LVwG-550447/13/SE/BBa - 550448/2
Linz, 07.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau M P sowie Herrn F P, beide x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Dr. x, x, x, vom 9. Februar 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-139/6-2011/Ka, ForstR10-118/6-2011/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur vollständigen Entfernung eines Hüttenbauwerkes in Holzkonstruktion
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde unter der Maßgabe, dass die beiden hellen Kunststoffplanen an der Frontseite der gegenständlichen Hütte bis zum 31. Dezember 2015 entfernt werden, Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 30. Dezember 2014, GZ: N10-136/6-2011/Ka, ForstR10-118/6-2011/Ka, wurde Frau M P sowie Herrn F P, beide wohnhaft in x, x, in Spruchpunkt I. aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG M, Gemeinde E, das ohne naturschutzbehördliche Bewilligung und somit widerrechtlich errichtete Hüttengebäude aus Holz, Größe rund 5 x 9 m, mit Pultdach, unter Einhaltung der in Spruchpunkt I./1. bis 7. festgelegten Maßnahmen vollständig zu entfernen.
Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. wird im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte als Errichtung eines Gebäudes im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu qualifizieren sei, diese jedoch ohne entsprechende Anzeige erfolgt sei. Auch eine nachträgliche positive Feststellung erachtet die Behörde für unmöglich, da das Gebäude den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
9. Februar 2015 eingebrachte Beschwerde von Frau M P und Herrn F P, beide x, E, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Dr. x, x, x (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit bzw. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid mangels Ersichtlichkeit eines Bescheidadressaten keine rechtliche Wirkung entfalte. Die erstmalige namentliche Nennung im Spruch sei aus normativer Sicht unzureichend, weshalb der Bescheid die normativen Voraussetzungen nicht erfülle und somit nichtig sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wird zudem vorgebracht, dass durch die Errichtung des Hüttenbauwerkes im Jahr 1998/1999 kein störender Eingriff vorliege und nicht gegen das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz verstoßen worden sei. Gerade dieser nicht unerhebliche Zeitablauf zeige, dass keine Verstöße gegen das Oö. NSchG vorliegen. Weder liege eine Störung des Landschaftsbildes oder eine Schädigung des Naturhaushaltes vor, noch werde der Erholungswert der Landschaft oder die Grundlage von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten beeinträchtigt.
I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG).
I. 4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015, LVwG-550447/2/SE/BBa, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerdeführer - wenn möglich - den Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Hütte noch näher zu präzisieren und insofern nachvollziehbar darzulegen, ob die Hütte vor oder nach dem
1. Mai 1999 errichtet wurde.
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2015 kamen die Beschwerdeführer dem Ersuchen nach und erklärten, dass eine Eingrenzung des Errichtungszeitraumes möglich sei und konkret die Errichtung im März 1999 erfolgt sei. Herr F P könne sich deshalb an diesen Zeitraum noch so genau erinnern, weil er an den Arbeiten selbst teilgenommen habe und sich darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt gerade das Lawinenunglück in Galtür ereignet habe. Auch befand sich der Zweitbeschwerdeführer damals im Krankenstand und seien die Arbeiten deshalb in diesem Zeitraum vorgenommen worden.
Als weitere Nachweise wurden von den Beschwerdeführern während der Errichtung aufgenommene Lichtbilder beigelegt, welche die diesbezüglichen Aussagen (insbesondere durch den darauf im Vordergrund abgebildeten, erkennbar laubfreien Baum) untermauern sollen.
I. 5. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens von Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der relevanten Schutzgüter durch die gegenständliche Hütte einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 27. Juli 2015 abgegeben:
„BEFUND
Das gegenständliche Gebäude ist lediglich an drei Seiten geschlossen und mittels eines Schrägdaches eingedeckt. Die Länge beträgt entsprechend einer Messung vor Ort 7,9 m, die Breite 4 m. Die Frontseite ist im Bereich der unteren zwei Drittel der Höhenausdehnung mittels zweier Rollplanen aus grauem Kunststoff abdeckbar. Diese Hütte befindet sich im Wald auf dem Gst.-Nr. x,
KG M. Es handelt sich um einen Mischwald (Wirtschaftswald) auf einer Seehöhe von etwa 550 m ü.A.
Der Standort der Hütte befindet sich etwa 360 m Luftlinie vom nächstgelegenen Wohngebäude, welches sich in östlicher Richtung auf dem Gst.-Nr. x,
KG M, befindet, entfernt. Aufgrund der Lage der Holzhütte inmitten des Waldbestandes besteht jedoch keine Sichtbeziehung zu diesem Haus. Das nächste Gebäude befindet sich auf demselben Grundstück wie die Holzhütte in einer Distanz von etwa 40-45 m, es handelt sich hierbei jedoch um eine weitere Holzhütte, welche nicht naturschutzrechtlich bewilligt ist und ebenso Gegenstand eines Entfernungs- bzw. Beschwerdeverfahrens beim LVwG Oö. ist. Somit ist diese Hütte (sowie eine weitere kleinere Holzhütte im Nahbereich) nicht als rechtmäßiger Bestand anzusehen.
Die gegenständliche Holzlagerhütte befindet sich unmittelbar neben einem Waldweg inmitten des Bestandes, gegenüber dieser Holzlagerhütte sind auf der anderen Seite des Weges Holzstämme und sonstige Holzteile (Astwerk, ...) im Freien gelagert. In der Hütte befinden sich vorwiegend Hackschnitzel, es sind jedoch auch einige Holzplanken bzw. -latten und sonstiges Gerät gelagert. Die Hütte befindet sich inmitten eines Waldriegels, welcher zwei größere Waldgebiete (eines im Norden und eines im Süden) miteinander verbindet und dieser Waldbestand im Osten und Westen von landwirtschaftlich genutzten Grünlandflächen begrenzt wird. Der gegenständliche Waldbereich setzt sich aus den beiden Grundstücken x und x, beide KG M, zusammen. Die Holzlagerhütte befindet sich etwa im zentralen bzw. leicht nördlichen Bereich dieses die größeren Waldflächen verbindenden Bestandes. Auf der östlich gelegenen Grünlandfläche (Gst.-Nr. x, KG M) befinden sich in Randlage zur südlich angrenzenden Waldfläche zwei Teiche und ein weiterer weiter westlich inmitten der Grünlandfläche.
Gesamtheitlich betrachtet handelt es sich im Bereich des gegenständlichen Landschaftsteiles um ein eng verzahntes Mosaik aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und unterschiedlich großen Waldflächen, welche etwa im ausgewogenen Flächenverhältnis zueinander stehen. Eingestreut in diese Landschaft sind zahlreiche Einzelgehöfte mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden und teilweise auch kleine Hofverbände, jedoch zumindest im Nahbereich von etwa 1,5 km Radius keine geschlossenen Ortschaften.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, Strauch 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständliche Holzhütte in der Raumeinheit ‚Sauwald‘ in deren südlichem Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):
• bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren
• Forste zu Mischwäldern umwandeln, Wald naturnah bewirtschaften
GUTACHTEN
Die gegenständliche Holzlagerhütte befindet sich inmitten eines Waldbestandes und vermittelt sowohl ihrem Erscheinungsbild nach als auch den eingelagerten Materialien / Objekten entsprechend den Eindruck eines reinen Nutzgebäudes im Rahmen der Forstwirtschaft.
Beantwortung der Beweisfragen:
Ad 1) Das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG M, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Ad 2) Da sich die Hütte fernab von geschlossenen Ortschaftsbereichen befindet, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch im März 1999 hier keine geschlossene Ortschaft vorhanden war.
Ad 3) Aufgrund ihrer Lage inmitten eines Waldbestandes ist dieses Bauwerk nur im unmittelbaren einsehbaren Umfeld wahrnehmbar, wobei die Wahrnehmbarkeit mit zunehmender Entfernung zum Objekt aufgrund der abdeckenden Wirkung der umgebenden Baumstämme und sonstigen Gehölze sukzessive abnimmt. Aus der Nähe betrachtet fällt diese Hütte zwar aufgrund der vergleichsweise großen Dimensionierung auf, vermittelt dem Betrachter aufgrund des zweifelsfrei erkennbaren Verwendungszweckes aber das Bild eines der Waldwirtschaft zugehörigen Objektes. Der Eindruck einer sonstigen Nutzung, insbesondere eines Verwendungszweckes im Rahmen einer Freizeitnutzung, ist nicht gegeben. Somit ist dieses Bauwerk zwar zweifelsohne als anthropogene Einrichtung im Wald wahrzunehmen, vermittelt aufgrund der Bauweise, der Materialwahl und der einsichtigen Lagerfläche dem Betrachter aber das Bild eines Nutzobjektes, welches im Wirtschaftswald als zugehöriges Bauwerk zur Waldbewirtschaftung erkennbar ist. Aufgrund dieses Umstandes und einer nicht gegebenen Fernwirkung durch die unmittelbar abschirmende Wirkung des Gehölzbestandes ist zwar prinzipiell von einem lokalen Eingriff in das Landschaftsbild zu sprechen, welcher dem Betrachter jedoch nicht maßgeblich im Sinne einer Veränderung des Erscheinungsbildes eines Wirtschaftswaldes aufzufallen vermag. Lediglich die beiden Planen aus Kunststoff entsprechen nicht einer natürlichen Materialwahl, da der Rest des Bauwerkes aus Holz mit geringen Fundamentierungen aus Beton aufgebaut ist.
Ad 4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist nicht festzustellen, da dieses Bauwerk inmitten des Waldes ohne große Eingriffe in den lokalen Bestand errichtet worden ist und auch keine seltenen oder geschützten Arten aufgrund der Errichtung des Bauwerkes beeinträchtigt oder zerstört worden sind.
Ebenso ist im gegenständlichen Fall von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten auszugehen. Der Waldstandort und damit der Lebensraum der hier potentiell vorkommenden Arten wurde durch die Errichtung bzw. durch den Bestand dieses Bauwerkes nicht dermaßen in Mitleidenschaft gezogen, dass es hierdurch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Lebensgrundlagen biotoprelevanter Arten gekommen ist oder kommen wird. [...] Der Erholungswert der Landschaft, welchen eine Person, die diesen Wald zu Freizeitzwecken nutzt, erwarten kann, wird durch dieses Bauwerk nur geringfügig beeinträchtigt werden, da in einem Wirtschaftswald ein als der Forstwirtschaft zugehöriges Bauwerk wesentlich weniger störend empfunden werden wird, als dies bei anderen Gebäuden oder Objekten, die in keinem kausalen Zusammenhang zum Ökosystem Wald und dessen anthropogene Nutzung stehen, der Fall ist. Zwar ist die Intensität dieses Empfindens als subjektiv einzuschätzen, jedoch ist von einem Gradienten der Störwirkung auszugehen, der als umso höher anzusehen ist, je zweckentfremdeter das jeweilige Objekt an seinem Standort wirkt.
Dennoch ist aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht prinzipiell festzustellen, dass von Bauwerken im Wald (bzw. Grünland) in Relation zu einem vollständig unbeeinflussten Bestand immer eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes ausgeht, deren Intensität jedoch von den genannten Rahmenbedingungen (Größe, Baumaterial, konkreter Standort, Erkennbarkeit der Funktion, Umland) abhängig ist. Aus diesem Grund ist selbst bei einer geringen Störwirkung eine solche nur dann zu rechtfertigen, wenn ein Erfordernis im Rahmen einer forstwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Nutzung nachgewiesen wird ( -> Bedingung).
Hinsichtlich der Wirkung auf das Landschaftsbild ist festzustellen, dass die Hütte in erster Linie in der Nahwirkung innerhalb des Bestandes von Relevanz ist und dem Betrachter aufgrund der nach außen hin abschirmenden Wirkung des Gehölzbestandes nur im einsichtigen Nahbereich auffallen wird. Verstärkt wird dieser Effekt durch das verwendete Baumaterial Holz, welches im Falle des weiteren Bestehens dieser Hütte zudem nachdunkeln wird, beeinträchtigt hingegen durch die verschiebbaren Kunststoffplanen an der Frontseite, welche hinsichtlich des verwendeten Materials eindeutig als dem Lebensraum ‚Wald‘ nicht zugehörige Elemente einzustufen sind und aufgrund der hellen Farbgebung auch weitaus deutlicher durch die Lücken im Bestand wahrnehmbar sind. Wäre diese Hütte hier nicht vorhanden, würde der Waldbestand in optischer Hinsicht lediglich durch den vorbeiführenden Waldweg geringfügig beeinflusst und de facto das Erscheinungsbild eines als Wirtschaftswald genutzten Mischwaldbestandes uneingeschränkt vorherrschen. Im Nahbereich des Standortes dieser Holzhütte wurden bereits weitere Eingriffe in Form zweier Holzhütten durchgeführt, welche sich in einer Entfernung von etwa 40-45 m südlich befinden. Hier befindet sich in einem Lichtungsbereich auch ein Teich, ein gemauerter Griller, ein gekiester Vorplatz vor den Hütten, eine Tisch-Bank-Kombination sowie nahe der Rückseite der größeren der beiden Hütten eine kleine Hütte zur Holzlagerung.
Da die beiden Hütten ebenfalls Gegenstand eines Entfernungs- bzw. Beschwerdeverfahrens beim LVwG Oö. sind, ist derzeit davon auszugehen, dass es sich um nicht rechtmäßige Bestände handelt und somit im Zuge der gegenständlichen Gutachtenserstellung diese als nicht existent anzusehen sind. Gleiches gilt für die kleine, zur Holzlagerung verwendete Hütte, für welche entsprechend einer im Zuge der Erstellung des Gutachtens eingeholten Auskunft von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ebenfalls von keinem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden kann.
Ad 5) Eine Störung der Schutzgüter ‚Lebensgemeinschaften von Pflanzen-,
Pilz- und Tierarten‘ durch die Hütte alleinig betrachtet wird insofern nur geringfügig beeinträchtigt, als dass das Ziel des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen ... im gegenständlichen Wirtschaftswald durch eine Holzlagerhütte nur geringfügig durch den erfolgten Lebensraumverlust bzw. die Einschränkung des naturnahen Lebensraumes beeinträchtigt wird. Es handelt sich beim gegenständlichen Standort um keinen seltenen oder geschützten Lebensraum und auch nicht um einen potentiellen Standort seltener Arten.
Ad 6) Die Gewichtung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wurde bereits im Zuge der Beantwortung der Frage 3) vorgenommen.
Ad 7) Im Falle der Belassung der Hütte wäre als eingriffsminimierende Maßnahme festzulegen, dass die hellen Kunststoffplanen an der Frontseite zu entfernen sind oder bei Bedarf einer Abdeckung des Innenraumes durch (verschiebbare) unbehandelte Holzelemente zu ersetzen sind.“
I. 6. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. August 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 13. August 2015 hat die belangte Behörde zum naturschutzfachlichen Gutachten ausgeführt, dass sich diese durch die im Gutachten getroffenen Aussagen (Maßnahmen im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) darin bestätigt sehe, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt richtig sei. Der fachlichen Aussage des Amtssachverständigen, wonach für den Betrachter aufgrund des zweifelsfrei erkennbaren Verwendungszweckes das Bild eines der Waldwirtschaft zugehörigen Objektes vermittelt wird, hält die belangte Behörde entgegen, dass den Fotos zu entnehmen sei, dass im Hüttengebäude Hackgut, Schnittholz sowie auch landwirtschaftliche Maschinen (Traktor) gelagert würden. Diese Lagerung diene jedoch nicht der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und daher sei das Hüttenbauwerk auch nicht zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unbedingt erforderlich. Es werde daher erneut der Antrag auf unbegründete Abweisung der Beschwerde gestellt.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27. August 2015 halten diese das bisherige Vorbringen bzw. die bisher gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht und sehen sich durch das Gutachten in der Annahme bestätigt, dass der Entfernungsauftrag der belangten Behörde zu Unrecht erhoben wurde.
I. 7. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Die Beschwerdeführer sind jeweils grundbücherliche Hälfte-Eigentümer des Grundstückes Nr. x, M, Gemeinde E. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.
Darauf befindet sich - neben anderen Hüttenbauwerken - eine lediglich an drei Seiten geschlossene, zur Südseite offene Hüttenkonstruktion aus Holz von rund
4 x 8 m mit einem Pultdach aus Ziegeln. Deren Erscheinungsbild hat sich im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde insofern dahingehend verändert, dass nunmehr die Frontseite im Bereich der unteren zwei Drittel der Höhenausdehnung mittels zweier Rollplanen aus grauem Kunststoff abdeckbar ist. Die Hütte wurde im März 1999 errichtet und seitdem (abgesehen vom Anbringen der Planen) nicht verändert.
Die gegenständliche Hütte wird vorwiegend zur Lagerung von Hackschnitzel sowie einigen Holzplanken bzw. -latten und sonstiges Gerät verwendet und wurde aufgrund eines fehlenden Lagerplatzes beim Wohnhaus errichtet. Sie vermittelt den Eindruck eines reinen Nutzgebäudes im Rahmen der Forstwirtschaft und befindet sich unmittelbar neben einem Waldweg inmitten eines Waldriegels, welcher zwei größere Waldgebiete (eines im Norden und eines im Süden) miteinander verbindet. Gegenüber der Hütte sind auf der anderen Seite des Weges Holzstämme und sonstige Holzteile (Astwerk, ...) im Freien gelagert.
Die Hütte befindet sich etwa 360 m Luftlinie in östlicher Richtung vom nächstgelegenen Wohngebäude entfernt, zu dem jedoch keine Sichtbeziehung besteht. Das nächstgelegene Gebäude (Holzhütte) befindet sich auf demselben Grundstück wie die gegenständliche Hütte in einer Distanz von etwa 40-45 m, ist jedoch (wie eine weitere kleinere Holzhütte im Nahbereich) nicht naturschutzrechtlich bewilligt und folglich nicht als rechtmäßiger Bestand anzusehen. Gesamtheitlich betrachtet, handelt es sich im Bereich des gegenständlichen Landschaftsteiles um ein eng verzahntes Mosaik aus landwirtschaftlich genutzten Flächen und unterschiedlich großen Waldflächen, welche etwa im ausgewogenen Flächenverhältnis zueinander stehen. Eingestreut in diese Landschaft sind zahlreiche Einzelgehöfte mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden und teilweise auch kleine Hofverbände, jedoch zumindest im Nahbereich von etwa 1,5 km Radius keine geschlossenen Ortschaften.
Die Hütte ist nur im unmittelbar einsehbaren Umfeld wahrnehmbar, wobei die Wahrnehmbarkeit mit zunehmender Entfernung zum Objekt aufgrund der abdeckenden Wirkung der umgebenden Baumstämme und sonstigen Gehölze sukzessive abnimmt. Verstärkt wird dieser Effekt durch das verwendete Baumaterial Holz. Aus der Nähe betrachtet, fällt die Hütte zwar aufgrund der vergleichsweise großen Dimensionierung auf, vermittelt dem Betrachter aufgrund des zweifelsfrei erkennbaren Verwendungszweckes aber das Bild eines der Waldwirtschaft zugehörigen Objektes. Die beiden Planen aus Kunststoff, die beim Lokalaugenschein am 9. Juli 2015 vorhanden waren, entsprechen nicht einer natürlichen Materialwahl, da der Rest der Hütte aus Holz mit geringen Fundamentierungen aus Beton aufgebaut ist. Wäre die Hütte nicht vorhanden, würde der Waldbestand in optischer Hinsicht lediglich durch den vorbeiführenden Waldweg geringfügig beeinflusst und de facto das Erscheinungsbild eines als Wirtschaftswald genutzten Mischwaldbestandes uneingeschränkt vorherrschen.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist nicht festzustellen. Ebenso ist im gegenständlichen Fall von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten auszugehen. Es handelt sich beim gegenständlichen Standort um keinen seltenen oder geschützten Lebensraum und auch nicht um einen potentiellen Standort seltener Arten. Der Erholungswert der Landschaft, welchen eine Person, die diesen Wald zu Freizeitzwecken nutzt, erwarten kann, wird durch dieses Bauwerk nur geringfügig beeinträchtigt werden.
In einer Entfernung von über 50 m zur 5 x 9 m großen Hütte verläuft ein Zubringer zum K Bach, welcher wiederum in den Pbach mündet.
Für das Hüttenbauwerk wurde bislang keine naturschutzbehördliche sowie auch keine baurechtliche Bewilligung erwirkt.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS), Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer und der belangten Behörde sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
II. 2. Der unter Punkt I. 7. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweisen.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen und der fachlichen Aussage des Amtssachverständigen, wonach für den Betrachter aufgrund des zweifelsfrei erkennbaren Verwendungszweckes das Bild eines der Waldwirtschaft zugehörigen Objektes vermittelt wird, entgegenhält, dass den Fotos zu entnehmen sei, dass im Hüttengebäude Hackgut, Schnittholz sowie auch landwirtschaftliche Maschinen (Traktor) gelagert würden und diese Lagerung nicht der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene und daher das Hüttenbauwerk auch nicht zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung unbedingt erforderlich sei, so vermag sie dadurch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen aufzeigen. So führt der Sachverständige selbst aus, dass sich in der Hütte vorwiegend Hackschnitzel befinden, jedoch auch einige Holzplanken bzw. -latten und sonstiges Gerät gelagert wird und kommt - diese Tatsache berücksichtigend - in weiterer Folge jedoch nachvollziehbar zur Feststellung, dass einem Betrachter aufgrund der Bauweise und Materialwahl der Hütte und insbesondere auch deren einsichtiger Lagerfläche das Bild eines Nutzobjektes vermittelt wird, welches im Wirtschaftswald als zugehöriges Bauwerk zur Waldbewirtschaftung erkennbar ist. Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach für die Bewirtschaftung eines Nutzwaldes auch Geräte benötigt werden und insbesondere Holz auch zwischengelagert wird. Die belangte Behörde vermag dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und es ist auch sonst - insbesondere nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung - kein Grund ersichtlich, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nicht schlüssig seien und nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollten.
II. 3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerden gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.08.1999, Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche, amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Verständigung der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 18. November 2013, GZ: N10-139/4-2011/Ka bzw. GZ: ForstR10-118/4-2011/Ka; Niederschrift vom 17. Dezember 2013,
GZ: N10-138/5-2011/Ka bzw. GZ: N10-139/5-2011/Ka bzw.
GZ: ForstR10-118/5-2011/Ka). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits lange vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
[...]
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). [...] Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle einer Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.
[...]
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder [...]
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die ebenfalls zu berücksichtigenden Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987, lautet:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
[...]
2.6.3. Pbach“
III. 2. Zur Bescheidqualität:
Bescheide als individuell-konkrete Normen der Verwaltungsbehörden haben anzugeben, an wen sie sich richten; mithin wem gegenüber die behördliche Entscheidung oder Verfügung Wirkung erzeugt. Fehlt der Bescheidadressat, geht die normative Anordnung ins Leere und ist der Bescheid aufgrund des Fehlens eines konstitutiven Bescheidmerkmals absolut nichtig. Es genügt jedoch, wenn der Adressat entweder im Spruch, in der Zustellverfügung oder in der Adressierung des Bescheides zweifelsfrei namentlich angeführt ist (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 440 mwN). Wenn daher die Beschwerdeführer vorbringen, der Bescheid entfalte keine rechtlich relevante Wirkung, da sie erstmals im Spruch namentlich genannt werden und somit der „Bescheid“ keine Bescheidadressaten enthalte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer können jedenfalls im Spruch zweifelsfrei individualisiert werden und werden somit klar namentlich als Adressaten der normativen Anordnung angeführt. Der gegenständlichen behördlichen Erledigung vermag aus diesem Grund daher nicht ihre Bescheidqualität aberkannt werden.
III. 3. Zur Frage des Vorliegens einer Bewilligungspflicht:
III. 3. 1. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0192 mwN).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg.cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10
Oö. NSchG verwirklicht wird.
Die gegenständliche Hüttenkonstruktion wurde in einer Entfernung von mehr als 50 m eines Zubringers zum K Bach, welcher wiederum in den Pbach mündet, errichtet. Lediglich der unmittelbar an den K Bach anschließende 50 m breite Geländestreifen unterliegt aber dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Das Vorhaben wurde somit nicht in der 50m-Uferschutzzone verwirklicht, sondern vielmehr zur Gänze außerhalb dieses besonderen Schutzbereiches, und bedurfte somit keinesfalls einer naturschutzrechtlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001.
Zu prüfen ist daher, ob für die Errichtung der Hütte nicht auf Grund anderer Tatbestände eine Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht bestand:
III. 3. 2. Zur Anzeigepflicht von Gebäuden nach dem Oö. NSchG 2001:
Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unterliegen grundsätzlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Anzeigepflicht. Wenn das Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14
Abs. 1 Z 1 leg.cit.), so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn nicht der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Die Hütte in Holzbauweise wurde aufgrund der Entfernung von etwa 360 m Luftlinie zum nächstgelegenen Wohngebäude unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und auch im Grünland errichtet. Es besteht somit grundsätzlich eine Anzeigepflicht nach der soeben genannten naturschutzrechtlichen Bestimmung, wenn es sich hierbei auch um ein Gebäude handelt.
III. 3. 2. 1. Zur Definition eines Gebäudes im Sinne des § 6 Oö. NSchG 2001:
Bei der Auslegung des im Oö. NSchG 2001 nicht definierten Begriffes "Gebäude" ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die durch die Oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (vgl. z.B. VwGH vom 21.05.2012, Zl. 2011/10/0119; VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0210; VwGH vom 18.05.2004, Zl. 2001/10/0235). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 -
Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013 und 90/2013, auf welche die
Oö. BauO 1994 (LGBl. Nr. 66/1994 i.d.F LGBl. Nr. 90/2013, § 2 Abs. 2) verweist und die mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind, handelt es sich bei Gebäuden um überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können (Z 12). Ein Bauwerk wird in Z 5 leg.cit. legaldefiniert als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Nach diesen Bestimmungen ist eine gänzlich in Holzbauweise errichtete, mit einem Ziegelpultdach abgedeckte und mit geringen Fundamentierungen aus Beton mit dem Boden verbundene Hütte mit den Ausmaßen von ca. 4 x 8 m als ein Bauwerk im Sinne des Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren, da zur fachgerechten Herstellung einer Hütte der im Beschwerdefall zu beurteilenden Art unzweifelhaft bautechnische Kenntnisse schon deshalb als erforderlich anzusehen sind, weil bei nicht werkgerechter Herstellung Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist. Nach den soeben genannten Bestimmungen handelt es sich bei der gegenständlichen Hütte auch um ein Gebäude, da die Hütte dreiseitig verschlagen und somit „überwiegend“ (zu drei Vierteln) umschlossen ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Gebäude - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur dann gesprochen werden kann, wenn durch eine bauliche Anlage ein "allseits umschlossener Raum" gebildet wird (vgl. VwGH vom 21.05.2012, Zl. 2011/10/0119, VwGH vom 14.12.2004, Zl. 2004/05/0089, VwSlg 16.504 A/2004), erging noch zur Rechtslage vor Erlassung des
Oö. BauTG 2013.
III. 3. 2. 2. Die gegenständliche Hütte wäre somit nach dem bisher Festgehaltenen gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 - weil als im Grünland und auf Grund einer Entfernung von ca. 360 m Luftlinie zum nächstgelegenen Wohngebäude jedenfalls auch außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtetes Gebäude - anzeigepflichtig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nur dann als rechtswidrig im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2007/10/0196). Eine diesbezügliche Prüfung der Rechtswidrigkeit kann jedoch unterbleiben, wenn es sich bei dem Hüttenbauwerk um einen sogenannten „Altbestand“ handelt, was in weiterer Folge zu prüfen ist:
III. 3. 3. Altbestand:
Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die gegenständliche Hütte im
März 1999 errichtet wurde, ist zu prüfen, ob es sich nicht um einen rechtmäßigen Altbestand handelt. Diesbezüglich sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2012/10/0194-7).
Die gegenständliche Hütte blieb laut festgestelltem Sachverhalt seit ihrer Errichtung im Jahr 1999 im Wesentlichen unverändert. Ein - auch ohne erforderliche Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt im gegenständlichen Fall aber nur vor, wenn die Errichtung der Hütte im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner mit § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vergleichbaren Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht unterlag. Für das gegenständliche Vorhaben ist aufgrund des Errichtungszeitpunktes der gegenständlichen Hütte im März 1999 zur Beurteilung ihrer (damaligen) Bewilligungspflicht der Genehmigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. NSchG 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 131/1997) maßgeblich:
III. 3. 3. 1. In der von 15. November 1997 bis 30. April 1999 geltenden Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - Oö. NSchG 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl Nr. 131/1997) bedurften gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
lit. a leg.cit. Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4 der
Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, einer naturschutzbehördlichen Genehmigung, wenn sie im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen. Das gegenständliche Grundstück war im zum Errichtungszeitpunkt rechtswirksamen Flächenwidmungsplan wie gegenwärtig als Grünland ausgewiesen und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Die maßgebliche Bestimmung des § 24 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 -
Oö. BauO 1994 (bis 31.12.1998 geltende Fassung, LGBl. Nr. 66/1994, welche aber auf Grund des statischen Verweises im Oö. NSchG 1995 bis zu dessen Novellierung per LGBl. Nr. 35/1999 im Naturschutzregime maßgeblich ist) nennt in Z 1 den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie in Z 2 leg.cit. die Errichtung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen.
III. 3. 3. 2. Bei der Auslegung des Begriffes „Gebäude“ bzw. „sonstiger Bauten“ ist wiederum auf die durch die damaligen Oö. baurechtlichen Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen: Ein „Bau“ ist sowohl gemäß der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 2 Z 1 Oö. Bautechnikgesetz 1994 - Oö. BauTG 1994 (LGBl. Nr. 67/1994) als auch nach der von 1. Jänner 1999 bis 31. August 2006 geltenden Fassung (LGBl. Nr. 67/1994 i.d.F.
LGBl. Nr. 103/1998) eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind; ein „Gebäude“ gemäß deren § 2
Z 20 leg.cit. ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern.
Die ca. 4 x 8 m große Hütte in Holzkonstruktion ist demnach ein „Bau“ im Sinne dieser Legaldefinition, da es zur werkgerechten Herstellung der Hütte unzweifelhaft fachtechnischer Kenntnisse bedurfte. Nach der ständigen - bereits zuvor zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebäudebegriff des Oö. BauTG 1994 ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz der Definition jedoch, dass ein Gebäude grundsätzlich auch allseits umschlossen sein muss. Zwar ändert sich nichts an der Gebäudeeigenschaft, wenn in die Außenwand eines Gebäudes eine mehr oder weniger große Öffnung gebrochen wird (vgl. VwGH vom 21.05.2012, Zl. 2011/10/0119; vom 11.12.2009, Zl. 2009/10/0213). Ein gänzliches Fehlen einer Außenwand, wie es bei der gegenständlichen Hütte (die unstrittig nur an drei Seiten verschlagen, an der Südseite jedoch völlig offen ist) der Fall ist, schließt jedoch die Qualifikation eines Baues als „Gebäude“ im Sinne der zum Errichtungszeitpunkt maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen aus. Erst mit der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2006 wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reagiert und auch überdachte Bauten, die nur deshalb nicht als Gebäude angesehen wurden, weil sie an einer Seite offen waren, teilweise (ab einer gewissen Fläche) dem Gebäudebegriff unterworfen (vgl. zu den diesbezüglichen Überlegungen des Gesetzgebers: Beilage 943/2006 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, XXVI. GP, zu Art. I
Z 3.). Die gegenständliche Hütte ist zweifelsfrei nicht „nach allen Seiten umschlossen“ und daher auch kein „Gebäude“ nach den 1998 bzw. 1999 maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen.
III. 3. 3. 3. Da die Hütte im März 1999 im Grünland und außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet wurde, ist für deren damalige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht, wie soeben erläutert, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. NSchG 1995 (LGBl. Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 131/1997) maßgeblich, der auf § 24 Abs. 1
Z 1 bis 4 Oö. BauO i.d.F. LGBl. Nr. 66/1994 verweist. Das gegenständliche Objekt wurde neu errichtet, wonach von Vornherein lediglich eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 Oö. BauO 1994 in der im konkreten Fall heranzuziehenden Fassung LGBl. Nr. 66/1994 in Frage kommt.
Mangels „Gebäudeeigenschaft“ (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt III. 3. 3. 2.) ist eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht im Errichtungszeitpunkt somit nur dann denkbar, wenn es sich um eine Errichtung eines sonstigen Baues über oder unter der Erde handelt, der geeignet ist, eine erhebliche Gefahr oder wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen.
Da keiner der beiden Begriffe in der Oö. BauO 1994 legaldefiniert ist, werden diese anhand des Gesetzeswortlautes und der Systematik der Oö. Bauordnung ausgelegt bzw. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen. Demnach kommt es im Hinblick auf die Frage der Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 darauf an, ob der zu beurteilende Bau (abstrakt) geeignet ist, die vom Gesetz für die Bewilligungspflicht geforderten Tatbestandsmerkmale (erhebliche Gefahr oder wesentliche Belästigung für Menschen oder wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) herbeizuführen. Ob der Bau im Einzelfall tatsächlich eine erhebliche Gefahr bzw. wesentliche Belästigung darstellt oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt oder nicht, ist erst im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0255; VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0239). Vielmehr führt bereits die abstrakte Gefahrenneigung des jeweiligen Baues zur Bewilligungspflicht.
Dass das gegenständliche, neben einem Waldweg inmitten eines als Wirtschaftswald genutzten Mischwaldbestandes situierte, an drei Seiten geschlossene Hüttenbauwerk in Holzkonstruktion, das eine rechteckige Grundrissfläche von rund 4 x 8 m aufweist, auf das Erdreich aufgesetzt, mit dem Boden verankert sowie mit einem Pultdach aus Ziegeln abgedeckt wurde und auf Grund der beträchtlichen Höhenausdehnung eine vergleichsweise große Dimensionierung aufweist, nicht geeignet ist, insbesondere eine erhebliche Gefahr oder wesentliche Belästigung für Menschen bzw. eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes herbeizuführen, vermag nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dass letztere Möglichkeit besteht, ist vielmehr auf Grund der konkreten Lage und Dimensionierung offenkundig (vgl. zum im Hinblick auf die gegenständliche Hüttenkonstruktion vergleichbare Errichtung eines Unterstellplatzes bereits VwGH vom 17.06.2003, Zl. 2002/05/0752).
Da somit ein Bauvorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 4 der
Oö. Bauordnung 1994 vorliegt, insbesondere weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die gegenständliche Hüttenkonstruktion geeignet ist, eine wesentliche Belästigung für Menschen bzw. schädliche Umwelt herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild wesentlich zu beeinträchtigen bzw. zu stören, war die gegenständliche Hütte auch zum Zeitpunkt der Errichtung naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.
Bei der gegenständlichen Hütte handelt es sich daher gerade um keinen rechtmäßigen Altbestand.
III. 3. 4. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung für eine Untersagung gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
Wie bereits unter Punkt III. 3. 3. 2. festgehalten, liegt eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 bei unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgter Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann vor, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt sind. Da das Vorliegen eines rechtmäßigen Altbestandes entsprechend der Ausführungen unter Punkt III. 3. 3. zu verneinen ist und auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzlich eine Anzeigepflicht nach § 6 Oö. NSchG 2001 besteht (vgl. die Ausführungen unter Punkt III. 3. 2.), ist im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der behördlichen Verfügung zu prüfen, ob die Errichtung der gegenständlichen Hütte insofern im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des
Oö. NSchG 2001 steht:
III. 3. 4. 1. Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der Schutzgüter:
Aus dem schlüssigen und insofern unbestritten gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen vom 27. Juli 2015 ergibt sich, dass die Errichtung der Hütte insgesamt betrachtet weder zu einer Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, noch zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft, noch zu einer Störung des Landschaftsbildes, welche dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen würden, führt:
Die Schutzgüter „Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten" werden durch die Hütte alleinig betrachtet insofern nur geringfügig beeinträchtigt: Das Ziel des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen usw., wird im gegenständlichen Wirtschaftswald durch eine Holzlagerhütte nur geringfügig durch den erfolgten Lebensraumverlust bzw. die Einschränkung des naturnahen Lebensraumes beeinträchtigt. Dies insbesondere, als es sich beim gegenständlichen Standort um keinen seltenen oder geschützten Lebensraum bzw. einen potentiellen Standort seltener Arten handelt. Da dieses Bauwerk inmitten des Waldes ohne große Eingriffe in den lokalen Bestand errichtet worden ist und auch keine seltenen oder geschützten Arten auf Grund der Errichtung des Bauwerkes beeinträchtigt oder zerstört worden sind, konnte der Amtssachverständige in seinem nachvollziehbaren und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Gutachten auch keine wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes feststellen.
Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö. NSchG 2001 nicht näher definiert. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Begriff des „Erholungswertes“ auf die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen, ab. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde (vgl. VwGH vom 21.05.2010, Zl. 2010/10/0164). Nicht vom Begriff des Erholungswertes erfasst ist im Hinblick auf den eigenen Tatbestand der Erhaltung des Landschaftsbildes der Wert der Landschaft, den sie für den Menschen durch den ästhetischen Genuss ihres Anblickes haben kann. Es wäre daher rechtlich verfehlt, aus der Störung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung der Landschaft zu schließen.
Im konkreten Fall wurde die Hütte in einem Wirtschaftswald unmittelbar neben einem Waldweg errichtet. Es ist daher anzunehmen, dass Personen, die den Wald zu Freizeitzwecken nutzen und sich insofern in diesem Gebiet „erholen“, daran vorbeikommen. Die Feststellung des Amtssachverständigen, wonach im Wirtschaftswald ein mit der Forstwirtschaft in Verbindung gesetztes Bauwerk wesentlich weniger störend empfunden werden wird, als dies bei anderen Gebäuden oder Objekten, die in keinem kausalen Zusammenhang zum Ökosystem Wald und dessen anthropogene Nutzung stehen, der Fall ist, entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Insofern ist - wie bereits vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt - davon auszugehen, dass der Erholungswert für eine Person, die den Wald zu Freizeitzwecken nutzt, durch die gegenständliche Hütte - wenn überhaupt - dann nur geringfügig beeinträchtigt wird.
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.
Ohne die Hütte ergibt sich für den Betrachter das Bild eines in optischer Hinsicht lediglich durch den vorbeiführenden Waldweg geringfügig beeinflussten, als Wirtschaftswald genutzten Mischwaldbestandes. Hinsichtlich der Wirkung auf dieses Landschaftsbild geht aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervor, dass die Hütte dem Betrachter in erster Linie auf Grund der nach außen hin abschirmenden Wirkung des Gehölzbestandes nur im einsichtigen Nahbereich auffällt. Verstärkt wird dieser Effekt durch das verwendete Baumaterial Holz, welches im Falle des weiteren Bestehens dieser Hütte zudem nachdunkeln wird. Aus der Nähe betrachtet, fällt die gegenständliche Hütte somit zwar auf Grund der vergleichsweise großen Dimensionierung auf, vermittelt dem Betrachter auf Grund des zweifelsfrei erkennbaren Verwendungszweckes das Bild eines der Waldwirtschaft zugehörigen Objektes. Somit ist dieses Bauwerk zwar als anthropogene Einrichtung im Wald wahrzunehmen, vermittelt auf Grund der Bauweise, der Materialwahl und der einsichtigen Lagerfläche dem Betrachter aber das Bild eines Nutzobjektes, welches im Wirtschaftswald als zugehöriges Bauwerk zur Waldbewirtschaftung erkennbar ist. Auf Grund dieses Umstandes und einer nicht gegebenen Fernwirkung durch die unmittelbar abschirmende Wirkung des Gehölzbestandes ist zwar prinzipiell von einem lokalen Eingriff in das Landschaftsbild zu sprechen, welcher dem Betrachter jedoch nicht maßgeblich im Sinne einer Veränderung des Erscheinungsbildes eines Wirtschaftswaldes aufzufallen vermag. Die Hütte tritt somit im Bild der Landschaft trotz ihres optischen, anthropogen geprägten Erscheinungsbildes, da dieses in einem kausalen Zusammenhang mit den sonstigen, charakteristischen Landschaftselementen eines Wirtschaftswaldes steht, grundsätzlich nicht prägend in Erscheinung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen und geht im Ergebnis davon aus, dass es durch die gegenständliche Hütte grundsätzlich zu keiner nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft kommt, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen wäre.
Im Hinblick auf das Landschaftsbild ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass sich das Erscheinungsbild der Hütte seit dem Verfahren vor der belangten Behörde jedoch insofern dahingehend verändert hat, dass nunmehr die Frontseite im Bereich der unteren zwei Drittel der Höhenausdehnung mittels zweier Rollplanen aus grauem Kunststoff abdeckbar ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 1061 mwN). Zudem bilden die Planen mit der gegenständlichen Hütte eine Einheit, weshalb auch der Beschwerdegegenstand nicht verändert wurde.
Wie vom Amtssachverständigen nachvollziehbar festgestellt wurde, entsprechen besagte Planen aus Kunststoff nicht einer natürlichen Materialwahl und beeinträchtigen diese verschiebbaren Kunststoffplanen an der Frontseite insofern das Landschaftsbild, da sie hinsichtlich des verwendeten Materials eindeutig als dem Lebensraum „Wald" nicht zugehörige Elemente einzustufen sind und auf Grund der hellen Farbgebung auch weitaus deutlicher als das aus Holz errichtete Bauwerk als solches durch die Lücken im Bestand wahrnehmbar sind. Bei umgehender Entfernung der Planen kann jedoch entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen von einer stark eingriffsminimierenden Maßnahme ausgegangen werden. Dadurch kann eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermieden werden und hat insofern keine Untersagung des anzeigepflichtigen Vorhabens stattzufinden. Unter der Maßgabe, dass die Kunststoffplanen umgehend, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2015, entfernt werden, liegt somit keine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 vor, da die Errichtung der nach geltender Rechtslage gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. anzeigepflichtigen Hütte im Falle einer Anzeige nicht zu untersagen wäre; mithin die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht erfüllt sind.
III. 4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der gegenständlichen Hütte zwar von keinem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann, jedoch bei Entfernung der Rollplanen aus grauem Kunststoff, welche erst während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich neu angebracht wurden und die Frontseite im Bereich der unteren zwei Drittel der Höhenausdehnung der Hütte abdecken - mangels der Errichtung der gegenständlichen Hütte zuwiderlaufender öffentlicher Interessen am Natur- und Landschaftsschutz - keine „Rechtswidrigkeit“ im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 vorliegt. Insofern unterliegt die gegenständliche Hütte nicht der Wiederherstellungspflicht des § 58 Oö. NSchG 2001. Die diesbezügliche administrative Verfügung der belangten Behörde ist somit unzulässig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer