LVwG-650431/2/Sch/Bb

Linz, 17.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des F J, geb. 1989,    B,  L gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Juni 2015, GZ 15/216058, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30. Juni 2015, GZ 15/216058, wurde die Lenkberechtigung des F J (des Beschwerdeführers – im Folgenden: Bf) der Führerscheinklassen AM und B bis 19. Juni 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 19. Juni 2016 unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Psychiatrie und

-        ärztliche Kontrolluntersuchungen auf THC und Kokain drei Mal innerhalb des Befristungszeitraumes und Vorlage der entsprechenden Originalbefunde an die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach behördlicher Aufforderung (Zustellung der Aufforderung).

 

Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das polizeiärztliche Gutachten nach   § 8 FSG vom 19. Juni 2015, in welchem dem Bf eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen attestiert wurde.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf binnen offener Frist, bei der belangten Behörde eingelangt am 6. Juli 2015, das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Begründend wurde vom Bf ausgeführt, dass er aufgrund einer Anzeige wegen THC-Konsums (dieser habe im Juli 2014 stattgefunden) unter anderem aufgefordert worden sei, zwei Drogenharnanalysen auf THC und Kokain zu erbringen. Beide Befunde wären negativ ausgefallen. Bezüglich seiner Panikattacken äußerte der Bf, dass er sich in einer psychotherapeutischen Behandlung befände, durch welche es ihm mittlerweile möglich sei, auf die verordneten Medikamente zu verzichten, da er seit über sechs Monaten keine akuten Panikattacken mehr gehabt habe.

 

Überdies sei er in seinem ganzen Leben noch nie mit dem Suchtmittelgesetz in Verbindung gebracht worden und es habe auch noch nie eine positive Drogenanalyse gegeben, weder beim Autofahren, noch zu einem anderen Zeitpunkt. Er führe ein sozial integriertes Leben und habe seit einem Jahr nichts mehr mit THC zu tun, da diese Droge seine Panikattacken nur verschlechtern würde.  Er ersuchte daher die Notwendigkeit der verfügten Einschränkungen und Auflagen zu überprüfen. 

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 13. Juli 2015, GZ F15/216058, FE-248/2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm  Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iV m § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der am x 1989 geborene Bf ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B.

 

Aus Anlass einer polizeilichen Anzeige vom 30. Jänner 2015 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 27 Abs. 1 iVm Abs. 2 Suchtmittelgesetz veranlasste die belangte Behörde die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B.

 

Das vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. F G, erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 19. Juni 2015, GZ FE-248/2014, beurteilt den Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei er eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von 12 Monaten sowie als Auflagen drei ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von Drogenharnanalysen auf THC und Kokain über behördliche Aufforderung sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens vor Ablauf der Befristung vorschlug. Begründet wurden die empfohlenen Maßnahmen unter Berücksichtigung einer jeweils negativen Harnanalyse auf THC vom 13. Mai 2015 und auf Kokain vom 15. Juni 2015 sowie unter Zugrundelegung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. B L, 4020 Linz, vom 11. Mai 2015, mit der beim Bf diagnostizierten Abhängigkeit von Cannabis, dem Zustand nach schädlichem Gebrauch von Kokain und der bei ihm bestehenden Panikstörung. Der Polizeiarzt erläuterte, dass die angeregte amtsärztliche Nachuntersuchung als auch die psychiatrische Untersuchung vor Befristungsablauf aufgrund der Panikattacken des Bf notwendig sind. Ansonsten hat sich der Bf im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung laut Gutachten in einem altersentsprechenden AEZ, kardiorespiratorisch kompensiert, grob neurologisch sowie kognitiv unauffällig gezeigt.

 

Laut fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 ergaben sich auch bei der psychiatrischen Untersuchung des Bf keine Hinweise auf eine Substanzbeeinträchtigung oder ein Craving, der Bf habe sich von psychopathologischer Seite unauffällig gezeigt und sei laut seinen Angaben sozial integriert. Die Panikstörung werde nunmehr mit dem Medikament „Aterax“ therapiert. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht besteht aktuell grundsätzlich die Fahrtauglichkeit des Bf, jedoch wurden eine einjährige Befristung und Harnkontrollen empfohlen.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. Die hier maßgeblichen Rechtsnormen des FSG und der FSG-GV lauten:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

1.2. Beim Bf besteht eine Abhängigkeit von Cannabis sowie ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Kokain; zudem leidet er an einer Panikstörung.

 

Anlässlich der psychiatrischen Befunderhebung als auch der polizeiärztlichen Untersuchung fanden sich zwar keine Hinweise auf eine Substanzbeeinträchtigung, dennoch ist der Bf nach den Feststellungen der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 11. Mai 2015 und des darauf aufbauenden polizeiärztlichen Gutachtens vom 19. Juni 2015 derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A und B, zu lenken. Der Polizeiarzt hat im Gutachten - unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme – nachvollziehbar erörtert, dass im Hinblick auf die konkrete Befundsituation die Vorschreibung von drei ärztlichen Kontrolluntersuchungen auf THC und Kokain innerhalb eines Befristungszeitraumes von 12 Monaten sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme geboten und notwendig ist.  

 

Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da die Rückfallgefahr bei Suchtmittelkonsum generell bekanntlich besonders hoch ist. Die polizeiärztlich vorgeschlagenen Auflagen und Einschränkungen erscheinen daher auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Überwachung und Kontrolle der Abstinenz bzw. des künftigen Konsumverhaltens des Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, wobei sich die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen insbesondere auch aus § 14 Abs. 5 FSG-GV ergibt. Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Drogenharnbefunde drei Mal innerhalb des 12-monatigen Befristungszeitraumes zu dem Bf unbekannten Zeitpunkten wird eine effizientere Überwachung des Konsumverhaltens des Bf bzw. dessen Abstinenz bewirkt. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass tatsächlich keine relevante Gefahr eines Rückfalles mehr besteht. Die bislang – soweit aus dem Akt ersichtlich – offenbar jeweils einmalige Vorlage eines negativen Harnbefundes auf THC und Kokain reicht (noch) nicht aus, um die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 annehmen zu können. Es bedarf jedenfalls derzeit zumindest des Zeitraumes von 12 Monaten einer entsprechenden Kontrolle des Bf.

 

Die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung als auch die Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme wurden plausibel insbesondere auch mit der Panikstörung des Bf begründet. Da gerade solche Attacken wegen der im Straßenverkehr immer möglichen Stress- und Konfliktsituationen auch während des Lenkens von Kraftfahrzeugen auftreten und damit und negative Auswirkungen auf die Fahreignung bzw. das Fahrverhalten haben können, erscheint es daher zum Eigenschutz als auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, den Krankheitsverlauf dieser beim Bf festgestellten Störung durch die eben genannten Auflagen als auch durch die zeitliche Befristung zu überwachen.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen überdies zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Damit liegt die zeitliche Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen des Polizeiarztes bzw. der Behörde, sondern sind diese bereits durch den Verordnungsgeber zwingend vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 19. Juni 2015, zu berechnen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein taugliches bzw. schlüssiges, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, ausschließlich durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beigebrachtes Gutachten entkräftet werden. Die vom Bf erhobenen Einwände im Beschwerdeschriftsatz, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, sind damit nicht geeignet, das vorliegende schlüssige und nachvollziehbare polizeiärztliche Gutachten noch die psychiatrische Stellungnahme zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Beide Gutachten sind daher als beweiskräftig anzusehen und können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Dass der Bf bislang im Straßenverkehr nicht auffällig in Erscheinung getreten ist, vermag keine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes begründen. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass, wie er vermeint, keine Auflagen und keine Befristung erforderlich wären.

Da aus polizeiärztlicher Sicht nachvollziehbar die Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Kontrolluntersuchungen verbunden mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer Nachuntersuchung samt Vorlage einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme geboten sind und diese sich inhaltlich im Ergebnis mit den Feststellungen des psychiatrischen Facharztbefundes deckt, vermag das Landesverwaltungsgericht daran keine Unschlüssigkeit zu erkennen. Eine neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung – wie vom Bf in der Beschwerde beantragt – erscheint daher angesichts der hinreichend geklärten und schlüssigen Sachverhaltslage derzeit nicht sinnvoll.

 

Private und wirtschaftliche den Bf betreffende Belange, welche möglicherweise mit den Einschränkungen und Auflagen verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und können im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n