LVwG-500003/3/Re/AK/CG

Linz, 23.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter

Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, vom 30. Oktober 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Eferding vom 11. Oktober 2012, GZ: UR96-2-4-2012, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 9 VStG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zu leisten.

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Straferkenntnis vom

11. Oktober 2012 über den Beschwerdeführer (Bf) gemäß §§ 79 Abs. 1 Z. 1 und 79 Abs. 2 Z. 3 AWG Geldstrafen in der Höhe von 730 Euro und 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfrei­heits­strafen in der Dauer von

7 Stun­­den bzw. 17 Stunden, verhängt. Diesem Strafausspruch liegen folgende Tatbestände zugrunde:

"Am 13. März 2012 fand ein Lokalaugenschein durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemeinsam mit einem Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom Amt der Oö. Landesregierung statt. Dabei wurde festgestellt, dass Sie zum Überprüfungszeitpunkt im Bereich des Anwesens x, x, Folgendes abgelagert haben:

 

1. Gefährliche Abfälle:


Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a) 1 Stück Kranwagen, Marke DEMAG, Farbe blau, stark angerostet und verwit­tert, teilweise mit Moos bewachsen, Karosserie wies starke Rostschäden auf, Betriebs­mittel wie Motoröl und Hydrauliköl vermutlich noch enthalten

Schlüssel-Nummer x: Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a) 1 Stück Mähdrescher, Marke John Deer, Farbe grün-gelb, Karosserie wies starke Rostschäden auf und war verwittert, im Bereich der Fahrerkabine wurden lose Stromkabel festgestellt; Fahrersitz ausgebaut Schlüssel-Nummer x

 

2. Nicht gefährliche Abfälle:

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a)         4 Stück I-Träger (Stahlträger), stark angerostet, mittels Winkelschleifer bzw. Schneidbrenner durchtrennt
Schlüssel-Nummer SN x; Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt

 

b)         44 Stück Welldachplatten, asbestzementhältig Schlüssel-Nummer SN x: Asbestzement

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x

a)         größere Menge an Einwegpaletten und Holzkisten, zum Teil befüllt mit Holz
Schlüssel-Nummer x: Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verun­reinigt

 

b)         1 Stück LKW-Anhänger, Marke Rieder Anhänger, Fahrgestellnummer x, Baujahr 1975, auf dem Anhänger wurde ein Schild mit folgendem Wortlaut angebracht: Privatweg-Durchgang und Durchfahrt verboten!; auf der Anhän­gerladefläche wurden Motoren, Motorenteile, Metallfässer, Kunststofffolien, etc. ungesichert gelagert Schlüssel-Nummer x: Fahrzeuge, Arbeits­maschinen und -teile, ohne um weitrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen

 

c)         1 Stück LKW, teilzerlegt, ohne Fahrerkabine sowie Motor und Getriebe, Karos­serie wies starke Rostschäden auf und war stark verwittert
Schlüssel-Nummer x

 

d)         1 Stück PKW Mercedes Benz, Farbe goldbraun, teilzerlegt, ohne Achsen sowie Motor und Getriebe, Karosserie wies starke Beschädigungen und Rostschäden auf, das Fahrzeug wurde auf einem PKW-Anhänger gelagert
Schlüssel-Nummer x

 

e)         1 Stück LKW-Anhänger, Farbe rot, Anhänger verschlossen (Begutachtung des
Inhaltes war daher nicht möglich), auf dem Anhänger wurde ein Schild mit
         folgendem Wortlaut angebracht: Betreten des Grundstückes verboten! Schlüssel-Nummer x

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x

a)         2 Stück LKW-Fahrerkabinen, Marke Steyrer, Farbe rot, ohne Motor und Getriebe, Karosserien wiesen starke Beschädigungen und Rostschäden auf, die beiden Fahrerka­binen wurden auf einem Traktoranhänger gelagert Schlüssel-Nummer SN x

 

b)         1 Stück Maisgebiss von Mähdrescher, Farbe grün, von Gegenständen überlagert, von Sträuchern überwachsen, wies augenscheinlich Beschädi­gungen und Rostschäden auf

Schlüssel-Nummer x

 

c)         3 Stück Traktorreifen

Schlüssel-Nummer x: Altreifen und Altreifenschnitzel

 

d)         ca. 3 m gelber Kunststoffschlauch, beschädigt

Schlüssel-Nummer x: Sperrmüll

 

e)         ca. 30 m3 verwittertes und morsches Holz (Bäume, Kisten, Bretter, etc.)

Schlüssel-Nummer x

 

f)         verschiedenste Eisen- und Stahlteile, stark angerostet und beschädigt

Schlüssel-Nummer x

 

g)         2 Stück Ladewagen, die Ladewagen wiesen starke Beschädigungen und
         Rostschäden auf und waren stark verwittert, die Ladewagen waren zum Teil von Sträuchern und Ästen umwachsen

Schlüssel-Nummer x

 

h)         1 Stück LKW ohne Führerhaus sowie Motor und Getriebe, auf der Ladefläche
         wurden verschiedenste Eisen- und Stahlteile gelagert

    Schlüssel-Nummer x (LKW) und Schlüssel-Nummer x (La­dung)

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a)         1 Stück Ladewagen, der Ladewagen wies starke Beschädigungen und
         Rostschäden auf und war stark verwittert, die Reifen des Ladewagens waren
         bereits mit dem Boden verwachsen

Schlüssel-Nummer x

 

b)         1 Stück Traktoranhänger, ohne Ladefläche, der Anhänger wies starke
         Beschädigungen und Rostschäden auf, auf dem Anhänger lagerten 2 Stück
         Traktorschaufeln sowie mehrere beschädigte und angerostete Eisenteile

Schlüssel-Nummer  x (Anhänger) und Schlüssel-Nummer  x (Ladung)

c)         1 Stück Kreisel, teilzerlegt, die Kreisel wies Rostschäden auf und war stark
         verwittert

Schlüssel-Nummer x

 

d)         1 Stück PKW-Anhänger, Marke FIT-ZEL, teilzerlegt, bis auf die Bordwände waren alle Metallteile stark angerostet bzw. beschädigt

    Schlüssel-Nummer x

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a)         1 Stück Traktorreifen

Schlüssel-Nummer x

 

b)         ca. 2 m3 Bauschutt

Schlüssel-Nummer x; Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

c)         1 Stück Ballenwagen, nur mehr Eisengestell vorhanden, Eisengestell war stark          angerostet und verwittert, bereits von Bäumen eingewachsen

Schlüssel-Nummer x

 

d)         1 Stück Spritzfass, stark angerostet und verwittert

Schlüssel-Nummer x

 

Im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x:

a)         1 Stück Baumaschine mit Kreiselegge, Marke A.J.Tröster, Type DAN 30025, Nr. x, Gerät wies starke Beschädigungen auf und war verwittert, mit größerer Menge von Blättern bedeckt

    Schlüssel-Nummer x

 

b)         1 Stück Ladewagen, Marke Schrök, Farbe rot, Ladewagen wies starke
Rost­­schäden auf und war verwittert, weiters wurden im hinteren Bereich des
         Kratzbodenantriebes starke Schmierölverunreinigungen festgestellt

Schlüssel-Nummer x

 

c)         ca. 3 m3 Welldachplatten, asbestzementhältig

Schlüssel-Nummer x

 

d)         1 Stück Ladewagen, Ladewagen wies starke Rostschäden und Beschädigungen auf, mit Holzpaletten beladen

    Schlüssel-Nummer x

 

Die genannten Grundstücke sind Privatgrundstücke und liegt für diese weder eine gewerbe- bzw. abfallrechtlich genehmigte Anlage vor, noch sind sie ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort.

 

Sie haben demnach die aufgelisteten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle im Bereich der Grundstücke Nr. x, x, x, x, x und x, alle KG x, Gemeinde x, abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb hierfür geneh­migter Anlagen oder von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 79 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 9/2011 (= AWG 2002)

2. § 79 Abs.2 Ziffer 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 AWG 2002"

 

Dies mit der Begründung, im Rahmen eines Lokalaugenscheines am

13. März 2012, durchgeführt von der Bezirkshauptmannschaft Eferding gemein­sam mit dem Amtssachverständigen der Abfalltechnik, wurde die Ablagerung von Abfäl­­len, wie in einer Niederschrift festgehalten, vorgefunden. Dem Bf wurden zunächst mit Schreiben vom 27. März 2012 die Ablagerungen zur Last gelegt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dem wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf entgegnet, die aufgelisteten Abfälle seien großteils noch einsatz- und funktionstüchtig bzw. betriebsbereit, weisen teilweise keine Beschädigungen auf oder dienten der Wiederverwendung, die bei nicht gefährlich eingestuften Abfällen festgestellte Verwitterung und Anrostung sei bedeutungslos und gehe von den auf den Grundstücken verbleibenden Abfällen keine Umweltgefährdung aus.

Von der Bezirksverwaltungsbehörde wurde dem Bf mit Bescheid vom

31. Mai 2012 die Beseitigung der aufgelisteten Abfälle längstens bis 31. Juli 2012 aufgetragen. Weiters wurde ihm aufgetragen, die Nachweise über die Entsorgung sämt­licher Abfälle unaufgefordert bis 10. August 2012 an die Bezirkshaupt­mannschaft Eferding zu übergeben. Dieser Behandlungsauftrag für die Besei­ti­gung der Abfälle wurde nach eingebrachter Berufung mit Bescheid des Landes­hauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juli 2012 bestätigt und ist somit rechtskräftig. Die Abfälle besitzen, wie mit diesem rechtskräftigen Bescheid vom 31. Mai 2012 festgestellt, die Eignung, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen. Die verfahrensgegen­ständ­lichen Gegenstände waren somit aufgrund der Erfül­lung des objektiven Abfall­begriffes als Abfälle im objektiven Sinn anzusehen. Eine bereits eingetretene Verunreinigung des Bodens sei hierfür nicht erforderlich. Abfäl­le dürfen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behand­lung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. Der Bf ist nicht im Besitz einer Berechtigung für die Samm­lung und Behandlung von Abfällen nach den Bestimmungen des AWG 2002. Weiters besteht am gegenständlichen Grundstück weder eine abfallrecht­lich noch eine gewerberechtlich genehmigte Anlage. Die Gegenstände (Abfälle) werden rund um das Anwesen x, x auf unbefes­tigtem Gelände gelagert, weshalb auch nicht von einer für die Lagerung von Abfällen geeigneten Fläche auszugehen war. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt und wurde lediglich die gesetz­lich vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

 

2.   Gegen diesen Bescheid hat Herr x mit Schriftsatz vom

30. Oktober 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesent­lichen mit der Begründung, im Bereich des Anwesens x seien keine Abfälle gelagert worden, weder gefährliche noch nicht gefähr­liche. Die von der Behörde aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu. Gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Juli 2012, UR-2012-42087/2-Hr/Pre, sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden. Die am Erbhof vorgefundenen Gegenstände seien unbewegliches Liegenschaftszubehör. Die Zubehörsachen stünden im Eigentum des Liegenschaftseigentümers und sei die Zubehöreigenschaft von Amts wegen zu berücksichtigen. Zubehör und Liegen­­­schaft würden eine wirtschaftliche Einheit (Erbhofliegenschaft) bilden. Entschei­dend sei nicht der innere Wille des Eigentümers, sondern der objektiv bestimmte äußere Tatbestand und die wirtschaftliche Zweckbestimmung. Tech­nische Überal­terung einzelner Gegenstände sei unbedeutend. Beschädigungen seien bereits widerlegt worden. Das Gutsinventar des Erbhofes sei Liegen­schaftszubehör und somit unbewegliche Sache. Für den gesamten Erbhof samt Zubehör hafte der grundbücherliche Eigentümer, dies sei x, x. Dieser habe Ab- bzw. Einstellplätze für das Liegenschaftszubehör zu schaffen. Der grundbücherliche Eigentümer x hafte unein­ge­schränkt mit seinem ganzen Vermögen und darüber hinaus. Das Recht der Ersitzung verweise auf einen bestimmten zu erfüllenden Zeitablauf (30 Jahre). Bis dahin hafte der grundbücherliche Eigentümer. Strafen etc. sind daher diesem aufzuerlegen. Beantragt werde die Einstellung des Verfahrens, andernfalls die Beige­bung eines Verteidigers sowie die Durchführung einer mündlichen Ver­handlung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufung samt Bezug haben­dem Verwaltungsakt dem damals für die Entscheidung über die eingebrachte Berufung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberöster­reich vorge­legt und ist am 2. Jänner 2013 eingelangt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung am 12. Dezember 2013, an welcher der Bf persönlich sowie sein Bruder, Herr x als Zeuge, teilgenommen haben und einvernommen wurden.

 

Mit 1. Jänner 2014 tritt an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG). Gemäß § 2 VwGVG entschei­det das LVwG im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangs­ge­setzes als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Die Zuständig­keit des Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 des Verwaltungsge­richtsbar­­keits-Über­gangsgesetzes.

 

4.   Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich gebo­ten, die Tat hinsichtlich des Täters und Tatumstände so genau zu umschrei­ben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Demnach sind zum einen entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unver­wech­selbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungs­strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den kon­kre­ten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten recht­lich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verant­wortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorge­worfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

Es ist daher zunächst zu prüfen und zu beurteilen, ob die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat sich unter anderem ausreichend auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezieht.

 

Gemäß der dem gegenständlichen Tatvorwurf zugrundeliegenden Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hierfür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auf bestimmten Grund­stücken abgelagert zu haben. Dieser Vorwurf der Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen findet sich sowohl im ersten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses als auch in der im Spruch vor Zitierung der Rechtsgrund­lagen gezogenen Schlussfolgerung sowie schließlich auch in der Begründung des Straferkenntnisses. Weiters wird auch allein dieser Vorwurf dem Beschwerde­führer auch in der zunächst ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. März 2012, UR96-2-1-2012, zur Last gelegt.

Wegen dieses Vorwurfes der Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen wurden im Grunde der Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z. 1 bzw. Abs. 2 Z. 3 AWG die zitierten Geldstrafen ausgesprochen. Nach diesen Rechtsgrund­lagen ist mit Geldstrafe bedroht, wer gefährliche Abfälle bzw. nicht gefährliche Abfälle ent­gegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen bzw. nicht gefähr­lichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen und ist auch im Rahmen der durchge­führ­ten mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen, dass gegen­über dem Beschwerdeführer auch ein Beseitigungsauftrag mit Bescheid vom 31. Mai 2012, ergangen von der belangten Behörde, erlassen wurde. Die vom Beschwerde­führer dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012 abgewiesen. Während im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt wurde, dass gegen diesen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und mit Beschluss des Verwal­tungsgerichtshofes vom 7. Jänner 2013 dem Antrag auf Zuerkennung der auf­schie­benden Wirkung nicht stattgegeben wurde, ist in der Zwischenzeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2013,

Zl. 2012/07/0199-14, am 19. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von Ober­öster­reich eingelangt. Mit diesem Erkenntnis wird die Beschwerde des Herrn x gegen den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 als unbe­gründet abgewiesen.

In diesem, nach § 73 AWG 2002 durchgeführten, Verfahren betreffend einen Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrag gehen die belangte Behörde, die Beru­fungsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass vom Bf gefähr­liche bzw. nicht gefährliche Abfälle gelagert wurden. Es wird darin zum Ausdruck gebracht, dass Abfall vorliegt, dies insbesondere in Bezugnahme auf den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002, weiters, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von der belangten Behörde eingeholten und als schlüssig erachteten Gutachten zu entkräften.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt zwar in seiner ständigen Judikatur klar, dass in Verfahren nach § 73 AWG kein Raum vorhanden ist, für die Berücksichtigung einer zeitlichen Komponente dahingehend, dass das Vorliegen einer Ablagerung für seine Anwendbarkeit notwendig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof spricht aber dennoch, so zum Beispiel im Erkenntnis vom 15. September 2011,

Zl. 2009/07/0154, unter Hinweis auf weitere Judikatur aus, dass nach der Recht­sprechung des Verwal­tungsgerichtshofes zum AWG „Lagern“ etwas Vorüber­gehendes bedeutet, „Abla­gern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter lagern von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen. In Bezug auf eine Ablagerung von Abfällen spricht bereits § 15 Abs. 3 AWG vom Einbringen in eine Deponie, was im gegen­ständlichen Fall zweifelsfrei nicht vorliegt.

 

Wegen dieser im gegenständlichen Verfahren offensichtlich zweifelsfrei festge­stell­­ten Lagerung von gefährlichen und von nicht gefährlichen Abfällen wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren unter Bezugnahme auf § 15

Abs. 3 AWG 2002 durchgeführt und die diesbezüglich entsprechenden Strafbe­stimmungen der §§ 79 Abs. 1 Z. 1  bzw. 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 heran­ge­zogen. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch gleichzeitig das Ablagern von Abfäl­len zur Last gelegt, obwohl im Verfahren hervorge­kom­men ist, dass nicht ein Ablagern, sondern ein Lagern von Abfällen im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorliegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt somit zum Ergebnis, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht vollständig den Erfor­dernissen des § 44a VStG entspricht und ist somit insgesamt dem als Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Gemäß § 50 Abs. 9 VwGVG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn die verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben wird.

 

III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger