LVwG-500002/3/Re/TO/CG
Linz, 23.01.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Dezember 2012, GZ: UR96-8-2-2012, betreffend einer Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,-- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. Dezember 2012, UR96-8-2-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 Abfall-wirtschaftsgesetz 2002 (AWG) eine Geldstrafe in der Höhe von 360,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafen von 17 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 36,- Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Mai 2012, UR01-2-7-2012, bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012, UR-2012-42087/2, wurde Ihnen die Beseitigung nachstehend angeführter Abfälle und die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten bis längstens 31. Juli 2012 sowie die Vorlage der Nachweise über die Entsorgung der Abfälle an die Bezirkshauptmannschaft Eferding bis 10. August 2012 aufgetragen.
I) Gst. Nr. x, KG. x:
1. 1 Stück Kranwagen, Marke DEMAG, Farbe blau - siehe Fotobeilage I.1.; x
2. 4 Stück I-Träger (Stahlträger) - siehe Fotobeilage I.2.; x
3. 44 Stück Welldachplatten - siehe Fotobeilage I.3.; x
II) Gst. Nr. x, KG. x:
1. Sämtliche Einwegpaletten und Holzkisten, zum Teil befüllt mit Holz - siehe Fotobeilagen I.9., II.1.; x
2. 1 Stück LKW-Anhänger, Marke Rieder Anhänger, Fahrgestellnummer x, Baujahr 1975 -siehe Fotobeilage II. 2.; x
3. 1 Stück LKW, teilzerlegt - siehe Fotobeilage II.3.; x
4. 1 Stück PKW Mercedes Benz, Farbe goldbraun (auf einem PKW-Anhänger gelagert) -siehe Fotobeilage II. 5.; x
5. 1 Stück LKW-Anhänger» Farbe rot - siehe Fotobeilage II. 6.; x
III) Gst. Nr. x, KG. x:
1. 2 Stück LKW-Fahrerkabinen, Marke Steyrer, Farbe rot- siehe Fotobeilage III.1.; x
2. 1 Stück Maisgebiss von Mähdrescher, Farbe grün –siehe Fotobeilage III.2.; x
3. 3 Stück Traktorreifen; x
4. ca. 3 m gelber Kunststoffschlauch - siehe Fotobeilage III.4.; x :
5. ca. 30 m3 verwittertes und morsches Holz (Bäume, Kisten, Bretter, etc.) - siehe Fotobeilage III.5.; x
6. verschiedenste Eisen- und Stahlteile (stark angerostet und beschädigt) - siehe Fotobeilage III.6.; x
7. 2 Stück Ladewagen - siehe Fotobeilage III.7.; x
8. 1 Stück LKW (ohne Führerhaus) sowie die darauf gelagerten Eisen- und Stahlteile - siehe Fotobeilage III.8.; x, x
IV) Gst Nr. x, KG. x:
1. 1 Stück Ladewagen - siehe Fotobeilage IV.1.; x
2. 1 Stück Traktoranhänger samt 2 Stück Traktorschaufeln und mehrere beschädigte und angerostete Eisenteile - siehe Fotobeilage IV.2.; x, x
3. 1 Stück Kreisel, teilzerlegt - siehe Fotobeilage IV.3.; x
4. 1 Stück PKW-Anhänger, Marke FIT-ZEL, teilzerlegt - siehe Fotobeilage IV.4.; x
V) Gst. Nr. x, KG. x:
1. 1 Stück Traktorreifen - siehe Fotobeilage V. 1.; x
2. ca. 2 m3 Bauschutt - siehe Fotobeilage V.2.; x
3. 1 Stück Ballenwagen - siehe Fotobeilage V.3.; x
4. 1 Stück Spritzfass, stark angerostet und verwittert - siehe Fotobeilage V.4.; x
VI) Gst. Nr. x, KG. x:
1. 1 Stück Mähdrescher, Marke John Deer, Farbe grün-gelb - siehe Fotobeilage VI. 1.; x
2. 1 Stück Baumaschine mit Kreiselegge, Marke A.J.Tröster, Type DAN 30025, Nr. 206511 -siehe Fotobeilage VI.2; x
3. 1 Stück Ladewagen, Marke Schrök, Farbe rot -siehe Fotobeilage VI.3.; x
4. ca. 3 m3 Welldachplatten - siehe Fotobeilage VI.4; x
5. 1 Stück Ladewagen - siehe Fotobeilage VI.5.; x
Diesem rechtskräftig erteilten Auftrag sind Sie nicht fristgerecht nachgekommen. Sie haben es zumindest vom 31. Juli 2012 bis zum 9. Oktober 2012 unterlassen, die angeführten Abfälle zu beseitigen und an einen Berechtigten zu übergeben. Weiters haben Sie es zumindest vom 10. August 2012 bis zum 9. Oktober 2012 unterlassen, die Nachweise über die Entsorgung sämtlicher Abfälle der Bezirkshauptmannschaft Eferding vorzulegen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 79 Abs.2 Ziffer 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 (= AWG 2002) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Mai 2012, UR01-2-7-2012, bestätigt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 2012, UR-2012-42087/2.“
Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass lediglich die gesetzlich vorgegebene Mindeststrafe verhängt worden wäre.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 28. März 2013, in der der Bf anführt, dass keine Abfälle gelagert und somit keine Verwaltungsübertretungen begangen worden wären. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. April 2013 vorgelegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2013, an der der Bf in Begleitung seiner Ehegattin sowie der Zeuge x teilnahmen. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat sich aus Termingründen entschuldigt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Aufgrund einer Anzeige, dass beim Anwesen x, x, vom Bf Abfall gelagert wurde, führte die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Ermittlungsverfahren durch. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 13. März 2012 gemeinsam mit einem Amtssachverständigen für Abfalltechnik ein Lokalaugenschein anberaumt und durchgeführt. Zu diesem Lokalaugenschein wurde der Bf nachweislich geladen, ist jedoch nicht erschienen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Mai 2012, UR01-2-7-2012, wurde dem Bf ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs.1 AWG 2002 erteilt. Dagegen wurde vom Bf Berufung eingelegt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes Oberösterreich vom 27. Juni 2012, UR-2012-42087/2, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding bestätigt und die Beseitigung der Abfälle aufgetragen. Dagegen wurde vom Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt, diese wurde mit 28.11.2013, Zl. 2012/07/0199-4, als unbegründet abgewiesen.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 hält der Bf nochmals fest, dass es richtig sei, dass wie im Verfahrensakt angeführt, die gegenständlichen Maschinen und Geräte zum Teil billig und reparaturbedürftig angekauft worden wären, es sich aber aus Sicht des Bf um keine Abfälle gehandelt habe, da die Gerätschaften allesamt funktionsfähig und wieder einsetzbar gewesen wären. Die als Abfälle im Behandlungsauftrag bezeichneten Gegenstände wurden innerhalb der vorgeschriebenen Frist vom Bf nicht entfernt, der Behandlungsauftrag daher nicht erfüllt, auch nicht durch Vorlage eines Entsorgungsnachweises innerhalb offener Frist.
5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:
5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist.
5.2. Wie aus der Beschwerde zu entnehmen ist, wird vom Bf die Abfalleigenschaft der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Gegenstände, welche auf den verschiedenen Grundstücken gelagert waren, bestritten. Dem Bf wurde von der belangten Behörde auch gemäß § 73 AWG aufgetragen, die an den Grundstücken lagernden Abfälle innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Gegen diesen Behandlungsauftrag wurde vom Bf Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wurde inzwischen vom VwGH abgewiesen. Der Behandlungsauftrag ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bf hat den Behandlungsauftrag zweifelsfrei nicht erfüllt, weder durch Beseitigung der Abfälle noch durch Vorlage eines Entsorgungsnachweis innerhalb offener Frist, weshalb ihm die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung jedenfalls anzulasten ist. Die Frage, ob es sich um Abfälle im objektiven Sinne oder im subjektiven Sinne handelt, war daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen.
5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Die Tatsache der Lagerung von gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen auf dem gegenständlichen Grundstück wurde vom Bf zwar bestritten, es wurde von ihm aber auch kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, Zweifel an der subjektiven Verantwortung des Bf zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Abfälle vom Bf gelagert wurden, und ihm jedenfalls ausreichend Zeit zugekommen wäre, entsprechende Erkundigungen hinsichtlich einer rechtskonformen Vorgangsweise einzuholen. Der Bf hat jedoch erst aufgrund des von der belangten Behörde ergangenen Behandlungsauftrages reagiert. Insgesamt geht das LVwG davon aus, dass dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.
5.4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Im vorliegenden Fall ist die Strafe anhand von § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß §§ 73, 74, 82 Abs.4 oder 83 Abs.3 nicht befolgt. Diese Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von 360,00 Euro bis 7.270,00 Euro zu bestrafen.
5.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Die belangte Behörde hat im bekämpften Straferkenntnis ohnedies nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe mit einem Strafausmaß von 360,- Euro festgesetzt.
5.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.
Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung nicht erfolgen konnte und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorkamen, die eine Strafmilderung rechtfertigen könnten, war die Berufung abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Werner Reichenberger
Beachte:
Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.