LVwG-200006/7/Sch/CG/HK
Linz, 18.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. K.F., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.L., x, x, vom 16. Februar 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2015, GZ: BauR96-102-2013, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie die Beschwerde vom 31. Juli 2014 gegen einen „allenfalls vorliegenden Strafbescheid“ und eine „allenfalls vorliegende Vollstreckbarkeitsverfügung“ vom 16. Februar 2015 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. August 2015,
zu Recht e r k a n n t und
b e s c h l o s s e n :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 16. Februar 2015 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde vom 31. Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 19. Jänner 2015, GZ: BauR96-102-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
I. den Einspruch des Herrn Mag. K.F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.L., vom 31. Juli 2014 gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 17. Jänner 2013, BauR96-102-2013, gemäß § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen und
II. den Antrag des Obgenannten vom selben Datum auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG iVm § 71 AVG abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Am 25. August 2015 wurde die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt. Dazu sind allerdings weder der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung (unentschuldigt) noch die belangte Behörde (entschuldigt) erschienen.
3. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verfahrensakt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund einer entsprechenden Anzeige der Bundesanstalt S. A. vom 4. Dezember 2013 betreffend den Verdacht einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 seitens des Beschwerdeführers hat die Behörde eine mit 17. Jänner 2013 datierte Strafverfügung erlassen. Laut entsprechendem Postrückschein ist die diesbezügliche RSa-Briefzusendung am 21. Jänner 2014 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden.
Nachdem der Strafbetrag nicht zur Einzahlung gelangt ist, wurde von der belangten Behörde beim Bezirksgericht T. ein mit 21. Juli 2014 datierter Exekutionsantrag eingebracht. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 ist vom Gericht die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt worden.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 hat die belangte Behörde beim Bezirksgericht T. allerdings die „dringende Einstellung der Fahrnis- und Gehaltsexekution“ beantragt. Auf die Zustellung eines Einstellungsbeschlusses wurde verzichtet, im Akt findet sich dementsprechend auch keine Verfügung des Gerichts.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren betreffen primär die Frage der Zustellung der Strafverfügung. In der Stellungnahme vom 9. September 2014 hat der Beschwerdeführer, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass nach Ansicht der belangten Behörde eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung erfolgt sei, ausgeführt, dass die Briefsendung, die der Beschuldigte am 21. Jänner 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhalten hat, keine Strafverfügung vom 17. Jänner 2013 enthalten habe. Dieses Schriftstück sei dem Beschuldigten erstmals in Kopie mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 2014 übermittelt worden. In dem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 hatte es schon in diese Richtung geheißen, dass ein angeblicher Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land niemals zugestellt worden sei. Es habe sich an der Abgabestelle kein Hinweis auf irgendeine Hinterlegung befunden. Auch keine andere Person habe ein derartiges Schriftstück für den Antragsteller übernommen.
In dem Schriftsatz wird neben dem Antrag, die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben, auch beantragt, die Strafverfügung neuerlich zu Handen des bevollmächtigten Vertreters zuzustellen. In eventu wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Strafbescheid bzw. die Strafverfügung gestellt.
Zudem enthält der Schriftsatz auch noch eine Beschwerde mit einem Antrag an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dahingehend, einen allenfalls vorliegenden Strafbescheid sowie eine allenfalls vorliegende Vollstreckbarkeitsverfügung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schließlich wird auch noch dezidiert ein Einspruch gegen die erwähnte Strafverfügung erhoben.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 wurde gegen den eingangs erwähnten Zurückweisungs- bzw. Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben.
4. Vorweg ist zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist oder nicht. Für die Annahme einer solchen ordnungsgemäßen Zustellung spricht der Umstand, dass ein vom Beschwerdeführer selbst unterfertigter Postrückschein im Akt einliegt, der die Übernahme eines Dokuments der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der GZ: BauR96-102-2013 Ste bestätigt. Im Akt befindet sich des weiteren der Erledigungsentwurf der Strafverfügung vom 17. Jänner 2013, wo der Absendevermerk „20.01.2014 RSa“ angebracht ist. Zudem findet sich auf dem Erledigungsentwurf die Anfügung „Beilage 1 Erlagschein“, welche abgehakt wurde.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, keine Strafverfügung erhalten zu haben, müsste zutreffendenfalls folgende Sachverhaltskonstellation vorliegen:
Zum einen müssten die auf dem Erledigungsentwurf der Strafverfügung angebrachten Vermerke der zuständigen Bediensteten der belangten Behörde unzutreffend sein. Entgegen dem Absendevermerk mit dem Datum 20.1.2014 müsste also dennoch keine Strafverfügung versendet worden sein. Auch die dort erwähnte und abgehakte Beilage in Form eines Zahlscheines wäre demnach nicht versendet worden. Zum anderen müsste der Beschwerdeführer die Übernahme eines behördlichen RSa-Briefkuverts bestätigt haben, das ohne Inhalt war. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann nicht davon ausgehen, dass jemand kommentarlos einen leeren behördlichen Briefumschlag entgegennimmt und insbesondere auch behält. Spätestens dann, wenn er diesen öffnet, müsste ihm ja auffallen, dass dieser inhaltsleer ist. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass es naturgemäß keine Verpflichtung gibt, dass sich ein Empfänger eines solchen Briefumschlages bei der Behörde erkundigt, was denn das solle, andererseits ist es doch sehr ungewöhnlich, wenn man in einem solchen Fall nicht nachfragt.
Angesichts dieser Indizienlage konnte die Behörde sohin von einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgehen. Obwohl der Beschwerdeführer seine persönliche Einvernahme zur Beweisführung für sein Vorbringen wiederholt begehrt hat, ist er zur Beschwerdeverhandlung vom 25. August 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Somit hat er sich dieser Möglichkeit begeben, dass sich das Verwaltungsgericht ein Bild von seiner Glaubwürdigkeit machen kann (vgl. dazu VfGH B1369/10 vom 22.9.2011).
Ausgehend also von einer wirksamen Zustellung der Strafverfügung am 21. Jänner 2014 war die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist von 2 Wochen im Sinne des § 49 Abs.1 VStG zum Zeitpunkt des Einspruches, das war der 31. Juli 2014, längst abgelaufen gewesen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag auch nicht zu erkennen, weshalb hier mit der Rechtswohltat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seitens der belangten Behörde vorzugehen gewesen wäre. Ausgehend von der Beweislage, dass der erwähnte Briefumschlag die Strafverfügung samt Zahlschein enthalten hatte, liegen nicht die geringsten Hinweise dahingehend vor, dass bloß ein Grad minderen Versehens dem Beschwerdeführer unterlaufen wäre, der zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels geführt hatte. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG lagen daher gegenständlich nicht vor.
6. Mit der Formulierung des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde auch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Veranlassung sieht, eine (neuerliche) Zustellung der Strafverfügung zu veranlassen. Ein dezidierter Abspruch im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht geboten.
Abgesehen davon kann diese Frage letztlich auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, da Sache des Beschwerdeverfahrens der Spruch des angefochtenen Bescheides zu sein hat und nicht darüber zu befinden ist, welche Anträge allenfalls von der belangten Behörde unerledigt geblieben sein mögen.
Der Beschwerde vom 16. Februar 2015 konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
II. Zu dem als Beschwerde ausgeführten Teil des Schriftsatzes vom 31. Juli 2014 in Form des Antrages auf Aufhebung eines allfälligen Strafbescheides sowie einer allfälligen Vollstreckungsverfügung ist zu bemerken, dass gegenständlich ein Strafbescheid in Form einer Strafverfügung vorlag. Über Einsprüche gegen Strafverfügungen hat gemäß § 49 Abs.2 VStG die Verwaltungsstrafbehörde zu entscheiden und nicht das Verwaltungsgericht. Eine, wie es im Schriftsatz heißt, „allenfalls vorliegende Vollstreckungsverfügung“ findet sich nicht im vorgelegten Verfahrensakt, sodass ein Rechtsmittel dagegen mangels Grundlage zurückzuweisen war. Zudem besteht kein Grund, eine rechtskräftige Strafverfügung nicht zu vollstrecken.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n