LVwG-650377/11/ZO/CG

Linz, 03.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich berichtigt durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl das Erkenntnis vom 18. August 2015, Zl. LVwG-650377/8 betreffend die Beschwerde des T M, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 01.04.2015, Zl. VerkR21-330-2014, wie folgt:

 

 

I.         Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass die amtsärztliche Nachuntersuchung bis 18.06.2016 zu erfolgen hat.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I.:

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit dem angeführten Erkenntnis vom 18.08.2015 der Beschwerde des T M, geb. 1990, K., vom 27.04.2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 01.04.2015, Zl. VerkR21-330-2014 teilweise stattgegeben und die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B unter folgenden Einschränkungen erteilt:

● Befristung bis 18. Juni 2016

● Beibringung von alkoholrelevanten Laborwerten (CDT, MCV, GGT, SGOT und SGPT) viermal innerhalb eines Jahres, jeweils innerhalb einer Woche nach Aufforderung durch die Führerscheinbehörde

● amtsärztliche Nachuntersuchung bis 18.06.2015.

 

Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Führerscheinbehörde abzuliefern und die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

 

Nunmehr wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellt, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für ein Jahr ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens (bis 18.06.2016) befristet wurde, jedoch die bis zum Ablauf der Befristung notwendige amtsärztliche Nachuntersuchung bis 18.06.2015 vorgeschrieben wurde.

 

2. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden, weil in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

2.1.      Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ein eigenes amtsärztliches Gutachten eingeholt, welches am 18.06.2015 erstattet wurde. Entsprechend diesem Gutachten waren die in Punkt I des Erkenntnisses angeführten Einschränkungen vorzunehmen, unter anderem auch die Befristung bis 18. Juni 2016. Die im Zusammenhang mit der Befristung vorgeschriebene Nachuntersuchung durch einen Amtsarzt hat sinnvoller Weise vor Ablauf der Befristung zu erfolgen, weshalb als Termin eben das Ende der Frist, also der 18.06.2016 anzuordnen war. Die Anordnung im angeführten Erkenntnis vom 18. August 2015, dass die Nachuntersuchung bereits im Juni 2015 (also bereits in der Vergangenheit) hätte absolviert werden müssen, wäre sinnwidrig und beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler. Das Erkenntnis war daher diesbezüglich abzuändern.

 

 

zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von offenkundigen Schreibfehlern ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl