LVwG-410828/7/MS
Linz, 16.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau R.W., x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 16. Juni 2015, GZ. VStV/914301456817/2014, wegen der Übertretung des GSpG, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Strafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Beschwerdeführerin weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizei Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16. Juni 2015, VStV/914301456817/2014, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) pro Glücksspielgerät, somit insgesamt 12.000 Euro, wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 1.200 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Sie haben als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G. s.r.o. also als ständige Vertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers zu verantworten, dass diese Firma zumindest in der Zeit vom 17.10.2014 bis zum Kontrolltag am 4.11.1014, am angeführten Standort mit den angeführten Geräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von virtuellen Walzenspielen, auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet hat.
Sie hat damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 erstes Tatbild GSpG begangen, welche von Ihnen in Ihrer Eigenschaft als ständige Vertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Fa. G. zu verantworten hat.
Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der Öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführte Kontrolle am 4.11.2014 um ca. 14.10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung A. in S., x, Betreiber D.K. festgestellt. Es wurden folgende Geräte (welche mit Nummerierung versehen wurden) betriebsbereit vorgefunden:
FA-01 – K. Skill Games, SN: x
FA-02 – K. SN: x
FA-03 – Auftragsterminal SN: x
FA-04 – Auftragsterminal SN: x
Mit diesen Geräten wurden wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt, wobei aufgrund der möglichen Einsätze und der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür notwendige Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch die mit diesen Geräten durchführbaren Ausspielungen nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen noch von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt waren.“
Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr und ist auf der Grundlage dieser Wahrnehmungen zum Schluss gelangt, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist als erwiesen anzusehen.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ständige Vertreterin des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Firma G. s.r.o. ist, wurde aus dem Firmenbuch geschlossen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Veranstaltens wurde auf die Niederschrift mit Frau S.K. verwiesen, die angegeben habe, dass die Fa. G. die Geräte auf eigene Rechnung bzw. Gewinn und Verlust aufgestellt und betrieben habe. Dem Akt seien darüber hinaus Gutscheine der Fa. G. s.r.o. in Höhe von 8, 6 und 10 Euro als Beweise beigelegt worden. Diese Gutscheine der Fa. G. s.r.o. konnten bei der Fa. A., x, eingelöst werden.
Nach Konkretisierung des Spielablaufes, der aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr entnommen wurde, kommt die belangte Behörde zum Schluss, es steht fest, dass die Beschwerdeführerin die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe.
Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am 18. Juni 2015 zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 1. Juli 2015 (Datum Poststempel 2. Juli 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. September 2015. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr erschienen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am 4. November 2014 um 14.10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „A." in S., x, durchgeführten Kontrolle wurden folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden, mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig beschlagnahmt:
FA-01 – K. Skill Games, SN: x
FA-02 – K. SN: x
FA-03 – Auftragsterminal SN: x
FA-04 – Auftragsterminal SN: x
Die G. s.r.o. ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte mit der Bezeichnung FA-01 bis FA-04. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Das Lokal „A.“ ist von D.K. betrieben worden.
Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor.
Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen zumindest am Tag der finanzbehördlichen Kontrolle am 4. November 2014 in einem öffentlich zugänglichen Bereich im ggst. Lokal eingeschaltet und betriebsbereit für Spieler zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden konnte, ob die G. s.r.o. bzw. die Beschwerdeführerin das Risiko über Gewinne und Verluste tragen sowie ob diese Gesellschaft bzw. die Beschwerdeführerin an den Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen mit den verfahrensgegenständlichen Geräten beteiligt sind.
Von den Organen der Finanzpolizei wurden folgende Probespiele durchgeführt:
FA-Nr. Spiel mögliche Einsätze
01 – Ring of Fire 5 Euro
02 – Ring of Fire 5 Euro
03 – Ring of Fire 5 Euro
04 – Ring of Fire 5 Euro
Der Spielablauf stellt sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten mit den FA-Nrn. 01 bis 04 generalisierend wie folgt dar:
Bei diesen Geräten konnten virtuelle Walzenspiele gespielt werden. Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen wurden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl eines Spiels und Aufrufen zur Durchführung konnte ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet war. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wurde zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes, der Spielerfolg stand daher nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab, Spieler hatten keine Möglichkeit bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen.
Sämtliche Geräte verfügten über einen Banknoteneinzug.
Einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen der Beschwerdeführerin scheinen nicht auf.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, gründen vor allem auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei sowie die Zeugenaussagen in der öffentlich mündlichen Verhandlung. Diese gab unter anderem an, dass die Geräte in einem öffentlich zugänglichen Bereich waren und probebespielt wurden. Die Funktionsweise der Geräte und die Feststellungen zu den auf diesen Gerätschaften möglichen Spielen samt Mindest- und Maximaleinsätzen gründen insbesondere auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation. Die Anzeige der Finanzpolizei enthält auch eine Beschreibung des Spielablaufs und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen waren, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt auch im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen Walzenspielgeräten überein, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Finanzpolizei bestehen. Dass keine der genannten Personen im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegenständlichen Geräte war und keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin sowie zur G. s.r.o. samt den Eigentumsverhältnissen gründen auf den Angaben der Finanzpolizei sowie auf den Firmenbuchauszügen.
Ob die Beschwerdeführerin das Gewinn- und Verlustrisiko trug, konnte nicht festgestellt werden zumal aus dem vorliegenden Akt diesbezügliche konkrete Feststellungen nicht zu entnehmen sind, sondern wurde von den Organen der Finanzpolizei aus der Tatsache, dass auf den Geräten Gutscheine mit angeführten Guthaben bzw. Gewinn ausgedruckt wurden, auf denen am Kopf des Gutscheines „G. s.r.o.“ aufgedruckt war, geschlossen, dass die Ausspielungen von der Fa. G. s.r.o., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin war, die Veranstaltereigenschaft geschlossen, wie dies vom Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung erklärend ausgesagt wurde. Aus dem Aktenvermerk oder der Niederschrift über die Einvernahme der anwesenden Angestellten konnten keine Angaben hinsichtlich Veranstaltereigenschaft entnommen werden. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Fa. G. s.r.o. lediglich eine fixe Gehäusemiete erhält und somit nicht am Gewinn und Verlust beteiligt ist.
In der Niederschrift, die mit Frau S.K. aufgenommen wurde, gibt diese an, Sie vermute, dass die Fa. G. s.r.o. Veranstalter sei, da diese auf den Gewinnbons vermerkt ist.
In der Anzeige selbst führt das anzeigende Finanzamt aus:
„Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte bloß aufgrund der während der Kontrolle möglichen Nachforschungen als unternehmerisch an der Veranstaltung verbotener Ausspielungen Beteiligter ermittelt wurde. Diese Eigenschaft wäre zu verifizieren.“
Da sich aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und aus dem Verfahrensakt kein Hinweis darauf ergibt, wer das Gewinn- und Verlustrisiko tatsächlich trug, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zur Überzeugung, dass nicht festgestellt werden kann, auf wessen Rechnung die Glückspiele angeboten wurden.
III. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.
Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Nach § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
IV. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Hinsichtlich des Glücksspielcharakters der verfahrensgegenständlichen Geräte ist Folgendes auszuführen:
Aufgrund des Spielablaufes der an diesen Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspiele ist es auch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur VwGH 08.09.2005, 2000/17/0201) als erwiesen anzusehen, dass das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele somit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.
Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen um Ausspielungen iSd § 2 GSpG. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen.
Der Beschuldigten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 2015 sowie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, zumindest am 04.11.2014 als Unternehmer verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handelt. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist - in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz - von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass die Beschwerdeführerin verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt hätte, also das Gewinn- und Verlustrisiko getragen hätte. Als Veranstalter kommt aber nur jene Person in Betracht, welche das Spiel auf eigene Rechnung ermöglicht (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2, § 52 Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 16.2.2004, 2003/17/0260). Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Jänner 2010, 2008/02/0111.
Der Beschwerdeführerin konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass sie mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt - diese also veranstaltet hat.
Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo" (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, auf wessen Rechnung die gegenständlichen Glücksspiele angeboten wurden, nicht möglich. Weder aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel noch aufgrund der Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden. Der Aufdruck des Schriftzuges „G. s.r.o.“ auf dem ausgedruckten Gutschein ist zwar ein Hinweis, dass die genannte Firma mit den vorgefundenen Automaten verbotene Ausspielungen veranstalten könnte, jedoch reicht dieser Hinweis nicht aus, um zweifellos davon auszugehen, dass die Fa. G. s.r.o. auch tatsächlich Veranstalter dieser verbotenen Ausspielungen ist dh. das Gewinn- und Verlustrisiko trägt.
V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Bei diesem Ergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß