LVwG-550623/2/MZ

Linz, 07.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J S,
G, P, vertreten durch RA Dr. H H, S,
N a A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.6.2015, GZ: WR10-220-2015, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.6.2015,
GZ: WR10-220-2015,wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) aufgetragen, „bis spätestens 31. Juli 2015 a) das Schottermaterial aus der im südöstlichen Bereich des Grundstückes x, KG. G, befindlichen Grabenkünette und zwar vom nordöstlichen Eck des Grundstückes x, KG. G (früher Grabenende, jetzt Verrohrungsende), bis zum Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstückes x, KG. G, zu entfernen und b) diese Grabenkünette bis zur Geländeoberkante mit solchem Material aufzufüllen und so zu verdichten, dass es dem dort vorhandenen, gewachsenen Boden entspricht.

Die Durchführung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich unter Anschluss von aussagekräftigen Fotos (aus denen der Bodenaufbau der zu verfüllenden Grabenkünette ersichtlich ist) mitzuteilen.“

 

II.  Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.7.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf die Beschwerdebegründung braucht aufgrund der mangelnden Verfahrens-relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, mit Schreiben vom 5.8.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Im gegenständlichen Fall wurde der Bf verpflichtet, „bis spätestens
31. Juli 2015“ die weiter im Spruch genannten Maßnahmen durchzuführen. Dieser Bescheid konnte bislang jedoch, da § 13 Abs. 1 VwGVG normiert, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der belangten Behörde auch nicht ausgeschlossen wurde, keine Wirkung entfalten.

 

Mit – bereits im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage erfolgtem – Ablauf der genannten Frist ist auch auszuschließen, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen des Bf in irgendeiner Form beeinträchtigen kann.

 

a.2) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner auf das Beschwerdeverfahren umzulegenden ständigen Rechtsprechung zum Berufungsverfahren festgehalten, dass eine Berufung mangels Beschwer unzulässig ist, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen des Rechtsmittelwerbers nicht beeinträchtigen kann (vgl. etwa VwGH 27.11.1972, 883/72; 22.4.1994, 93/02/0283).

 

Im Sinne obiger Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall die für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht notwendige Beschwer weggefallen. Da diese im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde jedoch noch vorhanden war, ist die Beschwerde nicht im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuweisen, sondern ist, da die vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften keine dem § 33 Abs. 1 VwGG entsprechende Bestimmung enthalten, in analoger Anwendung der genannten Bestimmung das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

V.   Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, wie bei einer Klaglosstellung der beschwerdeführenden Partei verfahrensrechtlich vorzugehen ist, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, und eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit ersichtlich – nicht existiert.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Der angefochtene Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

VwGH vom 25. Februar 2016, Zl.: Ro 2016/07/0001-5