LVwG-300570/9/Kü/TK

Linz, 18.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn F. H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. K., x, vom 16. Dezember 2014, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 19. November 2014, GZ: 0047140/2012, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1.         Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
19. November 2014, GZ: 0047140/2012, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) drei Geldstrafen iHv jeweils
2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von
146 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Der Beschuldigte, Herr H. F., geb. x, hat als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma H. F., x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, nachstehende Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

 

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, nachstehend angeführte Per­sonen, als pflichtversicherter Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ge­gen Entgelt, auf der Baustelle x, ausgehend vom Firmenstandort, als Hilfsarbeiter beschäftigt.

 

1. C. C.-I., geb. x, beschäftigt von 20.08.2012, 07:00 Uhr bis 01.10.2012, 12:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt), als Hilfsarbeiter (Eisenleger), gegen Entgelt iHv. € 1.500,00 netto p.M.;

 

2. F. A., geb. x, beschäftigt von 16.08.2012, 07:00 Uhr bis 01.10.2012, 12:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt), als Hilfsarbeiter (Eisenbieger), gegen Entgelt iHv. € 1.500,00 netto p.M.;

 

3. S. A., geb. x, beschäftigt von 04.09.2012, 07:00 Uhr bis 01.10.2012, 12:30 Uhr (Kontrollzeitpunkt) als Hilfsarbeiter (Eisenleger), gegen Entgelt iHv. € 1.400,00 netto p.M.;

 

Die in Rede stehenden Beschäftigen waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensions­versicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskranken­kasse,
4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit in 3 Fällen gegen die sozialver­sicherungsrechtliche Melde­pflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.“

 

2.      Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine bloße Ermahnung zu erteilen oder die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß zu mindern.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass die drei betreffenden Personen bei den Firmen B. Handels GmbH, H. B. und G. C. beschäftigt gewesen seien, wobei der Bf an diese drei Firmen auch den entsprechenden Werklohn bezahlt habe. Teilweise seien die auch der Arbeitgeberhaftung unterlegen und seien daher 25 % an das DLZ bezahlt worden. Bei allen drei Firmen hätte es aufrechte Gewerbeberechtigungen gegeben. Vor Durchführung der entsprechenden Arbeiten hätte sich der Bf auch Bestätigungen vorlegen lassen, dass die drei entsprechenden Mitarbeiter auch bei den jeweiligen Firmen angemeldet seien.

 

Tatsache sei, dass die drei Dienstnehmer nicht direkt bei ihm, sondern bei einem Subunternehmer, welcher für diverse Baustellen beauftragt worden sei, beschäftigt gewesen seien. Es habe also keine persönliche Arbeitspflicht gegenüber seiner Person bestanden. Dem Subunternehmer habe es freige­standen, welche Dienstnehmer er auf die Baustelle schicke. Es habe lediglich das fachliche Wissen vorhanden sein müssen.

 

Es würde sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Werkvertrag handeln und nicht um ein Dienstverhältnis. Seitens der Firmen sei für das entsprechende Bauobjekt eine Rechnung gelegt worden, wobei diese vom Bf selbstverständlich auch zur Gänze bezahlt worden sei.

 

Falls nicht eine Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen anzunehmen sei, so sei diese im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung erfolgt. Tatsache sei jedoch, dass die drei Dienstnehmer bei den drei genannten Firmen gemeldet und auch entlohnt worden seien. Es sei daher kein wie immer gearteter Schaden entstanden.

 

Der Spruch entspreche nicht § 44a VStG. Die belangte Behörde werfe dem Bf vor, dass er die drei Personen nicht vor Arbeitsbeginn angemeldet habe. Dies sei unrichtig, da die drei betreffenden Personen ja bei den anderen drei Firmen beschäftigt gewesen seien. Nachdem diese prinzipiell zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, sei daher der Vorwurf der belangten Behörde, dass keine wie immer geartete Anmeldung erfolgt sei, unrichtig. Sofern in der Anzeige der Vorwurf erhoben würde, dass es sich dabei um Scheinfirmen handle, sei dieser Vorwurf leicht zu wiederlegen.

 

Wenn schon ein Vorwurf erhoben würde, dass hier etwas nicht korrekt gewesen sei, so könne dies, wenn überhaupt, in der Gestalt erfolgen, dass diese vielleicht im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung tätig gewesen seien. Tatsache sei jedoch, dass die drei Dienstnehmer angemeldet gewesen seien, entsprechend entlohnt worden seien und dass von den drei Firmen die Sozialversicherungs­beiträge in Abzug gebracht und bezahlt worden seien.

 

Dass über das Vermögen des Herrn G. nachträglich das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei bedauerlich, entspreche aber einem gewissen wirtschaftlichen Risiko. Mit der Firma H. B. würde nach wie vor, sowie zwei Jahre nach der Kontrolle zusammengearbeitet.

 

Die verfahrensgegenständliche Norm solle dazu dienen, dass die Schwarzarbeit an sich, das bedeute, dass Personen, die überhaupt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet seien, beschäftigt würden. Damit solle die Schwarzarbeit (keine Anmeldung) verhindert werden. Rechtszweck der Norm sei aber nicht, eine unrichtige Anmeldung zu bestrafen. Tatsache sei jedoch, dass die drei Dienstnehmer bei den drei genannten Firmen gemeldet und auch entlohnt worden seien. Es sei kein wie immer gearteter Schaden entstanden. Wenn, dann liege eine Arbeitskräfteüberlassung vor, welche sicherlich nicht nach dem ASVG, sondern nach dem AÜG zu bestrafen sei. Dies sei jedoch verfristet.

 

3.      Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 30.12.2014, eingelangt am 12.1.2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.7.2015, an welcher der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr H. B. als Zeuge einvernommen.

 

4.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist seit 6 Jahren als Einzelunternehmer im Geschäftszweig Eisenflechten und Eisenbiegen tätig. Für diese Arbeiten besitzt der Bf auch die Gewerbeberechtigung. Die private Wohnung des Bf in x ist gleichzeitig auch der Sitz der Firma. Das Büro der Firma ist in einem Extrazimmer der Wohnung eingerichtet. Der Bf beschäftigt auch Arbeitnehmer, welche durch den Steuerberater bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Vor seiner Selbständigkeit war der Bf als Arbeiter auch im Eisenflechtbereich tätig.

 

Bei der Baustelle x im Jahr 2012 hat der Bf von der Firma B. S GmbH, mit dem Sitz in L., den Auftrag für die Durchführung von Eisenflecht- und Verlegearbeiten erhalten. Je nach Anzahl der gleichzeitig zu bearbeitenden Aufträge ist der Bf im Stande entweder die Bewehrungsarbeiten mit eigenem Personal durchzuführen, oder, falls mehrere Aufträge gleichzeitig zu bearbeiten sind, der Bf darauf angewiesen ist, Arbeitskräfte von Subfirmen beizuziehen. Organisiert sind die Baustellen des Bf in der Art, dass an jeder Baustelle ein Vorarbeiter des Bf vor Ort ist und den Arbeitseinsatz der einzelnen Arbeitskräfte koordiniert. Der Vorarbeiter ist auch der Ansprechpartner des Poliers der auftraggebenden Firma. Der Vorarbeiter verfügt über die Bewehrungspläne und teilt die Arbeiten unter den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften, welche einerseits direkt beim Bf beschäftigt sind, andererseits von Subfirmen beigezogen werden, ein.

 

Sofern vom Bf Arbeitskräfte benötigt werden, wendet sich dieser an seinen ständigen Geschäftspartner, und zwar die Firma H. B. mit dem Sitz in L.. Nur wenn von der Firma H. B. keine Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden können, wendet sich der Bf an andere ihm bekannte Subfirmen. Grundsätzlich kontrolliert der Bf vor Zusammenarbeit mit einer Subfirma deren Gewerbeberechtigung und lässt sich auch die Anmeldungen der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung vorlegen. Mit diesen Firmen wird sodann für ein Jahr ein Rahmenwerkvertrag abgeschlossen. Inhalt dieses Rahmenwerkvertrages ist eine Vereinbarung über den Werklohn für die Verlegung pro Tonne Bewehrungsstahl bzw. wenn weniger als drei Tonnen Material verlegt werden, über den Stundensatz pro Arbeiter.

 

Wenn der Bf auf einer Baustelle Arbeitskräfte benötigt, wird mit den Firmen, mit denen Rahmenwerkverträge bestehen, telefonisch Kontakt aufgenommen und Arbeitskräfte abgerufen. Eine weitere schriftliche Vereinbarung für eine konkrete einzelne Baustelle, und zwar eine schriftliche Festlegung, welche Arbeiten konkret auf den einzelnen Baustellen durchzuführen sind, wird mit den einzelnen Subfirmen nicht mehr abgeschlossen.

 

Nach telefonischer Anforderung der Arbeitskräfte gelangen diese selbständig zur jeweiligen Baustelle. Dort nimmt der Vorarbeiter des Bf die Arbeitseinteilung vor. Nach Möglichkeit wird danach getrachtet, dass einzelne Arbeitsbereiche wie ein Podest oder eine Decke nur von Arbeitern der jeweiligen Subfirma durchgeführt werden.

 

Bei der Baustelle in A. wurden vom Bf Arbeiter von drei unterschiedlichen Firmen zur Durchführung der Bewehrungsarbeiten beigezogen. Tägliche Arbeits­zeit war von 7.00 bis 17.00 Uhr. Das Material, welches zu verarbeiten war, stammte von der B. S GmbH. Die benötigten Werkzeuge wie Zangen, Schere und Draht für das Körbeflechten werden von der Firma des Bf zur Verfügung gestellt. Wenn größere Körbe geflochten werden, werden diese Arbeiten grundsätzlich gemeinsam durchge­führt.

 

Der Abschluss der Arbeiten wird vom Vorarbeiter des Bf kontrolliert. Dieser meldet sodann dem Polier bzw. dem Statiker der jeweiligen Baustelle, dass die Bewehrungsarbeiten abgeschlossen sind. Die Arbeiten werden dann vom Statiker abgenommen und werden von diesem die Betonierungsarbeiten freigegeben.

 

Mit der Firma H. B. ist der Bf ständig in Kontakt und werden wechsel­weise Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Mit der Firma C. G. hat der Bf im Jahr 2012 zusammengearbeitet. Herr G. hat den Bf ange­rufen und diesem erzählt, dass er eine Firma gegründet hat und er aufgrund geringer Auftragslage Arbeits­kräfte zur Verfügung stellen kann. Der Bf hat den Gewerbeschein von Herrn G. kontrolliert und über Anfrage bei der Gebietskrankenkasse auch erfahren, dass die Firma Arbeitskräfte angemeldet hat.

 

Der Kontakt zur Firma B. Handelsgesellschaft mbH ist so entstanden, dass der Bf von einem Vertreter dieser Firma kontaktiert wurde und angefragt wurde, ob Arbeitskräfte für Bewehrungsarbeiten benötigt werden. Auch von dieser Firma, hat der Bf den Gewerbeschein kontrolliert.

 

Am 1.10.2012 wurde die Baustelle x in x von Organen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr kontrolliert. Auf der Baustelle wurde der Arbeitnehmer des Bf, Herr S. K., welcher als Vorarbeiter im Einsatz war angetroffen. Zudem wurden Herr A. F., Herr C. C.-I. und Herr S. A. bei Eisenverlegearbeiten angetroffen. Herr F.r gab im von ihm ausgefüllten Personenblatt an, dass bei der Firma H B. seit 16.8.2012 arbeitet, Herr C.-I. C. gab an, bei der B. Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W. seit 20.8.2012 zu arbeiten und Herr S. gab im Personenblatt an, bei der Firma C. G.seit 4.9.2012 zur arbeiten. Mit den Firmen B. Handelsgesellschaft mbH, C. G. und H. B. hat der Bf Rahmen­werkverträge für das Jahr 2012 für diverse Baustellen abgeschlossen. Aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass Herr C. C.-I. von der B. Handelsgesellschaft mbH mit Arbeitsbeginn 21.8.2012 als Eisenbieger zur Sozialversicherung angemeldet war. Herr A. F. war ab 16.8.2012 von der Firma H B. als Helfer zur Sozialversicherung gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug war Herr S. A. von der Firma C. G.a seit 4.9.2012 als Arbeiter zur Sozialver­sicherung angemeldet.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung, welche durch die vorliegenden Unterlagen wie Rahmenwerkverträge und Versicherungsdatenauszüge der betroffenen Personen bzw. Auszüge aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger belegt werden. Vom Bf wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die drei von verschiedenen Firmen abgestellten Arbeiter auf der Baustelle in Asten durch seine Firma als Arbeiter für Bewehrungsarbeiten eingesetzt wurden. Insofern steht der festgestellte Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1.         Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

2.         Ein Werkvertrag liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgs­bezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

 

Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist  - bezogen auf die Sachlage des gegen­ständlichen Falls - nicht erkennbar worin das abgrenzbare Werk, welches jeweils von den drei eingesetzten Arbeitern zu erbringen gewesen wäre, bestanden hat. Tatsache ist, dass der Bf die beauftragten Bewehrungsarbeiten nicht mit eigenem Personal abwickeln konnte und daher vor Ort nur ein Vorarbeiter des Bf tätig gewesen ist. Die ausreichende Anzahl an Arbeitskräften für die Umsetzung der Bewehrungsarbeiten hat der Bf durch telefonische Kontaktaufnahme mit Partnerfirmen erhalten. Diese drei Arbeiter, welche von unterschiedlichen Firmen stammen, wurden sodann vom Vorarbeiter, der im Besitz der Bewehrungspläne gewesen ist, entsprechend eingesetzt. Bei dieser Vorgehensweise kann nicht erkannt werden, dass von jedem einzelnen Arbeiter und somit von den Subfirmen ein eigenständiges Werk erbracht worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die drei Arbeiter die identen Dienstleistungen wie die Firma des Bf, nämlich beauftragte Bewehrungsarbeiten, durchgeführt haben, in den Arbeitsablauf des Bf eingegliedert gewesen sind und darüber hinaus auch mit Werkzeugen des Bf gearbeitet haben. Aufgrund dieser Tatsachen kann im gegenständlichen Fall nicht von der Erfüllung eines Werkvertrages ausgegangen werden sondern liegt eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne § 4 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vor. Der Bf hat bei den jeweiligen Firmen angefragt, ob Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und hat sodann von den drei Firmen je eine Arbeitskraft zur Durchführung der Bewehrungsarbeiten angefordert.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AÜG werden die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften durch die Überlassung nicht berührt. Gegenständlich haben alle drei Arbeiter im Zuge der Kontrolle in den Personenblättern angegeben bei den jeweiligen Firmen (Überlasser der Arbeitskräfte) ab bestimmten Zeit­punkten beschäftigt gewesen zu sein. Diese Aussagen decken sich auch mit den jeweiligen Bescheinigungen über die Anmeldungen bzw. den Versicherungsdatenauszügen.

 

Fraglich bleibt im Hinblick auf den im Strafantrag geäußerten Verdacht, wonach es sich bei den Arbeitskräften überlassenden Subfirmen um Scheinfirmen handelt, welche Firma bei der konkreten Sachlage im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als Dienst­geber der drei Arbeitskräfte und somit als meldepflichtige Person, anzusehen ist.

 

Sofern im Strafantrag davon gesprochen wird, dass die Firmen B. Handelsgesellschaft mbH, C. G. und H. B. zum Schein gegründet wurden und deswegen die drei Arbeitskräfte dem Bf zuzurechnen sind, ist dem ent­gegenzuhalten, dass auch dann, wenn diese nur zum Schein gegründet worden sein sollten, um Dienstnehmer anzustellen und zur Sozialversicherung anzu­melden, ohne die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, daraus noch nicht zwingend folgt, dass Unternehmen, die an sie die Erbringung von (Bau-) Leistungen weiter gegeben haben als Dienstgeber der Beschäftigten zu gelten hätten ( vgl. VwGH 16.4.2013, 2012/08/0055).

 

Vielmehr muss, um den Bf als Dienstgeber ansehen zu können, feststellbar und erwiesen sein, dass zwischen der Firma des Bf und den jeweiligen Arbeitern Beschäftigungsverhältnisse und somit persönliche Abhängigkeiten Bestand erlangt haben.

 

Laut Auskunft der Oö. Gebietskrankenkasse hat die Firma H. B. mit dem Sitz in L. das Beitragskonto am 2.2.2009 eröffnet und sind keine Beitragsschulden vorhanden. Entgegen den Ausführungen im Strafantrag des Finanz­amtes kann daher nicht erkannt werden, dass es sich bei der genannten Firma um eine sogenannte Scheinfirma handelt. Die Firma H. treffen demnach als Arbeitgeber von A. F. Arbeitgeberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 AÜG. Die Meldung zur Sozialversicherung liegt vor, weshalb hinsichtlich dieses Arbeitnehmers jegliche Verantwortung des Bf als vermeintlicher Dienstgeber ausscheidet.

 

Auch die Firma C. G. hat am 8.5.2012 das Beitragskonto bei der Oö. Gebietskrankenkasse eröffnet und nur im ersten Beitragsmonat Mai 2012 die Beiträge vollständig gezahlt. Später langten fast ausschließlich Zahlungen aus Arbeitgeberhaftungen ein, die den Beitragsrückstand bei weitem nicht abdecken konnten. In der Folge wurde das Konkursverfahren gegen Herrn G. eröffnet. Laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse handelt es sich bei der B. Handelsgesellschaft mbH um eine „dubiose“ Firma, welche Beitragsrückstände aufweist. Zwischenzeitig ist die B. Handelsgesellschaft mbH ebenso in Konkurs gegangen. Wie der Bf aber zutreffend ausführt, berechtigen Konkursverfahren nicht schlechthin zur Annahme von Scheinunternehmen, sondern kann das mit Firmengründung eingegangene wirtschaftliche Risiko durchaus – wie die Realität immer wieder zeigt – in einer derartigen Situation enden. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Fall der Arbeitskräfteüberlassung eine Eingliederung der überlassenen Arbeitskraft in den Betrieb des Beschäftigers gegeben ist. Gerade aus dem Grund des Arbeitskräftebedarfs fordert der Beschäftiger zusätzliches Personal bei einem Überlasser an, ohne selbst mit einer neuen Arbeitskraft ein Beschäftigungsverhältnis und damit neue Arbeitgeber­pflichten einzugehen. Der Bf hat Gewerbeberechtigungen der Firmen und die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung vor Arbeitsaufnahme kontrolliert und hatte keine Bedenken hinsichtlich der realen Existenz der Firmen. Dem Bf ist es seinen Ausführungen zufolge nicht um den Einsatz namentlich bestimmter Arbeiter gegangen, vielmehr verlangte der Bf von seinen Subfirmen nur fachlich geeignete Arbeitskräfte für Bewehrungsarbeiten. Eine persönliche Arbeitspflicht kann bei dieser Sachlage aber nicht angenommen werden, zumal die abgestellten Arbeitskräfte durch den Überlasser ausgewählt wurden und beliebig austauschbar wären. Mithin ist festzustellen, dass der Bf auch hin­sichtlich der Arbeiter C. und S. mangels Vorliegen eines Beschäftigungs­verhältnisses nicht als Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu werten ist, weshalb ihm die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht nicht angelastet werden kann. In diesem Sinne war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger