LVwG-850345/2/Re
Linz, 22.09.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der B K GmbH, L, vom 1. April 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2015, GZ: 0052050/2013 x Süd, 501/S131063, betreffend die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2015,
GZ: 0052050/2013 x Süd, 501/S131063, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
9. März 2015, GZ: 0052050/2013 ABA Süd, 501/S131063, gegenüber der B K GmbH als Anlageninhaberin der gewerblichen Betriebsanlage im Standort L, x, Grundstück Nr. x, KG K, für den weiteren Betrieb der Anlage zusätzliche Auflagen in Ergänzung zum Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 30. Jänner 2014 vorgeschrieben .
Dies mit der Begründung, für die Anlage liege eine Genehmigung vom
30. Jänner 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer K (Produktion, Verpackung, Lagerung von Badeartikeln) in Linz, x, vor. Aufgrund von Nachbar-beschwerden wurde die Anlage überprüft und durch Amtssachverständige festgestellt, dass in Büroräumlichkeiten oberhalb der Betriebsanlage und im Stiegenhaus, trotz geschlossener Fenster, deutlicher typischer Geruch der Anlage wahrnehmbar sei. Dies einerseits, da die mechanische Abluftanlage nicht ausreichend in Betrieb war bzw. weil Geruchsstoffe durch undichte Decken diffundieren und über Schächte Verbindungen nach oben bestünden. Erstellt wurde in der Folge ein Untersuchungsbericht eines Ingenieurbüros bezüglich Innenraumschadstoffe im anliegenden Büro. Die medizinische Beurteilung der Luftsituation ergab eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegende Eignung, erhebliche Belästigungen der nächsten Nachbarn zu verursachen bzw. das Ergebnis, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Vom immissionstechnischen Amtssachverständigen wurden in der Folge die nunmehr bekämpften Auflagen als für erforderlich vorgeschlagen.
Begründend wird von der belangten Behörde festgestellt, dass nach den Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen auch ein Betrieb der Lüftungsanlage auf höchster Stufe nicht ausreiche, um die Belastungen so zu verringern, dass es zu keiner Belästigung oder Gesundheitsgefährdung mehr komme. Um die Belastung wirksam zu verringern, sei die Errichtung von Diffusionssperren erforderlich. In Aussicht gestellte Änderungen der Anlage seien nicht zu berücksichtigen, da die Beurteilung auf die genehmigte und derzeit bestehende Betriebsanlage abzustellen habe.
2. Gegen diesen Bescheid vom 9. März 2015 hat die B K GmbH, Linz, mit Schriftsatz vom 1. April 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass alle Räume zu den oberhalb gelegenen beschwerdegegenständlichen Büroräumlichkeiten, in denen konfektioniert worden sei, seit März 2013 umgewidmet seien. Verwaltung, Lagerung und Konfektion - Verpackung seien an einen anderen Standort übersiedelt. Eine neue Bestandsplanung sei beauftragt. Bereits seit zumindest 16. März 2015 seien leere Räumlichkeiten vorhanden. Die stillgelegten Verpackungsräume, in denen bisher geruchsintensive Produkte frei verarbeitet, nicht gasdicht verpackt abgestellt oder gelagert wurden, würden nicht mehr für diese Prozesse benutzt. Verblieben seien lediglich Lager für Kleinstverpackungen und eine auf ergonomische Erfordernisse angepasste Produktion. Es ergebe sich eine wesentliche Verbesserung für obige Büroräumlichkeiten. Es würde keine geruchsintensive Manipulation mehr vorgenommen werden. Die ständige Entlüftung der Räumlichkeiten sei bereits stillgelegt. Es würden keine geruchsrelevanten Arbeiten in diesem Bereich mehr durchgeführt werden. Der vorgeschriebene nachträgliche Einbau einer Diffusionsperre sei technisch bzw. vor allem finanziell nicht durchführbar. Die sofortige Stilllegung der geruchsintensiven Arbeitsprozesse sei veranlasst worden. Die Vorschreibungen seien somit nicht mehr notwendig, da die Gefahren nicht mehr existieren würden. Aus den räumlichen Änderungen seien keine Gefahren für Nachbarn und Arbeitnehmer/Innen zu erwarten. Im Gegenteil seien starke Verbesserungen der Arbeitsprozesse in ergonomischer Sicht gegeben. Eine mit dem Arbeitsinspektorat vereinbarte Messung mit dem Passivsammler O-x sei am 1. April 2015 vorgenommen und sei die jährliche Überprüfung der Lüftungsanlage in Auftrag gegeben worden.
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0052050/2013 ABA Süd, 501/S131063.
Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden, wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmer/Innenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen
(§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. ..
Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Laut vorliegendem Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz verfügt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) über eine aktuelle Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb einer K mit Produktion, Verpackung und Lagerung von B in L, x. Dies im Ausmaß und auf der Grundlage der Projektunterlagen, verbunden mit der Verpflichtung der Einhaltung von vorgeschriebenen Auflagen laut Genehmigungsbescheid vom 18. November 2013 im Standort L, x, Grundstück Nr. x der KG K. Die Betriebsbeschreibung beinhaltet einen Produktionsraum und einen Mischraum mit Auflösebehältern, eine Knetmaschine, eine Teigteilmaschine, ein Lager mit Kühlzellen, Auflösebehälter, eine Kartoniermaschine, ein Hebelgerät sowie Regale und Räume für Verpackung und Etikettierung, weiters einen Verwaltungs- und einen Sozialraum sowie einen Heizraum. An einer durchgeführten kommissionellen Augenscheinsverhandlung hat unter anderem eine immissionstechnische Amtssachverständige teilgenommen. Diese hat insbesondere auf die aktenkundige Beschwerdesituation verwiesen und aufgrund der diffusen Immissionen von Geruchsstoffen, die sich aufgrund der Fertigung und dem Hantieren mit den Produkten ergeben, die Errichtung mechanischer Lüftungsanlagen gefordert. Hingewiesen wird auch im Rahmen dieser Verhandlung bereits auf Beschwerden von darüber liegenden Büroräumlichkeiten. Deutliche Geruchswahrnehmungen konnten im Rahmen einer Nachschau auch außerhalb der Räumlichkeiten in Entfernung wahrgenommen werden.
Mit dem Bescheid vom 30. Jänner 2014 wurde die gewerbliche Betriebsanlage im Umfang des von der nunmehrigen Bf eingereichten Antrages gewerbebehördlich genehmigt.
Mit Anzeige vom 16. Mai 2014 wurde von der Konsensinhaberin die Inbetriebnahme der Anlage per 3. Februar 2014 mitgeteilt.
Bereits im September 2014 sind dem Verfahrensakt weitere Nachbarbeschwerden über Geruchsbelästigungen durch den gegenständlichen Betrieb der Anlage zu entnehmen. In der Folge wurde vom Vertreter der Konsensinhaberin zunächst das Geschlossenhalten von Fenstern zugesagt. Weitere Beschwerden wegen Geruchsbelästigungen wurden im Oktober 2014 aktenkundig. Eine unangekündigte Nachschau durch Behördenvertreter ergab deutliche Geruchswahrnehmungen. Vom beigezogenen Sachverständigen wurde die Vorschreibung nachträglicher Auflagen vorgeschlagen.
Im technischen Gutachten vom 30. Jänner 2015, erstellt vom Amtssachverständigen des Umwelt- und Technik-Center, Magistrat der Landeshauptstadt Linz, wird festgestellt, dass laut vorliegendem Untersuchungsbericht der Beurteilungswert für die Summe der identifizierten und der unidentifizierten flüchtigen Kohlenwasserstoffe bei Heranziehung des Beurteilungsschemas des Umweltbundesamtes Deutschland in einem Bereich liege, der bereits hygienisch bedenklich sei. Eine Raumnutzung sollte bei dieser Einstufung nur befristet und bei verstärkter Lüftung erfolgen. Festgestellte erhöhte Belastungen an Geruchsstoffen sowie an Terpenen und Aldehyden gingen von der Betriebsanlage aus. Um Belastungen zu verringern, kämen aus technischer Sicht als Sanierungsmaßnahmen nur die Errichtung von Diffusionssperren gegenüber den darüber liegenden Räumen, einer diffusionsdichten Abdeckung aller nach oben führenden Lüftungs- und Installationsschächte sowie die Errichtung von Lüftungsanlagen in allen Räumen der Betriebsanlage mit Abluftführung über Dach in Frage.
Im medizinischen Amtsgutachten vom 20. Februar 2015 stellt die beigezogene Amtssachverständige abschließend fest, dass die dargestellten Geruchsimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Wahrnehmungshäufigkeit, Intensität und ihrem Charakter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geeignet sind, erhebliche Belästigungen der nächsten Nachbarn zu verursachen und eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Die dargestellten Luftschadstoffimmissionen sind geeignet, eine Gesundheits-gefährdung herbeizuführen. Es bestehe Handlungsbedarf.
Im Rahmen des Parteiengehörs betreffend die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen, vorzuschreibenden, zusätzlichen Auflagen bringt die Konsensinhaberin vor, es seien bereits Umstellungen, Umwidmung von Räumlichkeiten, Verringerung der Lagerfläche, Änderungen in Bezug auf geruchsintensive Manipulationen sowie die Beibehaltung der ständigen Entlüftung durchgeführt worden. Mit diesen Maßnahmen sei eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation zu erzielen. Nach Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides und aufgrund der dagegen eingelangten Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) vom 1. April 2015 wurde eine weitere unangekündigte Nachschau bei der Konsensinhaberin samt Innenraumluftmessung in den oberhalb des Betriebes liegenden Büroräumlichkeiten durchgeführt. Dabei wurden
TVOC-Konzentrationen im Bereich von etwa 1.200 bis 1.900 ppb in diversen Büro- und Besprechungsräumen der Anrainer festgestellt. Die höchste
TVOC-Belastung ergab 1.900 ppb Innenraumluft. Im Produktionsraum Süd wurde eine TVOC-Konzentration im Arbeitsplatzbereich von 5.000 (Betrieb der Lüftungsanlage) bis 7.100 ppb (ohne Betrieb der Lüftungsanlage) festgestellt.
Es stellte sich bei dieser Begehung heraus, dass in den Büroräumen oberhalb Foyer und Lager nur geringfügig niedrigere TVOC-Werte wie in diesen Bereichen des Betriebes auftraten. Der hochbelastete Bereich „M“, der mit keiner Lüftungsanlage ausgestattet ist, liegt zum Teil noch unterhalb der Büroräumlichkeiten. Dort wurden die höchsten Belastungen festgestellt. Die Unterschiede in der Geruchsintensität in den Büroräumen waren nur marginal, der störende Geruch konnte nach kurzer Zeit direktgehend auch geschmacklich auf der Zunge wahrgenommen werden.
Die Konsensinhaberin als Bf bringt in ihrem Rechtsmittelschriftsatz vom
1. April 2015 vor, dass Räumlichkeiten, in denen bisher konfektioniert wurde, seit März 2013 umgewidmet seien. Ein Großteil des Lagers sei übersiedelt, eine neue Bestandsplanung beauftragt worden. Bei einer Begehung mit der Arbeitsinspektion seien bereits leere Räumlichkeiten aufgefunden worden. Stillgelegte Verpackungsräume würden nicht mehr für diese Prozesse benützt. Es bleibe in diesem Bereich nur ein Lager für Kleinstverpackungen und Material und eine auf die ergonomischen Erfordernisse angepasste Produktion, ein neuer Bestandsplan sei bereits erstellt und liege der Beschwerde bei. Es habe sich eine wesentliche Verbesserung für die obigen Büroräumlichkeiten ergeben, da dort nur mehr die Lagerung von Etiketten und Kleinverpackungen vorgesehen sei und keine geruchsintensiven Manipulationen mehr vorgenommen würden. Die ständige Entlüftung dieser Räumlichkeiten sei bereits stillgelegt, da keinerlei Arbeitsplätze mit geruchsrelevanten Arbeiten in diesem Bereich mehr vorhanden wären. Der nachträgliche Einbau einer Diffusionssperre sei geprüft und für technisch und vor allem finanziell nicht durchführbar bewertet worden. Es sei die Stilllegung der geruchsintensiven Arbeitsprozesse von der Geschäftsführung veranlasst worden. Die Anforderungen seien daher nicht mehr notwendig, da die Gefahren nicht mehr existieren. Durch die neue Adaptierung solle ein wesentlich verbessertes Arbeiten im Produktionsbereich und im Manufakturbereich ermöglicht werden.
Dieses Beschwerdevorbringen zeigt zwar Verständnis und Bemühen der Bf, ist jedoch rechtlich zusammenfassend nicht geeignet, die bekämpften Auflagen aufzuheben. In der Beschwerde werden ausschließlich Änderungen an der Betriebsanlage mitgeteilt, die für sich grundsätzlich geeignet sind, Auswirkungen auf die Gesamtemissionssituation der Anlage zu bewirken. Eine Nachschau durch die belangte Behörde nach Mitteilung dieser Maßnahmen hat jedoch ergeben, dass weiterhin deutliche Luftbelastungen bzw. Geruchsauswirkungen in den benachbarten Büroräumlichkeiten wahrnehmbar waren. Allein dieses Überprüfungsergebnis zeigt, dass die von der Konsensinhaberin mit ihrer Beschwerde zwischenzeitlich vorgenommenen Maßnahmen, nämlich Änderungen der Betriebsanlage, nicht ausreichen, um zumindest festgestellte Belästigungen zu beseitigen.
Unabhängig davon ist auf § 81 Abs. 1 GewO 1994 zu verweisen, wonach auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung bedarf, wenn es zur Wahrung der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Es wird Aufgabe der Konsensinhaberin sein, sämtliche Änderungen der Anlage, die sich in irgendeiner Weise emissionsändernd auswirken, projektmäßig zusammenzufassen und mit der Gewerbebehörde abzuklären, inwieweit genehmigungspflichtige Änderungen vorliegen.
Nach derzeitiger Verfahrenslage verfügt die Konsensinhaberin nach wie vor über den vollen ursprünglichen Konsens, erteilt mit Bescheid vom 9. März 2015,
GZ: 501/S131063. Allein die Mitteilung, gewisse Tätigkeiten bzw. Manipulationen in gewissen Räumlichkeiten derzeit nicht vorzunehmen, reicht nicht aus, um auf diese Konsensteile vollständig zu verzichten und würde eine Wiederaufnahme des Vollbetriebes derzeit den bestehenden Konsensumfang nicht rechtswidrig überschreiten.
Das Beschwerdevorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflagenrealisierung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient.
Dass die Konsensinhaberin die Notwendigkeit der Auflagen bei vollem Betriebsumfang letztlich nicht bestreitet, zeigt sich daraus, dass sie in der Beschwerde Maßnahmen ankündigt, welche zur Emissionsverringerung führen sollen, allerdings - wie das Überprüfungsergebnis zeigt - derzeit noch ohne ausreichendem Erfolg. Es war daher derzeit noch nicht möglich, die Aufhebung der nach § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen und verfahrensgegenständlich bekämpften Auflagen zu bewirken. Die angekündigten bzw. zum Teil bereits realisierten Maßnahmen werden sicherlich – wie von der Bf behauptet – zu einer Immissionssenkung in angrenzenden Büroräumlichkeiten beitragen, für die Auflagenbeseitigung ist jedoch der Nachweis der ausreichenden Verringerung der gemessenen Immissionswerte im Sinne der §§ 77 bzw. 79 GewO bzw. damit allenfalls verbunden eine ausdrückliche Zusammenfassung und Erklärung über die Veränderungen in der Anlagennutzung (Konsenskonkretisierung) erforderlich.
Ein allenfalls in der Folge einlangender Antrag der Konsensinhaberin im Grunde des § 79c GewO 1994 auf Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen müsste ausreichende Projektsunterlagen beinhalten, die insgesamt nachweisen, dass die in Zukunft zu erwartenden Luftschadstoffe
bzw. Geruchsimmissionen derartig verringert werden, dass sie in der Nachbarschaft weder unzumutbare Belästigungen noch gesundheitliche Gefahren verursachen können.
Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden.
II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2015/04/0104-7