LVwG-850348/17/Re/IH
Linz, 11.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau Dr. S W, B, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, S, vom 17. August 2015 betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid - mangels Antragsgrundlage - behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Bescheid vom 15. April 2015, GZ: Ge20-9-2015, über Antrag des Herrn T A, G, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes mit Restaurant, Küche, Cafe, Bar,
SB-Counter und Gastgarten im neu zu errichtenden Kinocenter „S B“ auf den Grundstücken Nr. x und x, KG O, B, sowie die Ableitung der vorgereinigten Niederschlagswässer unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2015, der Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie insbesondere des Gutachtens des gewerbetechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen ist als erwiesen anzusehen, dass bei konsensgemäßem Betrieb der geplanten Gaststättenbetriebsanlage samt Gastgarten und Parkplatz keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte derselben herbeigeführt werde und keine das zumutbare Maß überschreitenden Belästigungen oder Beeinträchtigungen zu erwarten seien.
Zu den Einwendungen der Antragstellerin verweist die Behörde zunächst auf das als Projektbestandteil vorgelegte lärmtechnische Projekt der x B GmbH,L. Dieses wurde demnach von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt. In diesem Projekt wurden sämtliche betriebsbedingten Immissionen, wie haustechnische Anlagen, Parkplatzverkehr, Gastgarten, LKW- und Lieferverkehr usw., berücksichtigt. Es wurden mehrtägige Bestandsmessungen durchgeführt, welche sowohl Wochentag als auch Wochenende beinhalten. Diese schalltechnische Berechnung wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen überprüft und für schlüssig befunden; es ergibt sich daraus, dass betriebsbedingte Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn im ungünstigsten Nachtzeitraum mindestens 7 dB unter der schalltechnischen Ist-Situation liegen. Auch anderen, von der Antragstellerin im Verfahren vorgebrachten Immissionen, wie zum Beispiel Blendwirkung, wurde durch Barrieren (2 m hohe Holzwand) begegnet. Zum Vorbringen betreffend Reflexionen des Straßenlärms auf bestehender öffentlicher Straße liegt darüber hinaus eine Äußerung eines Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung vor, wonach gutachtlich bestätigt lediglich eine unter dem Wert von 1 dB und als solche als irrrelevant zu bezeichnende Veränderung der Lärmsituation, welche messtechnisch nicht nachweisbar ist, vorliege.
Gegen die bescheidmäßig ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde, in welcher im Wesentlichen die lärmtechnische Beurteilung bekämpft wird, dies verbunden mit dem Antrag auf Behebung des Bescheides und Abweisung des Antrages, allenfalls Zurückverweisung an die Behörde.
Mit selben Schriftsatz wird von der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, gemäß § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungswerbers auf vorzeitige Errichtung und Betrieb der Anlage auszuschließen.
I.2. Über den zuletzt zitierten Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 1
GewO erging der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Juli 2015, LVwG-850348/3/Re, mit welchem diesem Antrag keine Folge gegeben wurde.
Gegen diesen Beschluss wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre anwaltschaftliche Vertretung Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
I.3. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, bei der belangten Behörde eingebracht am 1. Juli 2015, hat der Konsenswerber, Herr T A, G, das Ansuchen um gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Gastgewerbebetriebes mit Restaurant, Küche, Cafe, Bar, SB-Counter und Gastgarten im neu zu errichtenden Kinocenter auf mehreren Grundstücken der KG R ausdrücklich zurückgezogen.
Diese Zurückziehung des dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungs-antrages wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-9-2015.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückziehung des dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungsantrages im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG nicht erforderlich.
I.5. Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......
Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von § 59
Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist.
Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Zuge des Genehmigungsverfahrens oder auch eines Rechtsmittelverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 77 oder 81 GewO 1994 vor.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat der Konsenswerber mit Schreiben vom 30. Juni 2015 gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich bekanntgegeben, dass er das Ansuchen um gewerberechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage zurückzieht.
Da durch diese Antragszurückziehung somit ein nach § 353 Abs. 1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bzw. für die bescheidmäßige Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlicher Antrag betreffend die ausgesprochene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.
II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger