesse an der Kalksteinlagerstätte „Pfaffenboden“ aufgrund ihrer geeigneten Lokation betont wurde.

 

In Bezug auf die Landschaft bzw. das Landschaftsbild wurde insbesondere ausgeführt (Gutachten der K X GmbH, Seiten 56 bis 59):

 

„Der Landschaftsraum in dem von dem geplanten Vorhaben berührten Gebiet erstreckt sich über die Flächen der beiden Gemeinden M und G. Allerdings ist hinsichtlich einer konkreten Berührtheit eine räumliche Eingrenzung erforderlich. Großräumig ist der Landschaftsraum zumindest in drei Zonen einzuteilen, die sich aus der topografischen Situation ergeben:

·       Die Tallage beiderseits der S stellt sich als relativ ebenes Gelände dar, das nur geringe Höhenunterschiede aufweist. Nur an einzelnen Stellen dieses Talraumes bestehen visuelle Bezüge über den gesamten Raum. Die Landschaft gliedert sich mehrheitlich in den Siedlungsraum beiderseits der S und in landwirtschaftlich bewirtschaftete Grünflächen. Vereinzelt befinden sich innerhalb dieses Gebietes auch Betriebsflächen, wobei diese mit Ausnahme des Unternehmens B sich inner­halb der Siedlungskulisse befinden.

Die Siedlungsgebiete selbst werden geprägt von ein- und zweigeschossigen Baustrukturen, mehrheitlich Ein- und Zweifamilienhäuser, durch die keine wesentliche räumliche bzw. strukturelle Differenzierung erfolgt.

·       Ein nicht unwesentliches landschaftsprägendes Element stellt die 220 kV-Leitung im Nahbereich dar, die den Siedlungsraum gequert. Mit dieser Freileitungstrasse besteht im Gemeindegebiet von M bereits eine bis zu 60 m breite Schneise im Wald und im Grünland.

·       Die Anordnung der Siedlungen folgt in der Gemeinde G den Hauptverkehrs­straßen (B 140) mit einzelnen Abzweigungen in das umgebende Grünland, in der Gemeinde M besteht ein alter Ortskern, aus dem sich einzelne Siedlungen nach verschiedenen Richtungen entwickelt haben. Teilweise begleiten die Siedlungen in M auch die S (als westliche Begrenzung des Gemeindegebietes) sowie die Krumme Sling in nordöstlicher Richtung.

Zwischen den Siedlungen befinden sich vereinzelt noch Freiflächen sowie verschiedene Freizeitanlagen, die über Rad- und Wanderwege miteinander sowie mit dem regionalen Umfeld verbunden sind. Querungen über die S sind nur über die bereits bestehenden Straßenbrücken (M / L) sowie weiter flussabwärts mit der Landesstraße L x bei der Hmühle möglich.

·       Das innerhalb der Tallage tief eingeschnittene Flussbett der S stellt ein wesentliches Gliederungselement der Landschaft dar, wobei weniger der Fluss selbst als vielmehr die begleitende Waldkulisse den Flusslauf betont. Die S kann aufgrund ihrer Tieflage nicht aus der umgebenden Landschaft wahrgenommen werden, das Gewässer kann nur aus der Wasseroberfläche unmittelbar wahrge­nommen werden - allerdings nur von wenigen zugänglichen Stellen, da die Uferzone sehr steil und unwegsam ist.

Ein räumlicher Eindruck von der Tallage des Flusses kann deshalb nur von den einzelnen Brücken gewonnen werden oder von wenigen - meist privaten - Zugängen zu Grünflächen und Höfen im engen Talbereich auf Niveau der Wasserfläche.

 

[...]

 

·       Gegenüber dem Flussraum der S sind die das Tal begleitenden und begrenzenden Berge - Höhenentwicklung zwischen ca. 900 und bis zu 1.300 m - wesentlich domi­nanter. Diese stellen gewissermaßen den Einstieg in den Nationalpark Kalkalpen (ca. 10 km weiter östlich) dar, der sich weiter gegen Süden erstreckt. Die Berge weisen generell eine intensive Bewaldung auf, nur im unmittelbaren Übergang zum besie­delten Talraum bestehen landwirtschaftlich bewirtschaftete Grünflächen.

Über die Erschließung der bewirtschafteten Waldflächen mit Güterwegen werden auch verschiedene Wanderwege sowie Mountainbikewege angeboten, für die in den Touris­musbetrieben entsprechend geworben wird.

 

Bei der Beurteilung des Landschaftsraumes wird ausschließlich die Charakteristik, Gliede­rung, Nutzung und Wahrnehmung der Landschaft betrachtet, die Aspekte des Natur­schutzes bleiben außer Betracht. Aufgrund der Unterschiede des Landschaftsraumes erfolgt die folgende Beurteilung hinsichtlich Sensibilität und Eingriffsintensität zur Ermitt­lung der Eingriffserheblichkeit auch nach der bereits beschriebenen räumlichen Unter­teilung.

 

Aus der Verknüpfung der Sensibilität mit der Eingriffsintensität wird die Eingriffs­erheblichkeit - Belastung des Raumes durch das Vorhaben - ermittelt. Zu beachten ist dabei, dass die Einstufung der Sensibilität ohne Bezugnahme auf das geplante Vorhaben erfolgt, dieses wird erst in die Beurteilung mit der Eingriffsintensität einbezogen.

 

Eingriffserheblichkeit

Eingriffsintensität

 

 

Gering

Mäßig

Hoch

Sehr Hoch

 

Gering

 

 

 

 

 

Mäßig

Talraum mit ländlichen Siedlungen; umgebende

Berge

Geringe Ver­änderung des Talraumes; keine Beein­flussung der Berge

 

 

 

Sensibilität

Hoch

Waldkulisse um S

Keine Verän­derung oder Beeinflussung der Land­schaft

 

 

 

 

Sehr hoch;

Fluss S

Geringe Be­einflussung durch Hoch­lage der Brü­cke

 

 

 

 

Die Ableitung der Eingriffserheblichkeit erfolgt in folgenden Stufen:

 

Sehr gering

Gering

mittel

hoch

Sehr hoch

 

Aufgrund dieser Bewertung wird ersichtlich, dass der Landschaftsraum und das Landschaftsbild mit seinen einzelnen Elementen / Landschaftsteilen als ‚hoch‘ und ‚sehr hoch‘ einzustufen ist, infolge der generell geringen Eingriffsintensität aber nur eine als ‚gering‘ zu bezeichnende Eingriffserheblichkeit zu erwarten ist. Zurückzuführen ist dies darauf, dass die als sensibel zu bezeichnenden Teilräume nur in einem geringen Umfang von dem geplanten Vorhaben berührt werden, sodass keine elementare Veränderung des Landschaftsraumes zu erwarten ist.

 

Die ausgewiesene geringe Beeinflussung der S in ihrer Tieflage ist ausschließlich auf die Querung des Talraumes über der Oberkante des angrenzenden Geländes durch Brücke und Straße zurückzuführen.

 

Bei der Einstufung des Landschaftsraumes mit seiner Tallage, den Siedlungsstrukturen sowie auch der umgebenden Berge mit ‚Mäßig‘ wurde berücksichtigt, dass aufgrund der touristischen Orientierung der beiden Gemeinden sowie des Überganges in den südlich in ca. 10 km anschließenden Nationalpark eine gewisse Sensibilität besteht. Allerdings ist die strukturelle Qualität des Landschaftsraumes nicht so hoch, dass eine höhere Einstu­fung gerechtfertigt wäre.

 

Empfehlung: Bei dieser Beurteilung bleiben eventuell zu empfehlende kompensatorische Begleitmaßnahmen zur Reduktion von verbleibenden Wirkungen vorerst ausgeklammert. Diese können vor allem erhebliche positive Wirkungen induzieren, indem mit einer landschaftsgestalterischen Begleitplanung vor allem die Straßentrasse westlich der S eine Einbindung in den Grünraum erfolgt (z.B.: Tieflage der Trasse, begleitende Grün­gürtel mit Böschungen / Bepflanzungen).

Da derzeit die Landschaft und das Landschaftsbild keine zu beurteilende Eingriffe aufweisen, keine Beeinflussung erfolgt, kann auch keine aktuelle Eingriffsintensität in der Tabelle dargestellt werden.“

 

In Bezug auf den Erholungswert wurden im Gutachten neben der Besonderheit der Lage in der Nationalparkregion Stal die Tourismussituation an sich und vor allem die Wanderwege und Radwege berücksichtigt und beurteilt. Die wesentlichen Radwege und Wanderwege der Gemeinden bzw. der Region würden von der geplanten Brücke nicht berührt, sondern eher entlastet werden bzw. ergäben sich gerade für den Erholungswert der Landschaft positive Effekte (Beruhigung der ortsnahen Anbindungen an die Rad- und Wanderwege, die Anbindung der Gastronomie, Parkplätze, Verbindungen der Wege untereinander).

Bezogen auf das gegenständliche Projekt und die Auswirkungen auf den Erho­lungs­wert wurde im Detail ausgeführt:

 

„Aufgrund der Gesamtstrecke des Sradweges von insgesamt 24 km ist der Teilabschnitt zwischen L und G / Schloss L mit ca. 1,8 km relativ kurz und - verglichen mit anderen Trassenabschnitten - relativ unspektakulär. Ein punktueller Eingriff in diesen Abschnitt mit einer neuen Brücke sollte deshalb akzeptabel sein,

·       da ein ausgewiesener Aussichtspunkt an der S nicht betroffen ist - wohl aber auf der neuen Brücke einer geschaffen wird

·       der Einblick in das tiefe Stal ansonsten nur an einzelnen Standorten entlang des Weges in diesem Abschnitt möglich ist und

·       demgegenüber der Erlebniswert bzw. die Erholungsqualität in diesem Raum durch die Entlastung der Siedlungs- und Tourismusbereiche in M und L vom Schwer­verkehr wesentlich erhöht wird und den Eingriff mit der Brücke mehr als kompensiert.

·       Dazu kommt, dass der Schwerverkehr des Unternehmens nur an den Werktagen künftig relevant ist, an den Wochenenden und wichtigen Tourismus-/Erholungsphasen wird kein Transport erfolgen, der talbegleitende Weg bleibt damit unbelastet von relevanten Emissionen.

·       Letztlich ist zu betonen, dass der Sweg mehrere niveaugleiche Querungen von Landes- und der Bundesstraße (auch im Siedlungsgebiet) aufweist, die bisher nicht als problematisch angesehen wurden.

 

[...]

 

Empfehlung: Aus fachlicher Sicht wird deshalb empfohlen, mit und auf der Brücke auch einen Radweg zu errichten, womit eine wesentliche Erweiterung des radaffinen Ange­botes erreicht wird. Für die Wanderer und Radfahrer stellt damit die neue Straße mit Brücke eine wesentliche Erweiterung des aktuellen Angebotes in der Region dar. Denn mit der Brücke wird ein neuer Radweg angeboten, der in das Radwegnetz östlich der S eingebunden wird und damit eine optimale Erreichbarkeit der östlich der S befindlichen touristischen Angebote verbessert und sichert.

 

Aus der Verknüpfung der Sensibilität mit der Eingriffsintensität wird die Eingriffs­erheblichkeit bei Umsetzung des geplanten Vorhabens sowie die potentielle Belastung des Raumes durch das Vorhaben ermittelt:

 

Eingriffserheblichkeit

Eingriffsintensität

Gering

Mäßig

Hoch

Sehr Hoch

Sensibilität

Gering:

Spiel- und Sportanlagen

Vom Vorhaben nicht berührt

 

 

 

Mäßig:

Wander- und Radwege;

Lokale, Gastwirtschaft

Querung des Radweges linksseitig der S

Vom Durchgangs-verkehr derzeit teilweise berührt

 

Hoch:

Keine Einrichtungen

 

 

 

 

Sehr hoch: Beherbergung

Vom Vorhaben nicht berührt

Vom Durchgangs-verkehr derzeit berührt

 

 

Die Ableitung der Eingriffserheblichkeit erfolgt in folgenden Stufen

 

Sehr gering

Gering

mittel

hoch

Sehr hoch

 

Da die Tourismusbetriebe durch das geplante Vorhaben vollständig vom Durchgangs­verkehr befreit werden, kann generell trotz teilweise sehr hoher Sensibilität nur mehr eine geringe Eingriffsintensität und somit auch keine Eingriffserheblichkeit ausgewiesen werden.“

 

Mit selben Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin ferner die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und erstattete Stellungnahme zur Äußerung des Gemeindeamtes G sowie zum Gutachten des Amtssachver­ständigen. Zu letzterem führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus:

 

2.2 Gutachten des ASV für Natur- und Landschaftsschutz

 

Ad. 1) Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben (die Brücke) sowie der Platzbedarf (dauernd für Objekt, vorrübergehend für den Bau) sind in den Einreichunterlagen eindeutig definiert. Die vom Gutachter genannten Diskrepanzen betreffen nur die im Zuge der Baumaßnahmen notwendigen zusätzlichen vorrübergehend benützten Flächen (Baugruben, Lagerflächen etc.) sowie den Umstand, dass wir im eingereichten Projekt auch gleich eindeutig definiert haben, dass der Radweg niveaufrei geführt wird. Die Grundinanspruchnahme im Bereich Radweg (öffentliches Gut) ist daher nur dann notwendig, wenn die Radweganbindung bereits jetzt mitbewilligt wird. Die niveaufreie Anbindung des Radweges (und damit die Inanspruch­nahme von öffentlichem Gut) wird ohnehin im Zuge der kommenden Verfahren über die weiterführenden Zufahrtsstraßen rechtlich mitbehandelt. In diesem Punkt wollten wir einfach möglichst frühzeitig klarstellen, dass von uns eine niveaufreie Radwegkreuzung geplant ist, um den Sradweg nicht zu beeinträchtigen.

 

Gerne sind wir bereit, dies nochmals näher auszuführen und gegebenenfalls unseren Bewilligungsantrag zu präzisieren (dauernd/vorrübergehend) bzw. einzuschränken (Verzicht auf Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch Herausnahme der Radweg­verlegung und Mitbehandlung desselben in den weiteren Verfahren für die notwendigen Zufahrtsstraßen).

 

Hinsichtlich des Themenbereichs ‚Übernahme in das öffentliche Gut‘ halten wir fest, dass es sehr wohl seitens der Gemeinden und auch des Landes diesbezügliche Überlegungen gibt bzw. gab, die jedoch aufgrund der unklaren Kostensituation (Erhaltungskosten­übernahme der bisherigen Zufahrten als Gemeindestraße) und der noch ausstehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Brücke nicht weiter geführt wurden. Antragsgegenständlich ist lt. unser Antrag daher eindeutig die ‚gewerbliche Betriebs­zufahrt als Erweiterung unserer Betriebsanlage‘ und nicht eine öffentliche Straße.

 

[...]

 

Ad. 4c) Erholungswert der Landschaft:

Mit Verweis auf das übermittelte Gutachten von X K treten wir diesen Aussagen als für uns nicht schlüssig oder nachvollziehbar als auch sachlich nicht gerechtfertigt entschieden entgegen. Insbesondere deshalb, weil seitens des ASV keine transparente Bewertung erfolgte, worin er eine Beeinträchtigung des Erholungswertes sieht und weshalb diese maßgeblich sei.

Dies vor allem deshalb, da nur im unmittelbaren Nahbereich merkbare optische und akustische Auswirkungen als maßgebliche Beeinträchtigung in den Erholungswert der Landschaft dargestellt werden. Es werden rechtsufrig bisherige Beeinträchtigungen, wie Wohnbebauungen, wie beim Lokalaugenschein vom 12. Juni 2014 festgestellt, unmittel­bar an der Sschlucht mit keinem Wort erwähnt. Ebenfalls wird nicht angeführt, dass der einzige Wanderweg bzw. der einzige Radweg bereits derzeit massiv vom Schwer­verkehr betroffen ist und sämtliche (lokalen) Zugangsmöglichkeiten zu den Rad- und Wanderwegen (= Parkplätze der Erholungssuchenden) durch die geplante Trasse massiv entlastet werden würden.

Vom ASV wird weiters der betrachtete Landschaftsraum (im Hinblick auf den Erholungs­wert) weder definiert noch abgrenzt. Es wird ausschließlich für einen sehr kleinen, derzeit intensiv forst- und landwirtschaftlich genutzten Bereich der Sschlucht zur Betrach­tung herangezogen (wo der liegt, ergibt sich nicht aus seinen Ausführungen) und wird als gänzlich unbelastet dargestellt. Und dies entspricht unserer Meinung nach für Aussagen zum Erholungswert einer Landschaft nicht den Tatsachen.

 

Wir ersuchen die Behörde, dabei die Überlegung miteinzubeziehen, dass, wenn Sie den Ausführungen des ASV folgen, jegliche Kreuzung eines Wander- oder Radweges mit einer öffentlichen Straße oder Betriebszufahrt in einem intensiv genützten Wald aufgrund des Erholungswertes in Zukunft nicht bewilligungsfähig wäre.

 

Das Gleiche gilt für die Ausführungen zum Radwanderweg. Der Swanderweg verläuft entlang der x, teilweise unmittelbar daneben und auch durch Orts- bzw. Betriebsgebiete. Er weist mehrere Kreuzungen mit Landesstraßen, Betriebszufahrten (so auch zu unserem Steinbruch H Kberg), größtenteils niveaugleich, auf. Die geplante Maßnahme würde die derzeit bestehende Kreuzung L x mit dem Radweg und die dort befindlichen touristischen Einrichtungen vom Schwerverkehr entlasten und diese zukünftig niveaufrei queren. Auch dies wird vom ASV nicht berücksichtigt.

 

Die Aussagen des ASV in diesem Punkt sind daher nicht korrekt, da die genannte ‘starke Störung‘ und ‚Entkoppelung des Radweges von der natürlichen Sschlucht‘ nicht objektiv und sachlich gerechtfertigt argumentierbar sind. Weiters fehlt eine Bewertung, worin die behauptete ‚maßgebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes‘ gesehen wird. Oder ist bereits das optische Vorhandensein im Landschaftsbild einer Über- bzw. Unterquerung bereits ein maßgeblicher Eingriff in die Erholungswirkung?

 

Ad. 4d) Landschaftsbild:

Seitens des ASV wird zur Beurteilung des Landschaftsbildes auf die Beschreibung bzw. den Umfang des Erstgutachtens N106409/2/2-2013 vom 23. Juli 2013 verwiesen. Dies umfasst daher wie auf Seite 3 bzw. 4 dieses Erstgutachtens beschrieben die Sschlucht selbst, den ca. 40 m höher liegenden ca. 2 km breiten Kultursiedlungsraum sowie die bewaldeten Einhänge der umliegenden Berglandschaft. Hier wird auch die Beschreibung der Elemente und Faktoren beschrieben, die dem jeweiligen Landschafts­bild zugehören.

 

In weiterer Folge wird jedoch bloß auf die Sschlucht selbst verwiesen und von einer ‚fast unberührten Besonderheit‘ gesprochen. Hinsichtlich der Besonderheit der Sschlucht selbst stimmen wir zu und haben aus diesem Grund auf jeglichen vermeidbaren Eingriff in diesen vermieden. Nicht korrekt ist jedoch die Darstellung des ASV, dass die einzige menschliche Veränderung die Brücke in M ist. Es wird der im Gutachten von Ing. N (Seite 3) Flächenwidmungsplan als auch die beim Lokalaugenschein ersichtliche Wohnbebauung ca. 400 m südlich der Brücke mit Häusern an der Schlucht­kante einfach nicht in die Überlegungen einbezogen. Ebenso wenig wie die weiteren anthropogenen Beeinflussungen, die im Nahbereich sichtbar sind.

 

Zur Sichtbarkeitsanalyse halten wir fest, dass diese irreführend ist und nicht entsprechend dem Stand der Technik erstellt wurde. Es werden bloß theoretisch mögliche Sichtbeziehungen dargestellt und weder die Intensität, die Abschirmung noch die Sensibilität berücksichtigt.

 

Erstens wurde die Sichtbarkeit gänzlich OHNE umliegenden Bewuchs und Gebäude (der Brücke selbst und Abschirmung beim Sichtpunkt) erstellt. Dies ist nicht korrekt, da es sich um einen Mischwald handelt, der über das ganze Jahr hinweg einen ausreichenden Sichtschutz bildet. Gerade bei den genannten Aufnahmen aus dem Steinbruch ist eindeutig, dass die Brücke eben NICHT sichtbar sein wird, da ein direkter Sichtbezug aufgrund der Vegetation (ca. 300 m breiter Mischwald mit hohem Nadelwaldanteil) eben nicht besteht. Und weiters sieht man in diesem Bild eindeutig, dass man die ganze im Befund beschriebene Tallandschaft mit Sschlucht, forstwirtschaftlichen Wäldern mit Forststraßen, verbaute Bereiche und die bewaldeten, bebauten und genützten Einhänge der Berglandschaft sieht. Kurz: einen Wohn-, Wirtschafts- und Kulturraum mit einem tief eingeschnittenen Stal (welches ja nur im unmittelbaren Nahbereich sichtbar ist).

 

In weiterer Folge wurde vom ASV nicht bewertet, wieviel von der Brücke sichtbar ist bzw. welche Sensibilität die bewilligten Sichtpunkte aufweisen. Es wird lediglich behauptet, dass die Brücke in allen Punkten eine maßgebliche Änderung des Landschaftsbildes von jedem Punkt mit (theoretischer) Sichtbeziehung erfolgen würde. Und dies entspricht nicht den Tatsachen, da man von den meisten markierten Flächen auch die bereits vorhan­denen menschlichen Veränderungen (Hochspannungsleitungen, Gebäude, Brücken, Wege, Wirtschaftsbetriebe, Straßen, etc.) sieht.

Es wird seitens des Gutachters wie in der Fragestellung gefordert eben nicht auf das Wirkungsgefüge der Umgebung mit sämtlichen, vorhandenen Eingriffen eingegangen. Es wird lediglich die Überspannung der Sschlucht als maßgeblicher Eingriff genannt und diese Maßgeblichkeit auf das gesamte Landschaftsbild ausgeweitet, OHNE jedoch die durch die Brücke entstehende VERÄNDERUNG zu beurteilen.

 

Aus dem Gutachten ist daher für uns weder die Darstellung des Eingriffs in das Land­schaftsbild noch die Feststellung des Gewichts des Eingriffes transparent und nachvoll­ziehbar dargestellt.

 

Wir ersuchen daher in der Fragestellung des Eingriffs in das Landschaftsbild das Gericht, der Sichtraumanalyse des Büros X K als transparenter, begründeter und nach­vollziehbarer zu folgen, da diese dem Stand der Technik entsprechend genau die vom Gesetz geforderten (bzw. in Ihren Fragestellungen auch an den ASV gestellten) Aussagen schlüssig und objektiv beantwortet.

 

Ad. 5. 6) Beeinträchtigung und Gewichtung von Schutzgütern:

Diese seitens des Gerichtes geforderten nachvollziehbaren und objektiven Bewertungen bzw. Gewichtungen wären für die Beantwortungen der maßgeblichen Beeinflussungen bzw. erheblichen Auswirkungen unbedingt notwendig gewesen und wurden aus unserer Sicht wie oben beschrieben nicht gemacht. Wir ersuchen daher das Gericht, die zur Interessensabwägung notwendigen Aussagen dem schlüssigen und objektiven Gutachten von X K zu folgen, da dieses abschließend und transparent genau die Fragen des Gerichtes beantwortet.

 

Ad. 7) und 9) Auflagen Rekultivierungsmaßnahmen und Sonstiges:

Hinsichtlich der Frage 7 erlauben wir uns, dem Gericht vorzugreifen und teilen mit, dass wir - über die bisher zugesicherten Auflagen und Bedingungen hinaus - auch maßvollen und begründeten weiteren Auflagen zur akustischen und optischen Gestaltung (Dämme, Wälle, Sichtschutzmaßnahmen, Farbgebungen und Beleuchtungstechniken etc.) sowie außerhalb des eigentlichen Projektbereiches hinausgehenden Erhaltungsverpflichtungen zustimmen werden.

 

[...]“

 

I. 12. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am 10. April 2015 fort­gesetzt, im Zuge derer ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt sowie die Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und der von der Beschwerdeführerin beauftragten K X GmbH erörtert wurden.

 

Hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes legte der Amtssachverständige im Zuge der Verhandlung dar, dass der für die Beurteilung herangezogene Raum aus der Brücke selbst und deren Auswirkungen resultiere. Im Bericht der K X GmbH sei im Gegensatz dazu ein größerer Raumausschnitt herangezogen worden. Es sei aus naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor von einer erheb­lichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das gegenständliche Projekt auszugehen. Die fachliche Beurteilung beziehe sich auf das Gesamtprojekt. Eine Bewertung von einzelnen Abschnitten hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Ein­griffs­wirkung hätte weitere Detailanalysen notwendig gemacht und ist daher unterblieben. Die Sichtbarkeitsanalyse soll Aufschluss darüber geben, von welchen Blickpunkten aus das Projekt potentiell sichtbar sein könnte, woraus kein Schluss aus der tatsächlichen Einsehbarkeit und deren Erheblichkeit gezogen werden könne.

 

Auch bezüglich des Erholungswertes werde darauf hingewiesen, dass zwar im Abschnitt L im Gegensatz zum Abschnitt M eine wesentlich geringere Eingriffswirkung erreicht werde, die alleine die Erheblichkeitsschwelle nicht erreiche. Die Gesamtbeurteilung der erheblichen Beeinträchtigung werde vom Amtssachverständigen aber entsprechend der gutachtlichen Feststellung aufrecht­erhalten. Zudem sei eine Optimierung der Projektgestaltung kaum mehr möglich, da bei der Projektierung soweit als möglich auf die Minimierung der Eingriffe Rücksicht genommen wurde.

 

Die Beschwerdeführerin erläuterte die im Gutachten der K X GmbH durchgeführte dreistufige Sichtraumanalyse. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde im Gutachten attestiert, dass der Eingriff durch die Brücke zwar partiell bestehe, allerdings aufgrund der schon bestehenden Gestal­tung der Landschaft durch anthropogene Wirkungen/Maßnahmen keine neue Prägung des Landschaftsbildes durch die Brücke entstehen könne.

 

Der Amtssachverständige  bezweifelte wiederum, ob im dritten Analyseschritt die Sensibilität mit der Eingriffsintensität des geplanten Vorhabens dargestellt werden könne. Um diese Eingriffsintensität tatsächlich methodisch festzustellen, müsste jeder Blickpunkt so bewertet werden, dass die von diesem Blickpunkt aus sichtbare Landschaft berücksichtigt werden müsste. Diese qualitative Methode fehle.

 

In der abschließenden Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft wurde auf die bereits vorgebrachten Stellungnahmen verwiesen sowie auf die Tatsache, dass sich seit der Entscheidung der belangten Behörde keine nennenswerten Verände­rungen ergeben haben und keine zusätzlichen maßgeblichen Fakten dargelegt wurden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

 

In ihrer abschließenden Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin Folgendes fest:

 

„1.      Fristen:

Aufgrund der bisherigen Verzögerungen ist mit einer Baufertigstellung Ende 2025 zu rechnen.

2.       Ausdrücklich wird nochmals zugesichert, dass diese gewerbliche Betriebszufahrt (Privatstraße) auf jeden Fall durch die Firmen B und P für den Schwer­verkehr benutx wird und wir auch einer Benützung durch Dritte (Fußgeher, Radfahrer, Autofahrer, LKW-Verkehr) zustimmen.

3.       Die Einschränkung unseres Projektantrages hinsichtlich des öffentlichen Gutes halten wir aufrecht, sodass antragsgegenständliches Projekt auch ohne Benützung des Rad­weges (öffentliches Gut der Gemeinde G) verwirklicht werden kann. Die Anbindung des Radweges wird mit dem nachfolgenden Verfahren der gewerb­lichen Zufahrtsstraße mitbehandelt (Grundverhandlungen mit den betroffenen Grundeigen­tümern).

4.       Zu den obigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Land­schaftsschutz halten wir fest, dass die Sichtbarkeit der Brücke zwar im unmittelbaren Nahebereich gegeben ist, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild jedoch nicht in diesem Maße, wie im Gutachten dargestellt, gegeben sind. Diesbezüglich verweisen wir auf die Fragestellungen im Gutachtensauftrag, dass aus der abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für uns dieser nicht beantwortet wurde. Diese Fragen jedoch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise im Gutachten des Büros K abgehandelt und bewertet wurden.

5.       Hinsichtlich Erholungswert ist aus unserer Sicht hinsichtlich des Radweges kein erheblicher Eingriff gegeben und hinsichtlich des Wanderweges ebenfalls nur im unmittel­baren Nahebereich dieser von der geplanten Maßnahme beeinflusst. Ein darüber hinausgehender Eingriff in den Erholungswert ist wiederum aus unserer Sicht nicht feststellbar.

6.       Hinsichtlich der Gelände gestaltenden Maßnahmen (inklusive/exklusive Zwischen­lager) halten wir fest, dass die Höhenveränderung auf jeden Fall über 1 m beträgt. Hinsicht­lich des maximalen Flächenbedarfes übermitteln wird dem Gericht eine Planbeilage.

7.       Bezüglich der öffentlichen und privaten Interessen an der geplanten Maßnahme/Brücke verweisen wir auf das Gutachten K. Dieses behandelt die hohen Interessen an einer konfliktfreien Zufahrt für das gesamte Betriebsareal B/P. Die Brücke ist für die geplante Verkehrsentlastung der Siedlungsgebiete eine unabdingbare Voraussetzung. Daher bestehen sämtliche Interessen auch an der Genehmigung der beantragten Maßnahme.“

 

I. 13. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der dauernde Flächenbedarf unter Berücksichtigung des Verzichtes auf das öffent­liche Gut ca. 4.521 betrage. Dabei seien ca. 2.250 Brückentragwerk und ca. 2.271 geländegestaltende Maßnahmen. Diese dienen der Angleichung an das umliegende Gelände durch Abgrabungen und betragen im Mittel ca. 1,5 m. Somit sei der Tatbestand des § 5 Z 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz erfüllt.

 

I. 14. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nochmals ergänzende Planunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich vorgelegt, in denen der Antragsgegenstand abgegrenzt dargestellt wurde. Des Weiteren wurde betont, dass die Radweganbindung nicht Antragsgegenstand sei. Wie aus dem Plan ersichtlich, soll die beantragte Unterführung aber im Rahmen dieses Verfahrens ausgeführt werden.  

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Einholung eines naturschutz­fachlichen Gutachtens, Einholung von Stellungnahmen, Einsichtnahme in das vorgelegte Privatgutachten der Beschwerdeführerin und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2014, fortgesetzt am 12. Juni 2014 sowie am 10. April 2015, letztere Termine samt Ortsaugenschein.

 

 

III. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entschei­dungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin umfasst (ausschließlich) die Errichtung einer freispannenden Stahlbetonbrücke (Länge 106 m, Breite 10 m), welche die Sschlucht rechtwinkelig überspannt, samt der erforderlichen technischen Maßnahmen, wie Fundamente, Widerlager, Entwässerungs- und Sichtschutzmaß­nahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken Nr. x, x, x, 407/2, x, x und x, je KG L, Gemeinde G, sowie Grundstücken Nr. x, x und x, je KG A, Marktgemeinde M. Mitumfasst sind (wie am Plan Nr. 06 - Projektplan 2015 mit Längenschnitt in Fahrbahnachse, Plotdatum 27.7.2015 - ersichtlich) auch die Geh- und Radweg-Unterführung sowie der Rückbau und die Rekultivierung „ehemaliges Gaslager“ an das bestehende Gelände im südwestlichen Bereich und die Materialschüttung im nordöstlichen Bereich. Zufahrtsstraßen bzw. die notwen­digen Anbindungen sind nicht Antragsgegenstand. Die Inanspruchnahme des Radweges ist nicht Projektgegenstand. Die gegenständliche Brücke ist als gewerbliche Betriebszufahrt deklariert. Die beantragte Brücke ist Teil des Gesamtprojektes „Verkehrsentlastung für Siedlungsgebiete L und M“.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, größtenteils im Grünland (Land- und Forstwirtschaft). Das Projekt wird bei Flusskilometer 28,4 errichtet und reicht über die 50 m breite Schutzzone der S. Die Brückenfundamente sind am westlichen Sufer im Bereich der ehemaligen Kiesgrube/Deponie R und am Ostufer im derzeit intensiv genützten Wald der Familie P geplant. Die Brücke wird im freien Vorbau aus Beton oder Beton-Stahlverbund ausgeführt werden. Es werden keine Stütz­pfeiler benötigt, weshalb keine Einbauten in die Sschlucht erfolgen. Die Fahrbahnbreite beträgt 6,5 m, der Gehweg 1,25 m und der Geh- und Radweg 2,25 m. Die Beleuchtung der Brücke erfolgt mit streulichtarmen Beleuchtungs­körpern. Die Höhe der Brücke beträgt mindestens 3 m bis über 6 m und liegt in einer Höhe von ca. 30 bis 40 m über dem S. Die S ist hier tief in das Gelände eingeschnitten. Es liegt ein ausgeprägter Schluchtbereich mit steil abfal­len­den Konglomeratwänden, teils auch senkrecht, vor. 

 

Der dauernde Flächenbedarf für das gegenständliche Projekt beträgt ca.
4.521 , wovon ca. 2.250 für das Brückentragwerk und ca. 2.271 m² für geländegestaltende Maßnahmen benötigt werden. Die geländegestaltenden Maßnahmen dienen der Angleichung an das umliegende Gelände durch Abgra­bungen, wodurch ein Höhenunterschied von durchschnittlich ca. 1,5 m verur­sacht wird.

 

Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keinen erheblichen Beein­träch­tigungen von Naturhaushalt und Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten.

 

Das Landschaftsbild ist in vier charakteristische Bereiche zu gliedern:

·         die (fast) natürliche Sschlucht samt Fluss und kleinflächigen Auwäldern,

·         die Hochterrasse mit schluchtbegleitenden Wäldern und verzahntem landwirt­schaftlich genutztem Grünland,

·         verbaute Bereiche (Wohn-, Siedlungs-, Gewerbe- und Industriegebiete) mit Infrastruktur (Straßennetz, Radwege etc.) sowie

·         bewaldete Einhänge der Berglandschaft

 

Der vorgesehene Standort befindet sich etwa 300 m nördlich (flussabwärts) der Einmündung der Krummen Sling in die S. Die Sschlucht stellt durch ihre steil abfallenden Konglomeratwände, welche sich durch den ca. 30 bis 40 m tiefen Einschnitt der S in das Gelände ergeben, sowie ihre fast unberührte natürliche und ursprüngliche Ausprägung eine Besonderheit dar.

 

Der Bewuchs der Hangflanken und Steilwände ist lückig, größere Bäume stocken innerhalb der Schlucht lediglich in kleinräumigen Verebnungsbereichen bzw. entlang des Hangfußes im Uferbereich des Ses sowie an der Hang­böschung am Westufer. Der Schluchtbereich ist mit wenigen und kleinflächigen Ausnahmen naturbelassen und weitgehend naturnah.

 

Der im gegenständlichen Abschnitt in S-N-Richtung verlaufende Talbereich der S weitet sich im Bereich des M Beckens stark auf und vereint sich mit dem Tal der Krummen Sling. Im Talabschnitt, in dem die geplante Brücke über die Sschlucht errichtet wird, beträgt die Breite des Talbodens etwa
2 km, weitet sich nach Süden mit dem Beginn des M Beckens markant aus. Etwa mittig zwischen den bewaldeten Hangflanken im Osten und Westen verläuft der stark eingeschnittene Schluchtbereich der S, dessen obere Hangkanten eine Distanz von durchschnittlich etwa 40-50 m zueinander aufweisen und auch der Flussbettbereich aufgrund der beidseitigen Steilabfälle nur unwesentlich schmäler ist. Im Landschaftsbild markant in Erscheinung tritt zudem der den Schluchtbereich entlang den Hangoberkanten säumende, langgestreckte Wald­bereich, dessen Breite inklusive des Schluchtbereiches entlang des zentralen Talraumes zwischen etwa 500 m im Bereich des Aigner Schachers (ausgedehnte Waldfläche im Plateaubereich am ostseitigen Ufer) und lediglich etwa 100 m flussabwärts (nördlich) von L beträgt.  

 

Aufgrund der Ausdehnung über mehrere Kilometer mit nur sehr kleinflächigen Eingriffen ist diese Schlucht in Oberösterreich einzigartig. Es ist ein Verfahren zur Unterschutzstellung des betroffenen Abschnittes des Ses anhängig. Im Landschaftsbild treten ferner die den Schluchtbereich säumenden, lang­ge­streckten Waldbereiche in Erscheinung. Bei den Wäldern in ebener Lage handelt es sich vordringlich um forstlich intensivere Nutzwälder. Das Betriebsbaugelände der B GmbH bei x und der östlich davon gelegene Kalksteinbruch „Gberg“ mit südwestexponiertem Abbaugelände im Unterhangbereich des Gberges treten als markante anthropogene Eingriffsbereiche in der ansonsten vordringlich agrarisch und forstwirtschaftlich genutzten Landschaft in Erschei­nung, wobei vordringlich der Kalksteinbruch „Gberg“ von Süden her betrachtet markant einsehbar ist.  

 

Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich legen für die gegen­ständliche Raumeinheit fest:

-       Erhaltung der vollen derzeitigen Fließgewässerdynamik und Schutz der Schlucht­strecken

-       Vermeiden weiterer Querungen mit Verkehrsachsen

-       Verzicht auf Intensivierung der forstlichen Nutzung innerhalb der Schlucht­strecken

-       Schutz der Schneeheide-Föhrenwälder am oberen Rand der Schluchtstrecken

 

Die Brücke wird, trotz der aufs Notwendigste reduzierten Dimensionierung der Ausführung, als massive anthropogene Veränderung in Erscheinung treten, wodurch der als ursprünglich wahrgenommene Schluchtbereich geprägt wird und seine landschaftliche Eigenart der Unberührtheit verliert.

Eine potentielle Sichtbarkeit der Brücke ist von vielen verschiedenen Blick­punkten aus möglich, wie z.B. innerhalb des ca. 400-450 m langen geradlinigen Schluchtbereiches, von einem ca. 1,5 km Luftlinie entfernten Steinbruch. Eine Sichtberechnungsanalyse liegt vor. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird ein massiver Eingriff in das Landschaftsbild erfolgen und die landschaftlich „fast unberührte“ Besonderheit der Sschlucht um ca. 1,3 km Länge verringert werden. Die nächste menschliche Veränderung in diesem Ausmaß ist fluss­aufwärts die Brücke in M, flussabwärts ist die nächste Flussüberquerung im Bereich der Hmühle mehrere Kilometer entfernt.

 

In dem betroffenen Abschnitt der Sschlucht besteht ein hoher Erholungswert der Landschaft, wobei insbesondere durch die Ursprünglichkeit der (fast) als natürlich zu beschreibenden Sschlucht dem Erholungssuchenden eine besondere Natürlichkeit vermittelt wird. Vor allem die steilen Konglomeratwände stellen eine oberösterreichweite Besonderheit dar. Negativ beeinflusst wird dieser  Eindruck im Bereich des geplanten Vorhabens durch die direkt angrenzenden intensiven landwirtschaftlichen Flächen und des in der Nähe befindlichen Siedlungs­raumes. Im Bereich der auf der rechten Seite der S befindlichen Waldflächen (nach der Fließrichtung) kommt der Eindruck auf den Erholungs­suchenden, in einer natürlichen und ursprünglichen Landschaft zu sein, am besten zum Tragen. In Bezug auf den Stal-Radweg stellt die geplante Brücke durch die optische Eingriffswirkung eine starke Störung dar, wodurch der Erholungswert beeinträchtigt, jedoch nicht völlig zerstört wird. In Bezug auf den auf der rechten Seite der S befindlichen Wanderweg würde durch den Bau der Brücke der natürliche Eindruck für den Erholungssuchenden jedoch zur Gänze verloren gehen, weshalb insgesamt von einer starken Beeinträchtigung des Erholungswertes durch die Verwirklichung des Vorhabens auszugehen ist.

 

Eine Minimierung der Eingriffswirkung durch die Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen ist aufgrund der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen nicht möglich.

 

Negative Auswirkungen des Vorhabens auf das potentielle FFH-Gebiet „Mittlere S“ konnten nicht festgestellt werden, da die betroffenen Schutzgutflächen derart kleinflächig sind, dass die Eignung des Gebietes nicht verloren gehen würde.

 

Die gegenständliche Brücke ist Teil des Gesamtkonzeptes „Verkehrsentlastung für Siedlungsbereiche L und M“ der Beschwerdeführerin. Notwendige behördliche Bewilligungen für den nicht die Brücke betreffenden Projektumfang liegen nicht vor.

 

Das Gesamtkonzept sieht vor:

·         Verlagerung des betrieblichen Schwerverkehrs von den Ortsgebieten M und L, indem eine neue Verbindungsstraße vom Unternehmens­standort in M über die Brücke zur Bundesstraße B 140 im Ortsteil L der Gemeinde G errichtet wird;

·         geplante Anbindungen an die B 140 und an die Hmühl-Landesstraße mit einer Länge von ca. 2 km sind gewerbliche Betriebszufahrten, wobei die geplante Brücke auch für den Individualverkehr - bis auf Widerruf - zugäng­lich gemacht werden soll;

·         niveaufreie Querung der bestehenden Rad- und Wanderwege;

·         Verlegung und Unterführung des Sradweges; der gegenständliche Antrag bezieht sich jedoch nur auf die Unterführung, welche bereits jetzt errichtet werden soll, die Inanspruchnahme des Radweges ist nicht Projekt­gegenstand;

·         Verkürzung der Transportwege um ca. 1,7 km und somit Emissions­reduk­tionen von Lärm, Abgasen, Erschütterung, CO2- sowie Treibstoff- und Fahrzeitersparnis, Reduktion des Gefährdungspotentials;

·         Entlastung der Siedlungsgebiete, welche an der x liegen (Ortsteile von L und M im Bereich der Krummen Sling), von der aktuellen Verkehrsmenge (ca. 6.600 bis 7.000 LKW-Fahrten pro Woche, 60 % durch M und L/G und 30 % durch Steinbach/S; täglich ca. 300 An- und Abfahrten der Beschäftigten der Beschwerdeführerin) sowie von der Verkehrserhöhung (20-30 %) durch die geplante Errichtung eines Pump­speicherkraftwerkes

 

Eine Übernahme in das öffentliche Straßennetz ist laut Auskunft des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Straßenbau, aktuell nicht in Planung. Laut Stellung­nahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesamt­ver­kehrsplanung und öffentlicher Verkehr vom 21. Mai 2013 wird das Verlage­rungspotential mit 1.000 KFZ täglich eingeschätzt, davon stammen ca. 400 LKW aus dem Bereich der Firmen B und P sowie dem Siedlungs­gebiet nördlich der Krummen Sling. Dadurch würden die Siedlungsgebiete an der L x durch das gegenständliche Projekt entlastet.

 

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin einen wichtigen Beitrag zum Arbeitsmarkt in den angrenzenden Gemeinden leistet und positive Auswirkungen auf die Kaufkraft in der Region hat, da gut ein Fünftel der Arbeitnehmer aus den Gemeinden M und L stammen. Des Weiteren wird durch den Kalksteinbergbau „Pfaffenboden“ wesentlich zur Deckung des regionalen und überregionalen industriellen Kalksteinbedarfes beigetragen.

 

 

IV. Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholte naturschutz­fachliche Gutachten vom 21. Oktober 2014 und das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten vom 31. Oktober 2014 widersprechen sich vor allem hinsichtlich der jeweils durchgeführten Sichtberechnungen, der damit verbun­denen Beurteilung der Brücke hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Land­schaftsbild und der Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich des Erholungswertes der Landschaft.

 

Hinsichtlich des Erholungswertes wendet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Gutachten der K X GmbH ein, dass durch den Amtssachver­ständigen keine transparente Bewertung erfolgte, worin er eine Beeinträchtigung des Erholungswertes sieht und weshalb diese maßgeblich sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätten bisherige Beeinträchtigungen, wie die rechtsufrigen Wohnbebauungen, miteinbezogen werden müssen. Des Weiteren hätte erwähnt werden müssen, dass derzeit der Wander- und Radweg massiv vom Schwer­verkehr betroffen ist und durch die geplante Trasse massiv entlastet werden würde. Der Amtssachverständige habe zudem den betrachteten Landschaftsraum weder definiert noch abgegrenzt. Es werde nur ein sehr kleiner Bereich zur Betrachtung herangezogen und als gänzlich unbelastet dargestellt. Die vom Amtssachverständigen festgestellte starke Störung und Entkoppelung des Radweges von der natürlichen Sschlucht sei nicht objektiv und sachlich gerecht­fertigt argumentierbar. Laut Gutachten der K X GmbH wurde die Besonderheit der Lage in der Nationalparkregion Stal, die Tourismussituation und vor allem die Wander- und Radwege berücksichtigt. Die wesentlichen Rad- und Wanderwege werden von der geplanten Brücke nicht berührt, sondern eher entlastet bzw. ergebe sie gerade für den Erholungswert der Landschaft positive Effekte (Beruhigung der ortsnahen Anbindungen an die Rad- und Wanderwege, die Anbindung der Gastronomie, Parkplätze, Verbindungen der Wege unter­einander). Des Weiteren würde der Schwerverkehr nur an den Werktagen bestehen und damit nicht zu den Zeiträumen, in denen die Erholungssuchenden diese Wege nutzen.

 

Diesen Einwendungen ist jedoch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten, gestützt auf die Stellungnahmen der Gemeinde G und des Tourismusverbandes, dargelegt hat, dass der hohe Erholungswert in diesem Bereich in der natürlichen Besonderheit der Landschaft liegt. Der Erholungswert der Landschaft sei entsprechend den naturschutzrechtlichen Bestimmungen (Zielsetzungen gemäß § 1 Oö. NSchG) in einem engen Zusammenhang mit der räumlichen Ausstattung (vor allem Natur- und Kulturlandschaftselemente) zu sehen. Somit hätten typische Natur- und Kulturlandschaften einen höheren Erholungswert als stark anthropogen beeinflusste Landschaften (Wohn- und Siedlungsgebiete, Industrie- und Gewerbegebiete oder stark durch Infrastruktur zergliederte Landschaften). Es sei dabei nicht maßgeblich, ob sich tatsächlich Erholungseinrichtungen dort befinden. Damit soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der Erholungswert bei jeglichem Vorliegen anthropogener Eingriffe im Nahebereich abzusprechen sei. Es wurde auch, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, im naturschutzfachlichen Gutachten die Landschaft in ihrer Gesamtheit und unter Miteinbeziehung des angrenzenden Siedlungsraumes beschrieben. Es wird jedoch die Besonderheit der natürlichen Sschlucht hervorgehoben, welche sich besonders positiv auf den Erholungs­wert auswirkt, was aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch nachvollziehbar ist.

Auch wenn die Verlegung des Radweges und damit die vom Amtssach­verständigen festgestellte Entkoppelung desselben nicht Antragsgegenstand ist, so besteht trotz allem eine Sichtstörung durch die Brücke. Es kann aufgrund der Dominanz eines Brückenwerkes in dieser Größe nicht davon ausgegangen werden, dass die angrenzenden Rad- und Wanderwege davon nicht berührt werden. Es wurde zudem sehr wohl vom Amtssachverständigen berücksichtigt, dass der Stal-Radweg bereits mehreren Störungen unterliegt und durch das geplante Vorhaben auch nur ein kurzer Abschnitt beeinträchtigt wird. Aus diesen Gründen wurde kein Verlust des Erholungswertes festgestellt, sondern eine starke Störung desselben. Differenziert zu betrachten war aus Sicht des Amtssachverständigen der Wanderweg auf der rechten Seite der S, da dieser einen fast störungsfreien Abschnitt darstellt, weshalb der natürliche Eindruck durch das Vorhaben völlig verloren gehe.

 

In Bezug auf den Einwand, dass vor allem der bestehende Sradweg derzeit vom Schwerverkehr belastet sei und durch das Projekt entlastet werden würde, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die geplante Brücke, über die der Schwerverkehr künftig führen soll, den Radweg queren soll. Es werden daher zwar die Siedlungsgebiete entlastet, inwieweit dadurch jedoch die Rad- und Wander­wege, welche nunmehr unmittelbar vom Schwerverkehr betroffen sein würden, entlastet werden sollen, bleibt hier offen.

 

Der Amtssachverständige hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich in schlüssiger, nachvollziehbarer und hinsichtlich der unterschiedlichen Eingriffswirkung differenzierten Art und Weise die Beeinträchtigung des Erho­lungs­wertes durch das beantragte Vorhaben dargelegt.

 

Zur Frage der Sichtbarkeit der Brücke wurde im Gutachten der K X GmbH eine 3-stufige Sichtraumanalyse durchgeführt, bei der zunächst eine 10 m hohe Bewaldung angenommen wurde, dann wurde eine Analyse des Flächenanteiles vorgenommen, von welchem aus die Brücke gesehen werden kann, und des sichtbaren Brückenanteiles. Zuletzt wurde die Sichtbarkeit auf Basis der vorhandenen Flächenwidmung bewertet. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Brücke, auch wenn kein Bewuchs berücksichtigt wird, nur teilweise und nur von höherliegenden und weit entfernten Punkten einsehbar ist und eine nur geringe Eingriffserheblichkeit vorliegt. Zwar erscheine die Brücke im „unmittelbaren Nahbereich“ als „künstliches Objekt“, das Landschaftsbild als Gesamtes wird aber „nur sehr gering und unerheblich beeinträchtigt“. Die Sichtraumanalyse berechne zudem ein worst-case-Szenario, das heißt, dass die berechneten Sichtbezie­hungen durch andere Objekte nicht verschlechtert werden können. Aufgrund dieser Analyse sei auch attestiert worden, dass durch die Brücke keine neue Prägung des Landschaftsbildes entstehen kann. Die Beschwerdeführerin wendete ein, dass die vom Amtssachverständigen durchgeführte Sichtberechnungsanalyse demgegenüber irreführend sei und entspreche nicht dem Stand der Technik.

 

Der Amtssachverständige hat jedoch in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass durch die Sichtberechnungsanalyse nicht auf die tatsächliche Einsehbarkeit und deren Erheblichkeit geschlossen werden kann. Die Analyse habe ergeben, dass die Brücke von vielen verschiedenen Punkten aus potentiell einsehbar sein werde, tatsächlich jedoch nicht zu jeder Zeit. Die Berechnung sei so erfolgt, dass alle Punkte in einer Höhe von 2 m über dem Geländeniveau gelb eingefärbt wurden, von denen eine Sichtbeziehung zum Bauwerk grundsätzlich möglich ist, unabhängig davon, ob in der Realität Bauten oder Vegetation die Sicht verhindern können. Der für die Beurteilung herangezogene Raum resultiere aus der Brücke selbst und deren Auswirkungen. Es wurde eine Gesamtbeurteilung des Projektes vorgenommen, auch wenn die Eingriffswirkung in den verschie­denen Abschnitten unterschiedlich stark sei. Der Amtssachverständige hat zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2015 in Zweifel gezogen, ob mit dem dritten Analyseschritt der von der K X GmbH durchgeführten 3-stufigen Sichtberechnungsanalyse tatsächlich die „Sensibilität mit der Eingriffs­intensität des geplanten Vorhabens“ dargestellt werden kann. Dazu müsste aus der Sicht des Amtssachverständigen jeder Blickpunkt so bewertet werden, dass die von diesem Blickpunkt aus sichtbare Landschaft berücksichtigt werden müsste, was aber im vorgelegten Gutachten nicht erfolgt ist.

 

Die Ausführungen des Amtssachverständigen erscheinen schlüssig, da die Eingriffswirkung von einzelnen Punkten aus jeweils nur individuell beurteilt werden kann. Es ändert sich das Sichtfeld insbesondere durch die Veränderung der Vegetation im Laufe der Jahreszeiten immer wieder. Ein und derselbe Waldbewuchs kann für einen gewissen Zeitraum im Jahr einen vollständigen Sichtschutz bieten und für einen anderen Zeitraum nicht. Es wäre daher verfehlt, die Einsehbarkeit generell für bestimmte Punkte festzustellen. Es ist daher keine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen darin zu erblicken, dass dieser „lediglich“ die potentielle Sichtbarkeit der Brücke festgestellt hat.

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind andererseits die Analyse der Einsehbarkeit und die dadurch festgestellte Eingriffserheblichkeit im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nicht ausreichend substan­tiiert. Im Zuge dieser Methode wurde ausgewertet, dass die Brücke überwiegend nur zu einem Viertel sichtbar sein würde, unter Berücksichtigung der Flächen­widmung die Sichtbarkeit bewertet und mit der Eingriffserheblichkeit gleich­gesetzt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hätte es jedoch, wenn qualitative Aussagen über die Einsehbarkeit und Eingriffswirkung getroffen werden, einer näheren Auseinandersetzung mit den einzelnen Sicht­barkeitspunkten und der Wirkung der Brücke aus jedem einzelnen Blickwinkel aus bedurft. Es wurde weiters nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit eine 106 m lange und 10 m breite Brücke, welche die S überspannt, nur im unmittelbaren Nahbereich sichtbar sein kann, selbst wenn man die vorhandene Vegetation berücksichtigt. Die pauschale Feststellung einer geringen Einseh­barkeit war daher für die Widerlegung des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht ausreichend.

 

Von der Beschwerdeführerin konnte nicht substantiell dargelegt werden, warum diese Beurteilung nicht dem Stand der Technik entspricht.

 

Hinsichtlich der Darlegungen des Gutachtens der K X GmbH zur Verän­derung des Landschaftsbildes, in denen festgehalten wird, dass in Bezug auf die Waldkulisse um die S „keine Veränderung oder Beeinflussung der Landschaft“ bzw. in Bezug auf den Fluss S eine „geringe Beeinflussung durch Hochlage der Brücke“ vorliegen würde und „die als sensibel zu bezeichnenden Teilräume nur in einem geringen Umfang von dem geplanten Vorhaben berührt werden“ (Seiten 58 f des Gutachtens), erwiesen sich diese je nach Leseart zudem als unschlüssig oder unvollständig:

 

Zwar kann darin zugestimmt werden, dass die (außerhalb der Schlucht gelegene) „Waldkulisse um die S“ nicht wesentlich verändert wird, was jedoch der Amtssachverständige in der Form nie behauptet hat. Es ist jedoch nicht nach­vollziehbar, dass das Landschaftsbild durch die die unberührte Schlucht über­querende Brücke eine bloß „geringe Beeinflussung“ erfahren würde. Dies zeigt etwa alleine das dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu entnehmende Foto mit Blick von der Sschlucht in Richtung der bestehenden Brücke M, wo die Massivität des Eingriffes in das Landschaftsbild durch eine Brücke greifbar gemacht wird. Dabei war nämlich zu beachten, dass auch das Gutachten der K X GmbH darlegt, dass es sich dabei um eine „analoge Brückenkonstellation“ handle. Selbst wenn man im Sinne der Beschwerdeführerin annimmt, dass die von ihr geplante Brücke eine „gestal­terisch und konstruktiv optimale Konzeption“ aufweist (Gutachten, Seite 54), lässt sich damit der vom Amtssachverständigen nachgewiesene erhebliche Ein­griff in das Landschaftsbild nicht leugnen.

 

Damit erweist sich die Pauschalität, mit der das Gegengutachten anzunehmen scheint, dass die Überspannung des Ses eine geringe Eingriffswirkung in das Landschaftsbild darstellt, weder aufgrund des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen noch der Fotos und der Eindrücke während des im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10. April 2015 durchgeführten Lokalaugen­scheines als nachvollziehbar. Allenfalls könnte das Gutachten zwar dahingehend verstanden werden, dass bloß der (im Fuße der Schlucht gelegene) S und die (außerhalb der Schlucht gelegene) Waldkulisse, nicht hingegen die Besonderheit der Sschlucht in ihrer Gesamtheit gewürdigt wurden (arg: „Die ausgewiesene geringe Beeinflussung der S in ihrer Tieflage ist ausschließlich auf die  Querung des Talraumes über der Oberkante des angrenzenden Geländes durch Brücke und Straße zurückzuführen“ auf Seite 59 des Gutachtens; Hervorhebung nicht im Original) - in diesem Fall wäre jedoch das entschei­dungserhebliche Landschaftsbild vom Gutachten der K X GmbH nicht beurteilt worden und damit das Gutachten des Amtssachverständigen unbe­stritten geblieben.

 

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich insgesamt keine Unschlüs­sigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen aufgezeigt.

 

Das eingeholte naturschutzfachliche Gutachten vom 21. Oktober 2014 ist schlüs­sig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieses seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

V. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle, LGBl. Nr. 92/2014, normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in
Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

Da der verfahrenseinleitende Antrag bereits am 25. Jänner 2013 gestellt wurde und damit das gegenständliche Verfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle anhängig war, sind für das Verfahren die bis dahin geltenden Regelungen idF LGBl. Nr. 90/2013 (kurz:
Oö. NSchG 2001) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

2.      Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

5.      geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Orts­ränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.      Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

8.      Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

[...]

10.   Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abio­tischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.;

[...]

 

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

 

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

15.   die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhen­lage um mehr als 1 m geändert wird;

[...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.      in das Landschaftsbild und

2.      im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.      die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

2.      der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärt­nerischen Nutzung;

3.      die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

4.      die Anlage künstlicher Gewässer;

5.      die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

6.      die Rodung von Ufergehölzen;

7.      bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

8.      die Verrohrung von Fließgewässern.

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verord­nung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung 1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung die Landesregie­rung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschafts­bildes erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kenn­zeichnung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

1.      für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2.      für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

3.      für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer über­wiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.      in das Landschaftsbild und

2.      im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche

Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an

der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 14

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1.      wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von
Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungs­wert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2.      wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu ertei­len, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Stö­run­gen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

[...]“

 

V. 2. Befangenheit des Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde bzw. Einwendungen hinsichtlich des Erstgutachtens:

 

Dazu ist zu bemerken, dass die gegen das Gutachten der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente der Beschwerdeführerin obsolet geworden sind, da von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ein neues Gutachten eingeholt wurde und die Entscheidung auf Grundlage dieser Ermittlungser­gebnisse getroffen wird, weshalb das Erstgutachten außer Betracht bleibt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Befangenheit des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen kann daher dahingestellt bleiben. Des Weiteren wurde durch den vom Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich herangezogenen Amtssachverständigen im Gegensatz zum Erstgut­achter kein Eingriff in den Naturhaushalt festgestellt, weshalb auch dieser Beschwerdepunkt außer Betracht bleiben kann. Im Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich hatte die Beschwerdeführerin zudem aus­reichend die Möglichkeit, zu dem Gutachten des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen und dieses in Zweifel zu ziehen. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch umfassend Gebrauch gemacht.

 

V. 3. Maßgeblicher Bewilligungstatbestand und Beurteilung der Bewilligungs-fähig­keit:

 

V. 3. 1. Aus den vorliegenden Unterlagen - entgegen des insoweit missver­ständlichen Beschwerdebegehrens, das sich auch auf die Bestimmung des § 5
Z 1 Oö. NSchG 2001 stützt - ergeben sich keine Hinweise dafür, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine öffentliche Straße im Sinne des § 5 Z 1 leg. cit. geplant wäre. Dies stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
27. November 2014 klar, in der sie ausführt, dass „eindeutig die ‚gewerbliche Betriebszufahrt als Erweiterung [ihrer] Betriebsanlage‘ und nicht eine öffentliche Straße“ antragsgegenständlich sei.

 

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 brachte die Beschwerdeführerin jedoch vor, dass das Ausmaß der geländegestaltenden Maßnahmen ca. 2.271 beträgt, welche der Angleichung an das umliegende Gelände durch Abgrabungen dienen und im Mittel ca. 1,5 m betragen. Somit sei auch der Tatbestand des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 erfüllt.

 

Gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 ist die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, bewilligungs­pflichtig.

 

Da die Voraussetzungen des § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin erfüllt sind, ist aufgrund der bereits zitierten Kollisionsregeln (§ 9 Abs. 7 bzw. § 10 Abs. 4 Oö. NSchG) § 5 Z 15 iVm § 14
Oö. NSchG 2001 im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.

 

V. 3. 2. Nach dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten vom
21. Oktober 2014 des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ist durch das geplante Vorhaben kein Eingriff in den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten gegeben. Von rechtlicher Relevanz ist damit in der weiteren Betrachtung nur mehr, ob bzw. inwieweit das Vorhaben der Beschwerdeführerin den Erholungs­wert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschafts­schutz zuwiderläuft, sowie bejahendenfalls, ob die nach dem Oö. NSchG 2001 anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgeht.

 

V. 3. 3. Landschaftsbild:

 

Gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 ist ein „Eingriff in das Landschaftsbild“ eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Das „Landschaftsbild“ wird in Z 8 par. cit. als Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft definiert.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Land­schaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entschei­dend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthro­pogeographischen (vgl. etwa VwGH vom 24.2.2011, Zl. 2009/10/0125, mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077).

 

Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeord­neten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschafts­bild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht darauf an, ob der Eingriff ein „störender“ ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Bebauung besteht, weil auch das Unterbleiben der Verstärkung der Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegt. Im Falle des Vorhanden­seins von das Landschaftsbild mitprägenden anthropogenen Eingriffen ist maß­geblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der beste­henden Geofaktoren einpasst (vgl. VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2005/10/0145, VwGH vom 18.2.2015, Zl. 2013/10/0254).

 

Zum Landschaftsschutz im Bereich von Seen stellte der Verwaltungsgerichtshof
- diese Bestimmung stellt genauso wie § 10 leg. cit. auf Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Entfernung zum Gewässer ab - bereits fest, dass im Bereich eines Sees dieser mit der ihn umgebenden Landschaft das relevante Land­schaftsbild darstellt (vgl. VwGH vom 18.6.1965, Zl. 420/65). Ferner wurde bereits klargestellt, dass nicht bloß die offene Wasserfläche, sondern das gesamte Bild des Uferbereiches bei der Beurteilung des Landschaftsbildes heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 12.12.2010, Zl. 2008/10/0287).

 

Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß ein Vorhaben eine Veränderung des Landschaftsbildes mit sich bringt, nicht einzelne Blick­punkte maßgeblich, die von einzelnen Fotos wiedergegeben werden. Entschei­dend ist vielmehr, ob sich das „von jedem möglichen Blickpunkt“ (vgl.
§ 3 Z 8 Oö. NatSchG) aus ergebende Bild der Landschaft verändert. Für die Annahme eines „Eingriffes in das Landschaftsbild“ im Sinne des § 3 Z 2
Oö. NatSchG genügt bereits die maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
22.12.2003, Zl. 2003/10/0195).

 

Unter Beachtung der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zeigt sich im konkreten Fall, dass das zu beurteilende Landschaftsbild nicht bloß durch die Wasseroberfläche des am Fuße der Sschlucht verlaufenden Ses gebildet wird, aber andererseits auch nicht auf das gesamte Gebiet der Hochterrasse samt verbauten Bereichen (u.a. gebildet durch die Gemeinden M und G) abgestellt werden darf. Damit ist nicht relevant, dass letzteres beispielsweise durch einen Siedlungsraum, landwirtschaftlich genutzte Bereiche sowie eine 200 kV-Leitung (mit)geprägt wird, wie das Gutachten von K X GmbH darlegt. Der für die gegenständliche Beurteilung des Land­schaftsbildes charakteristische individuelle Teil der Erdoberfläche wird vielmehr durch die Sschlucht samt Fluss sowie dessen Uferbereiche gebildet.

 

Der Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten in zutreffender Weise auf die dergestalt abgegrenzte Landschaft ab und kam nachvollziehbar zum Schluss, dass das Vorhaben einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt. Die vom Vorhaben betroffene Sschlucht ist eine „fast unberührte“ Besonderheit. Auch die Beschwerdeführerin wollte dieser Feststellung nicht entgegentreten, wenngleich sie diese Beurteilung unter Hinweis auf die ca. 400 m südlich des geplanten Brückenbauwerkes befindliche Wohnbebauung einzuschränken ver­suchte. Diesem Argument ist jedoch entgegenzuhalten, dass einerseits eine Bebauung bis an die Schluchtkante nicht mit der kompletten Überspannung der Schlucht vergleichbar ist und andererseits jedenfalls ab dem thematisierten Siedlungsbereich vor der Einmündung der Krummen Sling eine unberührte Naturlandschaft besteht. Ferner ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurtei­lung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff nicht voraussetzt, dass im betreffenden Abschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Land­schaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofak­toren einpasst.

 

Die landschaftlich „fast unberührte“ Besonderheit der Sschlucht wird in der Länge um ca. 1,3 km verkürzt, da die nächste Veränderung des Land­schaftsbildes in diesem Ausmaß die flussaufwärts gelegene Brücke in M ist. Flussabwärts des Vorhabens ist die nächste Flussüberquerung mehrere Kilometer im Bereich der Hmühle entfernt. Aufgrund der Dimensionierung der Brücke wird diese als massive anthropogene Veränderung in Erscheinung treten, wes­halb der vorher als ursprünglich wahrgenommene Schluchtbereich durch dieses Bauwerk völlig neu geprägt wird und damit seine landschaftliche Eigenart der Unberührtheit verlieren wird.

 

Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur kann die Beschwerdeführerin auch nicht erfolgreich einwenden, dass die Brücke nur im unmittelbaren Nahbereich bzw. vom Uferbereich aus einsehbar sei und die Sschlucht zu Fuß schwer erreichbar sei. So ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes etwa die Tatsache, dass ein Objekt „von außen nur sehr schwer einsehbar“ sei, für die Qualifikation als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. etwa VwGH vom 16.12.2002,
Zl. 2000/10/0202). Es ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 9.7.1992, Zl. 91/10/0250, VwGH vom 30. Mai 1994, Zl. 90/10/0180 zum
Oö. NSchG 1982). Demnach ist entscheidend, ob die Maßnahmen infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändern, dann stellen sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Auch zur Argumentation der Beschwerdeführerin, die Brücke sei durch die Vege­tation ausreichend sichtgeschützt, ist festzuhalten, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachteilige Veränderungen des bisherigen Eindruckes des Landschaftsbildes mit der Begründung angenommen werden können, dass ein Baumbestand nur mangelhaft geeignet ist, einen Eingriff in das Landschafts­bild zu kaschieren, da man an die jahreszeitlich verschieden dichte Begrünung der Bäume denken müsse. Beeinträchtigungen der freien Sicht auf ein Objekt durch Baum- und Strauchbestand in der Frage einer maßgebenden Veränderung des Landschaftsbildes sind daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. z.B. VwGH vom 25.3.1996, Zl. 94/10/0122, VwGH vom 9.3.1998,
Zl. 95/10/0122).

 

Auf Basis des vorliegenden schlüssigen Gutachtens des beigezogenen Amts­sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 21. Oktober 2014 und im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur ist festzuhalten, dass durch die Umsetzung der geplanten Brücke das Landschaftsbild der Sschlucht in ihrer naturbelassenen Unberührtheit eine massive geänderte Prägung erfahren würde, weshalb von einem maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen ist, der das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verletzt.

 

V. 3. 4. Erholungswert:

 

Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NschG 2001 nicht näher definiert. Aus § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit. lässt sich aber ableiten, dass mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (vgl. etwa VwGH vom 11.3.1980, Zl. 1598/79). Es kann nach dem Wortsinn sowohl die konkrete Erholungsfunktion als auch die Eignung, dem Menschen zur Erholung zu dienen, verstanden werden. Im ersteren Fall würde nur auf die Deckung eines gegenwärtigen, aktuellen Erholungsbedarfes abge­stellt, im letzteren Fall sowohl auf den aktuellen als auch auf einen potentiellen Bedarf. Anders als es wohl beim Begriff der Erholungsfunktion der Fall wäre, legt die Wahl des Begriffes Erholungswert die Auslegung nahe, dass damit die Bedeutung des Gebietes auch als Erholungsressource oder Erholungsreserve miteingeschlossen werden sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch eine Bedachtnahme auf Art. 9 des Oö. Landesverfassungsgesetzes 1991,
LGBl. Nr. 122. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung schützt das Land Oberösterreich im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen; gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gehört es zu den Aufgaben aller Organe des Landes und der Gemeinden, ihre Tätigkeit in Landesangelegenheiten zum Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur und die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden (vgl. VwGH vom 6.8.1993, Zl. 89/10/0019).

 

Nicht vom Begriff des Erholungswertes erfasst ist im Hinblick auf den eigenen Tatbestand der Erhaltung des Landschaftsbildes der Wert der Landschaft, den sie für den Menschen durch den ästhetischen Genuss ihres Anblickes haben kann. Es wäre daher rechtlich verfehlt, aus der Störung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung der Landschaft zu schließen. Es geht hierbei um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungs­bedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das aufgrund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 21.5.2010, Zl. 2010/10/0164).

 

Die Eignung der Landschaft im projektbezogenen Bereich dient aufgrund der Besonderheit der Landschaft, welche sich positiv auf den lokalen und regionalen Erholungswert auswirkt, den Menschen zur Erholung. Den Stellungnahmen der Gemeinde G sowie des Tourismusverbandes ist zu entnehmen, dass sich die im Bereich des Vorhabens vorhandenen Rad- und Wanderwege größter Beliebt­heit erfreuen. Auch wenn die Zahl der tatsächlichen Nutzer nicht durch eine Statistik belegt werden kann, so wird sowohl von der Gemeinde als auch vom Tourismusverband bestätigt, dass diese ganzjährig stark frequentiert werden. Das landschaftliche Umfeld ist hier besonders idyllisch, ruhig und fernab von Straßen. Nachdem im Bereich des Radweges der Erholungswert zumindest nicht völlig verloren geht und hier auch bereits Störungen vorhanden sind, kommt es lediglich zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes. Im Bereich des Wanderweges geht der Erholungswert jedoch durch den Verlust des natürlichen Eindruckes verloren.

 

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin, der Erholungswert könne nicht derart beeinträchtigt werden, da es sich nicht um ein „abgelegenes Flusstal“ und eine „unberührte Landschaft“ handle, sondern um ein anthropogen überformtes Becken mit Industrie-, Gewerbe- und Siedlungsgebieten sowie mehreren größeren land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser hat dazu ausgesprochen, dass Naturräume, mögen sie auch klein sein, gerade in einer anthropogen umgestalteten Umgebung von großer Bedeutung sind; würde durch einen Eingriff eine „grüne Insel“ in der ansonsten bereits beeinträchtigten Landschaft zerstört, würde dadurch die Erholungsfunktion des gegenständlichen Naturraumes auf ein Minimum reduziert. Unter dem Gesichtspunkt der räum­lichen Dimension könne daher nicht ein Erholungswert abgesprochen werden (vgl. VwGH vom 6.8.1993, Zl. 89/10/0119).

 

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich besteht aufgrund der gegebenen landschaftlichen Situation eine besondere landschaftliche Wertigkeit für den Erholungssuchenden. Es handelt sich hierbei unbestritten um ein Touris­musgebiet. Die in diesem Gebiet vorherrschende Landschaft ist daher insbe­sondere durch die Besonderheit der Sschlucht geeignet, den Menschen zur Erholung zu dienen.  

 

Durch die zu erwartende Staub- und Lärmbelästigung durch den Schwerverkehr auf der Brücke und die ästhetische Beeinträchtigung der gegebenen Kultur­landschaft durch die Dimension des geplanten Vorhabens, ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung des Vorhabens die in diesem Gebiet Erholungs­suchenden beeinträchtigt werden.

 

Es kommt somit zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz widerspricht.

 

V. 3. 5. Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001:

 

Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

 

V. 3. 5. 1. Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz:

 

Der durch das Vorhaben verursachte Eingriff in das Landschaftsbild ist aufgrund der Naturbelassenheit und Einzigartigkeit des betroffenen Schluchtbereiches in Oberösterreich als sehr hoch zu bewerten (siehe Ausführungen unter
Punkt V. 3. 3.).

 

Überdies ist aufgrund der Einzigartigkeit der Sschlucht dieses Gebiet beson­ders geeignet, den Menschen zur Erholung zu dienen, weshalb eine Beeinträch­tigung bzw. Störung des Erholungswertes als hoch einzustufen ist.

 

V. 3. 5. 2. Öffentliches Interesse und privates Interesse am Vorhaben:

 

Unter öffentlichen Interessen sind nur solche zu verstehen, die tatsächlich einer über das einzelne Individuum und seiner Wahrnehmung hinausgehenden Öffent­lichkeit und deren Interessen zu Gute kommen (siehe VwGH vom 29.3.2005,
Zl. 2004/10/0226 oder vom 2.7.2008, Zl. 2004/10/0175). Der Verwaltungs­gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass nur solche Interes­sen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten sind, die unmittelbar und konkret durch das betreffende Vorhaben verwirklicht werden könnten (siehe VwGH vom 25.4.2001, Zl. 99/10/0055).

 

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verfahrens folgende öffentliche Interes­sen vorgebracht:

-     die Erhaltung, der Betrieb und der Ausbau der Rohstoffgewinnung bzw. des Bergbaues;

-     die Energiewirtschaft;

-     die Raumordnung (langfristige Standort- und Siedlungsentwicklung in M und L);

-     Klimaschutz durch Streckenverkürzungen und -optimierungen (Reduzierung von Lärm und Verkehrsemissionen sowie CO2-Abgas);

-     Schutz von Siedlungsgebieten vor Schwerverkehr; Förderung der Verkehrs­sicher­heit sowie die Verkehrsverlagerung (Verkehrsentlastung);

-     die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Region während der Bauphase;

-     großes volkswirtschaftliches Interesse an der Existenz des Betriebes (Steuer­aufkommen, kommunale Abgaben) aufgrund des Stellenwertes der Beschwerde­führerin und ihrer MitarbeiterInnen in der Standortgemeinde und -region (z.B. soziale und kulturelle Infrastruktur)

 

Als private Interessen wurden die langfristige Absicherung des Unternehmens dargelegt sowie die Ersparnisse an Treibstoff und Fahrzeiten infolge der Trans­port­wegverkürzung.

 

Das (ausschließlich) beantragte Vorhaben ist die Brücke über den S ohne Anbindungsstraßen. Diese Brücke ist ein Teil des Gesamtprojektes „Verkehrsent­lastung für Siedlungsbereiche L und M“. Die angeführten öffentlichen Interessen werden jedoch nicht unmittelbar und konkret durch die beantragte Brücke über den S verwirklicht, sondern erst mit der Umsetzung des Gesamt-projektes „Verkehrsentlastung für Siedlungsbereiche L und M“.

 

Auch die genannten privaten Interessen können nicht (ausschließlich) durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden.

 

Eine Berücksichtigung und damit verbundene Wertung dieser vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben ist daher nicht möglich. Bei Einbeziehung dieser öffentlichen und privaten Interessen müsste man von fiktiven Umsetzungsmöglichkeiten ausgehen, weil eben das Gesamt­projekt nicht Antragsgegenstand ist und dafür auch die notwendigen behörd­lichen Genehmigungen noch nicht vorliegen. Diese „fiktiven Umsetzungsmöglich­keiten“ können aber auch nicht mittels Vorschreibung von Auflagen und Bedin­gungen konkretisiert werden. Einerseits bedürfen diese gesonderter behördlicher Genehmigungen und andererseits darf ein Vorhaben (definiert durch den „Geneh­mi­gungs­antrag“ samt Projektunterlagen) durch Auflagen und Bedingun­gen nur soweit modifiziert werden, als dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt (vgl. VwGH vom 16.6.1976, Zl. 1445/75; vom 28.3.2007, Zl. 2005/04/0185). Das Recht zur Auflagenerteilung hat insofern Grenzen, als es nicht erlaubt ist, dass durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen eine Genehmi­gung/Feststellung mit dem ursprünglich eingebrachten Projekt nichts oder nur mehr wenig gemeinsam hat. Aber genau das würde im konkreten Fall eintreten.

 

Mangels unmittelbarer Verwirklichung der vorgebrachten öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben überwiegt das öffentliche Inter­esse am Natur- und Landschaftsschutz.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI. Kommissionsgebühren:

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden, was unter anderem bedeutet, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Die Verpflichtung zur Entrichtung richtet sich bei auf Antrag eingeleiteten Verfahren im Allgemeinen an die Partei, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat (vgl.  § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm 
§ 76 Abs. 1 erster Satz AVG). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. die „in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. die „Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² 2014 § 76 Rz 16). In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag gemeint ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 76
Rz 24). Dies hat nunmehr gleichfalls für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz  von Aufwen­dungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht [2014] 301 [311]).

Der Beschwerdeführerin sind demnach entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Diese betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

Bei der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014, die am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, waren die zuständige Richterin und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung dauerte insgesamt fünf halbe Stunden (20,40 Euro x 5 x 2). Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10. April 2015, ebenfalls am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin, waren die zuständige Richterin, eine Schriftführerin und der Amtssachverständige anwesend. Die Verhand­lung dauerte insgesamt 10/2 Stunden (20,40 Euro x 10 x 3). Es sind daher von der Beschwerdeführerin insgesamt 816 Euro an Kommissionsgebühren zu entrichten.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer