LVwG-600714/17/ZO/CG
Linz, 03.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn P N, geb. 1956, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W P, K.straße 25, D-H vom 5.1.2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 9.12.2014, Zl: VerkR96-4820-2014, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.08.2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5 und 6 des Straferkenntnisses wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Hinsichtlich Punkt 3 des Straferkenntnisses wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben abgewiesen:
Der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am Donnerstag, dem 24.07.2014 wird von 06.21 Uhr auf 09:07 geändert;
Der Vorwurf betreffend den 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 31.07.2014 ab 07:44 Uhr entfällt.
Bezüglich der Strafhöhe wird die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.
III. Die behördlichen Verfahrenskosten in Höhe von 147 Euro werden bestätigt, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 270 Euro zu bezahlen (20 % der verhängten Strafen).
IV. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. - III.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorwürfe im Straferkenntnis nicht zutreffend seien. Er verwies dazu auf seinen Schriftsatz vom 3.12.2014. In dieser hat er zusammengefasst geltend gemacht, dass bezüglich des Vorwurfes in Punkt 1 der Strafverfügung nicht nachvollzogen werden könne, in welchem Zeitraum der Verstoß begangen worden sein soll. Der Vorwurf sei auch nicht zutreffend. Ausgehend von der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit von 20.07.2014 habe der Beschwerdeführer eine wöchentliche Ruhezeit von 60,43 Stunden eingehalten. Vom 18. bis zum 27.07.2014 habe er mit Kompensierung des Montags eine Ruhezeit von 33,09 Stunden eingehalten, am Sonntag dem 27.07.2014 habe er kein Fahrzeug gelenkt, auch nicht am Samstag.
Den 24-Stunden-Zeitraum am 23.07.2014 mit der damit verbundenen Ruhezeit habe er eingehalten, sie habe 9 Stunden und 15 Minuten betragen. Dies gelte auch für den Verstoß vom 24.07.2014, hier habe die Ruhezeit 9 Stunden und 20 Minuten betragen. Am 29.07.2014 habe er eine Ruhezeit von 9 Stunden und 48 Minuten eingehalten und am 31.07. habe die Ruhezeit 12 Stunden und 23 Minuten betragen. Es sei daher auch der Vorwurf bezüglich des 01.08.2014 nicht zutreffend, weil die Ruhezeit von 9 Stunden und 20 Minuten ausreichend gewesen sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen legte er Auswertungen seiner Fahrerkarte vor.
Mit Schreiben vom 10.03.2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass entsprechend der Auswertung seiner Fahrerkarte die Vorwürfe betreffend die Lenkzeitüberschreitungen nicht nachvollzogen werden könnten, wobei er entsprechende Auswertungen vorlegte und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte. Bezüglich des Vorwurfes der nicht ordnungsgemäßen Benutzung der Fahrerkarte machte der Beschwerdeführer geltend, dass in der Zeit vom 16.07.2014 bis zum 13.08.2014 der gegenständliche LKW auch von Herrn D V sowie von Herrn M R gelenkt worden sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
2. Februar 2015, Zl: VerkR96-4820-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einvernahme der Zeugen M R und D V im Rechtshilfeweg sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.08.2015. An dieser Verhandlung hat eine Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, die belangte Behörde war entschuldigt. Der Zeuge GI. S wurde zum Sachverhalt befragt und die Einvernahmen der Zeugen M R und D V wurden verlesen.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sacherhalt:
4.1.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 13.08.2014 um 15:04 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HA-x, HA-x in St. Marienkirchen bei Schärding auf der B 149 und wurde auf Höhe des Straßenkm 7,280 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Bei dieser Kontrolle wurde seine Fahrerkarte ausgewertet, wobei dem Polizeibeamten auf der Fahrerkarte des Lenkers zahlreiche Lücken aufgefallen sind. Aus diesem Grund hat der Polizeibeamte auch das im Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät ausgewertet und dabei festgestellt, dass der LKW auch in zahlreichen weiteren Zeiträumen gelenkt wurde, wobei der Fahrzeuglenker jeweils unbekannt war. Dabei handelte es sich um jene Zeiträume, welche den Beschwerdeführer in Punkt 6 des Straferkenntnisses vorgehalten wurden. Der Polizeibeamte ging bei seiner Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten davon aus, dass sämtliche in der Fahrzeugeinheit gespeicherten Zeiten vom Beschwerdeführer selbst zurückgelegt wurden. Die Behörde hat diese Auswertung übernommen und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt.
4.1.2. Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen den LKW wirklich selbst gelenkt hat, ergeben sich folgende Beweismittel:
Der Beschwerdeführer hat nach den glaubwürdigen Aussagen des Polizeibeamten bei der Kontrolle angegeben, dass teilweise sein Sohn mit dem LKW gefahren sei. Dieser sei Student und benötige deshalb keine Fahrerkarte. Außerdem habe er teilweise auf Autobahnraststellen andere Personen angesprochen, ob sie mit seinem LKW fahren würden. Wenn sich jemand bereit erklärt habe, habe er diesen fahren lassen. Teilweise sei er dabei mitgefahren, teilweise habe er sich nicht im LKW befunden. Ob diese Lenker ihre Fahrerkarte verwendet haben oder nicht, darum habe er sich nicht gekümmert. Im behördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weder in seinem Einspruch noch in der Stellungnahme vom 03.12.2014 auf angebliche andere Fahrzeuglenker Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer wurde vom LVwG OÖ. in der Ladung zur ursprünglich für 10.03.2015 vorgesehenen Verhandlung aufgefordert, jene Personen bekanntzugeben, welche den gegenständlichen LKW im relevanten Zeitraum gelenkt haben. Daraufhin hat er mit Schreiben vom 10.03.2015 mitgeteilt, dass der LKW im gegenständlichen Zeitraum auch von Herrn D V und von Herrn M R gelenkt worden sei. Diese Zeugen wurden daraufhin im Rechtshilfeweg einvernommen, wobei Herr M R sich darauf berief, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Stiefvater handelt und er deshalb von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Eine Fahrerkarte habe er noch nie besessen, er ist jedoch im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen C und E, gültig bis 23.10.2019.
Herr D V gab bei seiner Einvernahme am 18.05.2015 zusammengefasst an, dass er eine Lenkberechtigung der Klassen C und E, gültig bis 25.07.2019 besitze, jedoch seine Fahrerkarte im Jahr 2012 oder 2013 vernichtet habe, da er sie nicht mehr benötige. Er sei seit 2005 in Rente und seither nicht mehr gewerblich gefahren und habe nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte diese vernichtet. In der Zeit vom 17.07. bis 13.08.2014 sei er mit dem LKW mit dem Kennzeichen HA-x gelegentlich in der näheren Umgebung gefahren, wobei es sich lediglich um Leerfahrten gehandelt habe. Ein konkretes Datum könne er nicht angeben. Alle Fahrten hätten in der näheren Umgebung stattgefunden, zum Ausgangspunkt der Fahrt sei er mit seinem eigenen PKW gefahren und vom Endpunkt der Fahrt sei er von der Gattin des Beschwerdeführers abgeholt worden. Wo sich Herr N in diesen Zeiten befunden habe, könne er nicht angeben.
Der Polizeibeamte führte in der Verhandlung noch aus, dass ihm bei der Auswertung der Fahrerkarte mehrmals aufgefallen ist, dass der angebliche Fahrerwechsel innerhalb einer Minute stattgefunden habe. Dies erkenne man daran, dass bei den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit beim angeblichen Fahrerwechsel überhaupt keine Unterbrechung aufscheint. Derartige Situationen ergeben sich z.B. am 18.07.2014 um 07:30 Uhr, am 24.07.2014 um 23:47 Uhr, am 31.07.2014 um 12:29 Uhr sowie um 17:14 Uhr, am 07.08.2014 um 09:17 Uhr sowie am 08.08.2014 um 18:56 Uhr.
Aus der Auswertung der Fahrerkarte des Beschwerdeführers und der Fahrzeugeinheit ergibt sich auch, dass das Kontrollgerät während des gesamten Zeitraumes auf Einfahrerbesatzung geschaltet war. Auffällig ist auch, dass der „unbekannte Fahrzeuglenker“ in mehreren Fällen den LKW über längere geschlossene Zeiträume gelenkt hat, z.B. von Sonntag 20.07., 22:17 Uhr bis Montag 21.07., 01:59 Uhr (3 Stunden und 43 Minuten), von Donnerstag, 24.07., 23:48 Uhr bis Freitag 25.07., 20:47 (Lenkzeit insgesamt ca. 7 Stunden) und am Donnerstag, 31.07. von 17:15 bis 20:28 Uhr (Lenkzeit 3 Stunden und 14 Minuten).
4.1.3. Zu diesem Beweisergebnissen hat das zuständige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte seinen LKW auch ihm völlig fremden Personen an Raststätten überlassen und sei bei der anschließenden Fahrt nicht immer im Fahrzeug gewesen, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus folgenden Gründen unglaubwürdig:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein derartiges Risiko hinsichtlich der Beschädigung bzw. des völligen Verlustes seines LKW und der Landung eingegangen sein soll, insbesondere weil er nach seinen Angaben teilweise selbst gar nicht im LKW mitgefahren ist. Aus der Auswertung der Fahrerkarte bzw. der Fahrzeugeinheit ergibt sich, dass die Fahrerwechsel in mehreren Fällen innerhalb einer Minute stattgefunden haben sollen, was vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die anderen Fahrer teilweise erst an Raststätten finden musste bzw. ihnen jedenfalls den Fahrtauftrag erläutern sowie Zeit und Ort der Rückgabe des LKW vereinbaren musste, nicht nachvollziehbar erscheint. Weiters hätte dann der unbekannte Lenker den LKW noch in derselben Minute in Betrieb nehmen müssen. Dies erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen.
Die Aussage des Zeugen V, welcher jeweils nur kurze Strecken in der näheren Umgebung durchgeführt haben will, kann die zahllosen Fahrten von „unbekannten Lenkern“ nicht erklären. Insbesondere sind die oben dargestellten langen durchgehenden Fahrzeiten von unbekannten Lenkern damit nicht erklärbar (vgl. z.B. den 25.07., an dem der LKW fast ausschließlich von einem unbekannten Lenker gelenkt worden sein soll).
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben teilweise an den Fahrten nicht teilgenommen hat, sich aber teilweise sehr wohl gemeinsam mit dem fremden Fahrer im LKW befunden hat. Es ist völlig unerklärlich, weshalb er in diesen Zeiten seine Fahrerkarte nicht – so wie dies vorgesehen wäre – in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes gegeben und sich auch nicht darum gekümmert hat, dass der andere Fahrzeuglenker seine Fahrerkarte verwendet.
Es erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich völlig unrealistisch, dass sämtliche vom Beschwerdeführer angeblich eingesetzten unbekannten Fahrzeuglenker ihre Fahrerkarte nicht verwendet haben. Schließlich musste jeder dieser Fahrer jederzeit mit einer Verkehrskontrolle rechnen und hätte in diesem Fall schwerwiegende Konsequenzen und eine erhebliche Geldstrafe in Kauf genommen. Es ist daher ausgesprochen unwahrscheinlich, dass kein einziger dieser unbekannten Fahrzeuglenker seine eigene Fahrerkarte verwendet hat. Viel naheliegender ist, dass der Beschwerdeführer den LKW in allen diesen Zeiten selbst gelenkt hat und dabei keine Fahrerkarte verwendete, um das Überschreiten von Lenkzeiten bzw. das Unterschreiten von Ruhezeiten zu verschleiern.
Dem Beschwerdeführer muss als Berufskraftfahrer bewusst sein, dass er bei einer Verkehrskontrolle sämtliche Lenk- und Ruhezeiten nachweisen muss. Bereits aus diesem Grund wäre zu erwarten, dass er für den Fall, dass er den LKW tatsächlich einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, diese Fahrt eindeutig dokumentiert (Name, Adresse und Führerscheindaten des Lenkers sowie Beginn und Ende der Fahrt sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht). Dies auch vor dem Hintergrund, dass er zumindest in jenen Fällen, in denen er nach seinen eigenen Angaben sich nicht im LKW befunden hat, auf diese Weise das Risiko eines Diebstahles der LKW und der Ladung zumindest verringert hätte.
Insgesamt ist es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher als erwiesen anzusehen, dass der LKW ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde und auch alle jene Zeiten, welche in der Fahrzeugeinheit als „unbekannten Fahrer“ aufscheinen, tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.
Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
Gemäß Art. 13 der Verordnung (EWG) 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I b ausgerüstet ist.
5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind alle im Kontrollgerät gespeicherten Fahrten dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die von ihm vorgelegten Ausdrucke beziehen sich jedoch lediglich auf die in seiner eigenen Fahrerkarte gespeicherten Zeiten, weshalb sie der Auswertung nicht zu Grunde gelegt werden können. Die Auswertung der gespeicherten Zeiten ist aufgrund der in der Anzeige befindlichen sowie vom Zeugen in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm im Straferkenntnis vorgeworfenen Lenkzeiten, die täglichen sowie die wöchentlichen Ruhezeiten und die Fahrtunterbrechungen eingehalten hat. Weiters hat er an den im Punkt 6 des Straferkenntnisses angeführten Zeiten keine Fahrerkarte benutzt. Zur Auswertung dieser Unterlagen sind keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sondern es sind lediglich die jeweiligen Lenkzeiten bzw. Ruhezeiten zusammenzurechnen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist dazu nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen.
Lediglich bezüglich der täglichen Ruhezeiten war der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am Donnerstag, dem 24.07.2014 von 06:21 Uhr auf 09:07 Uhr zu korrigieren, ohne dass sich dadurch an der tatsächlichen Verkürzung der Ruhezeit in diesem 24-Stunden-Zeitraum etwas geändert hätte, weil er am 25.07. von 00:43 Uhr bis 07:48 Uhr tatsächlich nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 6 Minuten eingehalten hat. Der Tatvorwurf betreffend den 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 31.07.2014 ab 07:44 Uhr hatte zu entfallen, weil der Beschwerdeführer in dieser Woche erst zweimal, nämlich vom 29. zum 30.07. sowie vom 30. zum 31.07. eine Ruhezeit von weniger als 11 Stunden eingehalten hatte. Er durfte daher am 31.07.2014 die dritte reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden in dieser Woche einlegen. Bezüglich aller anderen Tatvorwürfe hat die Überprüfung der vorgelegten Auswertung ergeben, dass der Fahrer die ihm vorgeworfenen Übertretungen tatsächlich begangen hat.
Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Fahrten ohne Fahrerkarte durchgeführt, dies offenbar mit dem Vorsatz, die tatsächlich eingehaltenen Lenkzeiten bzw. Ruhezeiten zu verschleiern. Die Übertretungen waren ihm daher offenbar zumindest dem Grunde nach bewusst und er hat sich dennoch zu den einzelnen Fahrten entschlossen, weshalb ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden muss.
5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.
Entsprechend der angeführten Richtlinie liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn die wöchentliche Ruhezeit (sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist) weniger als 36 Stunden beträgt. Die gesetzliche Mindeststrafe für die dem Beschwerdeführer in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung beträgt daher 300 Euro. Beträgt die unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit zwischen 22 und 24 Stunden, so handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, für welchen § 134 Abs.1b KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Wenn die unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit weniger als 7 Stunden beträgt, handelt es sich lt. der angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, weshalb die Mindeststrafe für die dem Beschwerdeführer in Punkt 3 vorgeworfene Übertretung 300 Euro beträgt. Das Überschreiten der täglichen Lenkzeit um weniger als eine Stunde (Punkt 4 des Straferkenntnisses) stellt einen geringfügigen Verstoß dar.
Beträgt die ununterbrochene Lenkzeit mehr als 6 Stunden, so handelt es sich entsprechend der angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, weshalb die Mindeststrafe für Punkt 5 des Straferkenntnisses 300 Euro beträgt (ununterbrochene Lenkzeit von 8 Stunden und 9 Minuten). Wird das Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß benutzt, so handelt es sich ebenfalls um einen sehr schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 300 Euro.
Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten und zu spät eingelegten Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.
Bezüglich Punkt 1 und Punkt 6 hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Gründe für die Unterschreitung der Mindeststrafe sind nicht hervorgekommen, weitere Ausführungen zur Strafbemessung sind in diesen Punkten nicht erforderlich. Hinsichtlich Punkt 5 hat die Behörde trotz der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 300 Euro lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt. Eine Erhöhung dieser Strafe ist jedoch wegen des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbotes der reformatio in peius nicht möglich.
Bezüglich der Punkte 2 und 4 hat die Behörde den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 1,2 % ausgeschöpft. Es handelt sich dabei nach der für die Strafbemessung relevanten Richtlinie um geringfügige Verstöße. Auch diese sind jedoch nicht völlig unbedeutend und können sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken. Die Verhängung von relativ geringen Geldstrafen ist daher auch für diese Delikte angemessen und erscheint in dieser Höhe ausreichend.
Bezüglich der täglichen Ruhezeiten (Punkt 3 des Straferkenntnisses) hat sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass dieser Vorwurf in einem Fall zu Unrecht erhoben wurde. Dennoch verbleiben acht 24-Stunden-Zeiträume, in welchen der Beschwerdeführer keine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. Diese hat in einem Fall nur 5 Stunden und 34 Minuten und in einem weiteren Fall nur 6 Stunden und 27 Minuten betragen, weshalb der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen hoch ist. In vier weiteren Fällen hat der Beschwerdeführer die erforderliche Ruhezeit um mehr als eine Stunde überschritten und lediglich zwei der Fälle wären als geringfügig einzustufen. Im Hinblick auf die Häufigkeit und das Ausmaß dieser Unterschreitungen erscheint die von der Behörde verhängte Strafe keinesfalls überhöht. Es war daher auch in diesem Punkt – obwohl sich der Tatvorwurf geringfügig reduziert hat – die Strafe nicht herabzusetzen.
Insgesamt erscheinen die Strafen in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei die behördliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt werden muss, weil er sich dazu nicht geäußert hat. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafen.
zu IV.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Strittig war im Wesentlichen die Beweiswürdigung, dabei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl