LVwG-600053/7/Py/CG

Linz, 13.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn H A S., vertreten durch Mag. S W, R Ö O, W, L, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. November 2013, VerkR96-1100-2013, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verhängte Strafhöhe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am    5. Februar 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14. November 2013, VerkR96-1100-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 8 Euro vorgeschrieben.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bf zur Last gelegt, am 09.04.2013 um 17:59 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, in der Gemeinde Eferding, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. X bei km 24.650, B129, Schutzweg auf Höhe B AG das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht zu haben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zur verhängten Strafhöhe aus, dass dem vom Bf bekanntgegebenen Einkommensverhältnissen, nämlich einer Pension in Höhe von 659,33 Euro monatlich, zwar Ausgaben von 540 Euro monatlich gegenüberstehen, jedoch sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinn des § 34 Z.10 StGB, zu berücksichtigen. Eine drückende Notlage ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal der Bf eine monatliche Eigenpension von 659,33 Euro erhält und seine monatlichen Ausgaben nach eigenen Angaben geringer sind. Straferschwerend war kein Umstand, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom                5. Dezember 2013, die in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2014 auf die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, beim Oö. Landesverwaltungsgericht eingelangt am 7. Jänner 2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vor, der gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat am 5. Februar 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt, an der der Bf mit seiner Rechtsvertreterin teilgenommen hat. Die belangte Behörde sowie der zur Verhandlung geladene Zeuge entschuldigten sich für die Verhandlung, in der der Bf seine Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe einschränkte.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da die Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I. Nr. 34/2011 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG - der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist - vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Verfahren kommt dem Bf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugute. Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr zeigte sich der Bf reumütig und erscheint es im Hinblick auf die besonderen, im Beweisverfahren hervorgetretenen Tatumstände und das sehr geringe Einkommen des Bf angemessen und gerechtfertigt, den von der belangten Behörde verhängten Strafbetrag auf das nunmehr verhängte Ausmaß herabzusetzen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö. Verwaltungsgerichtes ist auch mit der nunmehr verhängten Geldstrafe eine ausreichend Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird der Bf jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

III.

Unzulässigkeit der odentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Dr.in Andrea Panny