LVwG-500003/3/Re/AK/CG
Linz, 23.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, vom 30. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Oktober 2012, GZ: UR96-2-4-2012, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VStG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Straferkenntnis vom
11. Oktober 2012 über den Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 79 Abs. 1 Z. 1 und 79 Abs. 2 Z. 3 AWG Geldstrafen in der Höhe von 730 Euro und 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von
7 Stunden bzw. 17 Stunden, verhängt. Diesem Strafausspruch liegen folgende Tatbestände zugrunde:
Schlüssel-Nummer SN x; Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt
Schlüssel-Nummer x: Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt
Schlüssel-Nummer x
Schlüssel-Nummer x
Inhaltes war daher nicht möglich), auf dem Anhänger wurde ein Schild mit
folgendem Wortlaut angebracht: Betreten des Grundstückes verboten! Schlüssel-Nummer x
Rostschäden auf und waren stark verwittert, die Ladewagen waren zum Teil von Sträuchern und Ästen umwachsen
wurden verschiedenste Eisen- und Stahlteile gelagert
Rostschäden auf und war stark verwittert, die Reifen des Ladewagens waren
bereits mit dem Boden verwachsen
Beschädigungen und Rostschäden auf, auf dem Anhänger lagerten 2 Stück
Traktorschaufeln sowie mehrere beschädigte und angerostete Eisenteile
verwittert
Rostschäden auf und war verwittert, weiters wurden im hinteren Bereich des
Kratzbodenantriebes starke Schmierölverunreinigungen festgestellt
Dies mit der Begründung, im Rahmen eines Lokalaugenscheines am
13. März 2012, durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemeinsam mit dem Amtssachverständigen der Abfalltechnik, wurde die Ablagerung von Abfällen, wie in einer Niederschrift festgehalten, vorgefunden. Dem Bf wurden zunächst mit Schreiben vom 27. März 2012 die Ablagerungen zur Last gelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dem wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf entgegnet, die aufgelisteten Abfälle seien großteils noch einsatz- und funktionstüchtig bzw. betriebsbereit, weisen teilweise keine Beschädigungen auf oder dienten der Wiederverwendung, die bei nicht gefährlich eingestuften Abfällen festgestellte Verwitterung und Anrostung sei bedeutungslos und gehe von den auf den Grundstücken verbleibenden Abfällen keine Umweltgefährdung aus.
Von der Bezirksverwaltungsbehörde wurde dem Bf mit Bescheid vom
31. Mai 2012 die Beseitigung der aufgelisteten Abfälle längstens bis 31. Juli 2012 aufgetragen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die Nachweise über die Entsorgung sämtlicher Abfälle unaufgefordert bis 10. August 2012 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zu übergeben. Dieser Behandlungsauftrag für die Beseitigung der Abfälle wurde nach eingebrachter Berufung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juli 2012 bestätigt und ist somit rechtskräftig. Die Abfälle besitzen, wie mit diesem rechtskräftigen Bescheid vom 31. Mai 2012 festgestellt, die Eignung, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Die verfahrensgegenständlichen Gegenstände waren somit aufgrund der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes als Abfälle im objektiven Sinn anzusehen. Eine bereits eingetretene Verunreinigung des Bodens sei hierfür nicht erforderlich. Abfälle dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Der Bf ist nicht im Besitz einer Berechtigung für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach den Bestimmungen des AWG 2002. Weiters besteht am gegenständlichen Grundstück weder eine abfallrechtlich noch eine gewerberechtlich genehmigte Anlage. Die Gegenstände (Abfälle) werden rund um das Anwesen x, x auf unbefestigtem Gelände gelagert, weshalb auch nicht von einer für die Lagerung von Abfällen geeigneten Fläche auszugehen war. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt und wurde lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid hat Herr x mit Schriftsatz vom
30. Oktober 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Bereich des Anwesens x seien keine Abfälle gelagert worden, weder gefährliche noch nicht gefährliche. Die von der Behörde aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu. Gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Juli 2012, UR-2012-42087/2-Hr/Pre, sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Die am Erbhof vorgefundenen Gegenstände seien unbewegliches Liegenschaftszubehör. Die Zubehörsachen stünden im Eigentum des Liegenschaftseigentümers und sei die Zubehöreigenschaft von Amts wegen zu berücksichtigen. Zubehör und Liegenschaft würden eine wirtschaftliche Einheit (Erbhofliegenschaft) bilden. Entscheidend sei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der objektiv bestimmte äußere Tatbestand und die wirtschaftliche Zweckbestimmung. Technische Überalterung einzelner Gegenstände sei unbedeutend. Beschädigungen seien bereits widerlegt worden. Das Gutsinventar des Erbhofes sei Liegenschaftszubehör und somit unbewegliche Sache. Für den gesamten Erbhof samt Zubehör hafte der grundbücherliche Eigentümer, dies sei x, x. Dieser habe Ab- bzw. Einstellplätze für das Liegenschaftszubehör zu schaffen. Der grundbücherliche Eigentümer x hafte uneingeschränkt mit seinem ganzen Vermögen und darüber hinaus. Das Recht der Ersitzung verweise auf einen bestimmten zu erfüllenden Zeitablauf (30 Jahre). Bis dahin hafte der grundbücherliche Eigentümer. Strafen etc. sind daher diesem aufzuerlegen. Beantragt werde die Einstellung des Verfahrens, andernfalls die Beigebung eines Verteidigers sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufung samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem damals für die Entscheidung über die eingebrachte Berufung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und ist am 2. Jänner 2013 eingelangt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2013, an welcher der Bf persönlich sowie sein Bruder, Herr x als Zeuge, teilgenommen haben und einvernommen wurden.
Mit 1. Jänner 2014 tritt an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG). Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das LVwG im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes.
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Es ist daher zunächst zu prüfen und zu beurteilen, ob die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat sich unter anderem ausreichend auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezieht.
Gemäß der dem gegenständlichen Tatvorwurf zugrundeliegenden Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von
1. hierfür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf bestimmten Grundstücken abgelagert zu haben. Dieser Vorwurf der Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen findet sich sowohl im ersten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses als auch in der im Spruch vor Zitierung der Rechtsgrundlagen gezogenen Schlussfolgerung sowie schließlich auch in der Begründung des Straferkenntnisses. Weiters wird auch allein dieser Vorwurf dem Beschwerdeführer auch in der zunächst ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. März 2012, UR96-2-1-2012, zur Last gelegt.
Wegen dieses Vorwurfes der Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wurden im Grunde der Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z. 1 bzw. Abs. 2 Z. 3 AWG die zitierten Geldstrafen ausgesprochen. Nach diesen Rechtsgrundlagen ist mit Geldstrafe bedroht, wer gefährliche Abfälle bzw. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.
Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen und ist auch im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer auch ein Beseitigungsauftrag mit Bescheid vom 31. Mai 2012, ergangen von der belangten Behörde, erlassen wurde. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012 abgewiesen. Während im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt wurde, dass gegen diesen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2013 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben wurde, ist in der Zwischenzeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013,
Zl. 2012/07/0199-14, am 19. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingelangt. Mit diesem Erkenntnis wird die Beschwerde des Herrn x gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 als unbegründet abgewiesen.
In diesem, nach § 73 AWG 2002 durchgeführten, Verfahren betreffend einen Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrag gehen die belangte Behörde, die Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass vom Bf gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle gelagert wurden. Es wird darin zum Ausdruck gebracht, dass Abfall vorliegt, dies insbesondere in Bezugnahme auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002, weiters, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von der belangten Behörde eingeholten und als schlüssig erachteten Gutachten zu entkräften.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt zwar in seiner ständigen Judikatur klar, dass in Verfahren nach § 73 AWG kein Raum vorhanden ist, für die Berücksichtigung einer zeitlichen Komponente dahingehend, dass das Vorliegen einer Ablagerung für seine Anwendbarkeit notwendig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber dennoch, so zum Beispiel im Erkenntnis vom 15. September 2011,
Zl. 2009/07/0154, unter Hinweis auf weitere Judikatur aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AWG „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, „Ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter lagern von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. In Bezug auf eine Ablagerung von Abfällen spricht bereits § 15 Abs. 3 AWG vom Einbringen in eine Deponie, was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht vorliegt.
Wegen dieser im gegenständlichen Verfahren offensichtlich zweifelsfrei festgestellten Lagerung von gefährlichen und von nicht gefährlichen Abfällen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter Bezugnahme auf § 15
Abs. 3 AWG 2002 durchgeführt und die diesbezüglich entsprechenden Strafbestimmungen der §§ 79 Abs. 1 Z. 1 bzw. 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 herangezogen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gleichzeitig das Ablagern von Abfällen zur Last gelegt, obwohl im Verfahren hervorgekommen ist, dass nicht ein Ablagern, sondern ein Lagern von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorliegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt somit zum Ergebnis, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht vollständig den Erfordernissen des § 44a VStG entspricht und ist somit insgesamt dem als Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
II. Gemäß § 50 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn die verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben wird.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger