LVwG-350142/9/GS/PP
Linz, 17.09.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau E.B., x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.3.2015, GZ: BHLL-2014-86733/8-Str, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 9 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.3.2015,
GZ: BHLL-2014-86733/8-Str, wurde der Antrag von Frau E.B.,
geb. 25.7.1965, auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung
abgewiesen.
I.2. Mit Schreiben vom 9.4.2015, eingegangen beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 15.4.2015, erhob Frau E.B., x, x, Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet) gegen die Ablehnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dieses Schriftstück wurde direkt beim OÖ. Landesverwaltungsgericht (LVwG) eingebracht. Frau B. brachte dazu Folgendes vor:
„Einspruch gegen Ablehnung zur Sicherung des Lebens und Wohnunterhalts (bedarfsorientierte Mindestsicherung) Geschäftszeichen;
BHLL
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für das Jahr 2015 vom 06.03.2015 lege ich hiermit Einspruch ein. Die von Ihnen als Grundlage der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, getroffenen Feststellungen / Berechnungen entsprechen nicht den Tatsachen.
Begründung: Die von Frau S. getroffene Berechnung entspricht nicht den Tatsachen. Sie hat bei der Berechnung die Unterhaltszahlungen meines Ex – Mannes A.B. miteingerechnet. Diese allerdings erhalte ich NACHWEISLICH seit Jänner 2015 nicht mehr, da mein Ex - Mann Herr A.B. selbst per 31.12.2014 keine Beschäftigung mehr hat. Die Bestätigungen hierfür (Schreiben meines Anwaltes das er zur Zeit nicht exekutier bar ist und das Schreiben von der Firma in der mein Ex - Mann zuletzt angestellt war und dessen Kündigung) liegen Frau S. von Anbeginn der Antragsstellung vom 6.3.2015 vor!
bezughabenden Verwaltungsakt dem OÖ. LVwG zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 19.3.2015 an die Bf abgesandt wurde.
Dieses Schreiben des OÖ. LVwG an die Beschwerdeführerin (Bf) wurde am 2.7.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Innerhalb der gesetzten Frist langte von der Bf beim OÖ. LVwG keine Stellungnahme ein.
I.6. Mit Schreiben vom 15.7.2015 wurde die Bf unter Aufzählung der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG (unter anderen Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wann sie den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhalten hat. Gleichzeitig wurde die Bf darauf hingewiesen, dass bei Nichtverbesserung der Beschwerde innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde vom OÖ. LVwG als unzulässig zurückgewiesen wird.
Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein am 24.7.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde eine Verbesserung der Beschwerde nicht vorgenommen.
I.7. Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG nicht erforderlich.
Obendrein wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
II. Hierüber hat das OÖ. LVwG erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [....]
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren,
5. die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anwendbar.
Laut § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach dem oben zitierten § 9 VwGVG hat die Beschwerde bestimmte
Inhaltserfordernisse zu erfüllen. Gemäß § 9 Abs. Z 5 hat die Beschwerde unter anderem die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde umfassen bei der Bescheidbeschwerde die Bekanntgabe des Datums der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (siehe Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, § 9 K12).
Aus der vorliegenden Beschwerde, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, ist nicht das Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung ersichtlich. Die Beschwerde entspricht daher nicht den Inhaltsanforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG; die Bf ist auch nicht dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Bemerkt wird, dass dem Datum der Zustellung der angefochtenen Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall aus folgenden Gründen besondere Bedeutung zukommt:
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerde nämlich von der Bf unrichtigerweise direkt beim OÖ. LVwG anstatt bei der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) eingebracht.
§ 12 VwGVG bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind.
Im Kommentar zum „Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren“ von
Fister/ Fuchs/Sachs ist auf Seite 257 zu § 3 VwGbk-ÜG ausgeführt, dass die Wendung „beim Verwaltungsgericht erhoben“ keine Einbringungsregelung ist, die Beschwerde ist daher gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (Anmerkung zu § 3 VwGbk-ÜG).
§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Im Praxiskommentar zum VwGVG von Eder/Martschin/Schmid ist in Anmerkung K4 zu § 12 VwGVG auf Seite 48 ausgeführt: „Wird eine Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat diese die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.“
Die vom OÖ. LVwG weitergeleitete Beschwerde ist nachweislich am 27.4.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt.
Da laut Akteninhalt der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid bereits am 19.3.2015 von der Behörde an die Bf abgesandt wurde und die Beschwerde erst am 27.4.2015 bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, ist das rechtzeitige Einbringen der Beschwerde nicht ersichtlich.
Die der Bf vom OÖ. LVwG gebotene Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde wurde von dieser nicht genutzt, weshalb die Beschwerde aus dem Grund der Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde und die Erwägungen zu einer allfälligen Verspätung nicht rechtserheblich sind.
Die Bf wird obendrein darauf hingewiesen, dass der Verbesserungsauftrag des OÖ. LVwG gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Hinterlegung beim zuständigen Postamt, somit mit dem 24.7.2015, als zugestellt gilt. Es ist deshalb rechtlich irrelevant, dass das Verbesserungsschreiben dem OÖ. LVwG mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert wurde.
Zusammengefasst entspricht die Beschwerde aus den angeführten Gründen nicht den Inhaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG; die Bf ist nicht dem Verbesserungsauftrag nachgekommen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger