LVwG-450077/2/Gf/Mu – 450078/2

Linz, 04.08.2015

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerden 1.) des Dr. O S und 2.) der Mag. G S, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 29. April 2015, Zl. 3-850-2013-2015, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr

 

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

 

I.            Den Beschwerden wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO insoweit statt-gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an den Gemeinderat der Gemeinde Leonding zu-rückverwiesen wird.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den

          Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.


 

 

B e g r ü n d u n g

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding vom 3. Juli 2013, Zl. 3-851-2013-44, wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides für ihre Liegenschaft (EZ x, KG H) eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von insgesamt 2.427,26 Euro (darin enthalten 10% USt in Höhe von 220,66 Euro) zu entrichten.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass den Rechtsmittelwerbern auf deren Antrag hin die Errichtung eines Neubaus bewilligt und für diesen die Bemessungsgrundlage mit 278,67 m2 neu festgesetzt worden sei. Abzüglich der zuvor für das abgetragene Bauwerk vorgeschriebenen Mindestgebühr für den Kanalanschluss verbleibe sohin eine Restfläche von 118 m2, für die unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von 18,70 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 16. Dezember 2011, im Folgenden: KGebO Leonding) eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 2.427,26 (118 x 18,70 = 2.206,60 Euro + 10% USt = 2.427,26 Euro)  resultiere.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin wurde zunächst vorgebracht, dass der Gemeinde mit der Herstellung des Kanals de facto kein zusätzlicher Aufwand entstanden sei, weil dieser zur Gänze auf Kosten der Rechtsmittelwerber errichtet worden sei; daher werde mit der gegenständlichen Kostenvorschreibung gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen.

 

Davon abgesehen hätte sich die Höhe des Gebührensatzes nicht an den Außenmaßen des Gebäudes, sondern am Nutzen des Kanals zu orientieren, weshalb bloß die tatsächliche Innennutzfläche des Gebäudes als Bemessungsgrundlage hätte herangezogen werden dürfen; diese betrage lediglich 232,60 m2, von der die bisherige Bemessungsgrundlage abgezogen werden müsse.

 

Daher wurde beantragt, den auf einer gesetzwidrigen Verordnung basierenden Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. in eventu, die Ergänzungsgebühr bloß für eine Fläche von 72 m2 festzusetzen.

 

3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leonding vom 29. April 2015, Zl. 3-850-2013-2015, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder Bedenken gegen die Berechnung der Bemessungsgebühr nach der bebauten Grundfläche, der Summe der Geschoßflächen und der verbauten Fläche bestünden.  Außerdem vermöge eine Ergänzungsgebühr in Höhe von bloß ca. 1% des Objektwertes auch kein wirtschaftliches Missverhältnis zu begründen, zumal – wie sich aus einem von der Behörde eingeholten Gutachten ergebe – im Falle der Herstellung einer biologischen Kläranlage für das Objekt der Rechtsmittelwerber (anstelle des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz) vergleichsweise Kosten in Höhe von ca. 32.000 Euro anfallen würden.

 

Eine Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips liege sohin nicht vor.

 

4. Gegen diesen den Rechtsmittelwerbern am 7. Mai 2015 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 2015 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird neuerlich auf die Gesetzwidrigkeit der KGebO Leonding sowie darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelwerber die Kosten für den Anschluss an den Kanal zur Gänze selbst getragen hätten und der Gemeinde somit tatsächlich keine Aufwendungen entstanden seien. Außerdem sei die Heranziehung der Außenmaße als Bemessungsgrundlage wegen der daraus resultierenden Benachteiligung von wärmetechnisch besser ausgestatteten Gebäuden (sog. „Passivhäusern“) gesetzlich nicht gedeckt.

 

Daher wird wiederum beantragt, den auf einer gesetzwidrigen Verordnung basierenden Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. in eventu, die Ergänzungsgebühr bloß für eine Fläche von 72 m2 festzusetzen.

 

5. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015, Zl. 3-851-2013-2015, hat die Gemeinde Leonding dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in Verwaltungsakt der Gemeinde Leonding zu Zl. 3-851-2013-2015; da sich bereits aus diesem der oben unter I. dargestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

 

1.1. Im Wege des § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl I 103/2007 i.d.g.F. BGBl I 17/2015 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisations- und/oder Wasserversorgungsanlage (Kanal- bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde – auch dann, wenn diese nicht oder nicht zur Gänze in ihrem Eigentum steht – zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient.

 

Nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG werden solche Interessentenbeiträge mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.

 

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG).

 

1.2. Gemäß § 1 Abs. 3 OöIntrBeitrG darf an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

 

2.1. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer dem Vorbringen der belangten Behörde, dass die in den Rechnungsabschlüssen für die Wasserver- und -entsorgung ausgewiesenen Einnahmen die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht überstiegen haben, nicht substantiell entgegengetreten.

 

Mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, dass die WGebO bzw. die KGebO der Gemeinde Leonding das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzen würde, vermögen die Rechtsmittelwerber sohin keine Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Normen aufzuzeigen, weshalb sich das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich angesichts der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip (vgl. insbesondere VfGH vom 11. März 1987, G 169/86; vom 11. Dezember 1986, V 5/85; und [speziell zum Ergänzungsbeitrag] VfGH vom 9. Dezember 1986, B 561/86; sowie VwGH vom 16. Februar 2004, 99/17/0319; und [speziell zum OöIntrBeitrG] VwGH vom 21. März 2005, 2004/17/0165 [jeweils m.w.N.]) auch nicht dazu veranlasst sieht, gemäß Art. 139 Abs. 1 B VG bzw. Art. 140 Abs. 1 B VG einen entsprechenden Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

 

2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a OöIntBeitrG legt § 1 KGebO Leonding fest, dass der Eigentümer des an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks als Gebührenschuldner anzusehen ist, wobei jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner haftet.

 

Die Kanalanschlussgebühr beträgt 18,70 Euro pro Quadratmeter, mindestens jedoch 2.992,00 Euro (entspricht 160 m2; vgl. § 3 Abs. 2 KGebO Leonding), wobei als Bemessungsgrundlage bei eingeschoßigen Bauwerken die bebaute Grundfläche, bei mehrgeschoßigen Bauwerken die Summe des Geschoßflächen (jeweils Außenflächen) maßgeblich sind (§ 3 Abs. 3 KGebO Leonding).

 

Bei einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage – wie insbesondere bei einem Neubau nach Abbruch – ist gemäß § 4 Abs. 1 KGebO Leonding eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu errichten, als gegenüber dem früheren Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; dieser Gebührenanspruch entsteht nach § 6 Abs. 1 KGebO Leonding mit der Fertigstellung des Bauwerks.

 

2.3. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft ein zuvor bestanden habendes Gebäude, für das in Bezug auf die Wasserleitungsanschlussgebühr bei einer Bemessungsgrundlage von 134 m2 der Mindesttarif zu entrichten war (2.992,00 Euro), abgetragen und in der Folge einen mehrgeschoßigen Neubau errichtet, der laut Einreichplan eine Bemessungsgrundlage von insgesamt 278,67 m2 aufweist.

 

Von der Gesetzmäßigkeit der KGebO Leonding ausgehend (vgl. diesbezüglich auch die bereits im angefochtenen Bescheid angeführte ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes [VfSlg 6192/1970] und des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. VwGH vom 20. Februar 1987, 85/17/0096]) ist zwischen den Verfahrensparteien primär die Frage strittig, ob die Ergänzungsgebühr auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 118 m2 (278 m2 minus 160 m2; so die belangte Behörde) oder von 72 m2 (232 m2 minus 160 m2; so die Rechtsmittelwerber) entrichtet werden muss.

 

2.3.1. Diesbezüglich legt § 4 Abs. 1 KGebO Leonding fest, dass „bei Neubau nach Abbruch ..... eine ergänzende Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 in dem Umfange zu entrichten [ist], als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Hierbei ist die Bemessungsgrundlage (Fläche) für den bisherigen Bestand ebenfalls nach den Bestimmungen des § 3 Abs. (3) bis (10) dieser Verordnung zu ermitteln.

 

Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der Höhe der Ergänzungsgebühr die Differenz zwischen dem Ausmaß der früheren und der aktuellen Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. Wie sich aus dem Verweis auf § 3 KGebO Leonding ergibt, ist in diesem Zusammenhang auf die Summe der Geschoßflächen – wobei insoweit jeweils die Außenflächen maßgeblich sind – abzustellen (vgl. § 3 Abs. 3 lit. b KGebO Leonding).

 

Bezogen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bedeutet dies, dass der frühere Bestand eine Bemessungsgrundlage von 134 m2 aufwies. Hierfür wurde von den Eigentümern jedoch nicht bloß eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 134 x 18,70 = 2.505,80 (plus 10% USt = 2.756,38) Euro, sondern eine vergleichsweise um (26 x 18,70 =) 486,20 Euro höhere Mindestgebühr von 2.992,00 Euro entrichtet, die einer Bemessungsgrundlage von 160 m2 entsprach.

 

Bliebe dieser Umstand nun im Zuge der Festsetzung der Ergänzungsgebühr unberücksichtigt, so würde der daraus (für eine Fläche von 26 m2) resultierenden Doppelleistung der Rechtsmittelwerber allerdings kein äquivalente Leistung der Gemeinde gegenüberstehen. Verfassungskonform interpretiert kann daher der Anordnung des § 4 Abs. 1 KGebO Leonding nur der Inhalt beigemessen werden, dass in jenen Fällen, in denen vom Grundstückseigentümer zuvor bereits die Mindestgebühr entrichtet wurde, bei der anschließenden Berechnung der Ergänzungsgebühr nicht das seinerzeit der Mindestgebühr zu Grunde liegende tatsächliche (niedrigere), sondern stets das dieser rechnerisch entsprechende Flächenausmaß von 160 m2 in Abzug zu bringen ist.

 

Dies wurde hier von der belangten Behörde auch entsprechend beachtet.

 

Davon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall, in dem die Bemessungsgrundlage des Neubaus nach § 3 Abs. 3 lit. b KGebO – demzufolge entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber explizit nicht auf die Innennutz-, sondern auf die Außenfläche abzustellen ist – nunmehr 278,67 m2 beträgt, nach Abzug einer Fläche von 160 m2 eine Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 m2.

 

Insgesamt resultiert daher gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 lit. b KGebO Leonding eine Ergänzungsgebühr in Höhe von 118 x 18,70 Euro = 2.206,60 Euro plus 10% USt = 2.427,26 Euro.

 

2.3.2. Allerdings ist im gegenständlichen Fall noch Folgendes zu berücksichtigen:

 

In seinem – einen der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall betreffenden – Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 91/17/0165, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt (Hervorhebungen jeweils im Original):

 

„§ 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG [stellt] ohne Ausnahme auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Interessentenbeiträge einerseits, dem Wert der LIEGENSCHAFT sowie dem für die LIEGENSCHAFT aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen andererseits ab, ohne dass für den Fall eines auf die Errichtung eines Aus-, Zu-, Ein- oder Umbaus zurückzuführenden Ergänzungsbeitrages eine Ausnahme vorgesehen wäre. In einem so gelagerten Fall kann daher ein sachgerechtes Ergebnis nur erzielt werden, wenn SÄMTLICHE für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten bzw. zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung (Kanal-Anschlussgebühren, Wasserleitungs-Anschlussgebühren) zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft bzw. dem oben definierten Nutzen gegenübergestellt werden. So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, dass ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum ‚Nutzen‘ steht, derselbe Interessentenbeitrag ZUZÜGLICH eines auf Grund der genannten Umstände fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in ein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Missverhältnis zu den genannten Werten gerät.

 

In einem Fall wie dem vorliegenden ist es daher erforderlich, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem wiederholt genannten ‚Nutzen‘, beides NACH Errichtung des Zubaus, gegenüberzustellen, um der Vorschrift des § 1 Abs. 3 zweiter Satz IBG Genüge zu tun. Hierbei wird rechnerisch der Betrag der in der Vergangenheit allenfalls geleisteten Interessenbeiträge durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches für den Zubau aufzuwerten und dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der GESAMTEN Liegenschaft einerseits, den fiktiven Kosten der Errichtung eines Brunnens bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage andererseits für die GESAMTE Liegenschaft im selben Zeitpunkt gegenüberzustellen sein. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr werden im Berufungsbescheid lediglich die ERGÄNZENDEN Anschlussgebühren einerseits, die auf den NEUBAU anteilig entfallenden fiktiven Errichtungskosten andererseits gegenübergestellt.“

 

Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass hier zwar fiktive Kosten für die Errichtung eines Brunnens bzw. einer Abwasserbeseitigungsanlage ermittelt, jedoch weder der nachmalige Wert der Liegenschaft noch anteilige fiktive Errichtungskosten für den Neubau festgestellt noch entsprechende Valorisierungen vorgenommen wurden.

 

 

3. Entscheidung

 

 

Da dem von der Gemeinde Leonding vorgelegten Akt keinerlei Hinweise auf solche Daten zu entnehmen sind, die erforderlich sind, um den Anforderungen des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH vom 19. Mai 1994, 91/17/0165, entsprechen zu können, war – angesichts des Umstande, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde selbst offensichtlich sowohl im Interesse der Raschheit gelegen als auch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist – der angefochtenen Bescheid sohin gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde Leonding zurückzuverweisen.

 

 

 

IV.

 

 

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

 

 

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt (vgl. oben, III.2.1. und III.2.3.2.) noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wurde.

 

Im Besonderen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch dann unzulässig, wenn die Rechtslage eindeutig ist, weil insoweit kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005); hinsichtlich der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung vgl. insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f