LVwG-300683/11/KL/JB

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des M.B., vertreten durch Rechtsanwälte W., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr, vom 4. März 2015, GZ: Ge-581/14, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

  I.      Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. März 2015, GZ: Ge-581/14, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in zwei Fällen von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gem. § 3 Abs. 1 i. V. mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a  und § 28 Abs. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma M.B. in S., x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass

1.  durch oa. Firma die s. Staatsbürgerin Fr. A.D., geb. x, zumindest am 2.5.2014 in der Betriebsstätte oa. Firma (P. „M.“) in S., x, mit Hilfstätigkeiten (Gemüse schneiden, Salate vorbereiten etc.) beschäftigt wurde, ohne dass diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder dieser eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diese Ausländerin eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt worden. Dieser Tatbestand stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

2.  durch oa. Firma die b. Staatsbürgerin Fr. G.E., geb. am x, zumindest am 2.5.2014 in der Betriebsstätte oa. Firma (P. „M.“) in S., x, mit Hilfstätigkeiten (Gemüse schneiden, Geschirr abwaschen etc.) beschäftigt wurde, ohne dass diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung besaß oder dieser eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, noch war für diese Ausländerin eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschreiben oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt worden. Dieser Tatbestand stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.

 

 

2.            Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen und keine Begründung des Urteilsspruches vorliege. Es hätte eine Befragung der Zeuginnen und des Meldungslegers erfolgen müssen. Die Geldstrafe sei angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und der Unbescholtenheit überzogen.

 

3.         Das Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und ausgeführt, dass eine strafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vorliegt.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat an der Verhandlung teilgenommen, der Beschuldigte ist nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters hat die Amtspartei teilgenommen. Es wurden die Zeugen FOI M.H. und A.J. einvernommen. Der geladene Zeuge M.A. ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Die weiteren Zeuginnen A.D. und G.E. konnten mangels ladungsfähiger Adresse  nicht geladen und einvernommen werden. Eine Adresse wurde auch nicht vom Beschuldigten bekannt gegeben.

 

4.1       Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 2. Mai 2014 im Lokal P. „M.“ in S., welches vom Beschwerdeführer betrieben wird, wurden im Lokal der Beschwerdeführer und vier weitere Personen angetroffen, nämlich zunächst im vorderen Bereich der Pizzeria der Beschwerdeführer sowie M.A. und A.J., wobei Herr M.A., österreichischer Staatsangehöriger, gerade Pizzakartons faltete und A.J., u. Staatsangehörige, bei Tätigkeiten als Küchenhilfe angetroffen wurde. Über weitere Nachschau wurde dann vom Finanzamt bei der Kontrolle ein weiterer anschließender kleiner Raum, welcher als Abwaschbereich diente, vorgefunden und wurden in diesem Bereich zwei weitere Personen angetroffen, die nicht der deutschen Sprache mächtig waren. Es wurde polizeiliche Verstärkung angefordert und wurden dann unter Beisein eines Dolmetschers Niederschriften aufgenommen und Personenblätter ausgefüllt. Dabei gab A.D., s. Staatsangehörige, an, seit 23. April 2014 in der Pizzeria zu arbeiten und eine Entlohnung von 30 Euro täglich zu erhalten. Dies wurde von ihr auch unterzeichnet. Sie wurde bei Hilfstätigkeiten angetroffen. Bei der Einvernahme gab sie an, täglich von 11:00 – 14:00 Uhr und von 17:00 – 23:00 zu arbeiten. Ihre Tätigkeit ist die Vorbereitung von Salaten, Geschirr abwaschen und sonstige Hilfstätigkeiten. Hierfür bekommt sie pro Tag 30 Euro, wobei alle paar Tage das Geld bar auf die Hand ausbezahlt wird. Der Chef notiert sich dies auf dem Kalender. Sie ist als Aupairmädchen beim AMS gemeldet. Eine sonstige Meldung zur Sozialversicherung besteht nicht. Weiters wurde in diesem Nebenbereich G.E., b. Staatsangehörige, angetroffen, welche ebenfalls ein Personenblatt ausfüllte und angab, dass sie seit 12. März 2014 in der Pizzeria arbeitet und täglich 30 Euro verdient. Sie wurde ebenfalls bei den Hilfstätigkeiten angetroffen und hatte eine rote Schürze um. Es besteht keine arbeitsrechtliche Bewilligung und war sie auch nicht der Sozialversicherung gemeldet. Auch sie arbeitet täglich von 11:00 – 14:00 Uhr und 17.00 – 23:00 Uhr und hat einen Tag in der Woche frei. Alle paar Tage erhält sie das Geld bar auf die Hand. Auch ihre Tätigkeit ist das Vorbereiten von Salaten, Geschirr abwaschen und sonstige Hilfstätigkeiten. Als familiäre oder soziale Bindung in Österreich gibt sie ihre Taufpatin an. Eine Beziehung zum Beschwerdeführer führt sie nicht an.

Weitere Arbeitnehmer wurden zum Kontrollzeitpunkt nicht im Lokal angetroffen. Das Lokal war zum Kontrollzeitpunkt geöffnet und es war Mittagszeit. Sowohl D. als auch E. haben keine Aufenthaltsberechtigung. Nachforschungen der Finanzpolizei ergaben, dass für den Betrieb weitere Arbeitnehmer gemeldet waren, allerdings im Verhältnis zur Größe des Lokales und Betriebes eine viel zu geringe Zahl.

 

4.2       Dieser Sachverhalt ist aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie den im Akt aufliegenden Unterlagen und Fotos erwiesen. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen. Auch ist aus den Fotos ersichtlich und wurde von der Zeugin bestätigt, dass Hilfstätigkeiten ausgeführt wurden. Von einer weiteren Zeugeneinvernahme konnte daher Abstand genommen werden.

 

 

5.         Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1       Gem. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz–AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige
„ Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung–Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besitzt.

Gem. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet
(§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung–Künstler“ oder keine
„Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung Plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro - 10.000 Euro, in Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro - 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro - 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro - 50.000 Euro.

 

Gem. § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984.

 

Gem. § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gem. § 28 Abs. 7 AuslBG ist das Vorlegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind.

 

5.2       Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0190-5, und vom 16. September 2010,
Zl. 2010/09/0069-0070-9, sowie in ständiger Rechtsprechung ausführt, „ist der Begriff der Beschäftigung, soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt – durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg.cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtskräftigen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23.5.2002,
Zl. 2000/09/0190, mwN).

Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 lit.a AuslBG) ist entscheidend, dass die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber vorliegt, die sich in der Eingliederung in und die Unterwerfung unter die betriebliche Organisation des Arbeitgebers manifestiert. Daraus resultiert dann auch die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wesentlich sind dabei die persönliche Dienstpflicht (Ausschluss einer Vertretung), die Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsdurchführung und die damit verbundene Ausschaltung jeglicher Bestimmungsfreiheit, ferner die Kontrolle durch den Dienstgeber. Für die selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln.

Die Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Abs. 2 lit.b AuslBG) wird dann anzunehmen sein, wenn zwar die für ein „echtes“ Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einer solchen aber wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind
(vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0012). Auch diesbezüglich kommt es – wie oben erwähnt – nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist (Werkvertrag oder freier Dienstvertrag; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011).
Auch ein freier Dienstvertrag begründet nicht automatisch eine arbeitnehmerähnliche Stellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.11.2003,
Zl. 2000/09/0208). Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.2.2006,
Zl. 2005/09/0012).

Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt.

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen so wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22.2.2006, Zl. 2002/09/0187).“

 

5.3       Im Grunde der zitierten Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhaltes ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, zumal die beiden ausländischen Arbeitnehmerinnen feste Arbeitszeiten angaben und auch ein vereinbartes festes Entgelt angaben. Es war daher von einer Arbeitspflicht auszugehen. Auch war von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Im Übrigen wurden die beiden Arbeitnehmerinnen bei Tätigkeiten im Nebenbereich des Lokals angetroffen mit einer typischen Bekleidung, nämlich einer Schürze. Als Tätigkeiten gaben sie auch Hilfstätigkeiten, nämlich so wie sie auch angetroffen wurden, bekannt. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt war daher von einer Beschäftigung auszugehen. Darüber hinaus wurden die Ausländerinnen in Betriebsräumen des Beschuldigten angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Auch solche Küchenbereiche sind Gästen nicht zugänglich. Die angetroffenen Ausländerinnen verfügten über keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen und auch über keine Aufenthaltsbewilligungen. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung in zwei Fällen erfüllt. Als Betreiber des Lokals und Beschäftiger hat der Beschuldigte die Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

 

Hingegen konnte der Beschuldigte gem. § 28 Abs. 7 AuslBG nicht glaubhaft machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.4       Hinsichtlich des Verschuldens verweist die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Der Beschwerdeführer hat zu seinem Verschulden nichts vorgebracht und kein Vorbringen und keine Beweismittel zur Entlastung beigebracht. Es war daher im Sinne der zitierten Bestimmung von Fahrlässigkeit und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen.

 

5.5       Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt, da eine strafrechtliche Vormerkung nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegt. Es liegen jedoch keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen nach dem AuslBG vor. Mildernde Umstände sowie erschwerende Umstände wurden nicht bekannt. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde mangels Angaben durch den Beschwerdeführer eine Schätzung vorgenommen, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro und keine Sorgepflichten. Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es wurden auch keine weiteren Umstände vorgebracht. Diese konnten daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Da es sich um eine erstmalige Tatbegehung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz handelt und zwei Ausländerinnen unberechtigt beschäftigt wurden, ist die belangte Behörde zu Recht vom geringeren Strafsatz bei erstmaliger Tatbegehung im Rahmen von 1.000 Euro - 10.000 Euro ausgegangen und hat je Ausländerin die Mindeststrafe verhängt. Es konnten daher die verhängten Geldstrafen je Ausländerin und die verhängten Freiheitsstrafen bestätigt werden. Da keine Milderungsgründe, insbesondere kein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen festzustellen waren, war die Voraussetzung für eine außerordentliche Milderung gem. § 20 VStG nicht gegeben. Auch lag der Einstellungsgrund gem. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht vor, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht gering sind. Es war daher auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

6.         Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 400 Euro, vorzuschreiben.

 

7.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt