LVwG-800003/2/Wim/Rd/Bu
Linz, 06.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Mai 2013, VerkGe96-51-1-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Mai 2013, VerkGe96-51-1-2013, wurde über den Berufungswerber (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in x, x, am 23. Jänner 2013 gegen 15.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem kroatischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem kroatischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Öfen) von Kroatien durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat. Die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Kroatien mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für 2 Fahrten gültig war, wurde bereits 2x verwendet und war daher für diese Güterbeförderung nicht mehr gültig.
Weiters wurde verfügt, dass gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 23. Jänner 2013 von den Aufsichtsorganen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet wird.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass es bei der Firma x einen Herrn x gebe, dessen Spitzname x sei. Für diesen werde sohin die Bevollmächtigung angezeigt. x sei allerdings weder Eigentümer der Firma x noch Geschäftsführer oder verantwortlicher Beauftragter und sohin kein Unternehmer iSd § 9 VStG. Er sei bei der Firma x angestellt und als Disponent tätig. Als Beweismittel wurden ein Dienstvertrag, allenfalls aus Kroatien beizuschaffende Unternehmensregister- bzw Firmenbuchauszüge, angeführt. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
4.2. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis ist ersichtlich, dass am 23. Jänner 2013 um 15.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz Suben, eine Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x und x durchgeführt wurde. Im Zuge der Kontrolle wurde vom Lenker x eine Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Kroatien Nr. x, welche für 2 Transit/Loco-Fahrten Gültigkeit besaß, vorgewiesen. Bei der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Fahrtengenehmigung über das erlaubte Maß hinweg verwendet wurde.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 wurde die Firma x unter Fristsetzung aufgefordert, bekannt zu geben, wer gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma ist; gleichzeitig wurde die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen. In der Folge wurde die x als Zustellbevollmächtigter benannt; eine Mitteilung, wer gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher ist, erfolgte nicht.
Im vorgelegten Akt befindet sich ein Auszug aus der Lieferantensuchmaschine WLW, ua mit folgendem Inhalt: x, Straße: x, PLZ, Ort: x, Ansprechpartner: x, usw. Weiters befindet sich im Anschluss der Hinweis auf die Plattform "x.com", welcher laut "google-übersetzer" "x" bedeutet.
Vom Oö. Landesverwaltungsgericht wurde auf dieser Plattform der Firmenname eingegeben und erscheint neben der Firmennummer, der Firmenname x, x, ..., auf.
In der Folge wurde von der belangten Behörde mit 12. März 2013 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, adressiert an Herrn x, zu Handen des Zustellbevollmächtigten, gerichtet. Eine Stellungnahme des Beschuldigten erging nicht, weshalb das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und dagegen Berufung eingebracht wurde.
5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, und soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Herr x – laut Berufungsschrift handelt es sich hiebei um einen "Spitznamen", richtiger Weise müsste es heißen "x" - x geht zwar aus dem Ausdruck der oa Lieferantensuchmaschine als "Ansprechpartner" hervor, eine solche Eigenschaft ist aber keinesfalls gleichzusetzen mit einem verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.1 und 2 VStG. Die Beweislage nach dem abgeführten Verwaltungsstrafverfahren ist bei weitem nicht hinreichend, im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben seiner Funktion als "Ansprechpartner" eben auch die erwähnte gesetzliche Verantwortlichkeit zukommen würde. Auch im anhängigen Beschwerdeverfahren wäre durch allfällige weitere Ermittlungen nicht zu erwarten, dass sich hieran etwas ändern könnte. Unbeschadet dessen haben Recherchen des Oö. Landesverwaltungsgerichts – siehe obige Ausführungen – ergeben, dass auf der Plattform "x.com" ein x aufscheint, welcher Umstand so gedeutet werden könnte, dass allenfalls dieser Person Vertretungsbefugnis und damit verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu kommen könnte; allerdings kann es sich auch hierbei mangels weiterer Erkenntnisse letztlich nur um eine Mutmaßung handeln.
Das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass Herr x bloß Disponent ist, konnte nicht widerlegt werden.
Es war daher der Beschwerde unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.
II. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 52 Abs.9 VwGVG.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer