LVwG-700106/12 -700107/13/MZ/SPE
Linz, 08.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des S P P, geb x, vertreten durch RA Dr. H B, xstraße 11, L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23.6.2015, GZ: Sich96-306-2014/Gr und Sich96-310-2014-Gr, wegen Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t :
I. Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden ersatzlos behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.6.2015, GZ Sich96-306-2014/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen.
„Sie haben am 18.5.2014 um 3:45 Uhr in L, xstraße 17-25, vor dem öffentlichen Lokal `R´ in P, in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit den Türstehern des o.a. Lokals lautstark schrien, sich weiters auf den Boden warfen und dabei abermals lautstark schrien, sodass Gäste des o.a. Lokals einen Bogen um Sie machen mussten und ihren Unmut über Ihr Verhalten äußerten. Sie erregten so das Ärgernis der dort anwesenden Personen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- EUR, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde folgendermaßen aus:
„1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:“
Es folgt die wortidente Wiedergabe des og Spruches. Im Anschluss setzt die Behörde fort:
2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:
Auf Grund der Anzeige der Landespolizeidirektion Linz, PI Landhaus, vom 23.5.2014 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 12.6.2014 zur Last gelegt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch gegen diesen Strafbescheid, weshalb das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und Herr B, sowie die beteiligten Polizisten als Zeugen einvernommen wurden.
Die diesbezüglichen Niederschriften wurden Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.8.2014 zur Kenntnis gebracht.
Ihre abschließende Stellungnahme brachte Ihr Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19.9.2014 ein.
Zusammenfassend bringen Sie vor, dass Sie von den Türstehern grundlos festgehalten worden seien. Eine normale Verständigung ohne lautes Reden sei auf Grund der lauten Musik nicht möglich gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 81 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Rücksichtsloses Verhalten ist ein Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander angesehen wird.
Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Organen der Landespolizeidirektion Linz, Polizeiinspektion Landhaus zur Anzeige gebracht.
Demnach haben Sie sich zur angegebenen Tatzeit am Boden herumgewälzt, dabei lautstark herumgeschrien, sodass schon mehrere Gäste des Lokals ihren Unmut äußerten und einen weiten Bogen machen mussten.
Die beiden Beamten Insp. F und Insp. K gaben auch bei der Zeugeneinvernahme an, dass Sie sie beschimpften und lautstark herumschrien.
Die Behörde hat keinen Grund an den Angaben, der unter Diensteid stehenden Polizeibeamten zu zweifeln.
Ihre Angaben hingegen können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich daher in jede Richtung rechtfertigen können.
Durch das beschriebene Verhalten haben Sie sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung erfüllt, weshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.
Sie haben in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern wurde.
Die. Behörde kommt deshalb zu dem Schluss, dass Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls zu verantworten haben.
Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls als erfüllt anzusehen.
4. Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.
Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden. Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.
Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.
Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. vorzuschreiben.
I.b) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.6.2015, GZ Sich96-310-2015/Gr, wurde der Bf wie folgt schuldig erkannt und bestraft.
„Sie haben sich am 18.5.2014 um 4:10 Uhr in L, xgasse 1, auf der Polizeiinspektion Landhaus, trotz vorheriger Abmahnung durch Beamte der Polizeiinspektion Landhaus, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert.
Beschreibung des Sachverhaltes:
Während der Amtshandlung und Ihrer Identitätsfeststellung beschimpften Sie die do. Beamten mit `Ärsche´ und duzten sie fortwährend. Weiters gestikulierten Sie stark mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten, schlugen mit der Faust auf den Schreibtisch und traten einen Stuhl um, sodass mit Ihnen kein konstruktives Gespräch geführt werden konnte. Durch Ihr Verhalten wurde die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen und behindert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 100,- EUR, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt:
„1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Sie haben sich am 18.5.2014 um 4:10 Uhr in L, xgasse 1, auf der Polizeiinspektion Landhaus, trotz vorheriger Abmahnung aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert und in die Länge gezogen.
2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:
Auf Grund der Anzeige der Landespolizeidirektion Linz, PI Landhaus, vom 23.5.2014 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit der Strafverfügung vom 12.6.2014 zur Last gelegt.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch gegen diesen Strafbescheid, weshalb das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und Herr B, sowie die beteiligten Polizisten als Zeugen einvernommen wurden.
Die diesbezüglichen Niederschriften wurden Ihnen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 5.8.2014 zur Kenntnis gebracht.
Ihre abschließende Stellungnahme brachte Ihr Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19.9.2014 ein.
Zusammenfassend bringen Sie vor, Sie hätten auf Grund des massiven Einschreitens der Beamten keine Chance gehabt, darauf hinzuweisen, dass Ihr Führerschein im Auto liegen würde. Den Fehler beim Buchstabieren Ihres Namens führen Sie auf die komplizierte Schreibweise, auf Ihre Aufregung und auf Ihre Alkoholisierung zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Organen der Landespolizeidirektion Linz, Polizeiinspektion Landhaus zur Anzeige gebracht.
Demnach haben Sie durch Ihr oben näher beschriebenes Verhalten die besagte Amtshandlung unnötig behindert und in die Länge gezogen.
Dieser Sachverhalt wurde bereits in der Anzeige festgehalten und von drei Polizeibeamten bei der Zeugeneinvernahme nochmals bestätigt. Alle drei gegeben an, dass Sie in der Polizeiinspektion lautstark herumschrien, die Beamten fortlaufend beschimpften, mit der Faust auf den Tisch schlugen und einen Sessel umwarfen.
Die Behörde hat keinen Grund an den Angaben, der unter Diensteid stehenden Polizeibeamten zu zweifeln.
Ihre Angaben hingegen können nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich daher in jede Richtung rechtfertigen können.
Zu Ihrem Vorbringen, wonach die Polizisten einhellig die Aussage machten, Sie seien nicht wegen des Alkoholkonsums vom Sessel gefallen, ist festzuhalten, dass Sie dies selbst im Einspruch angegeben haben.
Durch das beschriebene Verhalten haben Sie sämtliche Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung erfüllt, weshalb die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
Sie haben in dieser Hinsicht nichts Glaubwürdiges vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.
Auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat - da keinerlei Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.
4. Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.
Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden.
Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.
II. Gegen og Straferkenntnisse erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig nachstehende, auf das Wesentliche verkürzte, Beschwerden.
ad I.a) „Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begannen. Ich habe keinesfalls in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Ich habe nicht mit den Türstehern des Lokals „R" lautstark geschrien, ich habe mich nicht auf den Boden geworfen und habe ebenso wenig lautstark geschrien und wurden auch Gäste des Lokals durch mein Verhalten in keiner Weise beeinträchtigt.
Ich wiederhole, dass ich beim Verlassen des Lokals von einem Türsteher grundlos angefasst und zu Boden geworfen wurde, sodass ich keine Luft mehr bekam. Obwohl mein Begleiter, der Zeuge E B, den Türsteher aufforderte, mich loszulassen, tat dies der Türsteher nicht, bis die Polizei kam.
E B hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren diesen Sachverhalt unter Wahrheitspflicht zeugenschaftlich bestätigt. Schon aus diesem Grunde bin ich von den [sic] mir [gegenüber] erhobenen Vorwurf freizusprechen.
Die Angaben der Polizeibeamten sind in sich widersprüchlich und dürfen daher der Entscheidungsfindung nicht zu Grunde gelegt werden. Ich verweise dazu auf die Stellungnahme meines Rechtsvertreters vom 19.9.2014.
Keiner der Belastungszeugen gab an, ich hätte mich auf den Boden geworfen. Ein Zeuge sagte, ich sei gesessen, ein anderer, ich sei auf dem Boden gelegen. Keiner der Zeugen gab an, Gäste hätten sich über mich beschwert und hätten wegen mir ausweichen müssen. Das Beweisverfahren ergibt dazu keinerlei Anhaltspunkte. Wenn ich grundlos vom Türsteher auf den Boden gedrückt werde und mich dagegen nicht wehren kann, kann mir an [sic] ordnungsstörendes Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn davon die Rede ist, ich hätte geschrien, ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge B nicht angegeben hat, ich hätte geschrien. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass wir aus einem Tanzlokal kamen, in dem laute Musik gespielt wird,
sodass eine normale Verständigung oder lautes Reden gar nicht möglich gewesen wäre.
Aufgrund der Beweislage bin ich daher von dem gegen mich erhobenen Vorwurf eines ordnungsstörenden Verhaltens freizusprechen.
Weiters Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.“
ad I.b) „Wie mir vorgeworfen wird, eine Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen und dadurch behindert zu haben, ist bis jetzt in keiner Weise nachvollziehbar, welche konkrete „Amtshandlung" von der Behörde durchgeführt worden wäre. Ich habe die Preisgabe meiner Identität nicht verweigert. Ich hatte vielmehr aufgrund des massiven Einschreitens der Polizeibeamten gar keine Chance, darauf hinzuweisen, dass sich mein Führerschein im Auto befindet und ich so problemlos meine Identität nachweisen kann. Der Umstand, dass mir später beim Buchstabieren meines Namens ein Fehler unterlaufen ist, ist einerseits auf die komplizierte Schreibweise meines Namens zurückzuführen, andererseits darauf, dass ich aufgrund der massiven Vorgangsweise der Polizisten natürlich aufgeregt war und darüber hinaus alkoholisiert war. Von einer Verweigerung der Bekanntgabe meiner Identität, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
Abgesehen davon setzt § 82 SPG eine vorangegangene Abmahnung voraus. Eine derartige Abmahnung hat nicht stattgefunden.
Tatbildlich im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG ist ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern. Notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 83 Abs. 1 SPG ist daher die kausale Behinderung einer konkreten Amtshandlung. Dazu muss eine konkrete Amtshandlung als Anknüpfungspunkt herausgearbeitet und hinreichend klar benannt werden (vgl. LVwG OÖ vom 5.5.2014, GZ. LVwG-700045/2/Mb/Wu).
Im gegenständlichen Fall ist weder eine Amtshandlung definiert und präzisiert, noch kann von einer kausalen Behinderung einer solchen die Rede sein. Wenn es um eine Identitätsfeststellung ging, so erlangte die Behörde von meiner Identität Kenntnis. Hätten sich die Beamten korrekt, ruhig und sachlich mir gegenüber verhalten, hätte ich darauf hinweisen können, dass sich mein Führerschein im Auto befindet und wäre die Identitätsfeststellung rasch und problemlos möglich gewesen.
§ 82 Abs. 1 SPG setzt tatbildlich eine vorausgegangene Abmahnung voraus. Eine solche Abmahnung muss in rechtskonformer Weise erfolgen. Den gesetzlichen Anforderungen einer Abmahnung ist nur dann entsprochen, wenn dem Adressaten der Amtshandlung objektiv gesehen zweifellos klar
sein musste, dass sein bisheriges Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren und daher einzustellen ist, widrigenfalls weitergehende rechtliche Konsequenzen drohen; eine bloße Bitte oder ein Ersuchen an den Delinquenten, sich zu beruhigen, intendiert im Gegensatz dazu lediglich, eine Beendigung seiner bisherigen Gestion zu erreichen.
Der Deliktstatbestand des § 82 Abs. 1 SPG besteht nicht nur in einem aggressiven Verhalten an sich, sondern darüber hinaus auch noch in einem weiteren Verharren in diesem Zustand und zwar trotz des Umstandes, dass dessen Rechtswidrigkeit dem Beschuldigten von öffentlicher Seite bereits unmissverständlich vor Augen geführt wurde: gleichsam im Fortsetzen der Rechtswidrigkeit trotz entsprechenden Hinweises des Aufsichtsorganes liegt sohin der besondere Unwertgehalt des § 82 Abs. 1 SPG (vgl. UVS OÖ, 13.6.2013, VwSen-231336/2/Gf/R; LVwG OÖ vom 22.5.2014, GZ. LVwG-700046/12/Bp/Ga). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Falle in keiner Weise erfüllt.
Sowohl in sachlicher als auch rechtlicher Hinsicht habe ich den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG nicht erfüllt. Ich bin daher von dem erhobenen Vorwurf vollinhaltlich freizusprechen.
Weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.“
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerden unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsstrafakte, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf befand sich am 18.5.2014 gegen 3:30 Uhr im Lokal „R“, als ein Türsteher ihn und seinen Freund, den Zeugen Herrn B, aufforderte, das Lokal zu verlassen. Der Grund dieser Aufforderung konnte im Verfahren nicht nachvollzogen werden, es deutet aber einiges auf die starke Alkoholisierung des Bf hin.
Nach einer hitzigen Diskussion mit dem Türsteher verließ der Bf das Lokal und befand sich am Weg in Richtung Tiefgarage, als der ihn des Lokales verwiesen habende Türsteher den Bf plötzlich zu Boden rang und von einem Kollegen desselben die Polizei verständigt wurde.
Als die Polizei eintraf war der Bf vom Türsteher bereits losgelassen worden, befand sich aber noch – ob sitzend oder liegend konnten die Meldungsleger nicht mehr sagen – am Boden. Dass der Bf, wie von der belangten Behörde angelastet, sich selbst auf den Boden geworfen und dabei geschrien hat konnte ebenso wenig erwiesen werden wie auch, dass aufgrund des Bf andere Lokalgäste einen Umweg in Kauf nehmen mussten oder diese ob des Verhaltens des Bf ihren Unmut äußerten.
Da sich der Bf den Polizisten gegenüber weigerte, seine Identität bekannt zu geben, wurde er in Folge auf PI Landhaus verbracht. Zu welchem Zeitpunkt der Bf auf der PI Landhaus begann, seinen Namen zu buchstabieren, konnte nicht festgestellt werden. Dass der Bf die Polizisten unmittelbar beschimpft, mit den Fäusten auf den Tisch geschlagen oder einen Stuhl umgetreten hat, konnte im Verfahren ebenfalls nicht erwiesen werden.
c.2) Soweit der angenommene Sachverhalt strittig ist ergibt er sich aufgrund folgender Überlegungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sämtliche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommene Zeugen einen ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließen, auch wenn die Aussagen zum Teil diametral verschieden waren. Den unsichersten Eindruck hinterließ der Zeuge K, der bei Nachfragen des Verhandlungsleiters in Bezug auf die Personen, mit denen er gesprochen hat, sowie hinsichtlich der chronologischen Abfolge der Ereignisse keine klaren Antworten geben konnte. Hinsichtlich der zeitlichen Abläufe gilt dies auch für die Aussage des Zeugen F.
Festzuhalten ist zudem, dass weder die Meldungsleger noch die belangte Behörde die Personalien der in obigem Punkt erwähnten Türsteher aufgenommen bzw ausgeforscht hat. Eine Einvernahme derselben, welche der weiteren Sachverhaltsklärung dienlich hätte sein können, war demzufolge nicht möglich.
Schließlich ergibt sich der in freier Beweiswürdigung oben angenommene Sachverhalt aufgrund folgender Überlegungen:
Sowohl der Bf als auch der Zeuge B legten glaubwürdig dar, dass der Bf auf dem Weg in die Tiefgarage von einem Türsteher nieder gerungen und auf den Boden gedrückt wurde. Die Polizisten hatten dazu keine Wahrnehmung. Dass der Bf während des Übergriffes des Türstehers geschrien hat, vermag nicht als ungewöhnlich erkannt zu werden. Ebenso nachvollziehbar erklärten der Bf und der Zeuge B, dass der Türsteher den Bf im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei losgelassen hat, weshalb sich der Bf zu diesem Zeitpunkt noch am Boden befand. Es scheint dem Landesverwaltungsgericht hingegen nicht lebensnahe davon auszugehen, dass sich der des Lokals verwiesene Bf aus Trotz bzw ohne das Zutun einer anderen Person am Weg vom Eingang des Lokals zur Tiefgarage auf den Boden legen und zu schreien beginnen sollte. Zudem verneinten der Bf und der Zeuge B, dass andere Lokalgäste aufgrund des am Boden befindlichen Bf einen Umweg machen mussten oder sich von ihm gestört fühlten. Die Zeugen K und F konnten hiezu keine Angaben machen. Ob der Bf die beiden Letztgenannten, wie von diesen übereinstimmend ausgesagt, zu diesem Zeitpunkt beschimpft hat, kann außer Betracht bleiben, da ihm dies von der belangten Behörde im Verhalten vor dem Lokal „R“ im betreffenden Straferkenntnis nicht vorgeworfen wurde.
Hinsichtlich des Verhaltens des Bf auf der PI Landhaus ist einleitend festzustellen, dass – nach übereinstimmenden Aussagen – sich alle Beteiligten duzten. Dass der Bf einen Stuhl umgetreten hat, konnte hingegen nicht mit Sicherheit erwiesen werden, und wurde dies auch vom Zeugen F nicht behauptet. Zumindest scheint es lebensnahe, dass der Bf, wie von ihm und vom Zeugen B behauptet und von den Polizisten nicht in Abrede gestellt, aufgrund seiner Alkoholisierung vom Stuhl gefallen ist. Schließlich konnte im Beweisverfahren ebensowenig konkret ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt der Bf begonnen hat, seinen Namen zu buchstabieren, wie auch nicht erwiesen werden konnte, ob der Bf diesen absichtlich falsch buchstabierte oder ob er aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht in der Lage war, fehlerfrei zu buchstabieren.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:
„Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) …
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) …“
b) Für die Verwirklichung einer dem Bf angelasteten Ordnungsstörung müsste dieser, wie § 81 Abs 1 SPG festlegt, ua ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt haben. Der belangten Behörde ist unzweifelhaft Recht zu geben, wenn sie davon ausgeht, dass es ein solches Verhalten darstellt, wenn sich eine Person in der Öffentlichkeit zu Boden wirft und schreit, und dadurch andere Personen einen Umweg in Kauf nehmen müssen bzw ihren Unmut über dieses Verhalten äußern.
Dieses von der belangten Behörde dem Bf unterstellte Verhalten konnte jedoch im Verfahren nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit verifiziert werden. Es ist daher, dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend, davon auszugehen, dass der Bf kein derartiges Verhalten gesetzt und daher den objektiven Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG nicht verwirklicht hat.
c.1) Hinsichtlich des Tatvorwurfes in Bezug auf § 82 Abs 1 SPG ist auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes zu verweisen, derzufolge von der Behörde eine konkrete Amtshandlung als Anknüpfungspunkt herausgearbeitet und hinreichend klar benannt werden muss (LVwG OÖ 5.5.2014, LVwG-700045/2/Mb/Wu [betreffend ein Straferkenntnis der auch hier belangten Behörde]). Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darin erschöpft, der Bf habe sich gegenüber Beamten der PI Landhaus „während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahmen“ aggressiv verhalten und dadurch „die Amtshandlung“ behindert.
c.2) Zudem konnte im Verfahren nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bf bei den Versuchen, seinen Namen zu buchstabieren, absichtlich Fehler machte und diese nicht von übermäßigem Alkoholgenuss herrührten. Damit ist auch nicht ohne jeglichen Zweifel erwiesen, dass der Bf bewusst „die Amtshandlung“, bei welcher es sich wohl um die Feststellung der Personalien des Bf handeln dürfte, behindert hat. Dass der Bf die Beamten geduzt hat kann schon vor dem Hintergrund, dass auch diese ihn duzten nicht als aggressives Verhalten angesehen werden.
d) Die angefochtenen Straferkenntnisse sind vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Bf zudem, da den Beschwerden Folge gegeben wird, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
V. Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da es sich bei der Frage, ob konkret der Bf die objektiven Tatbestände der §§ 81 Abs 1 und 82 Abs 1 SPG im erfüllt hat, um reine, nicht verallgemeinerbare Sachverhaltsprobleme handelt und die Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben wurden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer