LVwG-550435/12/SE/BBa
Linz, 04.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn C S, K, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-156/7-2011/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung der vollständigen Entfernung eines Hüttenbauwerkes in Holzbauweise sowie eines Toilettenhäuschens
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 58 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i.d.F.
LGBl. Nr. 90/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Punkt 6. dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt lautet:
„6. Die Maßnahmen sind bis längstens 10. März 2016 durchzuführen.“
II. Herr C S, K, E, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 40,80 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-156/7-2011/Ka, wurde Herrn C S, K, E, aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. x und x, KG M, Gemeinde E, das ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Hüttenbauwerk in Holzbauweise, Größe rund 6 x 5 m, mit Satteldach und Ziegeleindeckung sowie das Toilettenhäuschen in Holzbauweise mit Pultdach unter Einhaltung näher bezeichneter Maßnahmen vollständig zu entfernen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben haben, dass die Errichtung der Hütten ohne der entsprechenden Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung, da das Gebäude den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, nicht möglich sei. Selbst wenn das Hauptgebäude tatsächlich, wie in der Stellungnahme vorgebracht, bereits im Jahr 1979 errichtet wurde, wäre bereits ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes nach den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, erforderlich gewesen, welches gerade nicht erwirkt worden sei.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23. Jänner 2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Beschwerde von Herrn C S (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid auf Grund fehlender Rechtsgrundlage für gegenstandslos zu erklären bzw. aufzuheben.
Begründend wird ausgeführt, dass die Objekte im Jahr 1979 errichtet wurden, zu diesem Zeitpunkt - wie auch im Jahr 1982 - das „Schutzgut des 50 m-Bereiches des Zubringers zum H“ jedoch noch nicht definiert gewesen sei.
I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).
Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
I. 4. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am
9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 14. Juli 2015
abgegeben:
„BEFUND
Die gegenständliche Hütte befindet sich genau an der Grundgrenze der beiden Grundstücke x und x, beide KG M, und berührt demzufolge beide Grundstücke. Das Toiletthäuschen hingegen befindet sich am Gehölzrand einer Gehölzzeile auf dem Grundstück x, KG M, in einer Entfernung von etwa 15-20 m zur Hütte (nordöstliche Richtung). Beide Gebäude befinden sich im unmittelbaren Nahbereich zu einem Teich, welcher in Senkenlage im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze des Gst.-Nr. x, KG M, gelegen ist. Die Hütte ist derart situiert, dass eine nordseitige, überdachte und teilweise mit Holz und Verglasung verkleidete Veranda direkt über die Teichfläche im Bereich des Südufers und der dortigen Uferböschung ragt, wobei die Veranda etwa 1,5 m breit ist. Die gegenständliche Hütte weist eine Längserstreckung von etwa 6 m und eine Breite von etwa 4 m auf, wozu in der Breitenerstreckung zusätzlich die 1,5 m breite und überdachte Veranda zu rechnen ist, sodass sich eine Gesamtbreite des Bauwerks von etwa 5,5 m ergibt.
Entlang des nördlichen Längsufers des Teiches verläuft ein kleiner, namenloser Bach, welcher von Osten her einzieht und offensichtlich über Drainagen des Umlandes gespeist wird. Dieses kleine Fließgewässer entwässert in Richtung Westen/Nordwesten und verläuft in weiterer Folge in einem langgestreckten Gehölzzug in Senkenlage.
Graphische Verdeutlichung der Lage: [...]
Das kleine Gerinne mündet in einer Entfernung (Luftlinie) von etwa 295 m in einen Zubringer zum H Bach (Darstellung im DORIS WISmap – Wasserinformationssystem) bzw. stellt eigentlich die Verlängerung des im WISmap dargestellten Zubringers zum H Bach dar und wäre in der Natur somit als Verlängerung bzw. Oberlauf dieses Zubringers anzusprechen. Dieser Mündungsbereich wiederum befindet sich etwa 736 m Luftlinie von der Mündung des Zubringers in den H Bach entfernt. Aufgrund des gebogenen Verlaufes des H Baches befindet sich die Hütte in einer geringsten messbaren Distanz von etwa 605 m Luftlinie zum H Bach.
[...]
Die Distanz (Luftlinie) zum Hof des Beschwerdeführers beträgt etwa 216 m, wobei das nächstgelegene Gebäude zur gegenständlichen Hütte ein Wirtschaftsgebäude bei diesem Hof ist, welches etwa 190 m hangaufwärts gelegen entfernt liegt. Dieses Gebäude ist zudem das nächstgelegene im gesamten Umkreis der Hütte, des Toiletthäuschens und des Teiches. Abgesehen von dem bereits beschriebenen Gehölzstreifen in Senkenlage entlang des kleinen Gerinnes, welcher in seiner Längsausdehnung durch den Teich unterbrochen ist, grenzen im Umland ausschließlich Grünlandflächen an, welche aktuell großteils als Weideflächen genutzt werden. Ein geschotterter Zufahrtsweg führt bogenförmig vom Anwesen des Beschwerdeführers bis zum Westufer des Teiches bzw. zum Vorplatz vor der Hütte am Südufer. Gesamtheitlich betrachtet handelt es sich um eine agrarisch geprägte Kulturlandschaft mit vordringlich Grünlandwirtschaft (im Umkreis des Eingriffsbereiches), welche durch kleinere Waldflächen, Gehölzstreifen bzw. Kleingehölze in sich gegliedert ist. Die nächstgelegene Ortschaft ist Kriegen sowie einzelne Siedlungssplitter in deren Umland. Das Zentrum des lokalen Hauptortes E befindet sich etwa 1,4 km Luftlinie in westlicher Richtung entfernt, ist jedoch aufgrund der topographischen Verhältnisse und der lokal stockenden Gehölzvegetation von den Standorten der Hütte und des Toiletthäuschens nicht sichtbar.
GUTACHTEN
Beantwortung der Beweisfragen:
Ad 1) Die nächstgelegenen Gewässer zu den beiden Gebäuden sind der Fischteich und ein kleines, namenloses Gerinne, welches von Osten her einziehend offensichtlich von Drainageeinleitungen aus dem Umland gespeist wird. Die etwa 6 x 5,5 m große Hütte (inkl. Veranda) befindet sich unmittelbar am südlichen Teichufer und ist im Bereich der Veranda sogar etwas über die Wasserfläche hinausragend errichtet worden. Das kleine Gerinne verläuft entlang des Nordufers des Teiches (früherer Verlauf durch den Teich, wurde aber lt. Auskunft des Beschwerdeführers vor etwa 2 Jahren verlegt und mittlerweile auch wasserrechtlich genehmigt). Dieses kleine Gerinne ist von der Nordseite der Hütte etwa 12-13 m entfernt. Das Toiletthäuschen befindet sich nahe dem Nordostufer des Teiches am Rand des dortigen Gehölzstreifens situiert und in einer Distanz zum Ufer von etwa 6-7 m. Auch das kleine namenlose Gerinne verläuft in nur geringer Distanz von wenigen Metern vorbei. Der Teich ist entlang der Böschungen mittels Steinblöcken befestigt und weist eine annähernd ovale Form mit einer Länge von etwa 22 m und einer maximalen Breite von etwa 9 m auf. Beim kleinen Gerinne handelt es sich um einen schmalen, zumeist von der krautigen Vegetation der Uferböschung überdeckten Grabenbereich mit geringer, jedoch offensichtlich kontinuierlicher Wasserführung, wobei jedoch anzunehmen ist, dass dieses Gerinne während längerer Trockenzeiten temporär auch trocken fallen kann.
Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Ad 3) Da das kleine, am Teich vorbeiführende Gerinne als direkte Verlängerung des im WISmap dargestellten Zubringers zum H Bach anzusehen ist und der H Bach wiederum in den in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen
(LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführten P (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn‘) mündet, ist davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen Gerinne um einen Zubringer 2. Ordnung des P handelt. Unter dieser Voraussetzung ist von einem rechtswirksamen 50m-Uferschutzbereich des Gerinnes auszugehen.
3a) Die beiden gegenständlichen Bauwerke (Hütte und Toiletthäuschen) befinden sich inmitten einer ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche am Rand des Fischteiches sowie eines dortig verlaufenden Gehölzgürtels, welcher über weite Bereiche das Gerinne begleitet und im Bereich des Teiches unterbrochen ist. Dieser Landschaftsbereich ist aufgrund des umgebenden, kupierten Geländes, welches vordringlich agrarisch genutzt wird, weithin einsehbar - vordringlich von den angrenzenden Geländekuppen aus betrachtet -, wobei jedoch aufgrund der Lage des Teiches und der Gebäude in einer Geländemulde (Bachverlauf) diese partiell von den umliegenden Kuppen überragt und somit bei Standorten hinter den Kuppelwölbungen in ihrer Fernwirkung stark eingeschränkt bzw. nicht sichtbar sind. Im einsehbaren Umfeld - betrachtet von den sanft ansteigenden Hangbereichen und den Kuppenlagen aus - sind die Bauwerke jedoch deutlich und markant als Fremdkörper in der agrarisch genutzten Kulturlandschaft wahrzunehmen, insbesondere die deutlich größere Hütte am Teich. Prinzipiell gilt die gleiche Aussage auch für das kleine Toiletthäuschen, jedoch wird dieses aufgrund seiner Lage unmittelbar am Gehölzrand von diesem teilweise verdeckt und dieses Gebäude fällt alleinig auch schon aufgrund seiner deutlich geringeren Dimensionen im Landschaftsbild nur vom näheren Umkreis aus betrachtet auf. Dennoch ist aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht festzustellen, dass beide Gebäude dem lokalen Landschaftsbild einen anthropogen überprägten Charakter verleihen, welcher den Eindruck einer Freizeitnutzung über denjenigen einer agrarisch genutzten Kulturlandschaft stellt. Wären beide Gebäude nicht vorhanden, so wäre der Senkenverlauf inmitten dieser Kulturlandschaft vordringlich vom bereits angesprochenen, langgestreckten Gehölzgürtel entlang des kleinen Baches geprägt, welcher in dieser Lage als charakteristisches, naturnahes Landschaftselement fungiert und die angrenzenden Agrarflächen voneinander trennt. Somit kommt diesem Gehölz nicht nur eine bedeutende Funktion im Landschaftsbild zu, sondern vielmehr auch in ökologischer Hinsicht als vitales Element im Biotopverbund des lokalen Umlandes. Der dieses Gehölz in seiner Längserstreckung unterbrechende Teich stellt aufgrund des Fischbesatzes und der damit verbundenen Nutzung kein natürliches und auch kein ökologisch besonders bedeutsames Strukturelement dar, dennoch vermittelt er besonders aus der Entfernung betrachtet einen deutlich geringeren anthropogenen Eingriff, als dies die beiden Gebäude aufgrund ihrer geometrischen Form und deutlich ersichtbaren Funktion vermögen. Aus diesem Grund ist von einer landschaftsschutzfachlich betrachteten negativen Wirkung der beiden Gebäude auf das Landschaftsbild im einsehbaren Umland auszugehen und festzustellen, dass beide Gebäude als Eingriffe in das Landschaftsbild anzusehen sind, welche das charakteristische Landschaftsbild einer agrarisch genutzten Kulturlandschaft außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen oder Hofverbänden maßgeblich beeinträchtigen.
3b) Hinsichtlich der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt entsprechend den taxativ angeführten Eingriffen gemäß §9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist festzustellen, dass durch die Errichtung der beiden Gebäude prinzipiell nachstehende Eingriffe erfolgt sind:
- die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen der Gebäude;
- die Rodung von Ufergehölzen, da aufgrund des Standortes der Gebäude und der Ausdehnung des angrenzenden Gehölzgürtels davon auszugehen ist, dass sich im Zuge einer naturbelassenen Entwicklung des Standortes hier der Lückenschluss des durch den Teich unterbrochenen Gehölzgürtels befinden würde;
- im Falle der größeren Hütte offensichtlich (in geringem Ausmaß) ‚der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens‘, da es sich um keine Maßnahme im Zuge der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung handelt.
Gesamtheitlich betrachtet ist der durch die Gebäude verursachte Eingriff in den Naturhaushalt zwar als gegeben, aufgrund der im lokalen Bereich vorkommenden Vegetation und Biotopausstattung, als auch aufgrund der Kleinflächigkeit jedoch als geringfügig anzusehen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass seltene oder gefährdete Arten durch die Errichtung der beiden Gebäude maßgeblich beeinträchtigt worden wären und auch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten werden durch diese Bauwerke nicht maßgeblich beeinträchtigt.
Ad 5) Eine maßgebliche Veränderung der beiden Objekte seit dem Jahr 1979 ist nicht augenscheinlich erkennbar. Laut Aussage des Beschwerdeführers wurde die teichseitig angebaute Veranda vor einigen Jahren verschmälert (von einer Breite von ursprünglich etwa 3 m auf die jetzige Breite von etwa 1,5 m) und die Beplankung der Hütte wurde erneuert. Die dadurch hervorgerufenen Veränderungen im Vergleich zum angegebenen Altbestand sind jedoch nicht als maßgeblich zu bezeichnen.“
I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab Zustellung nahm sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 7. August 2015, GZ: N10-156/11-2011/Ka, hat die belangte Behörde zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 erklärt, sich durch das Gutachten, insbesondere aufgrund der darin festgestellten Situierung der Gebäude innerhalb des 50 m- bzw. 20 m-Uferschutzbereiches und des im Ergebnis negativen Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt, in der getroffenen Entscheidung bestätigt zu sehen und folglich neuerlich die unbegründete Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
In seiner am 24. August 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Gutachten auf dem Oö. Naturschutzgesetz 2001 basiere, jedoch aufgrund des Bestandes der Hütte und Toilette seit dem Jahr 1979 jenes Naturschutzgesetz, welches im Errichtungszeitpunkt 1979 gegolten hat, als Grundlage für das Gutachten herangezogen werden hätte müssen. Es sei daher (bei Nichtstattgabe der Beschwerde) ein neues Gutachten erforderlich.
I. 6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x,
KG M, Gemeinde E. Diese sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde jeweils als Grünland ausgewiesen und ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Auf den Grundstücken befinden sich im unmittelbaren Nahbereich zu einem Teich zwei Hüttenbauwerke, wobei die größere Hütte sich genau an der Grundgrenze der beiden Grundstücke Nr. x und x befindet und demzufolge beide Grundstücke berührt, die kleinere Hütte (Toilettenhäuschen) hingegen am Gehölzrand einer Gehölzzeile auf dem Grundstück Nr. x errichtet wurde.
Bei der größeren Hütte handelt es sich um eine gänzlich aus Holz errichtete Hütte in der Größe von ca. 6 x 5,5 m mit Satteldach mit Ziegeleindeckung (inklusive einer etwa 1,5 m breiten, überdachten, teilweise mit Holz und Verglasung verkleideten Veranda). Etwa 15-20 m entfernt davon (nordöstliche Richtung) befindet sich das Toilettenhäuschen in Holzbauweise mit Pultdach und Welleterniteindeckung. Die Distanz (Luftlinie) zum Hof des Beschwerdeführers beträgt rund 200 m, wobei das nächstgelegene Gebäude im gesamten Umkreis der Hütten ein Wirtschaftsgebäude bei diesem Hof ist.
Entlang des nördlichen Längsufers des Fischteiches verläuft ein kleines, namenloses Gerinne, welches von Osten her einzieht, offensichtlich über Drainageeinleitungen des Umlandes gespeist wird und bis vor einer Umlegung vor ca. zwei Jahren noch durch den Teich verlaufen ist. Beim kleinen Gerinne handelt es sich um einen schmalen, zumeist von der krautigen Vegetation der Uferböschung überdeckten Grabenbereich mit geringer aber kontinuierlicher Wasserführung, welches jedoch während längerer Trockenzeiten temporär auch trocken fallen kann. Besagtes Gerinne mündet in einer Entfernung (Luftlinie) von etwa 295 m in einen Zubringer zum H Bach (Darstellung im DORIS WISmap - Wasserinformationssystem) bzw. stellt eigentlich die Verlängerung des im WISmap dargestellten Zubringers zum H Bach dar, welcher wiederum in den P mündet. Das kleine Gerinne ist von der Nordseite der großen Hütte etwa 12-13 m entfernt und verläuft in nur geringer Distanz von wenigen Metern zum am Nordostufer des Teiches situierten Toilettenhäuschen.
Die beiden Hütten befinden sich inmitten einer ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche am Rand des Fischteiches sowie eines dortig verlaufenden Gehölzgürtels, welcher über weite Bereiche das Gerinne begleitet und im Bereich des Teiches unterbrochen ist. Dieser Landschaftsbereich ist auf Grund des umgebenden kupierten Geländes, welches vordringlich agrarisch genutzt wird, weithin einsehbar, wobei jedoch auf Grund der Lage des Teiches und der Gebäude in einer Geländemulde (Bachverlauf) diese partiell von den umliegenden Kuppen überragt und somit bei Standorten hinter den Kuppelwölbungen in ihrer Fernwirkung stark eingeschränkt bzw. nicht sichtbar sind. Im einsehbaren Umfeld sind die Bauwerke jedoch deutlich und markant als Fremdkörper in der agrarisch genutzten Kulturlandschaft wahrzunehmen, insbesondere die deutlich größere Hütte am Teich. Das Toilettenhäuschen wird auf Grund seiner Lage unmittelbar am Gehölzrand von diesem teilweise verdeckt und fällt alleinig schon auf Grund seiner deutlich geringeren Dimensionen im Landschaftsbild nur vom näheren Umkreis aus betrachtet auf. Wären beide Gebäude nicht vorhanden, so wäre der Senkenverlauf inmitten dieser Kulturlandschaft vordringlich vom bereits angesprochenen, langgestreckten Gehölzgürtel entlang des kleinen Baches geprägt, welcher in dieser Lage als charakteristisches, naturnahes Landschaftselement fungiert und die angrenzenden Agrarflächen voneinander trennt. Der dieses Gehölz in seiner Längserstreckung unterbrechende Teich stellt kein natürliches Strukturelement dar, vermittelt aber dennoch besonders aus der Entfernung betrachtet einen deutlich geringeren anthropogenen Eingriff als die beiden Hütten.
Durch die Errichtung der beiden Gebäude kam es zu einer Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen der Gebäude, die Rodung von Ufergehölzen und im Falle der größeren Hütte in geringem Ausmaß zum Abtrag und Austausch des gewachsenen Bodens.
Das größere Hüttenbauwerk wurde 1980 fertig gestellt und im Jahr 2012 saniert. Dabei wurden beschädigte Bauteile gewechselt (z.B. Verschalung, Säule der Terrasse). Das Toilettenhäuschen wurde vor rund 9 Jahren errichtet.
Weder für das größere Hüttenbauwerk noch für das Toilettenhäuschen wurde bislang eine naturschutzbehördliche Feststellung bzw. Bewilligung erwirkt.
II. 1. Das Landesveraltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
II. 2. Der unter Punkt I. 6. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den aufgenommenen Beweisen.
Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich des Toilettenhäuschens in der Stellungnahme vom 24. August 2015 angibt, dass auch dieses seit dem Jahr 1979 besteht bzw. in der Beschwerde vom 23. Jänner 2015 ausführt, dass die Objekte, wie im Ermittlungsverfahren der Behörde festgestellt wurde, im Jahr 1979 errichtet wurden, so ist dies insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer bereits am 3. Dezember 2013 gegenüber der belangten Behörde bekannt gab, dass das WC-Häuschen vor rund sieben Jahren errichtet wurde und dies mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. die diesbezügliche Niederschrift vom
3. Dezember 2013, GZ: N10-156/5-2011/Ka). So wurde im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, wie insbesondere auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, festgestellt, dass lediglich die Hütte im Jahr 1979 errichtet wurde; das Toilettenhäuschen - wie vom Beschwerdeführer ursprünglich angegeben - aber erst vor „ca. sieben Jahren“. Es ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich erst viel später daran erinnert, dass doch beide Objekte schon 1979 errichtet wurden, zumal zwischen den ursprünglich angegebenen Errichtungszeitpunkten 1979 und ca. 2006 ein beachtlicher Zeitraum liegt. Die diesbezüglichen späteren Ausführungen, in denen für beide Objekte undifferenziert der Errichtungszeitpunkt mit dem Jahr 1979 angegeben wurde, vermögen möglicherweise der Fokussierung des Beschwerdeführers auf die größere Hütte geschuldet sein. Es ist folglich von einem Errichtungszeitpunkt des Toilettenhäuschens vor nunmehr ca. neun Jahren auszugehen.
II. 3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in
Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde auf Grund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.08.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Regionsbeauftragten vom 15. März 2012, GZ: BBA-RI-371 - VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 19. November 2013, GZ: N10-156/4-2011/Ka; Niederschrift vom
3. Dezember 2013, GZ: N10-156/5-2011/Ka). Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
[...]
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31
Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche) lauten:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
[...]
2.6.3. P“
III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ein naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt wurde, welches auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, mittels Abgabe von Stellungnahmen allfällige Zweifel an dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Gutachten bzw. an dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Ermittlungsverfahren zu schüren und hat auch davon Gebrauch gemacht. Er ist diesem jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Einwand, dass als Grundlage für das Gutachten das zum Errichtungszeitpunkt 1979 geltende Naturschutzgesetz heranzuziehen gewesen wäre, vermag keine Ungereimtheiten des eingeholten Sachverständigengutachtens aufzeigen, weil ein Sachverständigengutachten zu bestimmten vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konkret gestellten (Sach-)Fragen ergeht. Die rechtliche Beurteilung und somit die Subsumption des ermittelten Sachverhaltes unter die jeweils maßgeblichen Rechtsnormen obliegt allein dem Gericht.
III. 3. Voraussetzung für naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag:
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg.cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH vom 28.05.2013,
Zl. 2010/10/0192 mwN).
Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfen lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Dass dies im gegenständlichen Fall vorläge und somit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bejaht werden könnte, kann jedoch ausgeschlossen werden, da die beiden Objekte auf den Grundstücken Nr. x und x, KG M, Gemeinde E, rund 200 m zum nächstgelegenen Gebäude im gesamten Umkreis entfernt und somit unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert sind, sowie auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
III. 3. 1. Anwendungsbereich des § 10 Oö. NSchG 2001:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg.cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 verweist hinsichtlich des Schutzbereiches auf die Oö. LSchV Flüsse und Bäche.
Ein kleines, namenloses Gerinne mit geringer aber (von Ausnahmen in starken Trockenperioden abgesehen) kontinuierlicher Wasserführung, welches offensichtlich über Drainageeinleitungen des Umlandes gespeist wird und bis vor einer Umlegung vor ca. zwei Jahren noch durch den Teich verlaufen ist, ist von der Nordseite der großen Hütte etwa 12-13 m entfernt und verläuft in nur geringer Distanz von wenigen Metern zum am Nordostufer des Teiches situierten Toilettenhäuschen. Beide Hüttengebäude wurden somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zu besagtem Gerinne errichtet, welches in einen im WISmap dargestellten Zubringer zum H Bach mündet bzw. eigentlich in „Natura“ die Verlängerung dieses Zubringers darstellt, der wiederum in den P mündet. Der P ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist das namenlose Gerinne als ein in einen Zubringer zum P mündender Bach von § 1 Abs. 2 leg.cit. erfasst und folglich unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Die Tatsache, dass die Wasserführung des Gerinnes nur gering und in starken Trockenperioden teilweise nicht vorhanden ist bzw. dass der Verlauf des Gerinnes vor ein paar Jahren geringfügig verlegt wurde, vermag an der Qualifikation des namenlosen Gerinnes als „Bach“ im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 nichts ändern, da darunter auch fließende Gewässer zu verstehen sind, die nur fallweise Wasser führen und/oder in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde bzw. welche erst im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zu Tage getreten sind (vgl. VwGH vom 24.10.2011, Zl. 2007/10/0208 mwN).
Ob es sich beim namenlosen Gerinne um einen Zubringer zum H Bach (d.h. eines Zubringers 3. Ordnung des P) oder vielmehr um eine bloße Verlängerung des Zubringers zum H Bach (d.h. Zubringer 2. Ordnung des P) handelt, ist insofern rechtlich irrelevant und kann daher dahingestellt bleiben, da § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Bäche und Flüsse keine Handhabe dafür bietet, den Anwendungsbereich der Verordnung auf jene Bäche einzuschränken, die in unmittelbare Zubringerbäche der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flüsse und Bäche einmünden. Daher fallen auch Gewässer, die über allfällige Kreuzungen und Zusammenflüsse von Bächen hinaus in einen Zubringerbach eines des in der Anlage der Verordnung bezeichneten Flusses oder Baches münden, unter § 1 Abs. 2 der Oö. LSchV Flüsse und Bäche und damit unter den Landschaftsschutz nach dem § 10 Oö. NSchG 2001 (vgl. dazu z.B. VwGH vom 24.10.2011, Zl. 2007/10/0208; VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/10/0171). Das gegenständliche namenlose Gerinne ist somit jedenfalls vom Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001 erfasst.
Im konkreten Fall liegen somit sowohl die größere Hütte als auch das Toilettenhäuschen (selbst beim früheren Verlauf des Gerinnes durch den Teich; arg: geringfügige Änderung des Verlaufes von früher durch den Teich und nunmehr Verlauf unmittelbar am Nordufer des Teiches) innerhalb einer Entfernung von weniger als 20 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.
Es ist daher auf Grund deren Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständlichen Hütten einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätten. Eine derartige Prüfung kann jedoch dann unterbleiben, wenn es sich um einen sogenannten „Altbestand“ handelt:
III. 3. 2. Zum Vorliegen eines „Altbestandes“:
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass das größere Hüttenbauwerk im Jahr 1979 errichtet bzw. 1980 fertig gestellt wurde und sich somit indirekt darauf beruft, dass es sich bei diesem um einen rechtmäßigen Altbestand handelt, so sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH vom 24.07.2013,
Zl. 2012/10/0065; VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2012/10/0194-7).
Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur vor, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (Einführung einer 20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw. vor dem 1. Jänner 1983 (Einführung einer
50 m-Schutzzone für sonstige in der Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom
20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt wurde und seither unverändert bestehen geblieben ist.
Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem 5. Mai 1965, jedoch vor dem 1. Jänner 1983 errichtet und blieb seitdem auch im Wesentlichen
- abgesehen von Sanierungsarbeiten - unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes 1979 bzw. 1980 wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Naturschutzgesetzes 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird.
Da die verfahrensgegenständliche Hütte in einer Entfernung von weniger als
20 m vom auf den Grundstücken verlaufenden kleinen Gerinne entfernt errichtet wurde, war - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits die Errichtung der „alten“, größeren Hütte im Jahr 1980 mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten gewesen (Lage innerhalb des damals geltenden 20 m-Schutzbereiches) und ist somit aus diesem Grund keinesfalls von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen.
III. 3. 3. Das Toilettenhäuschen wurde erst im vergangenen Jahrzehnt errichtet und somit zweifelsfrei nach dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes.
Demnach gilt es sowohl für das Toilettenhäuschen als auch für die nicht als Altbestand zu qualifizierende Hütte zu prüfen, ob diese einen Eingriff in das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt darstellen und daher einer naturschutzrechtlichen Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bedürfen:
III. 3. 4. Eingriff in das Landschaftsbild:
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0004 mwN.).
Durch die Errichtung des größeren Hüttengebäudes und des Toilettenhäuschens inmitten einer ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche am Rand eines Fischteiches sowie eines dortig verlaufenden Gehölzgürtels, welcher über weite Bereiche das in der Nähe der Hütten verlaufende kleine Gerinne begleitet und im Bereich des Teiches unterbrochen ist, wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen:
Dieser Landschaftsbereich ist auf Grund des umgebenden kupierten Geländes, welches vordringlich agrarisch genutzt wird, weithin einsehbar, wobei jedoch auf Grund der Lage des Teiches und der Gebäude in einer Geländemulde (Bachverlauf) diese partiell von den umliegenden Kuppen überragt und somit bei Standorten hinter den Kuppelwölbungen in ihrer Fernwirkung stark eingeschränkt bzw. nicht sichtbar sind. Im einsehbaren Umfeld sind die Bauwerke aber deutlich und markant als Fremdkörper in der agrarisch genutzten Kulturlandschaft wahrzunehmen, insbesondere die deutlich größere Hütte am Teich. Prinzipiell gilt die gleiche Aussage auch für das kleine Toilettenhäuschen, jedoch wird dieses auf Grund seiner Lage unmittelbar am Gehölzrand von diesem teilweise verdeckt und fällt alleinig schon auf Grund seiner deutlich geringeren Dimensionen im Landschaftsbild nur vom näheren Umkreis aus betrachtet auf. Ohne die Hütten wäre der Senkenverlauf inmitten dieser Kulturlandschaft vordringlich vom bereits angesprochenen, langgestreckten Gehölzgürtel entlang des kleinen Baches geprägt, welcher in dieser Lage als charakteristisches, naturnahes Landschaftselement fungiert und die angrenzenden Agrarflächen voneinander trennt. Der dieses Gehölz in seiner Längserstreckung unterbrechende Teich stellt kein natürliches Strukturelement dar, vermittelt aber dennoch besonders aus der Entfernung betrachtet einen deutlich geringeren anthropogenen Eingriff als die beiden Hütten. Die Hütte und das Toilettenhäuschen treten somit im „neuen“ Bild der Landschaft auf Grund ihres optischen, anthropogen geprägten Erscheinungsbildes, welches in keinem kausalen Zusammenhang zu den sonstigen, charakteristischen Landschaftselementen steht und sich optisch deutlich von diesen unterscheidet, prägend in Erscheinung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV und geht im Ergebnis davon aus, dass es durch das gegenständliche Hüttengebäude zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft (agrarisch genutzte Kulturlandschaft außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen oder Hofverbänden) kommt, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist.
Die Hütten bewirken somit einen Eingriff in das Landschaftsbild, der auf Grund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurden die Vorhaben - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.
III. 4. Nachdem ein Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 vorliegt, ist gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Entfernung der gegenständlichen Hütten zu verfügen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die von der belangten Behörde im Spruch unter Punkt Nr. 6 festgesetzte Frist zur Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen war jedoch auf Grund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit 10. März 2016 neu festgesetzt.
III. 5. An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 i.d.F. LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt III. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war.
IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene ASV benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am 9. Juli 2015 zwei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt
40,80 Euro (= 2 x 20,40) zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer