LVwG-600545/16/Wim/AP

Linz, 14.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau I R, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 5.9.2014, GZ: VStV/914300119786/2014, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.03.2015 und 17.06.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 05.09.2014, GZ VStV/914300119786/2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG iVm. § 9 Abs. 1 VStG vorgeworfen und über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als nach außen hin vertretungsbefugte Verantwortliche der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L-..... – nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma X T-ges.m.b.H., etabliert in L., unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich – SVA auf ihr schriftliches Verlangen vom 12.06.2014, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 30.03.2014 um 01:06 Uhr in Linz, K-gasse 11 abgestellt hat. Sie haben die Auskunft erteilt, dass das angeführte Kraftfahrzeug von niemandem abgestellt worden sei.“

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf den gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch worin sie zusammenfassend ausführt, dass sie die Auskunft „Niemand“ innerhalb der offenen Frist erteilt hat, da das Fahrzeug nicht am angefragten Standort, K-gasse 11, abgestellt war und auch nicht gestanden sei. Das Grunddelikt für die Lenkerauskunft fehle.

Das Fahrzeug L-..... sei am 30.3.2014 um 01:04:59 Uhr vom Graben kommend in die K-gasse eingefahren. Aufgrund des Treibens vor dem Lokal „R“ sei das Fahrzeug in Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) in Richtung P-platz gefahren. Um 01:06:37 Uhr habe sich das Taxi am P-platz 14 befunden. Es könne daher nicht 37 Sekunden vorher abgestellt gewesen sein, da die Inbetriebnahme und das Wegfahren des Fahrzeuges diese Zeit bereits überschreiten würde. Die Pflicht zur Lenkerauskunft biete der Behörde keine Handhabe willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen. Weiters sei sie aufgrund des Datenschutzes verpflichtet die Personaldaten der Mitarbeiter zu schützen.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 07.10.2014, GZ VStV/914300119786/2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2015 zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden. Zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen, da sie zwar die Ladung bekommen, aber auf die Verhandlung vergessen hat. Die belangte Behörde hat entschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Zeuge Insp. M K wurde zum Sachverhalt befragt und wurde die Verhandlung auf Grund des Auslandsurlaubs eines weiteren Zeugen vertagt.

Bei der daraufhin durchgeführten weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 hat ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen und wurde zum Sachverhalt gehört und befragt. Darüber hinaus wurde der weitere Zeuge Insp. G L einvernommen.

 

 

4.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die X T-ges.m.b.H. ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen L-..... und wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2014 gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L-..... in Linz, K-gasse 11, abgestellt hat, sodass es dort am 30.03.2014 um 01:06 Uhr gestanden ist.

 

Die X T-ges.m.b.H. teilte dazu der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.06.2014 mit, dass „NIEMAND“ das Fahrzeug abgestellt habe.

 

Das Fahrzeug ist zur besagten Zeit dort gestanden.

 

4.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Die als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten Insp. K und Insp. L führten übereinstimmend aus, dass diese mit dem Streifenfahrzeug vom Graben kommend in die K-gasse eingebogen sind und dabei gesehen haben, dass direkt vor dem Eingang des Lokals „R“ auf Höhe K-gasse 11 im Halte- und Parkverbot ein Taxi gestanden ist. Aufgrund dieser glaubwürdigen Angaben ist es als erwiesen anzusehen, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich im gegenständlichen Bereich abgestellt war.

 

Darüber hinaus führte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der Vertreter der Beschwerdeführerin letztlich aus, dass es sein kann, dass auf Grund der Häuserschlucht der Satellit des im Taxi eingebauten „Flip-Management-Systems“ keinen guten Empfang hatte und daher vielleicht nicht alles aufgezeichnet wurde. Weiters wurde ein Ausdruck bzw. Bildschirmfoto aus dem Taxametersystem vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass am 30.3.2015 um 01:05 Uhr das Fahrzeug gehalten hat und eine Fahrt abgerechnet wurde. Dies deckt sich mit dem Tatvorwurf, dass das Fahrzeug im gegenständlichen Bereich gestanden hat.

 

Dem „Flip-Management-System“ kommt generell keine besondere Beweiskraft zu, da – wie der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde­ver­handlung ausführte - nur bei jeder Richtungsänderung ein Log-Eintrag mit einem Zeitstempel erfolgt und keine Aufzeichnung durchgeführt wird, wenn das Taxi nicht länger als drei Minuten steht. Darüber hinaus ist keine Vollständigkeit der Aufzeichnungen garantiert, da nicht alles aufgezeichnet wird, wenn der Satellit auf Grund von Häuserschluchten keinen guten Empfang hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die X T-ges.m.b.H. als Zulassungsbesitzerin die von der belangten Behörde verlangte Auskunft nicht erteilt hat.

Unabhängig davon ob das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vorschriftswidrig abgestellt wurde oder nicht, wäre von der Zulassungsbesitzerin die entsprechende Auskunft zu erteilen gewesen. Die bloße Behauptung, dass zum anfragenden Zeitpunkt keine Verwaltungsübertretung begangen wurde, rechtfertigt es nicht, keine Auskunft über den Lenker zu erteilen. Ob es sich beim Halten bzw. Abstellen des Taxis im Halte- und Parkverbot um eine Verwaltungsübertretung handelt oder nicht hätte im Verfahren gegen den Lenker geprüft werden müssen.

Die Beschwerdeführerin ist lt. Firmenbuchauszug handelsrechtliche Geschäfts­führerin der X T-ges.m.b.H. Sie hat damit die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß  § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch die subjektive Tatseite als verwirklicht gilt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Über die Beschwerdeführerin scheinen keine einschlägigen Vormerkungen auf, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 1,6 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (mtl. Einkommen von ca. 1.500 Euro  bei keinen relevanten Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird.

 

Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung.

 

 

Zu II.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 16,00 Euro vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen bzw. zur Bescheidqualität der Erledigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 


 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.  Leopold  W i m m e r