LVwG-150626/2/RK/FE - 150630/7
Linz, 20.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden des Dr. J K, x, 4040 Linz, vertreten durch x (im Folgenden Erstbeschwerdeführer "kurz: Erst-Bf" genannt), vom 9.3.2015, sowie Dr. S A, x, Dr.in P E, x, I L, x, und Mag. M Z, x, alle x (im Folgenden Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer "kurz: Zweit- bis Fünft-Bf" genannt), vom 12.3.2015 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.2.2015, GZ. PPO‑RM-Bau-140082‑14, betreffend Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
Mit Bauansuchen, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 4.11.2013, beantragte die x GmbH, x (im Folgenden: „Bauwerberin“), als Grundeigentümerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage für neun Wohneinheiten und Tiefgarage in x, x, auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, BG x.
Dem Ansuchen war eine Baubeschreibung vom 24.10.2013 samt Einreichplan vom 3.10.2013, Projekt Nr. 0908, Planverfasser Architekt DI A L, x, sowie eine Vermessungsurkunde des Zivilgeometers Baurat DI R K, DI H G, x, x, samt diversen Mappendarstellungen sowie Grundstücksverzeichnisse angeschlossen.
Mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 0045426/2013 ABA B, wurde (neben anderen benachbarten Grundstücken) für das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG x, im vorläufigem Ausmaß von 1772 m² die Bauplatzbewilligung erteilt und u.a. eine Gutsbestandsveränderung durch Teilung des Grundstückes Nr. x von ursprünglich 3666 m² in sich selbst mit nunmehr 1772 m² Fläche genehmigt.
Nach zwischenzeitlicher baubehördlicher Behandlung der Angelegenheit, im Zuge derer u.a. ein Widerspruch zum Bebauungsplan festgestellt wurde, erfolgte sodann mit abgeändertem Antrag, eingelangt beim Magistrat Linz am 16.1.2014, eine neuerliche Beantragung samt Baubeschreibung unter weiterer Übermittlung von am selben Tag eingelangten Projektsplänen, welche die Abänderung beinhalteten.
Mit Bescheid vom 27.5.2014, Zl. 0002383/2014 ABA B, wurde der Bauwerberin die Änderung des oben erwähnten Bauplatzes auf Grundstück Nr. x durch Vergrößerung dieses Bauplatzes um das Grundstück Nr. xx, was eine Gesamtvergrößerung von ursprünglich 1772 m² auf nunmehr 1937 m² bewirkte, bewilligt.
Sodann wurde mit Kundmachung vom 16.7.2014 eine Bauverhandlung für den 7.8.2014, 9:00 Uhr, festgesetzt.
Bereits vor dieser Verhandlung wurde vom Erst‑Bf als Nachbar im Sinn des § 31 Oö. Bauordnung 1994 (in der Folge: Oö. BauO) und damit Partei des Bewilligungsverfahrens mit Schreiben vom 25.7.2014 Einwand gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhoben und im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Ausschreibung einer Bauverhandlung hinsichtlich eines im Grundbuch nicht existierenden Grundstückes sei rechtswidrig.
Auch sei die Bauwerberin im Eigentum der Stadt Linz gelegen, was im Ergebnis bedeuten würde, dass sich die Stadt Linz als Baubehörde die angestrebte Baubewilligung selbst erteilen würde und sei dieses Vorgehen rechtswidrig.
Auch hätte die Behörde im Bereich des baugegenständlichen Grundstückes Nr. x , KG x, eine Änderung des Bebauungsplanes nur mit dem Zweck vorgenommen, neue Bebauungsgrundlagen zu schaffen um eine möglichst dichte und somit für die Bauwerberin besonders wirtschaftliche Bebaubarkeit zu gewährleisten.
Eine besonders wirtschaftliche Vermarktung der Grundstücke durch die Bauwerberin wäre Ziel der Abänderung des Bebauungsplanes gewesen.
Auch sei die Ausschreibung der Bauverhandlung mit der Hereinnnahme von Grundstück Nr. xx gesetzeskonform nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt das Grundstück Nr. xx bereits nicht mehr existiert hätte und sohin die Bauverhandlung so nicht hätte stattfinden können.
Weiters werde die Geschoßflächenzahl sowie auch die Bebauungshöhe sowie auch der Abstand des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes zur xstraße nunmehr überschritten.
Das Orts- und Landschaftsbild sei in unzulässiger Weise allenfalls beeinträchtigt. Verkehrsmäßige Problematiken würden eine nicht vertretbare und somit rechtswidrige Ausfahrt aus der geplanten Tiefgarage unmittelbar beim Fußgängerübergang (Zebrastreifen auf der xstraße - ) mit sich bringen. Die vorgebrachten Einwendungen seien als öffentlich-rechtliche Einwendungen auch jeweils im Interesse der Nachbarschaft gelegen und somit zu berücksichtigen.
Die Zweit- bis Fünft‑Bf brachten im wesentlich gleichlautende Einwendungen vor und führten aus, dass das Kellergeschoß zur Gesamtgeschoßzahl hineinzurechnen sei, da es zumindest zum Teil mehr als 1,5 m über dem künftigen Gelände liege.
Laut Lageplan sei der Abstand des Gebäudes zur Straße an der nordöstlichen Ecke lediglich ein solcher von 4,94 m, weshalb der im Bebauungsplan vorgeschriebene Abstand von mindestens 5 m zur Straßenfluchtlinie nicht eingehalten wäre.
Auch würden vorgefundene Vermessungsnägel (in diesem Zusammenhang entgegen der Situierung im Lageplan des Bauplanes nicht an der Grundgrenze, sondern am Gehweg) tatsächlich vorhanden sein, weshalb davon auszugehen wäre, dass eingezeichnete Abstände erheblich kürzer wären als die tatsächlichen und somit möglicherweise weitere Mindestabstände nicht eingehalten würden. Weiters verbliebe auch ein Widerspruch zum Bebauungsplan, als der verbleibende Anteil der Grünflächen an der Bauplatzfläche nach Abzug der Gebäudefläche und der versiegelten Parkfläche offensichtlich <0,6 betrage.
Bei einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung wäre zu gewährleisten, dass während der gesamten Bauphase die Zufahrt zu den Häusern xstraße x und y jederzeit ungehindert frei bleibe.
Es sei sowohl ein allenfalls neues Projekt als auch die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
Nach sodann erfolgter neuerlicher Vorprüfung der abgeänderten Projektsunterlagen wurde die Verhandlung zum anberaumten Termin durchgeführt.
In dieser Verhandlung sind von den beigezogenen Amtssachverständigen, nämlich bautechnischer, immissionstechnischner, wasserfachlicher, brandschutztechnischer und verkehrtstechnischer Amtssachverständige, umfangreiche Auflagen vorgeschrieben worden, die zum Teil auch Ausfluss einer zeitlich zuvor erfolgten Vorprüfung der Projektsunterlagen waren, als Ergebnis derer zum Teil Abänderungsbedarf festgestellt wurde.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28.11.2014, Zl. 0054283/2013 ABA Nord 501/N130204, wurde dem Antrag der Bauwerberin stattgegeben und die Baubewilligung unter Erfüllung der im Bescheid näher bezeichneten Auflagen erteilt.
Dagegen erhoben der Erst‑Bf mit Schriftsatz vom 15.12.2014 sowie die Zweit- bis Fünft‑Bf mit Schriftsatz vom 19.12.2014 Berufung. Die Berufungen sind jeweils fristgerecht eingelangt.
Der Erst‑Bf brachte im Wesentlichen die bereits in seinen Einwendungen erhobenen Aspekte samt Erläuterungen vor. Überblicksweise findet sich in zusammengefasster Form folgendes Berufungsvorbringen des Erst‑Bf:
Eine Augenscheinsverhandlung vor der Prüfung der Baupläne durchzuführen sei gesetzwidrig. Das Datum der Augenscheinsverhandlung wäre 7.8.2014, das Datum des Prüfvermerkes der Baupläne jedoch 4.11.2014, was den aufgezeigten Umstand ergebe.
Es hätten Bodenuntersuchungen vor Erteilung der Baubewilligung durchgeführt werden müssen und wäre dies den Anrainern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen gewesen. Die Unterlassung bilde einen Verfahrensmangel.
Auch wären die von der Bauanlage abgeleiteten Abwässer und Oberflächenwässer unberücksichtigt geblieben, die in eine Kanalanlage abgeleitet würden, welche bereits jetzt keine ausreichende Kapazität aufweise um die derzeitig anfallenden Abwässer und Oberflächenwässer aufzunehmen.
Es hätte jedenfalls für eine Erweiterung der Kanalkapazität für Niederschlags- und Schmutzwässer gesorgt werden müssen.
Die diesbezügliche Unterlassung könne zum Wegschwemmen von Kanaldeckeln und somit auch zu eklatanten Gefahren für Fußgänger und Autos werden. Jedenfalls hätte die Baubehörde anhand der konkreten Situation vor Ort unbedingt konkrete Maßnahmen zur Ableitung der Niederschlagswässer und zur Verhinderung von Überflutungen am öffentlichen Gut und insbesondere der xstraße vorschreiben müssen und nicht so, wie in Auflagepunkt 51 vorgesehen.
Die Baubehörde habe es im Übrigen unterlassen, bereits vor Erteilung einer derartigen Baubewilligung dafür zu sorgen, dass die Kapazitäten dieses Kanals in der Lage sind, die zu erwartenden auftretenden Niederschlagswässer gefahrlos abzuleiten.
Auch wären Gefahren, die vom öffentlichen Verkehr nach Realisierung des Projektes ausgehen, hintanzuhalten gewesen, was ebenfalls nicht vorgenommen worden wäre.
Die Behörde hätte auch die Errichtung von zwei Parkplätzen auf Flächen genehmigt, auf denen nach dem Bebauungsplan N‑34‑15‑01‑00 dies nicht gestattet wäre. Es wäre nämlich die derart erfolgte Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht als geringfügig zu beurteilen. Die Errichtung der gegenständlichen zwei Besucherparkplätze wäre nicht bewilligungsfähig, weil eine derartige Abweichung des Bauvorhabens vom Bebauungsplan geschützte Interessen der Nachbarn verletze. Deswegen müsste dies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.
Dem Erst‑Bf hätte der Bescheid direkt als Bescheidadressat zugesandt werden müssen. Es wäre ihm jedoch ein derartiger Bescheid nicht zugestellt worden, sondern nur an dessen Vertretung, was diesen Formmangel nicht heilen könne, womit auch das gegenüber dem Erst‑Bf zugestellte Schriftstück niemals Rechtswirksamkeit erlangen könne.
Der angefochtene Bescheid könne auch schon deswegen zu keiner rechtswirksamen Baubewilligung hinsichtlich eines Grundstückes führen, das es zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegeben habe, im Zeitpunkt einer allfälligen Rechtswirksamkeit einer gegenständlichen Baubewilligung aber nicht mehr, weil hinsichtlich der bescheidspruchgegenständlichen Grundstücke Nr. x und xx, KG x, bereits eine Änderung beim Grundbuchsgericht beantragt wäre, weshalb auf Grund dieses Formmangels eben eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit vorliege, welche von der Berufungsbehörde zu beheben sei.
Neuerlich wurden in der Berufung vom Erst‑Bf die Aspekte der gegebenen Eigentümereigenschaft der Stadt Linz an der Konsenswerberin vorgebracht, was als rechtswidrig anzusehen wäre, weil sich im Ergebnis die Stadt Linz als Baubehörde die angestrebte Baubewilligung eben „selbst erteilen“ würde. Neuerlich wurde vorgebracht, dass quasi ein "maßgeschneiderter Bebauungsplan“ Nr. 501/N130204 für die Bauwerberin angefertigt worden wäre; dies aus vorwiegend wirtschaftlichen Interessen, um eine möglichst dichte Bebauung durch die Bauwerberin möglich zu machen.
Weil die Stadt Linz selbstverständlich in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre, dass ein Bebauungsplan nicht als individuelle konkrete Norm, sondern als generelle abstrakte Norm zu gestalten wäre, wäre im konkreten Fall eine größere Anzahl von Grundstücken in die Änderung des Bebauungsplanes einbezogen worden.
Ausschließlich Sinn und Zweck der Änderung des (alten) Bebauungsplanes NO111/2 für die nunmehrige Bauwerberin wären jedoch lediglich die Ermöglichung einer möglichst dichten Bebauung und somit Aspekte einer wirtschaftlichen Vermarktung gewesen, was als vollkommen rechtswidrige Vorgehensweise der Verordnungsgeberin im noch abzuführenden Verfahren durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts noch festzustellen sein werde.
Auch werde vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit den Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben dergestalt auseinandergesetzt hätte, dass die vorgesehene Ausfahrt vom Bauwerk von der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage auf die xstraße aus verkehrstechnischer Sicht gefährlich und damit verkehrsrechtlich sowie baurechtlich unzulässig wäre.
Die Behörde habe sich im bekämpften Bescheid damit nicht beschäftigt, was als Verfahrensmangel gerügt werde.
Auch werde die zulässige Bebauungshöhe überschrittten, da das gegenständliche Vorhaben ein Erdgeschoß und zwei Obergeschoße sowie zwei Kellergeschoße aufweise. Die derartigen Kellergeschoße würden aber nur in dem Falle zur Gänze oder zumindest in wesentlichen Teilen in das umliegende Gelände reichen, wenn wesentliche Geländeveränderungen vorgenommen würden, was unzulässig wäre. Im Ergebnis werde dadurch eine viergeschoßige, nicht eine dreigeschoßige Bebauung vorgenommen, was somit ein unzulässiges Bauvorhaben darstelle.
Auch sei das Dach des Bauwerkes so gestaltet, dass dieses im Ergebnis für eine Wohnnutzung ausgeführt werde, was unzulässig wäre.
Insbesondere werde durch die Ausgestaltung der Dachterrasse die erlaubte Geschoßflächenzahl überschritten.
Auch hätte das Bauvorhaben dem Gestaltungsbeirat (welcher zwar ein rechtliches "Nullum" darstelle) zur Beurteilung vorgelegt werden müssen. So stelle das Bauwerk einen völlig unzulässigen und auch unangemessenen Eingriff in das Ortsbild von x dar. Das Bauwerk sei wesentlich zu hoch und zu masssiv gestaltet.
Auch sei es auf Grund der geplanten Tiefgaragenausfahrt unmittelbar bei einem Fußgängerübergang (Zebrastreifen) auf der xstraße verkehrstechnisch unzulässig und würden durch die Ausfahrt auf den Fußweg zum Ortskern von x auch die dortigen Fußgänger gefährdet sein.
Der Erst‑Bf sei weiters in diversen subjektiven Nachbarrechten verletzt, über welche die Erstbehörde nicht abgesprochen habe.
Es sei keine ausreichende Anzahl von PKW‑Abstellplätzen zu ersehen. Ein Bauvorhaben mit einer so großen Zahl von Wohnungen hätte nicht bewilligt werden dürfen.
Die behördlicherseits erlaubte Abweichung vom Bebauungsplan, um sodann wenigstens teilweise PKW‑Abstellplätze für dieses wesentlich zu umfangreich angelegte Bauvorhaben zu erwirken, sei gesetzwidrig.
Der Nachbar sei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben deswegen mitspracheberechtigt, wenn er - wie hier gegenständlich - durch zu errichtende Grundstücksausfahrten oder ‑zufahrten zu Abstellplätzen direkt persönlich gefährdet werde, was der Fall wäre. Es sei jedenfalls auch keine ausreichende Anzahl von PKW-Abstellplätzen gegeben.
Es werde daher der Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, in eventu Zurückverweisung an die Erstbehörde zu deren neuerlichen Entscheidung bzw. Erteilung der Bewilligung nach Vorschreibung ergänzender Auflagen gestellt.
Die Zweit- bis Fünft-Bf machten wiederum ein teilweise gleichlautendes Vorbringen wie der Erst‑Bf und führten in ihrem Schreiben zusätzlich aus:
Laut Bebauungsplan wäre ab Erreichen der zulässigen Geschoßanzahl nur ein Flachdach zulässig, weshalb keine weiteren Dachaufbauten in einem derartigen Fall zulässig wären.
Jedoch wäre auf Grund der Errichtung der Dachterrasse und Erschließung derselben durch einen Lift ein Überragen der Attika mit der Absturzsicherung von 1,50 m und dem Liftgebäude von 3,35 m gegeben.
Auch würden Pergolen das Gebäude im Ergebnis höher machen.
Nachdem diese wie ein zusätzliches Geschoß wirkten und diese daher als "andere Variante" im Sinne des Bebauungsplanes zu werten wären, müssten entweder diese oder das dritte Vollgeschoß gestrichen werden.
Es wäre auch nicht zulässig gewesen, das gesamte Bauvorhaben auf dem ehemals ungeteilten Grundstück Nr. x zu trennen, zumal dadurch die Vorschreibung im Bebauungsplan, dass maximal ein Hauptgebäude mit drei Wohnungen bzw. Büroeinheiten errichtet werden dürfe, umgangen werde.
Diese Umgehung könne durch die nunmehr erteilte Bauplatzbewilligung nicht legalisiert werden. Auf Grund der Nichtzuziehung der Bf im Bauplatzbewilligungsverfahren könne dies auch keine Auswirkungen auf deren subjektiv-öffentlichen Rechte haben.
Ferner betrage der Abstand des geplanten Gebäudes zur Straße an der nordöstlichen(!) Ecke lediglich 4,94 m, weshalb der im Bebauungsplan vorgeschriebene Abstand von mindestens 5 m zu dieser Straßenfluchtlinie nicht eingehalten wäre. Auch sei auf Grund vorgefundener Vermessungsnägel - entgegen der Darstellung im Lageplan des Bauplanes - , nicht an der Grundgrenze, sondern an einem Gehweg, davon auszugehen, dass die eingezeichneten Abstände erheblich kürzer seien als die tatsächlichen und möglicherweise auch weitere Abstände nicht eingehalten worden wären, ein Umstand, auf welchen die Erstbehörde nicht eingegangen wäre.
Auf Grund der engen Einfahrt zur Tiefgarage (TG 1) im nordwestlichen Bereich des Gebäudes wäre zu befürchten, dass im dortigen Umfeld vorhandene, südlich des Gebäudes xstraße x befindliche, öffentliche Besucherparkplätze entfallen und somit die öffentliche Parkplatzsituation in diesem Bereich beeinträchtigt würde.
Nachdem auch Besucherparkplätze für Besucher der den Zweit- bis Fünft‑Bf gehörenden Wohnanlage sodann von deren Besuchern genützt würden, würde eine entsprechende Verkehrsbeeinträchtigung auch eine subjektive Beeinträchtigung für die Zweit- bis Fünft‑Bf bedeuten.
Die Behörde sei im Übrigen zur amtswegigen Prüfung dieses Umstandes verpflichtet.
Auch könne zu geplanten Besucherparkplätzen im nordöstlichen Bereich nur über ein Fahrverbotsgebiet zugefahren werden. Jedenfalls müsse zur Errichtung der Parkplätze eine Abflachung des Geländes vorgenommen werden, da ein Belassen des aktuellen Niveaus eine Verkehrsverschlechterung und eine allfällige Geländeaufschüttung jeweils eine subjektive Beeinträchtigung der Zweit- bis Fünft‑Bf bringen würden.
Auch würde verpflichtend zu entrichtender Winterdienst bei einer allfälligen Zunahme der Steilheit des vorbeiführenden Fußweges zur Kirche aufwändiger und somit teurer.
Der verbleibende Anteil der Grünflächen an der Bauplatzfläche wäre nach Abzug der Gebäudefläche und der versiegelten Parkplätze offensichtlich kleiner als 0,6, was bebauungsplanwidrig wäre.
Entgegen den Einwendungen der Zweit- bis Fünft‑Bf wären im bekämpften Bescheid keinerlei Vorkehrungen zum jederzeitigen Freibleiben der bestehenden Zufahrt zu den Häusern xstraße x und y getroffen worden, was jedenfalls eine subjektive Beeinträchtigung darstelle.
Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Abweisung des gegenständlichen Ansuchens, in eventu die vollinhaltliche Stattgabe des gemachten Vorbringens begehrt.
Die im Übrigen im Instanzenzug nicht zu heilenden aufgezeigten Mängel könnten nur durch Vorlage eines neuen Projektes samt neuer Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelöst werden, weshalb diesfalls die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen wäre.
Nach anschließender weiterer Überprüfung des Gesamtprojektes auf dessen Zulässigkeit auch im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen erfolgten dann eine exakte Berechnung der Geschoßflächenzahl mittels des elektronischen Programms Geometrix durch das Umwelt- und Technikcenter Linz sowie exakte Darlegungen zur Einhaltung der nördlichen Baufluchtlinie.
Der mündlichen Bauverhandlung vom 7.8.2014 nachfolgend wurde sodann ein korrigierter Einreichplan mit Einreichdatum 8.9.2014 übermittelt, der insbesondere den ursprünglich mit 4,94 m kotierten Abstand im Bereich der nördlichen Baufluchtlinie nun nicht mehr ausweist.
Am 12.1.2015 wurde auch die Baubeschreibung abgeändert.
Am 21.1.2015 wurden auf dem Einreichplan (Grundriss Erdgeschoß), Plandatum 3.10.2013, (Änderung 1 vom 9.1.2014 und Planergänzung vom 28.8.2014) eine Planklappe, datiert mit 21.1.2015 angebracht, welche minimale Änderungen der Darstellung des Erdgeschoßes beinhaltet.
Im Bereich der nordöstlich gelegenen Parkplätze findet sich auch eine Planklappe, datiert mit 21.10.2014. Die schon angesprochene Berechnung des Umwelt- und Technikcenters Linz, die auf Grund von geringfügigen Planänderungen auf die neuen baulichen Verhältnisse hin überprüft wurde, ergab sodann eine Geschoßflächenzahl von 0,5998, wie im dortigen Schreiben vom 23.1.2015 an die Rechtsmittelbehörde festgestellt wurde.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18.2.2015, Zl. PPO‑RM‑Bau‑140082‑14, wurden spruchgemäß die Berufungen sämtlicher Berufungswerber als unbegründet abgewiesen und dort unter Spruchpunkt 2. ausgeführt, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren am 12.1.2015 durch Korrektur der Baubeschreibung und am 21.1.2015 durch Anbringung einer Planklappe geänderte Projekt beziehe.
In der Begründung der gegenständlichen Entscheidung wurde vorerst umfangreich auf das gesamte Verfahren vor der Erstbehörde und den Sachverhalt eingegangen. Dort erfolgte auch eine relativ ausführliche Auseinandersetzung mit den von den Bf vorgebrachten Einwendungen. Überblicksweise wurde vorerst auf den Aspekt des Mitspracherechts von Parteien eines Bauverfahrens im Sinn von vorliegenden subjektiv-öffentlichen Rechten nach der Oö. BauO eingegangen und festgestellt, dass, insoweit ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren keine zulässigen Einwendungen im Sinn des § 31 Abs. 4 Oö. BauO im Verfahren erhoben hätte, dies zu einem Verlust seiner Parteistellung führen würde.
Mit den einzelnen Berufungsausführungen vorerst des Erst‑Bf setzte sich die belangte Behörde sodann auseinander und machte überblicksweise zum dortigen Vorbringen folgende Aussagen:
Es wäre die Nennung einer Partei in der Zustellverfügung zur Konkretisierung des Bescheidadressaten mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus ausreichend, weshalb der angefochtene Bescheid auch dem Erst‑Bf gegenüber ordnungsgemäß erlassen worden wäre. Nachdem von den Sachverständigen Plankorrekturen verlangt worden wären, hätte die Bauwerberin am 8.9.2014 - diesen Forderungen entsprechend - einen geänderten Bauplan eingereicht, sodass der technische Prüfvermerk auf diesem Plan (4.11.2014) naturgemäß erst nach diesem Datum hätte aufgebracht werden können.
Es sei auch keine Verletzung irgendwelcher subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Erst‑Bf durch diesen Aspekt zu ersehen.
Zu den Einwendungen im Zusammenhang mit Erschütterungen auf Grund von vorzunehmenden Spreng-, Schremm- oder Rammarbeiten nach den einschlägigen ÖNORMEN (ÖNORM S 9020) für Bauwerkserschütterungen wurde vorerst auf die eingetretene Präklusion und auch auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Fragen der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die im Zusammenhang mit einer Bauführung auftreten könnten, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wären, wie auch Vorschriften über die Ausführung von Bauten keine Parteienrechte der Nachbarn begründen würden.
Die verspätet vorgebrachten Aspekte im Zusammenhang mit einer behaupteten unzureichenden Kapazität der öffentlichen Kanalisationsanlage wurden ebenfalls von der Berufungsbehörde erörtert und darüber hinaus festgestellt, dass eine bloße Befürchtung vor eintretenden Überflutungen von öffentlichen Verkehrsflächen auch nicht ansatzweise die Verletzung eines subjektiven Nachbarrechtes im Sinn des § 31 Abs. 4 Oö. BauO bewirken könnte.
Auch sei zur Problematik von zwei Besucherparkplätzen im Nordosten des Bauplatzes auszuführen, dass gegen diese Stellplätze bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben worden wären und hätte sich auch durch den Austausch der Pläne (Eingangsdatum 8.9.2014) weder an der Lage noch an der Größe dieser Stellplätze etwas geändert, weshalb die bereits früher eingetretene Präklusion auch weiter als gegeben anzunehmen wäre.
Bezüglich der Thematik der Vereinigung der Parzelle Nr. x mit der Parzelle Nr. xx zu einem gemeinsamen Bauplatz wurde festgehalten, dass keine Rechtswidrigkeit, wie vom Erst‑Bf aufgezeigt, darin zu erkennen sei, weil im Baubewilligungsverfahren allein entscheidend wäre, ob das eingereichte Projekt auf einer Grundfläche ausgeführt werden soll, welche im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einen bewilligten Bauplatz bildet, was gegeben wäre.
Eine Missachtung dieser Vorschrift würde keine subjektiven Nachbarrechte verletzen.
Die durch die angeführten Bescheide vom 30.10.2013 und 27.5.2014 in der KG x eingetragenen Grundstücke Nr. x und xx als gemeinsamer Bauplatz würden eben eine geeignete öffentlich-rechtliche Grundlage bieten, darauf auch eine Baubewilligung abzustellen.
Zum neuerliche Vorbringen im Zusammenhang mit rechtlich nicht zulässigen Bewilligungserteilungen quasi an sich selbst durch das Magistrat Linz wurde ausgeführt, dass eine Eigentümereigenschaft deswegen nicht gegeben sei, da die Stadt Linz und die GWG zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte darstellen würden, weshalb eine Befangenheit auch nicht zu erkennen wäre.
Auch entspreche es (ohnehin-) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass privatwirtschaftlich agierende Körperschaften in einem Verfahren vor ihren eigenen Organen etwa Parteistellung hätten und dies keinen Befangenheitsgrund im Sinn des § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (Kurz: AVG) bilde.
Es müsse, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hätte, auch Organen von Gemeinden bei Vorhaben in eigener Sache bzw. bei solchen, an denen die Gemeinde wirtschaftlich beteiligt oder interessiert sei, grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ihre Entscheidung dennoch nach dem Gesetz entsprechend treffen.
Auch wären weitere Überlegungen bzw. Ausführungen des Erst‑Bf im Sinne von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes von der Vollzugsbehörde nicht aufzugreifen.
Hinsichtlich der vom Erst‑Bf geäußerten Aspekte der Verkehrssicherheit sei auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach Nachbarn kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen zustehe.
Genau dies wäre beim vorliegenden Fall aber gegeben. Es befänden sich eben laut Einreichplan beim gegenständlichen Objekt lediglich drei Vollgeschoße mehr als 1,50 m über dem angrenzenden Gelände, was nach dem Bebauungsplan (eben mit Ausnahme der Zufahrten) zulässig wäre.
Auch komme es in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung, ob ein Kellergeschoß oder ein Erdgeschoß vorliege, ausschließlich auf das künftige Gelände an, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin entspreche.
Weitere vorhandene Aufbauten, die über das zweite Obergeschoß hinaus ragen würden, wie Pergolen, Dachterrassen und der geplante Aufzugsschacht, würden keinen Teil eines Geschoßes im Sinne des Gesetzes darstellen, da es schon am Geschoßbegriff bezüglich Fußböden mangeln würde.
Von den gesetzlichen Abstandsbestimmungen des § 40 Z 6 Satz 2 Oö. BauTG wären explizit auch etwa Aufzugsschächte ausgenommen.
Die maßgebliche Geschoßflächenzahl von 0,6 sei eben doch eingehalten, weil nach einer vordem festgestellten Überschreitung dieser Zahl eine Projektmodifikation erfolgt wäre und diese somit nach einer neuerlichen Berechnung durch den bautechnischen Amtssachverständigen, welche dieser im Gutachten vom 23.1.2015 zum Ausdruck gebracht habe, diese nunmehr mit 0,5998 zu veranschlagen sei.
Noch einmal wurde darauf hingewiesen, dass auch die vom Erst‑Bf ausdrücklich genannte Dachterrasse nicht zu berücksichtigen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich im Erkenntnis vom 17.3.2006, Zl. 2005/05/0151, ausgeführt hätte, sehe § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG hinsichtlich näher genannter Vorbauten, wozu eben auch die Terrassen gehören würden, Ausnahmen von den Abstandsvorschriften vor, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass (nur-) diese Arten von Vorbauten nicht in die Gesamtgeschoßfläche einberechnet werden müssten, was aufgrund der gesetzlichen Nennung insbesondere auch für Terrassen gelte.
Auch würde, was bereits mehrfach ausgesprochen worden wäre, Nachbarn generell kein Mitspracherecht dahingehend zukommen, dass das Ortsbild durch ein bestimmtes Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche.
Dem Nachbarn würde auch generell kein Mitspracherecht hinsichtlich einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen zukommen, selbst wenn dieser von Auswirkungen beim Fehlen ausreichender Anlagen betroffen wäre.
Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienten nicht dem Interesse der Nachbarn, sondern sollten den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten gewähren, was der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen habe.
Zu der Berufung der Zweit‑ bis Fünft‑Bf führte die belangte Behörde überblicksweise aus (an dieser Stelle wird auf jenes übrige Vorbringen eingegangen, auf welches nicht bereits hinsichtlich des Erst‑Bf eingegangen wurde):
Zum Vorbringen der Zweit‑ bis Fünft‑Bf, es erschiene nicht zulässig, die Bauvorhaben auf dem ehemals ungeteilten Grundstück Nr. x zu trennen, weil damit eine auf der unteren Baufläche ausgewiesene Anordnung, dass maximal ein Hauptgebäude und maximal drei Wohn- und Büroeinheiten errichtet werden dürften, umgangen werde, hielt die belangte Behörde fest, dass der Bebauungsplan im gegenständlichen Bereich keine verbindlichen Bauplätze festlege, sodass ein Verbot, ein Grundstück zu parzellieren und kleinere Einzelbauplätze zu schaffen, tatsächlich nicht existiere. Auch trage nur der südliche Bereich der gegenständlichen Baufläche die Sternsignatur mit der im Bebauungsplan festgelegten Einschränkung auf maximal drei Wohn- bzw. Büroeinheiten, aber nicht jene hier gegenständliche, durch Baufluchtlinien umgrenzte, Baufläche.
Zu bemerken wäre auch, dass den Zweit- bis Fünft‑Bf prinzipiell zu folgen wäre, wenn diese behaupteten, dass ein nicht kotierter Abstand von 5 m parallel zur nördlichen Straßenfluchtlinie tatsächlich verlaufe, der sich mit der nördlichen Bauplatzgrenze decke.
Es erweise sich ein hiezu vorgebrachter Nachbareinwand auch als prinzipiell zulässig.
Tatsächlich sei im Einreichplan mit Eingangsdatum 16.1.2014 im dortigen Lageplan ein Abstand von lediglich 4,94 m zur nördlichen Grundgrenze eingetragen.
Die mit Eingangsdatum vom 8.9.2014 vorgenommene Planänderung hätte jedoch diese Kotierung entfallen lassen und wäre in der Korrektur der Baubeschreibung sodann auch ziffernmäßig klargestellt worden, dass der im Norden zur Bauplatzgrenze einzuhaltende Abstand an keiner Stelle weniger als 5 m betrage, weshalb das gegenteilige Vorbringen nicht durchdringend sei.
Auch könne der Hinweis, dass sich einige Vermessungspunkte (Vermessungsnägel) in der Natur auf dem nördlich des Bauplatzes vorbeiführenden Gehweg befänden, nichts an der Lage der Sache ändern, weil die für die Berechnung des einzuhaltenden Mindestabstandes maßgebliche Grundgrenze exakt durch die Verbindung der Vermessungspunkte 19218, 9251, 19225, 797 und 795 gebildet worden wäre; dies laut Mappendarstellung vom 23.8.201 (im Akt befindlich).
Rein zu diesem Grenzverlauf verlaufe auch der einzuhaltende Mindestabstand von 5 m, welcher eben gegeben wäre.
Die Argumentation der Verschlechterung der Verkehrssituation allgemein sowie einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Besonderen könne wegen entsprechend klarer anderslautender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidende Bedeutung entfalten.
Weder bestünde ein Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Straßen nicht ändern, noch könne aus einer befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen ein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden.
Es stehe auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Baubehörde, allfällige Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass während der gesamten Bauzeit die Zufahrt zu den Häusern xstraße x und y jederzeit ungehindert frei bleibe.
Eine Hintanhaltung derartiger Beeinträchtigungen stehe im Zuständigkeitsbereich anderer Organe.
Auch könne zum Vorbringen der Zweit‑ bis Fünft‑Bf, es würde ein Widerspruch zum Bebauungsplan gegeben sein, da der verbleibende Anteil der Grünflächen an der Bauplatzfläche nach Abzug der Gebäudefläche und der versiegelten Parkplätze offensichtlich weniger als 0,6 betrage, ausgeführt werden, dass damit eine Verbalfestlegung im Bebauungsplan angesprochen werde, die unter dem Titel „Begrünung“, insbesondere die Begrünung von Dachflächen, vorgeschrieben hätte.
Es handle sich dabei jedoch nicht um Vorschriften für die "bauliche Ausnutzbarkeit" des Bauplatzes, sondern handle es sich um solche gemäß § 32 Abs. 2 Z 10 Oö. ROG, wonach der Bebauungsplan Bestimmungen über die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie Maßnahmen der Dach- und Gebäudebegrünung enthalten könne. Es handle sich also um Festlegungen im Bereich des Umweltschutzes. Diese grundsätzlichen Bestimmungen würden aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn nach sich ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in vergleichbaren Fällen mehrfach ausgesprochen, dass auf die Einhaltung von Bestimmungen bezüglich Grün- und Erholungsflächen auf Bauplätzen kein subjektives Recht zustehe.
Die so festgelegten Umweltinteressen seien als jene im Interesse der Allgemeinheit zu bezeichnen und ergebe sich ein konkretes subjektives Nachbarrecht daraus nicht (wofür Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genannt wurde).
Schließlich wäre zum Vorbringen des Fünft‑Bf in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.2.2015, die Berechnung der Geschoßflächenzahl werde angezweifelt, festzustellen, dass dieses nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden wäre und somit diesbezüglich Präklusion eingetreten sei.
Mit Eingaben vom 9.3.2015 (des Erst‑Bf) und vom 12.3.2015 (der Zweit- bis Fünft‑Bf) wurden jeweils Beschwerden erhoben. Die Zweit- bis Fünft‑Bf haben auch Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt.
Zusammengefasst findet sich nun folgendes (vergleichsweise gegenüber der Berufung ergänzte) Vorbringen des Erst‑Bf:
Im Zuge des Berufungsverfahrens wäre von der Bauwerberin am 12.1.2015 eine Veränderung der Baubeschreibung vorgenommen worden sowie eine solche am Einreichplan, weshalb sich die bekämpfte Baubewilligung auf ein abgeändertes Projekt beziehe.
Es habe jedoch kein weiteres gesetzmäßiges Verfahren stattgefunden, sondern es wäre nur eine Planklappe am Einreichplan angebracht worden. Das Vorgehen der Berufungsbehörde sei jedoch als rechtswidrig zu betrachten, weil insbesondere die ursprünglich falschen Kotierungen am Einreichplan durch Änderungen ohne gesetzliche und rechtliche Grundlagen vorgenommen worden wären.
Es wäre lediglich eine kosmetische Korrektur anhand der herangezogenen Berechnung der Bauplatzfläche auf Basis des Grundbuchsauszuges erfolgt, was rechtswidrig wäre.
Die Berechnungsunterlagen und Berechnungsgrundlagen hinsichtlich der Geschoßflächenzahl seien falsch, weshalb dies zu einer Aufhebung des Bescheides führen müsse.
Auch hätten (in Wiederholung des schon gemachten Vorbringens) die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. x und xx der KG x zum Zeitpunkt der Durchführung der ausgeschriebenen Bauverhandlung und auch im Zeitpunkt der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides noch gar nicht existiert.
Die somit erfolgte Ausschreibung der Bauverhandlung hinsichtlich eines nicht existierenden Grundstückes sei daher rechtswidrig.
Sodann wurde im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung der Stadt Linz an sich selbst und problematischen Aspekten im Zusammenhang mit der Erlassung des Bebauungsplanes das schon gemachte Vorbringen vor der ersten Instanz und das Berufungsvorbringen inhaltlich im Wesentlichen unverändert vorgebracht.
Abschließend wurde "vorsichtshalber" eingewendet, im anhängigen Bauverfahren würde die beantragte Bebauung auch mit dem neu erstellten Bebauungsplan deswegen nicht in Einklang stehen, weil die vorgesehene Ausfahrt vom Bauwerk auf die xstraße aus verkehrstechnischer Sicht gefährlich wäre. Weitere Aspekte der Missachtung des erforderlichen Bauwiches, Überschreitung der Geschoßflächenzahl, Ortsbildbeeinträchtigungen, Verkehrsbeeinträchtigungen, Schaffung ungünstiger Verkehrssituationen, kritische Oberflächen- und Dachwässerabführsituationen der Wasserableitung über einen nicht tauglichen Kanal, Unterlassung einer Einlassung der Berufungsbehörde auf diverses sonstiges Vorbringen wurden sodann in ganz wesentlicher Wiederholung des im Laufe des Verfahrens schon gemachten Vorbringens neuerlich angeführt.
