LVwG-650448/3/Br
Linz, 17.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Alexander Franz Kaser, geb. 1991, H, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 23. Juni 2015, GZ: VerkR21-226-2015/BR, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4 iVm § 31 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Behörde dem Beschwerdeführer die im Bescheid näher angeführte Lenkberechtigung in der Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab 17.8.2015 von 00:00 Uhr bis einschließlich 31.8.2015 24:00 Uhr entzogen. Ebenfalls würde ausgesprochen, dass der ausgestellte Führerschein nach Inkrafttreten der Entziehung unverzüglich, längstens am 17.8.2015 der Behörde abzuliefern wäre.
Gestützt wurde dies auf § 2 Abs.3 Z7, § 3 Abs.1 Abs3 Z4, § 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.3 Z1, § 29 Abs.2 Z1 und § 30 Abs.2 FSG sowie hinsichtlich der Ablieferungspflicht des Führerscheins auf § 29 Abs.3 FSG.
I.1. Begründend wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 8.5.2015 um 17:11 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Schalchen gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten gehabt habe. Die bezüglich gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen gewesen.
Mit Schreiben vom 19.5.2015, übernommen am 21.5.2015 sei das Verfahren der Entziehung der Lenkberechtigung unter Hinweis auf die angeführte Bestrafung eingeleitet und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eröffnet worden innerhalb von 2 Wochen ab Übernahme dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen. Daher sei das Verfahren aufgrund der Aktenlage zum Abschluss zu bringen gewesen.
I.2. Im Vorlageschreiben verweist die Behörde auf die offenbar verspätet erhobene Beschwerde. Es wurde jedoch um rasche Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichtes ersucht, zumal die Entziehung der Lenkberechtigung laut Bescheid bereits am 17.8.2015 wirksam geworden sei. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde laut Vorlageschreiben verzichtet.
Auf dem Vorlageschreiben findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 12.8.2015, welchem zur Folge der Beschwerdeführer eine Entscheidung haben wolle weil er am 17.8.2015 den Führerschein abgeben müsse. Im Zuge dieses offenbar geführten Telefonates wurde ihm seitens einer Vertreterin der Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet sei und die Entscheidung rechtskräftig wäre nämlich auch hinsichtlich des Führerscheinabgabedatums.
II. In der am 3.8.2015 vom Beschwerdeführer an den Sachbearbeiter gerichteten Beschwerde wird auf ein Telefonat betreffend die Verschiebung des Führerscheinentzuges verwiesen. Aus beruflichen Gründen würde der Beschwerdeführer ersuchen, dieses Datum auf die Zeit des 27.8.2015 bis 10.9.2015 zu verschieben.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Beschwerdeführer im Rahmen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme vom 17.8.2015 darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid am 29.6.2015 durch Übernahme eines Mitgliedes der Familie offenkundig zugestellt wurde und er erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist, nämlich am 3.8.2015 die Beschwerde erhoben habe und diese demnach verspätet sei. Der Beschwerdeführer räumte die Verspätung ein und meint jedoch im Grunde die damalige Mitteilung betreffend die beabsichtigte Entzugsdauer wegen berufsbedingter Ortsabwesenheit nicht erhalten bzw. hiervon nicht Kenntnis erlangt zu haben.
Letztlich erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gegen den Entzug als solchen wenden wolle sondern lediglich gegen den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe. Er ersuchte um Zustellung des h. Erkenntnisses per E-Mail an: X.at
Aus einem Aktenvermerk - Gedächtnisprotokoll vom 4.8.2015 (Aktenseite 35) wird auf einen Anruf des Beschwerdeführers bei der Behörde vom 10.7.2015 verwiesen. Er habe der Sachbearbeiterin gegenüber angegeben, das Führerscheindokument am 14.8. bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau abgeben zu wollen. Da er zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei, wurde zwischen ihm und einer Mitarbeiterin des den Aktenvermerk legenden Sachbearbeiters vereinbart, der Beschwerdeführer solle am 13.7.2015 neuerlich anrufen um die weitere Vorgehensweise zu vereinbaren. Am 13.7. habe der Beschwerdeführer jedoch wider Erwarten nicht angerufen.
Er habe dann am 16.7.2015 beim unterzeichnenden Sachbearbeiter angerufen, wobei die Angelegenheit eingehend besprochen und die rechtliche Lage erläutert worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht den Führerschein am 27.8.2015 abgeben zu wollen, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass eine Verschiebung des Entziehungszeitpunktes nur mehr durch die Einbringung einer Beschwerde möglich wäre. Der Entzugsbescheid sei bereits am 29.6.2015 zugestellt worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer die Beschwerde daher am 3.8.2015 eingebracht, wobei nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt worden sei, dass diese verspätet wäre.
III.1. Diese Faktenlage lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit lediglich mit Blick auf den ihm angeblich ohne seine Kenntnis angekündigt gewesenen Abgabetermin des Führerscheins eingebracht wurde, um so der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, nicht an die datumsmäßige Fixierung des Abgabetermins gebunden zu sein.
Soweit dem Landesverwaltungsgericht bekannt ist, werden derartige Entzugsbescheide dahingehend formuliert, dass zeitnah nach Rechtskraft eines auf die Dauer von zwei Wochen ausgesprochenen Entzuges der Führerschein bei der nächsten Polizeidienststelle oder der Behörde für die entsprechende Dauer abzuliefern ist. Es hätte demnach nicht der datumsmäßigen Fixierung des ausgesprochenen zweiwöchigen Entzuges bedurft. Mit der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht wurde letztlich ein vermeidbarer unnötiger Verfahrensaufwand verursacht.
Der Beschwerdeführer wird nunmehr zeitnah nach Zustellung dieses Erkenntnisses seinen Führerschein bei der Behörde oder seiner nächsten Polizeidienststelle abzuliefern haben.
IV. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs.2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides die Frist zur Beschwerdeerhebung verstrichen ist.
Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Frist hat demnach am Dienstag den 30.06.2015 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des (Donnerstags) den 30.7.2015. Die Beschwerde wurde jedoch vom Beschwerdeführer erst am 3.8.2015 nach persönlicher Einbringung des darüber hinaus völlig unbegründet bleibenden und daher auch mit einem Formgebrechen behafteten Schreibens bei der Behörde erhoben.
Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet erhoben zurückzuweisen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt, wobei offenbar der Beschwerdeführer auch selbst nicht an der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels - welches er offenbar über Anregung der Behörde um die Abgabe seines Führerscheins zeitlich seinen beruflichen Umständen gestalten zu können - erhoben wurde.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r