LVwG-650453/2/Sch/Bb
Linz, 23.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des P G, geb. 1983, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Juli 2015, GZ FE-455/2015, NSch 236/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. Juli 2015, GZ FE-455/2015, NSch 236/2015, wurde P G (dem Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung der Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm 26 Abs. 1 Z 2 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 30. April 2015 (= vorläufige Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 30. Oktober 2015 sowie gemäß § 30 Abs. 1 und 2 FSG eine allfällig bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides entzogen. Weiters wurde der Bf gemäß § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Maßnahmen endet.
Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich des der Entziehung zugrunde liegenden Verweigerungsdeliktes verwies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Feststellungen im behördlichen Straferkenntnis vom 2. Juli 2015, GZ VStV/915300625581. Aufgrund des darin als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, der als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO zu beurteilen sei, sei der Bf nicht verkehrszuverlässig. Da es sich um die erstmalige Begehung einer solchen Übertretung handelt, sei die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten zu verhängen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 9. Juli 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 3. August 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 3. August 2015, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem sich der Bf im Wesentlichen gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wendet.
3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 4. August 2015, GZ FE-455/2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iV m § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Bf lenkte am 30. April 2015 gegen 15.36 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw, VW Golf, silber, mit dem Kennzeichen x, in Linz auf der Holzstraße stadteinwärts.
Bei der nächst Haus Holzstraße Nr. x durchgeführten polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Bf um 15.38 Uhr von Polizeibeamten der Verkehrsinspektion Linz aufgrund von deutlichen Alkoholisierungsmerkmalen (starker Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute, undeutliche, lallende Sprache etc.) zu einem Alkomattest aufgefordert, welchen der Bf jedoch letztlich um 16.02 Uhr auf der Polizeiinspektion Nietzschestraße ausdrücklich verweigerte.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 2015, GZ VStV/915300625581/2015, den Bf wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen, verhängt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23. September 2015, LVwG-600978/2/Sch/Bb, abgewiesen. In der erwähnten Entscheidung wurde der wesentliche Sachverhalt ausführlich dargelegt. Das erkennende Gericht ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Bf entgegen seiner Behauptung auf die Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests aus gesundheitlichen Gründen während der Amtshandlung nicht hinwies und auch von den amtshandelnden Beamten gesundheitliche Probleme, die ihn an der Durchführung des Alkomattests gehindert hätten, nicht wahrgenommen wurden, weshalb der Bf zur Ablegung des Alkotests verpflichtet war, welchen er jedoch letztlich verweigerte.
Es wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
Zum Vorleben des Bf:
Es handelt sich konkret um die erstmalige Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO durch den Bf bzw. die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“ [...]
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
1.2. Nach der sich im Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO ergebenden Beweislage ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zum Ergebnis gelangt, dass der Bf am 30. April 2015 um 16.02 Uhr den Alkotest trotz Aufforderung gegenüber einem hiezu ermächtigten Exekutivorgan verweigerte, obwohl er sich bei der vorangehenden Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Demnach hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen, welche eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.
Alkoholdelikte im Straßenverkehr zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und sind als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren. Dies gilt auch für die Verweigerung von Alkomattests, weil dadurch die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird.
Der Bf hat anlässlich des Vorfalles vom 30. April 2015 erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO begangen. Da sonstige Umstände, die nachteilig zu berücksichtigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen, hat die belangte Behörde völlig zu Recht die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festgesetzt, weshalb eine gesonderte Wertung des Vorfalles im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG aufgrund der Verhängung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer nicht erforderlich war (z. B. VwGH 27. Mai 2014, 2013/11/0112; 23. März 2004, 2004/11/0008).
Da der Führerschein am 30. April 2015 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).
Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist zu Recht erfolgt.
Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurde nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.
Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in § 13 Abs. 2 VwGVG begründet. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n