Die Zweit- bis Fünft‑Bf brachten neben einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie mit der Beschwerde verbunden haben, im Wesentlichen Aspekte vor, die sie ebenfalls schon im Laufe des Verfahrens ausführlich dargestellt haben.
Wiederholt wurde im Wesentlichen sodann das Vorbringen des Überschreitens der maximal zulässigen Gesamtgeschoßanzahl mit einem Lifthaus sowie Pergolen und einer Dachterrasse.
Auch das Vorbringen mit einer aus Sicht der Zweit- bis Fünft‑Bf nicht zulässigen Trennung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit der von dort als ungeteilt bezeichneten Baufläche wurde wiederholt, womit auf dem Weg der Neuschaffung eines Bauplatzes die ursprüngliche Anordnung, maximal ein Hauptgebäude mit drei Wohnungen bzw. Büroeinheiten zu errichten, umgangen worden wäre.
Wiederholt wurde sodann das Vorbringen des unzureichenden (kotierten) Abstandes des Gebäudes zur Straße an der nordöstlichen Ecke mit lediglich 4,94 m sowie eine falsche Bemessung der Mindestabstände durch falsche Kotierungen mit der Begründung, dass sich Vermessungsnägel nicht an der Grundgrenze, sondern auf einem Gehweg (samt Fotodokumentation) gezeigt hätten.
Sodann wurde weiters auf befürchteten Verlust von Besucherparkplätzen, welche für die Zweit- bis Fünft‑Bf dienlich wären, verwiesen, dies auf Grund einer befürchteten Nutzung dieser Stellplätze für Besucher des geplanten Bauwerkes.
Die ungünstige Zufahrtssituation zu diesen Besucherparkplätzen bildete sodann das abschließende Vorbringen der Zweit- bis Fünft‑Bf zu verkehrsmäßigen Aspekten.
Als weiterhin ungelöst wurden noch der Widerspruch zum Bebauungsplan durch Nichteinhaltung eines Wertes für vorgeschriebene Grünflächen von 0,6 bezeichnet sowie rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem nicht in einem generell abstrakten Sinne erlassenen Bebauungsplan durch Gewährung eines Sondervorteiles an die Bauwerberin sowie weiterhin unterlassene Vorkehrungen im Zusammenhang mit weiterhin zu gewährleistenden freien Zufahrtsmöglichkeiten zu den Häusern xstraße x und y geäußert.
In diesem Zusammenhang wurde abschließend vorgebracht, dass ein allfälliger Bewilligungsbescheid sehr wohl Vorschreibungen für die Bauphase aufnehmen könnte.
Die Beschwerden sämtlicher Bf wurden vom Magistrat der Stadt Linz mit Schreiben vom 18.3.2015(!) unter Angabe einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt und sind dort am 19.3.2015 eingelangt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Schriftsätze sämtlicher Bf und in die Unterlagen zum Bebauungsplan BPl N 34‑15‑01‑00, rechtswirksam ab 20.11.2012.
Zusätzlich wurde in die Homepage der Bauwerberin und deren Firmenstruktur (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) eingesehen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG verzichtet werden, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
III. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B‑VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B‑VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg.cit.
Die Beschwerden sind daher zulässig.
Gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG vier Wochen.
Sämtliche Beschwerden sind rechtzeitig eingelangt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die nachstehenden maßgeblichen Bestimmungen sind zu berücksichtigen:
1. Oö. BauO 1994:
"§ 3
Allgemeines
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.
[...]
§ 4
Antrag
[...]
(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:
[...]
4. ein Plan in fünffacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan in einfacher Ausfertigung im Maximalplanformat DIN A3, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für eine grundbücherliche Teilung entsprechen muss; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.
§ 8
Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1) Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.
[...]
(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen, wobei die Baubehörde für die grundbücherliche Durchführung der Teilung im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen hat. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu beantragen. ...
[...]
§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 m entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jeweils nur unter der Voraussetzung, dass die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
[...]
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unbestrittener und auch zutreffender Weise Nachbarn im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO sind.
In diesem Zusammenhang ist bereits auf die Ausführungen im Berufungsbescheid der belangten Behörde zu verweisen, wonach das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist, weil dieses einerseits nur dann anzunehmen ist, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren, und zwar, durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen, wirksam geltend gemacht hat.
Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren somit eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte, und eben nur diese, geltend machen (vgl. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN).
Zum Vorbringen des Erst‑Bf im gesamten Verfahren, so im Speziellen jedoch in seiner Beschwerde vom 9.3.2015, ist sodann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen:
Der Erst‑Bf vermag nicht durchzudringen, wenn er auf ein im Laufe des Verfahrens teilweise abgeändertes Projekt repliziert, welches durch Anbringen einer "Planklappe" am Projektplan abgeändert worden wäre.
Es entspricht der Rechtslage, dass die Berufungsbehörde das abgeänderte Projekt ihrer Beurteilung zugrunde legen durfte, soweit eben nur geringfügige Änderungen des Projekts gegeben waren und man somit noch von „der selben Sache" sprechen kann (hiezu VwGH vom 30.6.1998, Zl. 98/05/0043, unter Berufung auf VwGH vom 21.2.1989, Zl. 88/05/0205).
Die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderungen sind offenkundig solche geringer Natur und beschäftigen sich, wozu auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen ist, mit planlichen Details bezüglich erforderlicher Plankorrekturen sowie Forderungen des wasserfachlichen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Einem geänderten Einreichplan vom 8.9.2014 zufolge wurden Überarbeitungen am Projekt vorgenommen.
Eine geringfügige Unrichtigkeit der Planunterlagen durch ursprünglich andere Kotierung, welche im Laufe des Berufungsverfahrens ferner als geringfügige Planmängel durch entsprechende Plankorrektur behoben wurde, kann im Übrigen auch keine Beeinträchtigung des Erst-Bf, dessen Rechte diesbezüglich voll gewahrt blieben, bewirken (hiezu VwGH v. 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 u. v. 12.6.2012, Zl. 2009/05/0093).
Dieser Umstand ist schon daraus zu ersehen, dass der Erst-Bf sogleich eine Abstandsunterschreitung auch argumentiert hat und daher seine Rechte voll relevierte.
Es ist zutreffend, wie der Erst‑Bf ausführt, dass ursprüngliche Einwendungen des Erst‑Bf sich nachträglich als teilweise berechtigt herausgestellt haben, was auch für die Berechnung der Geschoßflächenzahl zutrifft, welche eine Änderung am Projekt, wie dargestellt, ergeben hat.
Nicht richtig sind jedoch die weiteren Ausführungen des Erst‑Bf in diesem Zusammenhang, wonach „durch rein rechnerische Änderungen“ die Bauwerberin im Einvernehmen mit der Berufungsbehörde versucht hätte, Rechtswidrigkeiten des eingereichten Projektes zu korrigieren.
In diesem Zusammenhang ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass im Berufungsverfahren die mittels Planklappe vorgenommene Projektsänderung etwa dazu geführt hat, dass die gesamte Fußbodenoberfläche des Fahrradraumes nunmehr zur Gänze unter dem künftigen Gelände zu liegen kommt und gemäß der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser Raum somit nicht auf die Geschoßflächenzahl sodann anzurechnen ist.
Dies belegen auch Kotierungen auf der Planklappe, welche eben gegenüber dem ursprünglichen Plan geringfügige Veränderungen aufweisen.
Es bleibt daher ein diesbezüglich widersprüchliches Vorbringen, wenn der Erst‑Bf einerseits von einer seine Interessen verletzenden Abänderung des Projektes spricht, diese aber sodann als „reine kosmetische Korrektur“ bezeichnet.
Auch ist zum weiteren Vorbringen des Erst‑Bf in dessen Beschwerde im Zusammenhang mit angeblich falsch berechneten Grundflächen, welche von den tatsächlichen jeweils abweichen würden (und wäre dies für die Berechnung der Geschoßflächenzahl relevant), auszuführen, dass bezüglich der Ermittlung der Geschoßflächenzahl im Sinn der Legaldefinition des § 32 Abs. 6 Satz 3 Oö. ROG 1994 schon wortgemäß auf die Fläche des Bauplatzes abzustellen ist.
Diese Fläche wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden des Magistrates Linz vom 30.10.2013 und 27.5.2014 schließlich mit einer Gesamtgröße von 1937 m² festgelegt, welche somit in diesem Ausmaß auch zutreffend der Berechnung der Geschoßflächenzahl zugrunde gelegt wurde.
Die zugrunde gelegte Grundstücksfläche, welche einen überbaubaren Teil des in einem Bebauungsplan festgelegten Baulandes betrifft, innerhalb dessen die Gebäude angeordnet werden müssen und durch Baufluchtlinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgelegt wird, ist somit eindeutig auch in dieser Größe von 1937 m² festgelegt worden.
Somit kann auf die umfangreichen behördlichen Schritte verwiesen werden. Es blieb beim diesbezüglich reinen Vorbringen des Erst‑Bf, dass die Grundbuchswerte der Fläche von der tatsächlichen Fläche des Grundstückes abweichen würden und in diesem Sinne somit Rechtswidrigkeit der Bebauung bzw. allenfalls ein Verfahrensmangel vorliegen würde.
Der Erst‑Bf hat im gegebenen Zusammenhang aber eben nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Umstände aufgezeigt, die an der durch geometrische Vermessung exakt ermittelten Grundstücksgröße ernste und begründete Zweifel aufkommen lassen würden.
Es erfolgte eine Naturaufnahme des Vermessungsbüros DI K, DI G samt aufwändiger Mappendarstellung und durchgeführtem Netzausgleich samt Erstellung eines Netzbildes vom 23. u. 26. 8. 2012 , weshalb dem ohne fundiertere Angaben gemachten gegenteiligen Vorbringen nicht entscheidende Bedeutung beizumessen war.
Zum weiteren Vorbringen des Erst‑Bf im Zusammenhang mit einer Erteilung einer Baubewilligung, welche sich auf ein nicht existentes Grundstück beziehe und wäre dieser Umstand auch bereits im Zeitpunkt der Bauverhandlung gegeben gewesen, sodass schon dessen Ausschreibung rechtswidrig erfolgt wäre, ist sodann auszuführen, dass der Gesetzgeber es zweifellos in Kauf genommen hat, dass Baubewilligungen auch für solche Grundstücke erteilt werden können, die zwar in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als Bauplätze gelten, aber nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes (§ 7a Abs. 2 Vermessungsgesetz "kurz: VermG") grundbuchsrechtlich noch nicht existent sind, weil nach § 3 Abs. 1 Oö. BauO etwa der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden darf, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt - „oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird“. Durch diese Erteilung einer Bauplatzbewilligung wird eine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung geschaffen. Die Bauplatzbewilligungen datieren in der gegenständlichen Angelegenheit mit 30.10.2013 und 27.5.2014.
Es ist also davon auszugehen, dass durch die erteilten Bauplatzbewilligungen in concreto ein im Zuge der Grundstücksteilung nach Maßgabe der vorhandenen Vermessungsurkunden erst zu schaffendes Grundstück in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zum Bauplatz eben (beeits) erklärt wurde.
Nicht entscheidungswesentlich ist also, ob das für den „Bauplatz neu" gebildete Grundstück bereits grundbücherlich eingetragen ist (vgl. VwGH vom 31.1.2006, Rechtssatz 2, Zl. 2004/5/0216, zur vergleichbaren Nö. Rechtslage).
Es ist also im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass schon neben dem Umstand, dass durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung der Nachbar in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann (so VwGH vom 18.1.2005, Zl. 2002/05/0733), jedenfalls zum Zeitpunkt der Baubewilligung bereits rechtskräftige Bauplatzbewilligungen vorgelegen sind. Nachdem eine Verbücherung der neuen Grundstücksverhältnisse jedoch erst am 9.3.2015 durch Tagebuchzahl 1067/2015 grundbuchsmäßig vorgenommen wurde, war die Berufungsbehörde somit auch nicht verhalten, diesbezüglich eine Änderung dieser Umstände aufzugreifen, weil eben die Sachlage für die Berufungsbehörde mangels Verbücherung noch nicht rechtlich relevant war (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 66, Rz 80, samt dort zitierter Judikatur samt Verweis auf VwGH vom 29.3.2000, Zl. 98/08/0116).
Zum Vorbringen des Erst‑Bf im Zusammenhang mit einer Interessenskollision der Bauwerberin mit der Baubehörde ist kurz auszuführen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/05/0346), wenn etwa eine Behörde ein von ihr selbst gestelltes Bauansuchen genehmigen würde (hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7, Rz 15, samt dort zitierter Judikatur).
Im gegenständlichen Fall besteht keine Verbindung und somit keine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 1 AVG für das entscheidende Organ der belangten Behörde zur Geschäftsführung sowie zum Aufsichtsrat der Bauwerberin. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch VwGH vom 14.12.1995, Zl. 94/06/0203) davon auszugehen ist, dass der bloße Umstand, dass eine privatwirtschaftlich agierende Gebietskörperschaft in einem Verfahren vor ihren eigenen Organen Parteistellung hat, keinen Befangenheitsgrund darstellt.
Zum weiteren Vorbringen des Erst‑Bf, wonach geradezu ein "maßgeschneiderter Bebauungsplan“ für eine wirtschaftlich möglichst ertragreiche Bebauung des Grundstückes Nr. x durch die stadteigene Wohnungsgesellschaft verordnet wurde, ist auszuführen, dass mit der gegenständlichen Bebauungsplanänderung Nr. 34‑15‑01‑00 betreffend "xstraße - Ortsplatz x" gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Linz vom 18.10.2012, rechtswirksam ab 20.11.2012, laut vorliegender Mappendarstellung vom 26.8.2013 und im Akt aufliegender Grundbuchsauszüge ersichtlich ist, dass ein ursprünglich wesentlich größeres Grundstück mit der Grundstücksnummer x, KG x, im Ausmaß von ursprünglich 3666 m² laut Grundbuchsauszug die gegenständlich zu betrachtende Fläche bildete.
Das nunmehrige Grundstück weist bekanntlich eine Gesamtfläche von lediglich 1937 m² auf, was somit nur eine Fläche im Ausmaß von ca. 53 % des ehemaligen Grundstückes Nr. x, KG x, betrifft, an dem weitere Bauplätze für hier nicht gegenständliche Bauvorhaben geschaffen wurden. Es handelt sich dabei um die weiteren (geschaffenen) Grundstücke Nr. x/3, x/4, x/5, x/6, x/7 und x/8, je KG x.
Das gegenständliche Bauprojekt betrifft jenes auf dem verbleibenden Grundstück Nr. x im Ausmaß von 1937 m² und weist somit nur ca. einen Hälftebereich der geänderten Bebauungsplanverhältnisse auf.
Angesichts des Umstandes, dass es beim Vorbringen der unlauteren Motive der Raumplanungsbehörde, wie oben erwähnt, bei lediglichen Behauptungen geblieben ist und ein rechtswidriges Motiv ohne Darlegung näherer Umstände hiezu, also in reiner Vermutung, geäußert wird, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hier keinen Anlass sehen, den gegenständlichen Bebauungsplan anzufechten.
Desgleichen gilt dies für das Argument, es wäre von der Bauwerberin ein weiteres Grundstück in der Nähe (nämlich das Grundstück Nr. y, KG x) erworben worden, welches im nordwestlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes zu liegen kommt.
Es ist nun einmal in der Profession einer gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft gelegen, durch Schaffung diverser Wohnungen samt vorherigem Grunderwerb im gewerblichen Wohnbereich tätig zu werden.
Der Umstand, dass umliegende Grundstücke von der Bauwerberin gekauft wurden, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegebenen Zusammenhang mangels Vorliegen relevanter Aspekte daher nicht beeindrucken. Im gegebenen Zusammenhang umso mehr, als der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich ausführt, dass es einer Gemeinde etwa nicht verwehrt sei, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes einen Schwerpunkt auf bestimmte gesetzliche Planungsziele zu setzen, soweit keine anderen Ziele Vorrang haben (VfGH vom 8.10.2003, V 85/03; VfSlg. 17015/2003).
Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.1997, V 72/96, ausgesprochen, dass die Änderung des Bebauungsplanes zur Verwirklichung eines Bauvorhabens nicht schlechthin gleichheitswidrig wäre, wenn die Änderung des Bebauungsplanes etwa zur Schaffung weiterer Wohnbauten im Ortszentrum in günstiger Verkehrslage erfolge.
Diesfalls könne nicht davon gesprochen werden, dass dem Projektbetreiber gegenüber den öffentlichen Interessen in gleichheitswidriger Weise der Vorzug gegeben worden wäre.
Genau dieser Ansicht ist jedoch auch nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im gegenständlichen Fall zu folgen, heißt es doch in der zuletzt genannten Entscheidung, dass, selbst wenn bei Erlassung des Bebauungsplanes bereits ein konkretes Bauprojekt vorläge, auch dies eine Bebauungsplanänderung (zwar dort im Falle einer geänderten Flächenwidmung) noch nicht rechts- oder gleichheitswidrig machen könne.
Die Behörde war im dortigen Fall mit der Erlassung des Bebauungsplanes einem objektiven Erfordernis zur Schaffung weiterer Wohnbauten in zentrumsnaher und verkehrsgünstiger Lage und nach deren entsprechender Gestaltung nachgekommen, weshalb die offenkundige zumindest teilweise Umlegbarkeit dieser Ausgangslage auf den gegenständlichen Fall nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich evident ist und somit Bedenken gegen die Anpassung des Bebauungsplanes, welcher im Übrigen für einen größeren Bereich als den gegenständlichen erfolgte, auch nicht obwalten.
Wenn sodann in weiterer Folge, "dies vorsichtshalber“, vom Erst‑Bf eingewendet wird, die vorgesehene Ausfahrt vom Bauwerk auf die xstraße sei gefährlich und daher bau- und verkehrsrechtlich unzulässig, so ist hiezu festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch der Nachbarn wegen allfälliger Verschlechterungen der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen durch ein Bauvorhaben ableitbar ist; ebensowenig bestünde ein solcher darauf, dass etwa durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse keiner Veränderung unterzogen werden (hiezu Neuhofer, Österreichisches Baurecht I, Band 7, Seite 274, mit dortiger Angabe der einschlägigen Judikatur).
Zur Einwendung im Zusammenhang mit der Unterschreitung von vorgeschriebenen Abständen ist auszuführen, dass es hier bei einer reinen Behauptung des Erst‑Bf geblieben ist.
Auch ist hiezu auszuführen, dass der Nachbar prinzipiell ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes des seinem Grund zugekehrten Nachbargrundstückes hat, nicht jedoch gegenüber anderen Nachbargrundstücken (Neuhofer, Österreichisches Baurecht I, Band 6, Seite 258, mwN).
Mit der angeblichen Unterschreitung eines Abstandes zum öffentlichen Gut xstraße bringt der Erst‑Bf im Übrigen keine Einwendung vor, die sich auf ein subjektives Recht bezieht.
Was das weitere neuerliche Vorbringen im Zusammenhang mit einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe betrifft, so ist hiezu auszuführen, dass ein derartiger Einwand dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Gebäudehöhe auf Grund von Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes bestimmt wäre (VwGH vom 23.11.1982, Zl. 82/05/0108). Nun ergibt sich anhand des geltenden Bebauungsplanes N‑34‑15‑01‑00, dass (lediglich -) eine maximale Geschoßanzahl (!) - in Form von drei Vollgeschoßen neben Kellergeschoßen zulässig ist und somit im Bebauungsplan geregelt ist.
Die jeweilige Geschoßhöhe ist mit maximal 3,5 m bestimmt.
Auch finden sich im Bebauungsplan Bestimmungen zur Anrechenbarkeit von Kellergeschoßen auf die Gesamtgeschoßzahl samt schematischen zeichnerischen Darstellungen.
Es ist daher für das konkrete Bauvorhaben von der Zulässigkeit von zwei Kellergeschoßen und drei Vollgeschoßen auszugehen, welche eben das vorgesehene Kriterium des Bebauungsplanes, und zwar, hinsichtlich ihrer Einordnung in die dort festgelegten Geschoßarten insofern erfüllen, als die Vollgeschoße mehr als 1,5 m über dem angrenzenden Gelände ausgeführt sind. Die beiden Tiefgaragengeschoße werden eingeschüttet, und reichen an keiner Stelle mehr als 1,5 m über das künftige Gelände
Diese sind somit auch nicht zur Geschoßzahl nach dem Bebauungsplan hinzuzurechnen.
Eine absolute Höhenfestlegung für vom Bebauungsplan umfasste Gebäude ist dort nicht festgelegt, die Geschoßhöhe ist mit maximal 3, 5 m angegeben, was somit nur indirekte Relevanz bezüglich Gebäudehöhe entwickelt und somit im gegebenen Zusammenhang nicht zu einer Versagung führen kann.
Die neuerlich vorgebrachte Argumentation im Zusammenhang mit einem unzulässigen Eingriff in das Ortsbild ist mit einem ein Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu behandeln, wonach dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild zukommt (vgl. VwGH vom 20.1.2009, Zl. 2008/05/0139; 15.6.2010, Zl. 2009/05/0212, u.a.).
Hiezu wird ferner ausgeführt, dass entgegen anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde eine Befassung des Gestaltungsbeirates der Stadt Linz mit dem Vorprojekt xstraße am 13.2.2012 erfolgt ist.
Dort war bereits „ein Wohnblock am Plateau des höchsten Punktes des dortigen Geländes“ entlang der xstraße Gegenstand der Beurteilung und ist dort als Ergebnis eine „Differenzierung der gesamten Grundstücke im Hinblick auf seine Umgebung“ gutachtlich begrüßt worden.
Wenn sich sodann in der Beschwerde die ferneren Ausführungen des Erst‑Bf finden, er würde die von ihm konkret erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben auch (offensichtlich zum Beschwerdezeitpunkt) weiterhin aufrecht halten, so wird dies als prinzipiell zulässig erachtet (VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2003/05/0249).
Die in den Einwendungen vor Durchführung der Bauverhandlung vorgebrachten Aspekte sowie jene in der Berufung sind jeweils solche, die bereits in der gegenständlichen Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ihre Berücksichtigung gefunden haben, weshalb sie bereits abgehandelt wurden.
Zum Beschwerdevorbringen der Zweit- bis Fünft‑Bf ist nunmehr auszuführen:
Was deren Vorbringen im Zusammenhang mit einer Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl bzw. der zulässigen Gebäudehöhe betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des Bebauungsplanes zu verweisen, welcher die zulässige Anzahl der Geschoße unter der Rubrik "Gesamtgeschoßzahl", sowie eben ihre Anrechenbarkeit auf die erlaubte Geschoßzahl regelt, sowie auf die unmittelbar oben gemachten Ausführungen zur Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die von den Zweit- bis Fünft‑Bf angesprochenen Absturzsicherungen sowie Liftgebäude und Pergolen sind definitionsgemäß keine raumbildenden Gebäudeteile und somit nicht auf die Geschoßzahllimitierung anzurechnen. Dessen ungeachtet sind wohl die Ausführungen der belangten Behörde zum gegenständlichen Aufzugsschacht zutreffend, als diesem der für einen Geschoßbegriff maßgebliche Fußboden fehlt und somit auch eine Anrechnung nicht stattfindet.
Auch ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die weitere dortige Argumentation der belangten Behörde stichhaltig, wonach etwa Aufzugsschächte und ähnliche Einrichtungen etwa bei der Beurteilung der für den Abstand maßgeblichen Gebäudehöhe nicht einzurechnen sind.
Die Vorschriften über die seitlichen Abstände sind zweifellos solche, die für Nachbarn Schutz auch vor Nachteilen wegen übermäßigen Höhen nahestehender Gebäude bewirken sollen.
Die explizite Ausnahme derartiger Anlagen rechtfertigt somit aber durchaus die Überlegung der belangten Behörde, dass es eben Ausnahmen für Bauwerksteile gibt, die auf die maßgebliche Gebäudehöhe nicht angerechnet werden sollen, was bei den gegenständlichen Anlagen zweifellos gegeben ist, abgesehen davon, dass diese den Geschoßbegriff auch nicht erfüllen und daher eine bebauungsplanmäßige Relevanz auch nicht gegeben ist.
In diese Richtung geht auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.3.2006, Zl. 2005/05/0151, wonach unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 - eine in diesem Sinne vergleichbare Bestimmung - dieser ausgesprochen hat, dass etwa hinsichtlich der dort genannten Vorbauten wegen deren Ausnahme von den Abstandsvorschriften der Schluss zu ziehen sei, dass diese (auch) nicht in die Gesamtgeschoßfläche einberechnet werden müssten. Wenn diese somit nicht in die Geschoßflächenzahl einzuberechnen sind, dann kann damit umso weniger ein Geschoß im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gebildet werden, weshalb eine Wertung des Gesetzgebers eben in die Richtung geht, dass auch allfällige konkrete Vorschriften über die Gebäudehöhe (welche aber eben ohnehin nicht bebauungsplanmäßig verordnet sind) für die gegenständlichen Anlagen - im Sinne einer Zulässigkeit derartiger untergeordneter Baulichkeiten – auf diese nicht anwendbar wären und sie somit nicht unzulässig machen würden.
Zum weiteren Vorbringen, der Bebauungsplan würde lediglich maximal ein Hauptgebäude mit maximal drei Wohnungen bzw. Büroeinheiten zulassen, ein Umstand, der auch durch die erteilte Bauplatzbewilligung nicht legalisiert werden könne, ist sodann auf die Begründung der belangten Behörde einzugehen, wonach der rechtswirksame Bebauungsplan N 34‑15‑01‑00 im angesprochenen Bereich zweifellos zwei durch Baufluchtlinien umgrenzte Bauflächen, welche in der Folge eben getrennt als Bauplätze bewilligt wurden, vorsieht.
Eine dort ausgewiesene Sternsignatur ist eben für den hier geltenden Bereich des Grundstückes Nr. x nicht eingezeichnet, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass eine derartige Beschränkung hier besteht. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23.6.2008, Zl. 2006/05/0008, ausgesprochen, dass es dem Verordnungsgeber (des Bebauungsplanes) obliege, Größe und Lage der zulässigen Gebäude eindeutig durch Baufluchtlinien zu definieren, weshalb er damit auch zum Ausdruck bringt, dass innerhalb dieser Grenzen gebaut werden dürfe.
Zum Vorbringen, Die Zweit‑ bis Fünft‑Bf hätten weder Parteistellung noch ein Antragsrecht im Bauplatzbewilligungsverfahren gehabt, weshalb dies „auch keine Auswirkungen auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte haben könne", ist zu bemerken, dass im gegenständlichen Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof vom 18.1.2005; zl. 2002/05/0733, klar ausgesprochen hat, dass - selbst bei Fehlen einer Bauplatzbewilligung - der Nachbar im Baubewilligungsverfahren das Recht hat, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären.
Noch einmal wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht dargelegt werden konnte, weshalb durch die Schaffung eines eigenen Bauplatzes auf Grundstück Nr. x unter Hereinnahme des weiteren Grundstückes Nr. xx, wie dies erfolgt ist, eine Schmälerung von Interessen der Bf gegeben ist, wenn im rechtswirksamen Bebauungsplan N 34‑15‑01‑00 im fraglichen Bereich bereits derartige zwei durch Baufluchtlinien umgrenzte Bauflächen ausgewiesen sind und eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl von Wohnungen, wie von den Bf ausgeführt, aber eben nicht besteht - dies ungeachtet vom Nichtvorliegen einer Parteistellung der Bf.
Zum weiteren Vorbringen der Zweit‑ bis Fünft‑Bf, es wäre nicht gewährleistet, dass der im Bebauungsplan vorgeschriebene Mindestabstand von 5 m zur Straßenfluchtlinie eingehalten werde, ist auf die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde zu verweisen, wo klar ausgeführt wurde, dass ein im ursprünglichen Einreichplan vom 16.1.2014 im dortigen Lageplan an der nordwestlichen Gebäudeecke eingezeichneter Abstand von ursprünglich nur 4,94 m im sodann genehmigten Bauplan nicht mehr aufscheint.
Gerade zu diesem Zweck ist von der belangten Behörde eine Korrektur der Baubeschreibung veranlasst worden, sodass nunmehr gewährleistet ist, dass an keiner Stelle der Abstand von 5 m unterschritten wird, wozu der belangten Behörde Recht zu geben ist.
Auch wird in diesem Zusammenhang auf die im Akt befindliche Mappendarstellung durch neuerliche Vermessung verwiesen. Ein entgegenstehendes Vorbringen ohne konkretere Angaben konnte daher an dem behördlich klar ermittelten Sachverhalt auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nichts ändern.
Auch ergibt sich hinsichtlich der von den Zweit‑ bis Fünft‑Bf vorgebrachten Aspekte von vorgefundenen Vermessungspunkten, welche nicht dem Bauplan entsprechen würden, dass hiezu mit der belangten Behörde auszuführen ist, dass es nicht relevant ist, wo sich eine Grundgrenze in der Natur befindet, sondern geht es um die exakt ermittelten messtechnisch erhärteten Grundgrenzen. Davon abweichende Verläufe in der Natur können hier keine Relevanz entwickeln.
Es ist kein Aspekt hervorgekommen, welcher an der exakten Messmethode und an dessen Ergebnis Zweifel hätte aufkommen lassen, was auch durch das diesbezügliche Vorbringen der Zweit‑ bis Fünft‑Bf nicht erfolgt ist.
Wiederum ist sodann zum Vorbringen im Zusammenhang mit verkehrstechnischen Aspekten auf die schon gemachten Äußerungen zur Verkehrssicherheit zu verweisen; ebenso auf die klare Judikatur, wonach Nachbarn weder ein Mitspracherecht im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung von Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen durch ein Bauvorhaben zusteht noch ein derartiger Rechtsanspruch in jene Richtung etwa gegeben ist, dass durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verschlechtert werden.
Dies betrifft im Wesentlichen auch die weitere Argumentation mit Besucherparkplätzen, welche durch eine private Vermietung allenfalls wegfallen und damit die öffentliche Parkplatzsituation im gegenständlichen Bereich verschärft werden könnte, weil auch diesbezüglich davon auszugehen ist, dass ein Nachbar eben keinen Rechtsanspruch auf Schaffung von Stellplätzen oder Garagen hat, weil dies nicht dem Interesse der Nachbarn dient und somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte derselben begründet. Die vom Oö. BauTG vorgeschriebene Anzahl von Stellplätzen ist beim gegenständlichen Bauvorhaben aber zweifellos gegeben.
Zur ähnlichen Thematik im Zusammenhang mit Verkehrsaspekten, wo die Zweit‑ bis Fünft‑Bf im Ergebnis Vorschreibungen verlangen, welche eine jederzeitige Benützung der Parkflächen für die Bauphase enthalten, ist hiezu festzustellen, dass dies nicht im Kompetenzbereich der belangten Behörde gelegen ist, wie diese auch zutreffend ausgeführt hat und deshalb auch keine auflagenmäßige Relevanz im in Beschwer gezogenen Bescheid entwickeln konnte.
Schließlich ist zum auch von den Zweit‑ bis Fünft‑Bf neuerlich vorgebrachten Argument in deren Beschwerde, der verbleibende Anteil der Grünflächen an der Bauplatzfläche wäre nach Abzug der Gebäudefläche und der versiegelten Parkplätze offensichtlich kleiner als 0,6, auszuführen, dass zu dieser Angelegenheit vorerst auf eine exakte Ermittlung der umbauten Fläche im Sinn der gesetzlichen Vorschriften zu verweisen ist.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "für die verbaute Fläche" von jenen Grundstücksteilen auszugehen, die von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt werden.
Es geht also um jene Fläche, die das Baugrundstück bedeckt. In diesem Zusammenhang ist das raummäßige Ausmaß der überirdischen Teile des gegenständlichen Gebäudes heranzuziehen (VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2009/05/0343).
Nun liegt im gegebenen Zusammenhang eine exakte Ermittlung der auf dem gegenständlichen Bauplatz vom Wohngebäude projektierten Bruttofläche vor. Diese wurde exakt durch diagrammmäßige Koordinatenerfassung vom Umwelt- und Technikcenter Linz, welches diese zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl benötigte, angegeben und ist dort eine vom Gebäude umschriebene Bruttofläche von 439,764 m² ausgewiesen.
Wenn also, folgte man den Bf, damit argumentiert wird, es wäre auf Grund der gegebenen Gebäudefläche und der versiegelten Parkplätze "offensichtlich weniger als 0,6" Anteil für verbleibende Grünflächen, die aber vorgeschrieben wären, gegeben, so ist hiezu Folgendes auszuführen:
Ausgehend von der gesamten Bauplatzfläche (diese wurde bereits im gesamten Verfahren mehrfach angegeben) von 1937 m² dürfte bei einem Freibleiben gemäß einem Faktor von 0,6, also einem Freibleiben von mindestens 60 % der Fläche, lediglich eine umbaute Fläche im Ausmaß von 774,8 m² gegeben sein, damit die so verbleibenden „Grünflächen“ mindestens 60 % der Gesamtfläche betragen.
Im Einreichplan sind die Außenanlagen und damit auch der gegebene Bauplatz im Maßstab 1 : 200 exakt dargestellt.
Dort finden sich neben dem eigentlichen projektierten gesamten Baukörper im Wesentlichen noch Flächen für Spielplatz (165 m²), Parkplätze für zwei PKW sowie ein Platz für eine Wäschespinne, sowie die durch Sträucher bzw. Baumsymbole dargestellten „eigentlichen Grünflächen“.
Weitere Flächen, wie Zugang Garten bzw. Rampe, haben flächenmäßig demgegenüber untergeordnete Bedeutung.
Nun zeigt ein Blick auf den gegenständlichen Bebauungsplan und die dortige wörtliche Beschreibung bzw. Beschreibung der Anforderung für Grünflächen unter dem Titel „Begrünung“, dass der verbleibende Anteil der Grünflächen beim Neu- oder Zubau von Hauptgebäuden, deren verbaute Fläche 500 m² übersteigt, sowie bei Nebengebäuden mit einer verbauten Fläche über 100 m² neben weiteren Erfordernissen zumindest 0,6 betragen muss.
Sodann wird ausgeführt, dass unter Grünflächen Rasenflächen, bepflanzte Flächen und Kinderspielplätze zu verstehen wären.
Erschließungswege, Wäscheplätze sowie oberirdische Abstellplätze mit wasserdurchlässigem Aufbau und begrünte Fassadenflächen könnten als Ausgleichsflächen herangezogen werden. Nun zeigt ein Blick auf die Einreichpläne eine in diesem Zusammenhang relevante Terrassenausbildung in Form von Betonpflasterboden von zweimal 23,50 m² und einmal 20 m², somit eine Fläche von weiteren 67 m², die im gegebenen Zusammenhang in Abschlag zu bringen wäre.
Die übrigen Bereiche, die eben mit Spielplatz, Parkplatz sowie Wäschespinne und Gartengestaltung ausgewiesen sind, können eben als Grünflächen bzw. zumindest als Ausgleichsflächen laut Bebauungsplan herangezogen werden.
Es finden sich sodann auf dem gültigen Einreichplan in der Darstellung der Außenanlagen im Maßstab 1 : 200 keine nennenswerten Flächen mehr, die nicht das Kriterium für eine Grünfläche etwa erfüllen würden.
Die diesbezügliche Ansicht der Bf kann somit nicht geteilt werden, dass die Grünflächen nur im Ausmaß von unter 0,6, also unter 60 %, gegeben wären. Eine Zusammenrechnung des projektionsmäßig relevanten Baukörpers samt dreier Terrassen würde beispielsweise erst eine Gesamtsumme von 506,76 m² ergeben, weshalb diesbezüglich noch ein "Überhang" von ca. 268 m² ( zu 774,8 m²) bestehen würde.
Selbst wenn man aber, und dies sei hier angeführt, die gemäß der ursprünglichen Bauplatzbewilligung, also ohne Hinzurechnung des ursprünglichen Grundstückes Nr. xx, KG x, ermittelten Flächenwerte heranziehen würde, so dürfte die umbaute Fläche diesfalls ca. 708 m² ausmachen, was ebenfalls im gegebenen Zusammenhang offenkundig nicht erreicht ist.
Ein klares Bild ergibt sich diesbezüglich jedoch insbesondere auch durch eine Dachdraufsicht im Maßstab 1 : 100, welche im Einreichplan dargestellt ist, wo weitere Flächen für Begrünung, die in der gesamten Dachfläche einen wesentlichen Anteil bilden, eingezeichnet sind. An diesem gültigen Projekt ist, wozu auf die obigen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht verwiesen wird, nicht zu zweifeln, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen mit einer gegenüber der belangten Behörde leicht abgeänderten Begründung nicht stichhaltig erscheint.
Schließlich verbleibt bei der hier ermittelten Sachlage auch kein Raum dafür, etwa nähere Ausführungen zur Dachbegrünung gemäß Bebauungsplan anzustellen, da diese schon gemäß Bebauungsplan bei der Größe der verbleibenden Grünflächen nicht zur Anwendung kommen.
Im gegebenen Zusammenhang ist somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich resümierend festzustellen, dass die im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Projektsänderungen rechtlich auch zulässig waren.
Der gesamte Verlauf des Behördenverfahrens zeigt deutlich, dass sich sowohl die erst- als auch die zweitinstanzliche Behörde der relativ engen Spielräume im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorschriften des Baurechts sowie jenen des Bebauungsplanes bewusst waren und bei ursprünglich hervorgekommenen Überschreitungen von einzelnen (zumeist im betragsmäßigen Bereich gelegenen technisch baulichen Parametern) unverzüglich deren Behebung bzw. Richtigstellung gefordert haben und dies auch jeweils vom bautechnischen Sachverständigendienst exakt überprüfen ließen und auch zur Lage des Bauvorhabens bzw. des gesamten Bauplatzes exakte Vermessungen im Hinblick auf sehr bald hervorgekommene Einwendungen, welche auch als durchaus zulässig und auch zutreffend zu bezeichnen waren, durchgeführt haben.
Es sind jedoch sowohl die Angelegenheiten des Bebauungsplanes, also die raumordnungsrechtlichen Maßnahmen der Gemeinde, als auch deren baurechtliche Schritte in diesem sehr dicht verbauten Bereich als letztlich im Rahmen der Gesetze befindlich zu bezeichnen.
Ein Versagungsgrund aus dem bau- und raumordnungsrechtlichen Bereich, wozu auf die umfangreiche Begründung verwiesen wird, ist bei dem von der belangten Behörde und nun auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu beurteilenden Projekt letztlich nicht hervorgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer