LVwG-600954/8/BR

Linz, 17.09.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des G B, E, W vertreten durch RA Dr. B H, U, I,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Wels vom 17.6.2015, GZ:  VStV/914301287449/2014,  nach der am 16.9.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I. Die Behörde hat mit dem o. a. Straferkenntnis wider den Beschwerdeführer   wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs.4 lit.e iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag und neun Stunden ausgesprochen, weil er am 22.08.2014 um 07:43 Uhr in Aistersheim, Innkreisautobahn (A 8) Höhe Strkm. 33.41 (Zufahrt Raststätte Aistersheim), Richtungsfahrbahn Passau, als Lenker(in) Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-... dieses Fahrzeug auf einer Autobahn, außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle zum Halten abgestellt gehabt habe.

 

 

 

II. Begründend wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 09.09.2014 der Autobahnpolizeiinspektion Wels sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Demnach haben Sie am 22.08.2014 um 07:43 Uhr in Aistersheim, Innkreisautobahn (A 8) Höhe Strkm. 33.41 (Zufahrt Raststätte Aistersheim), Richtungsfahrbahn Passau, als Lenker(in) Fahrzeuges mit dem Kennzeichen LL-... dieses Fahrzeug auf einer Autobahn, außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle, zum Halten abgestellt.

 

Wegen der Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 4 lit. e StVO wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Strafverfügung vom 15.10.2014 gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO über Sie als Lenker des angezeigten Kraftfahrzeuges eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,- und im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie durch ihren Rechtsvertreter, Dr. B H, I, U, binnen offener Frist Einspruch, den Sie nicht begründet haben.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde darauf von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gemäß § 29a VStG übertragen.

Damit Sie sich zur angelasteten Verwaltungsübertretung rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen können, wurde ihrem Rechtsvertreter über die Landespolizeidirektion Tirol am 13.02.2015 der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Akteneinsicht gewährt und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG 1950 bzw. § 43 Abs. 2 VStG als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zu äußern oder der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.

 

Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat ihr Rechtsvertreter der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels eine schriftliche Rechtfertigung übermittelt, in der Sie im Wesentlichen anführen, dass Sie zur Tatzeit zur Raststation Aistersheim zufahren wollten, um dort eine Lieferung abzugeben. Wegen der Sperre der Abfahrt mussten Sie sich neu orientieren, weshalb Sie ihr Fahrzeug angehalten hätten. Ihr Fahrzeug wäre keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer gewesen. Es lägen somit die Voraussetzungen vor, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Zi. 4 VStG einzustellen.

 

Der anzeigende Polizeibeamte, Grlnsp W B, machte dazu am 12.05.2015 als Zeuge folgende Angaben:

„Auf Grund eines Verkehrsunfalles in der vorangehenden Nacht war die Zufahrt zur Raststätte Aistersheim auf der Richtungsfahrbahn Passau gesperrt. Die Sperre war durch sogenannte Pylonen sowie mittels eines Funkstreifenwagens mit eingeschaltetem Blaulicht und sogenanntem early-warner gekennzeichnet. Der Funkstreifenwagen ist mindestens 10 bis 15 Meter nach Beginn der Sperrfläche Richtung Raststätte parallel zur Fahrtrichtung abgestellt gewesen. Der Beschuldigte hat während unserer Absicherung den LKW auf der Richtungsfahrbahn Passau gelenkt und hat sein Fahrzeug in Höhe des Funkstreifenwagens parallel zum Funkstreifenwagen zum Teil auf der dortigen Sperrfläche und zum Teil auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn abgestellt. Das Fahrzeug des Beschuldigten ragte noch mindestens 50 cm in den rechten Fahrstreifen und nachfolgende LKW-Lenker mussten ihre Fahrzeug ebenfalls anhalten. Anzuführen ist, dass dort für LKW die nach der KDV erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden durfte. Der Beschuldigte hat nach dem Abstellen seines LKW seinen LKW verlassen und ist zu uns zum Funkstreifenwagen gekommen. Er hat mir mitgeteilt, dass er bei der Raststätte eine Zustellung durchführen müsste. Der Angezeigte wurde von mir sofort aufgefordert, seinen LKW zu entfernen, da die Situation äußerst gefährlich war. Es entstand bereits ein Stau hinter dem vom Beschuldigten abgestelltem LKW und es bestand eine große Gefahr von Auffahrunfällen, da von den Fahrzeuglenkern auf der Autobahn nicht mit abgestellten Fahrzeugen gerechnet wird. Der Angezeigte hat nach meiner Aufforderung den LKW entfernt und ist weitergefahren. Der LKW war ca. eine Minute abgestellt."

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs und um sich zu diesen Zeugenaussagen rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden ihrem Rechtsvertreter von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung Kopien dieser Zeugenaussagen mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung erlassen, wonach Sie bis zum 02.06.2015 ab Zustellung dieser Aufforderung nach Vereinbarung eines telefonischen Termines zur Behörde kommen oder binnen dieser Frist schriftlich rechtfertigen sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben konnten.

 

Mit Schreiben vom 02.06.2015 übermittelte ihr Rechtsvertreter der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels eine schriftliche Stellungnahme, in der Sie im Wesentlichen ihre Angaben aus der Rechtfertigung vom 03.03.2015 wiederholen.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels hat dazu folgendes rechtliche Beurteilung vorgenommen:

Gemäß § 46 Abs. 4 lit. e StVO ist auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken

 

Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

 

Sie geben im Wesentlichen zu ihrer Rechtfertigung an, dass die Übertretung geringfügig wäre und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hätte.

 

Laut Zeugenaussage des anzeigenden Polizeibeamten hat der von Ihnen abgestellte LKW jedoch zumindest 50 cm in die Fahrbahn des rechten Fahrstreifens geragt, weshalb nachkommende LKW-Lenker ihr Fahrzeug anhalten mussten. Entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung verursacht ein auf einer Fahrbahn einer Autobahn abgestellter LKW auf jeden Fall eine Gefahr von Auffahrunfällen.

 

Bei der Beweiswürdigung musste die Landespolizeidirektion Oberösterreich Polizeikommissariat Wels davon ausgehen, dass die Angaben des anzeigenden Polizeibeamten allgemein nachvollziehbar sind und auch nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben stehen. Der vom anzeigenden Polizeibeamten dargestellte Sachverhalt entspricht somit den Tatsachen und sind ihre Rechtfertigungsangaben als Schutzbehauptung zu werten. Bei der Bewertung der Beweismittel musste die Landespolizeidirektion Oberösterreich -Polizeikommissariat Wels davon ausgehen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist und Sie sich als Beschuldigter so äußern können, wie es für Sie am günstigsten ist. Der Sachverhalt wurde von den anzeigenden Polizeibeamten schlüssig und allgemein nachvollziehbar dargestellt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln beziehungsweise die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Die Behauptung, andere Verkehrsteilnehmer wären nicht gefährdet worden, reicht weder für die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des Beschuldigten an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aus, noch kann sie - weil auf subjektive Gründe zurückführbar - als bestimmte Tatsache gewertet werden, dass sich der angelastete Vorfall nicht ereignet hätte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungs-strafvormerkungen wegen gleicher Verwaltungsübertretungen aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr€ 1.600,- beziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 726,- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

 

 

 

II.2. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführer  mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ausgeführten Beschwerde:

In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.06.2015, PK Wels, Zl VStV/914301287449/2014, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 22. Juni 2015, sohin innerhalb offener Frist nachfolgende

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

Sie haben am 22.08.2014 um 07:43 Uhr in Aistersheim, Innkreisautobahn (A 8) Höhe Strkm, 33.41 (Zufahrt Raststätte Aistersheim), Richtungsfahrbahn Passau, als Lenker (in) des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen LL-… dieses Fahrzeug auf einer Autobahn, außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle, zum Halten abgestellt.

 

1. Anfechtungserklärung:

 

Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

 

II. Zur Sache:

 

1.

Der Betroffene war mit dem angeführten Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt auf der A 8 Richtungsfahrbahn Passau unterwegs und wollte zur Raststation Aistersheim zufahren. Der Betroffene hatte eine Lieferung bei der Raststation Aistersheim abzugeben. Durch die Sperre der Autobahnabfahrt musste sich der Betroffene neu orientieren, sodass er sein Fahrzeug angehalten hat.

 

2.                In rechtlicher Hinsicht:

2.1

Der Bereich zwischen dem Verzögerungsstreifen und der Richtungsfahrbahn ist jeweils durch eine durchgehende Sperrlinie gekennzeichnet. Da der Verzögerungsstreifen nicht befahren werden durfte, hat der Betroffene sich auf dem Pannenstreifen befunden.

 

2.2

Wie aus der Anzeige ersichtlich, wurde mit Pylonen und Warnleuchten auf eine Gefahrensituation hingewiesen, sodass jeder andere Verkehrsteilnehmer die tatrelevante Stelle mit erhöhter Aufmerksamkeit zu begegnen hatte.

Eine Erhöhung der Gefahrensituation durch ein geringfügig in die Richtungsfahrbahn stehendes Fahrzeug liegt somit nicht vor.

 

2.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch ein 50 cm - Hineinragen in den rechten Fahrstreifen bei einem Einsatz eines Einsatzfahrzeuges der Polizei mit eingeschalteten Earlywarner UND der Beachtung der gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 17 StVO beim Vorbeifahren durch andere Verkehrsteilnehmer, wird ersichtlich, dass der Betroffene keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer war.

 

3.

Durch die Änderung der gesetzlichen Lage ist § 21 VStG in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aufgenommen worden, sodass die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch weiterhin zur Anwendung gelangt:

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung, Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28. 10. 1980, Zl. 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Der Betroffene hatte eine Lieferung ausgerechnet bei der Autobahnraststätte Aistersheim abzugeben, als wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses die Autobahnabfahrt gesperrt werden musste. Dass der Betroffene angehalten hat, um sich zu orientieren, d.h. um sich Klarheit zu verschaffen, wie er dennoch zu dieser Raststätte gelangen könne, ist wohl verständlich. Seine gewählte Vorgehensweise kann auch nicht als Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewertet werden.

 

Im gegenständlichen Fall liegen somit die Voraussetzungen vor, um im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen.

 

III. Beschwerdegründe:

 

A         Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

 

1.       Wesentlicher Begründungsmangel:

 

1.1      Der Meldungsleger führt im Wesentlichen aus, dass

·         die Abfahrt zur Raststätte von der Polizei wegen eines Unfalles gesperrt werden musste,

·         der Betroffene zu den dort verweilenden Polizeibeamten hingefahren ist

·         diesen Polizeibeamten mitteilte, dass er eine Lieferung für die Raststätte

abzuladen hätte und in Erfahrung bringen wollte, wie er nun zur Raststätte gelangen könne

·         wobei der Betroffene vom Polizeibeamten unverzüglich des Weges

verwiesen wurde UND

·         der Betroffene unverzüglich den Anweisungen des Polizeibeamten Folge leistete und weiter fuhr.

 

In rechtlicher Hinsicht wandte sich ein hilfesuchender Verkehrsteilnehmer an die Polizei und bat um eine Auskunft, wie er eine Lieferung zu einer Raststätte verbringen könne, sofern die einzige Zufahrt gesperrt ist. Hätte auch nur die geringste Möglichkeit zur Zufahrt bestanden, hätte auch der Polizeibeamte als aufmerksamer Helfer dem Betroffenen die Zufahrt unter bestimmten Auflagen erteilen können.

 

Dem war offensichtlich nicht so und der Polizeibeamte musste den Betroffenen zur Weiterfahrt auffordern.

 

Gerade die unverzügliche Befolgung dieser Anweisung belegt, dass der Betroffene lediglich eine Hilfestellung durch einen Polizeibeamten in Anspruch nehmen wollte.

 

1.2

Die belangte Behörde nimmt auf dieses Vorbringen keine Rücksicht und führt im Gegenteil aus:

 

Der vom anzeigenden Polizeibeamten dargestellte Sachverhalt entspricht somit den Tatsachen und sind ihre Rechtfertigungsangaben als Schutzbehauptungen zu bewerten.

 

1.3

Gemäß § 25 Abs.2 VStG hat die Behörde auch die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Der Meldungsleger wurde mit dem Vorbringen des Betroffenen weder konfrontiert noch hat die belangte Behörde dieses Vorbringen auf inhaltliche Stichhältigkeit geprüft.

 

Ob der Betroffene sein Fahrzeug nun auf der Fahrbahn einer Autobahn oder auf einem Pannenstreifen oder an einer sonstigen Stelle angehalten hat, um sich beim vor Ort anwesenden Polizeibeamten zu erkundigen, wie er nun zur Raststätte Aistersheim gelangen könne, betrifft

 

a)  den objektiven Tatbestand

b)  das subjektive Verschulden

 

und hätte von der belangten Behörde jedenfalls geprüft und im Falle einer Verwerfung als „Schutzbehauptung" jedenfalls einer Begründung zugeführt werden müssen.

 

2.       Mangelhafte Feststellung:

 

2.1

Die belangte Behörde hat als Tatort „auf einer Autobahn" festgestellt, es jedoch unterlassen zu präzisieren, ob es sich um eine Fahrbahn - einen Pannenstreifen - eine Autobahnabfahrt - eine Zufahrt zum Parkplatz - oder eine Sperrfläche - gehandelt hat.

 

Je nachdem, wo das Fahrzeug angehalten wurde, liegt eine Autobahn vor oder nicht.

 

2.2

Sofern die Angaben des Betroffenen stimmen, wonach er das Fahrzeug angehalten hat, um sich beim Polizeibeamten zur erkundigen, wie er zur Raststation gelangen können, insbesondere ob ihm die Zufahrt gestattet werden könnte, liegt ein in subjektiver Hinsicht relevanter Grund für die Beurteilung der persönlichen Vorwerfbarkeit vor.

 

In rechtlicher Hinsicht wären Feststellungen zu den sog. „Schutzbehauptungen" des Betroffenen beachtlich, zumal die generelle Frage der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und die spezielle Frage nach Bestrafung oder Ermahnung ohne diese Feststellungen nicht richtig beurteilt werden kann.

Aufgrund dieser mangelhaften bzw. unterlassenen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde kann sowohl objektiv als auch subjektiv nicht festgestellt werden, dass der Betroffene den zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

 

Folglich kann auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden.

 

B       Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

1.

Dem Betroffene wurde zu Unrecht eine Vorgehensweise nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorenthalten, zumal sowohl für die Einstellung als auch für die Erteilung einer Ermahnung die Voraussetzungen vorliegen.

 

2.

Die allgemein gehaltene Formulierung „auf einer Autobahn" und „zum Halten abgestellt" entsprechen zum Teil der Textierung von § 46 Abs.4 lit.e StVO. Diese Tatbestandsmerkmale können jedoch nicht auf einen festgestellten Sachverhalt gestützt werden, zumal Fahrbahn - Abfahrt - Zufahrt - Pannenstreifen - Sperrfläche - in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Folgen nach sich ziehen.

 

Der Betroffene hat die Tat nicht begangen, sodass eine Bestrafung rechtswidrig und die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig ist.

 

IV. Beschwerdeantrag:

 

1.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

2.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.

 

Innsbruck, am 20. Juli 2015                                                      G B.“

 

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen und den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Hinweis auf die Begründung des Straferkenntnisses die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat iSd § 44 Abs.1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung von Luftbildern über die Vorfallsörtlichkeit aus dem System DORIS, der Verlesung des Akteninhaltes und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Grlnsp W B als Zeugen, sowie des Beschwerdeführers als Beschuldigten. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus dienstlichen Gründen entschuldigt nicht teil.

Der Beschwerdeführervertreter übermittelt am 8.9.2015 dem Landesverwaltungsgericht einen Schriftsatz, worin er bekannt gibt, er als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers würde an der mündlichen Verhandlung angesichts der damit für den Beschwerdeführer verbundenen Kosten und hohen finanziellen Belastungen nicht teilnehmen.

 

Es wurde beantragt,

1.)   dem Rechtsvertreter eventuelle Beweisergebnisse zu übermitteln

2.)   dem Rechtsvertreters die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen

Stellungnahme dazu einzuräumen und daher

3.)   das Beschwerdeverfahren nicht zu schließen.

 

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Laut Anzeige war zur fraglichen Zeit die Autobahn A8 im Bereich der Auffahrt zur Raststation Aistersheim in Fahrtrichtung Passau wegen eines in der Nacht stattgefundenen Unfalls und der dadurch erforderlich gewordenen Bauarbeiten gesperrt. Diese Sperre war durch mehrere quer auf dem Verzögerungsstreifen aufgestellten Pylonen (Verkehrsleitkegel) sowie mittels Streifenwagen auf dem Verzögerungsstreifen mit eingeschaltetem sogenannten Earlywarner durch gelbblinkende LED-Richtungspfeilen nach links aktiviert, angezeigt.

Der Lenker hielt den Lkw auf der zwischen rechten Fahrstreifen und Verzögerungsstreifen der Abfahrt zur Raststation bestehenden Sperrfläche an wobei der Lkw mindestens 50 cm auf den rechten Fahrstreifen ragte. Einige nachfolgenden Fahrzeuglenker (unter anderem Schwerfahrzeuge) mussten wegen der Behinderung hinter dem gegenständlichen Lastkraftwagen auf den rechten Fahrstreifen der Autobahn ihre Fahrzeuge zum Stillstand bringen. Der Lenker wurde wegen der bestehen Gefährdung sofort angewiesen das Fahrzeug weiter rechts anzuhalten und den rechten Fahrstreifen wieder gänzlich freizumachen.

Eine vom Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten angegebene Erklärung über dessen Anhalten findet sich in der Anzeige nicht.

In der im Behördenverfahren vom Meldungsleger eingeholten Zeugenaussage wird von diesem ausgeführt, dass der Funkwagen mindestens 10-15 m nach Beginn der Sperrfläche in Richtung Raststätte parallel zur Fahrtrichtung abgestellt gewesen sei. Der Beschuldigte habe während der Absicherung den Lkw auf der Richtungsfahrbahn Passau gelenkt und habe sein Fahrzeug in Höhe des Funkstreifenwagens parallel zu diesem und zum Teil auf der dortigen Sperrfläche und zum Teil auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn abgestellt. Dabei habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers noch mindestens 50 cm in den rechten Fahrstreifen der rechten Fahrspur geragt wodurch andere Fahrzeuglenker (Pkw Lenker) ihre Fahrzeuge anhalten haben müssen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Anhalten seines Fahrzeuges diesen verlassen und sei zum Funkwagen gekommen. Er habe dem Meldungsleger mitgeteilt, dass er bei der Raststätte eine Zustellung durchführen müsse. Der Lenker sei dann vom Meldungsleger aufgefordert wurden seinen Lkw zu entfernen da die Situation äußerst gefährlich gewesen sei. Es habe sich bereits ein Stau zu bilden begonnen, wobei die große Gefahr in möglichen Auffahrunfällen bestanden habe, zumal dort Autofahrer nicht mit einem stehenden Lkw rechnen haben können. Insgesamt sei der Lkw etwa einer Minute abgestellt gewesen.

 

 

IV.1. Feststellung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer erklärt die Umstände im Ergebnis dahingehend, dass er seinen Lkw hinter einem ebenfalls dort schon stehenden Müllfahrzeug und vor dem Polizeifahrzeug – an dem er keine Signale wahrgenommen zu haben glaubte – anhielt um den Meldungsleger über seinen Zufahrtsbedarf zur Raststätte zu informieren. Als dieser ihm die Anweisung gab weiterfahren zu müssen tat er dies. Der Meldungsleger bezeichnet die Zeitdauer der vom Beschwerdeführer verursachten Verkehrsbehinderung in der Dauer von einer Minute, während diese vom Beschwerdeführer deutlich länger während bezeichnet wurde.

Letztlich beurteilt das Landesverwaltungsgericht die Situation dahingehend, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, wenngleich die Behinderung durch das geringfügige Hineinragen in die Fahrbahn evident ist. Der Beschwerdeführer war angesichts der für ihn überraschenden Sperre der Auffahrt zur Raststätte im Ergebnis gezwungen, seinen Lkw kurzfristig anzuhalten und den Meldungsleger über sein Anliegen zu informieren und nach einer Lösung zu suchen. Im Grunde könnte eher von keinem Halten sondern lediglich von einem verkehrsbedingten Anhalten die Rede sein. Denkt man sich in die Lage des Beschwerdeführers und beurteilt man sein Verhalten am Maßstab  jedes anderen Lkw-Fahrers in dieser Situation, gelangt man zum Ergebnis, dass auch von diesem ein anderes Verhalten wohl kaum zu erwarten gewesen wäre. Was sollte er anderes tun, als hinter einem ebenfalls schon anhaltenden Lkw und den vor Ort befindlichen Polizisten anzuhalten und diesem seinen Zufahrtsbedarf zur Raststätte vorzutragen. Wenn es dadurch zu einer kurzfristigen Verkehrsbehinderung kam, vermag dies situationsbedingt nicht dem Beschwerdeführer als schuldhaftes Fehlverhalten zugerechnet werden.

Angesichts der Verfahrenseinstellung konnte auf ein weiteres Parteiengehör im Wege des Rechtsvertreters verzichtet werden.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht vorerst im Verwaltungsstrafverfahren folgendes erwogen:

Nach § 2 Abs.1 Z26 und Z29 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, begreift sich als HALTEN „eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); während als ANHALTEN „das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges“ zum Inhalt hat.

Da letztlich zumindest im Zweifel von einem sich aus der „Verkehrslage“ bedingten Anhalten ausgegangen werden kann, ist der Tatbestand schon deshalb nicht erfüllt. Würde man von einem nicht unmittelbar durch die Verkehrslage bedingten „Halten“ ausgehen, könnte mit Blick auf das oben Gesagte mangels rechtmäßigem Alternativverhalten dem Beschwerdeführer auch kaum subjektiv schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten sein.

Immerhin war der Meldungsleger vor Ort um solchen durch die Sperre bedingten Verkehrsstörungen vorzubeugen und diese zu regeln. Wenn der Beschwerdeführer in der redlichen Absicht seiner Arbeit nachzugehen und dorthin eine Lieferung durchzuführen kurzzeitig in unmittelbarer Anwesenheit von Straßenaufsichtsorganen eine geringfügige Verkehrsbehinderung herbeigeführt haben mag, vermag dies darüber hinaus nicht als strafwürdig beurteilt werden.

 

 

V.1. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat schließlich auch die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …

Z1.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet ….

Z4.) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind ….

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von  240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r