LVwG-550436/13/SE/BBa
Linz, 07.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau T R, K, E, vom 1. Februar 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-134/6-2011/Ka, bezüglich der naturschutzrechtlichen Verfügung zur vollständigen Entfernung eines Hüttengebäudes in Holzbauweise sowie eines Plumpsklos und einer überdachten Sitzgarnitur
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 58 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 i.d.F.
LGBl. Nr. 90/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides in Punkt 7. dahingehend abgeändert wird, als dieser wie folgt lautet:
„7. Die Maßnahmen sind bis längstens 10. März 2016 durchzuführen.“
II. Frau T R, K, E, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 20,40 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 29. Dezember 2014, GZ: N10-134/6-2011/Ka, wurde Frau T R, K, E, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG K, Gemeinde E, die ohne naturschutzbehördliche Feststellung und somit widerrechtlich errichtete Hütte in Holzbauweise, Größe ca. 8 x 9 m, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt, sowie das sich im Nahebereich dieser befindliche Plumpsklo und eine überdachte Sitzgarnitur unter Einhaltung näher definierter Maßnahmen vollständig zu entfernen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit Anfang 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte in unmittelbarer Nähe zum K ohne der entsprechenden Feststellung nach dem Oö. NSchG 2001 erfolgt sei und auch eine nachträgliche positive Feststellung nicht möglich sei. Durch die Errichtung der Hütte werde ein Eingriff in das ungestörte Natur- und Landschaftsbild vorgenommen und diese sei insbesondere für die nachhaltige und zielgerichtete land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht notwendig.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Februar 2015 eingebrachte, als „Berufung“ titulierte, Beschwerde der Frau T R, K, E (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin beantragt implizit, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Begründend wird ausgeführt, dass bereits 1971 auf dem Platz der heutigen Hütte eine Hütte errichtet worden sei. Auf demselben Fundament sei aufgrund des etwas baufälligen Zustandes dieser Hütte später (etwa im Jahr 1990) eine neue Hütte erbaut wurden. Es sei angenommen worden, dass diese Errichtung der alten Hütte der Gemeinde angezeigt wurde. Die Hütte stehe auf einer Anhöhe von ca. 6 m und stelle daher keine Gefahr bei Hochwasser dar. Seit mehr als
70 Jahren würde es keine diesbezüglichen „Probleme“ geben. Zudem füge sich die Hütte sehr gut in das Landschaftsbild ein. Die Hauptaufgabe der Hütte hätte grundsätzlich immer in der Lagerung des benötigten Futters sowie des Unterstandes für die Rehe bestanden. Das bemängelte Plumpsklo sowie diverse Gegenstände außerhalb der Hütte würden ehestens entfernt.
I. 3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 25. Februar 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG).
Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
I. 4. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am
9. Juli 2015 auszugsweise folgendes Gutachten vom 14. Juli 2015 abgegeben:
„BEFUND
Die gegenständliche Holzhütte samt einer ostseitig vorgelagerten, überdachten Veranda und dortiger Sitzgarnitur befindet sich im Grenzbereich der Grundstücke x und x, beide KG K. Dieses Bauwerk ist am ostseitigen Rand einer hier entlang eines Grabens ausgebildeten Gehölzzeile situiert, wobei unmittelbar südwestlich des an der Böschungsoberkante errichteten Bauwerks der K Bach von Osten her und unweit der Südwestseite der Hütte einzieht und einen Bogen beschreibend nach Südwesten und in weiterer Folge nach Westen hin entwässert. Der angesprochene Graben ist nicht permanent wasserführend und ist die Wasserführung von den Niederschlagsereignissen abhängig.
Der Ortskern der kleinen Ortschaft K befindet sich etwa 280 m Luftlinie in südwestlicher Richtung vom gegenständlichen Gebäude entfernt, das nächstgelegene Bauwerk befindet sich in einer Distanz von etwa 100 m ebenfalls in südwestlicher Richtung am Ortsrand von K. Eine direkte Sichtbeziehung von der Hütte zum Ortsgebiet besteht aufgrund der zwischenliegenden Gehölzstrukturen am K Bach nicht.
Abgesehen vom in sich weitgehend geschlossenen Ortsgebiet ist die umliegende Landschaft großteils agrarisch genutzt und die Grünlandflächen teils linear, teils mosaikartig von kleineren Waldflächen und Ufergehölzen sowie Obstbaumbeständen nahe den Höfen strukturiert. Etwa 160 m Luftlinie nördlich der Holzhütte beginnt eine ausgedehntere Wirtschaftswaldfläche, welche sich vordringlich in West-Ost-Richtung erstreckt und dadurch eine optische Barriere in diesem Landschaftsteil bewirkt. Generell handelt es sich um eine agrarisch und forstwirtschaftlich genutzte und dementsprechend gestaltete Kulturlandschaft, wobei im Nahbereich der Hütte die Ortschaft K die ausgedehnteste Siedlungsstruktur darstellt und ansonsten vordringlich Einzelgehöfte oder kleinere Gehöftverbände den Landschaftsraum hinsichtlich der Besiedelung prägen. Die Hütte samt Sitzgarnitur und mehreren abgelagerten Gegenständen befindet sich in isolierter Lage ohne unmittelbare Sichtbeziehung zu anderen Objekten im Bereich der Uferböschung des K Baches und ist mit einer bebauten Fläche von etwa 8 x 9 m für eine Holzhütte verhältnismäßig groß dimensioniert. Sämtliche Außenwände sind mit brauner Holzlattung verschalt und im Westen oberhalb des hier vorbeifließenden K Baches ist ein Balkon samt Holzgeländer angebaut. Im Eingangsbereich an der Ostseite befindet sich ein überdachter Vorbau mit einer an der dortigen Hüttenfassade vorgelagerten Sitzgarnitur (Holzbank) neben der Eingangstüre. Die angeführte Toiletthütte wurde im Zuge des Lokalaugenscheins nicht festgestellt. Nördlich, nordwestlich und westlich der Hütte, vordringlich jenseits des angeführten Grabens, jedoch auch diesen beinhaltend, befindet sich ein eingezäuntes Wildgatter. Die Hütte stellt an ihrem Standort am Südosteck dieses Wildgatters gleichermaßen einen Teil der Einfriedung dar.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, befindet sich das gegenständliche Grundstück und somit auch die gegenständliche Holzhütte in der Raumeinheit ‚S‘ in deren südlichem Randbereich. Diese Raumeinheit stellt eine traditionelle Kulturlandschaft dar, die geprägt wird von einem abwechslungsreichen Mosaik aus Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der ländliche Charakter der Region wird durch die zahlreichen Weiler und Einzelgehöfte verstärkt, wodurch sich ein harmonisches Landschaftsbild ergibt. Ein besonderes Kennzeichen der Region sind die hinsichtlich ihrer Morphologie (Verlauf, Ausprägung des Gewässerbetts, Uferbereiche) zumeist natürlichen Fließgewässer mit ihrem gewundenen Verlauf und den örtlichen Durchbruchstälern im Unterlauf.
Die naturschutzfachlichen Leitbilder für Oberösterreich (Natur und Landschaft - Leitbilder für Oberösterreich), legen für diese Raumeinheit u.a. nachstehende naturschutzfachlich relevanten Ziele fest (Auswahl von gegenständlich relevanten Zielen):
• unverbaute Bäche mit ihren Uferbegleitgehölzen erhalten
• Teichanlagen naturnah gestalten
• bäuerlichen Kulturlandschaftscharakter bewahren
[...]
GUTACHTEN
[...]
Beantwortung der Beweisfragen:
Ad 1) Der K Bach befindet sich in einer Distanz von etwa 3 m zur Südseite der Holzhütte (Bereich Balkon). Die Sitzgarnitur befindet sich an der gegenüberliegenden Hüttenwand und ist somit, die Breite der Hütte einberechnet, etwa 11-12 m entfernt.
Ad 2) Gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist der gesamte gegenständliche Bereich als ‚Grünland‘ gewidmet und befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Ad 3) Die Hütte befindet sich innerhalb der 50 m-Uferschutzzone des K Baches. Der K Bach mündet in den P, welcher in der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl. Nr. 107/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987) angeführt ist (‚Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn‘). Somit stellt der K Bach einen Zubringer 1. Ordnung zum P dar und ist daher eine 50 m-Uferschutzzone entlang dieses Baches als rechtswirksam anzusehen.
Ad 3a) Der Standort der Hütte und sämtlicher in ihrem Umkreis gelagerten Gegenstände befindet sich im Übergangsbereich des Uferbegleitgehölzes des K Baches, eines Gehölzgürtels entlang eines S-N-erstreckten Grabens und angrenzender Grünlandflächen (Wiesenfläche der Hütte vorgelagert). Aufgrund der Lage der Hütte, welche partiell in den Gehölzbestand hinein errichtet worden ist und lediglich die Ostfront samt überdachtem Vorplatz mit Sitzbank (Sitzgarnitur) der Wiese zugewandt ist, ist das Bauwerk aus der Entfernung betrachtet nur von der angesprochenen Wiese bzw. von einem hier durchführenden Feldweg aus gut einsichtig. Dadurch und durch die Existenz der umliegenden Gehölzstrukturen ist eine Fernwirkung nicht gegeben. Aus der Nähe (von den Grundstücken x und x, beide KG K und beide von Wiesen bestanden) aus betrachtet, ist das Gebäude aufgrund der großen Dimensionierung und der optisch unverdeckten Ostseite sehr gut und markant wahrnehmbar. Aufgrund des sonstigen Fehlens von Bauwerken im einsehbaren Umfeld fällt dieses Bauwerk umso mehr als anthropogener Eingriff in den ansonsten von Landschaftselementen von biogenem Ursprung (Wiesen, Gehölzstrukturen) gebildeten Kulturlandschaftsbereich auf. Auch die Größe mit einer Aufstandsfläche von etwa 8 x 9 m trägt zur guten Wahrnehmbarkeit von Osten, Südosten und Nordosten aus betrachtet bei, sofern sich der Standort des Betrachters nicht jenseits der umgebenden Gehölzbestände befindet. Wäre die Hütte samt sämtlichen umgebenden Gegenständen, dem betonierten und überdachten Vorbau samt Sitzgarnitur (Sitzbank) nicht vorhanden, ergäbe sich für den Betrachter das Bild einer traditionellen Kulturlandschaft im Umkreis einer bäuerlich geprägten, jedoch auch zu Wohnzwecken genutzten Ortschaft. Die Hütte selbst vermittelt nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Grünland, welches den Zwecken der Landwirtschaft dienen würde, sondern vielmehr denjenigen einer Freizeitnutzung bzw. eines privaten Rückzugsraumes. Dieses Erscheinungsbild wird dem Betrachter sowohl durch die Ausgestaltung des Bauwerkes als auch durch die umliegenden Objekte gewahr und steht im deutlichen Unterschied zum optischen Erscheinungsbild eines Heustadels oder sonstigen landwirtschaftlichen Nutzgebäudes.
Ad 3b) Hinsichtlich der Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt gemäß den taxativ angeführten Eingriffen im § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist festzustellen, dass durch die Errichtung des Gebäudes prinzipiell nachstehende Eingriffe erfolgt sind:
- die Versiegelung des gewachsenen Bodens durch die Aufstandsflächen des Gebäudes;
- die Rodung von Ufergehölzen, da aufgrund des Standortes des Gebäudes und der Ausdehnung des angrenzenden Ufergehölzes davon auszugehen ist, dass sich im Zuge einer naturbelassenen Entwicklung des Standortes hier der Lückenschluss des im gegenständlichen Bereich partiell entfernten Gehölzbestandes befinden würde.
Die Hütte bzw. den Standort der Hütte alleinig betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass seltene oder gefährdete Arten durch die Errichtung des Gebäudes maßgeblich beeinträchtigt worden wären und auch die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten werden durch dieses Bauwerk lediglich lokal beeinträchtigt wird. Relevant ist jedoch jedenfalls die partielle Unterbrechung der ansonsten weitestgehend uneingeschränkten Geschlossenheit des Ufergehölzes und der angrenzenden Gehölzstrukturen, welche durch die Errichtung der Hütte verursacht worden ist und die einen naturschutzfachlich als negativ zu wertenden Eingriff in diese naturnahen Strukturelemente inmitten der agrarisch genutzten Kulturlandschaft darstellen, der die wesentliche Funktion des regionalen Biotopverbundsystems lokal einschränkt.“
I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 7. August 2015, GZ: N10-134/10-2011/Ka, hat die belangte Behörde innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen ab Zustellung zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 14. Juli 2015 Stellung bezogen und erklärt, sich aufgrund der festgestellten Lage des Gebäudes innerhalb des
50 m-Uferschutzbereiches sowie der maßgeblichen Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt in ihrer getroffenen Entscheidung bestätigt zu sehen und daher erneut den Antrag auf unbegründete Abweisung der Beschwerde zu stellen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 20. August 2015 um Fristverlängerung aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit und brachte die entsprechende Stellungnahme mit Schreiben vom 26. August 2015 ein. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass das Plumpsklo entfernt wurde. Die gegenständliche Hütte stehe auf einer Anhöhe von ca. 6 m am Waldrand und sei keine Gefahr bei Überschwemmungen. Die Hütte stehe zwar in der
50 m-Schutzzone, doch wurde sie am gleichen Platz der vorher bestehenden Hütte errichtet. Nach Meinung der Beschwerdeführerin bestehe auch kein Nachteil für die Grundlage von Pflanzen, Pilzen und Tierarten und sei kein Eingriff in das Landschaftsbild dadurch gegeben. Es wird um positive Entscheidung der Beschwerde ersucht.
I. 6. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x,
KG K, Gemeinde E. Dieses ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden.
Auf dem Grundstück befindet sich eine Hütte samt einer ostseitig vorgelagerten, überdachten Veranda in Holzbauweise mit einer Größe von ca. 8 x 9 m, mit Satteldach und Ziegeln abgedeckt, sowie neben deren Eingangstüre an der Ostseite eine überdachte Sitzgarnitur (Holzbank). Das im Bescheid ebenfalls angeführte Plumpsklo ist aktuell nicht mehr vorhanden. Nördlich, nordwestlich und westlich der Hütte befindet sich ein eingezäuntes Wildgatter. Die Hütte stellt an ihrem Standort am Südosteck dieses Wildgatters einen Teil der Einfriedung dar.
Der Ortskern der kleinen Ortschaft K befindet sich etwa 280 m Luftlinie in südwestlicher Richtung von der gegenständlichen Hütte entfernt, das nächstgelegene Bauwerk befindet sich in einer Distanz von etwa 100 m. Abgesehen von diesem Ortsgebiet ist die umliegende Landschaft großteils agrarisch genutzt und die Grünlandflächen teils linear, teils mosaikartig von kleineren Waldflächen und Ufergehölzen sowie Obstbaumbeständen nahe den Höfen strukturiert. Generell handelt es sich um eine agrarisch und forstwirtschaftlich genutzte und dementsprechend gestaltete Kulturlandschaft, wobei im Nahbereich der Hütte die Ortschaft K die ausgedehnteste Siedlungsstruktur darstellt und ansonsten vordringlich Einzelgehöfte oder kleinere Gehöftverbände den Landschaftsraum hinsichtlich der Besiedelung prägen.
Der K Bach befindet sich in einer Distanz von etwa 3 m zur Südseite der Holzhütte (Bereich Balkon). Die Sitzgarnitur befindet sich an der gegenüberliegenden Hüttenwand und ist somit, die Breite der Hütte einberechnet, etwa
11-12 m entfernt.
Die Hütte befindet sich im Übergangsbereich des Uferbegleitgehölzes des K Baches, eines Gehölzgürtels entlang eines S-N-erstreckten Grabens und angrenzender Grünlandflächen und ist aus der Entfernung betrachtet nur von der Wiese bzw. von einem hier durchführenden Feldweg aus gut einsichtig. Eine Fernwirkung ist nicht gegeben. Aus der Nähe (insbesondere von den Grundstücken Nr. x und x, beide KG K) aus betrachtet ist das Gebäude sehr gut und markant wahrnehmbar. Aufgrund des sonstigen Fehlens von Bauwerken im einsehbaren Umfeld fällt dieses Bauwerk umso mehr als anthropogener Eingriff in den ansonsten von Landschaftselementen von biogenem Ursprung (Wiesen, Gehölzstrukturen) gebildeten Kulturlandschaftsbereich auf. Ohne Hütte und Sitzbank ergäbe sich für den Betrachter das Bild einer traditionellen Kulturlandschaft im Umkreis einer bäuerlich geprägten, jedoch auch zu Wohnzwecken genutzten Ortschaft. Die Hütte selbst vermittelt nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Grünland, sondern vielmehr denjenigen einer Freizeitnutzung bzw. eines privaten Rückzugsraumes.
Durch die Errichtung der Hütte kam es zu einer Versiegelung des gewachsenen Bodens und einer Rodung von Ufergehölzen.
Die Hütte wurde nach einer Grundzusammenlegung, bei welcher das Grundstück Nr. x in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen ist, etwa im Jahr 1990 anstelle einer früheren Hütte, welche aufgrund Baufälligkeit bis zum Fundament abgetragen wurde, errichtet. Sie dient an wenigen Tagen im Jahr der „Zusammenkunft der Dorfbewohner“, ansonsten wird (zumindest) ein Teil der Hütte als Unterstand im Rehgehege genutzt sowie zur Lagerung von Rehfutter.
Für die Hütte besteht keine rechtskräftige naturschutzbehördliche Feststellung bzw. Bewilligung.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten sowie Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens.
II. 2. Der unter Punkt I. 6. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.
II. 3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.08.1999, Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Regionsbeauftragten vom
13. März 2012, GZ: BBA-RI-360-VIII-2012-Bm/Mai; Verständigung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom
18. November 2013, GZ: N10-134/4-2011/Ka; Niederschrift vom
4. Dezember 2013, GZ: N10-134/5-2011/Ka, etc.). Da das gegenständliche Verfahren bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
17. zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
[...]
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche) lauten:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des Inn:
[...]
2.6.3. P“
III. 2. Voraussetzung für naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag:
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10
Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg.cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen der Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 keinesfalls gehalten (vgl. VwGH vom 28.05.2013,
Zl. 2010/10/0192 mwN).
Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfen lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Dass dies im gegenständlichen Fall vorläge und somit eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 bejaht werden könnte, kann jedoch ausgeschlossen werden, da das Grundstück Nr. x,
KG K, mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist sowie auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.
III. 2. 1. Anwendungsbereich des § 10 Oö. NSchG 2001:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg.cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird.
Der K Bach verläuft in einer Distanz von etwa 3 m zur Südseite der Holzhütte (Bereich Balkon). Die Sitzgarnitur befindet sich an der gegenüberliegenden Hüttenwand und ist somit, die Breite der Hütte einberechnet, etwa
11-12 m vom K Bach entfernt. Sämtliche gegenständliche Objekte wurden somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum K Bach errichtet, welcher in den P bach mündet. Letztgenannter ist in der Anlage zur Oö. LSchV Flüsse und Bäche unter
Punkt 2.6.3. namentlich genannt. Somit ist der K Bach als Zubringer
1. Ordnung zum P von § 1 Abs. 2 leg.cit. erfasst und unterliegt der an diesen unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des
§ 10 Oö. NSchG 2001.
Im konkreten Fall liegen somit sowohl die Hütte als auch die überdachte Sitzgarnitur innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum Zubringer zum K Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.
Es ist daher aufgrund deren Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständliche Hütte samt Sitzgarnitur einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte:
III. 2. 2. 1. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg.cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild bzw. im Grünland auch in den Naturhaushalt der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine Feststellungspflicht gemäß § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 besteht, somit nicht maßgeblich, in welchem Höhenunterschied sich die fraglichen Objekte zum Bach befinden oder ob durch die fraglichen Objekte eine Gefahr bei Hochwasser etc. besteht. Der durch § 10 Abs. 1 Z 2
leg.cit. definierte Schutzbereich stellt gerade nicht auf eine vertikale, sondern eine horizontale Entfernung (arg: „breiter Geländestreifen“) zum Gewässer ab. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein Vorhaben im Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 verwirklich wird, ist lediglich das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild gemäß § 3 Z 2 iVm Z 8 leg.cit. und/oder eines Eingriffes im Grünland in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. ein die Feststellungspflicht auslösender Tatbestand. So ist jedoch beispielsweise die Art und Häufigkeit der Nutzung der Hütte - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - somit grundsätzlich für die Frage des Bestehens einer naturschutzbehördlichen Feststellungsverpflichtung nicht beurteilungsrelevant.
III. 2. 2. 2. Eingriff in das Landschaftsbild:
§ 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern.
Durch die Errichtung der Hütte und der in ihrem Umkreis gelagerten Gegenstände im Übergangsbereich des Uferbegleitgehölzes des K Baches, eines Gehölzgürtels entlang eines S-N-erstreckenden Grabens, sowie angrenzender Grünlandflächen wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen:
Ohne die Hütten ergäbe sich für den Betrachter das Bild einer traditionellen Kulturlandschaft im Umkreis einer bäuerlich geprägten, jedoch auch zu Wohnzwecken genutzten Ortschaft. Dieser Landschaftscharakter wird durch das anthropogene Bauwerk samt Sitzgarnitur deutlich wahrnehmbar unterbrochen. Zwar ist das Bauwerk aus der Entfernung betrachtet nur von der umliegenden Wiese bzw. von einem hier durchführenden Feldweg aus gut einsichtig und eine Fernwirkung insbesondere aufgrund der umliegenden Gehölzstrukturen nicht gegeben, aus der Nähe betrachtet ist jedoch das Gebäude aufgrund der großen Dimensionierung und der optisch unverdeckten Ostseite sehr gut und markant wahrnehmbar und fällt aufgrund des sonstigen Fehlens von Bauwerken im einsehbaren Umfeld umso mehr als anthropogener Eingriff in den ansonsten von Landschaftselementen von biogenem Ursprung (Wiesen, Gehölzstrukturen) gebildeten Kulturlandschaftsbereich auf. Die Hütte tritt somit im „neuen“ Bild der Landschaft aufgrund ihres optischen, anthropogen geprägten Erscheinungsbildes, welches in keinem kausalen Zusammenhang (Hütte vermittelt insbesondere nicht den Eindruck eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Grünland, welches den Zwecken der Landwirtschaft dienen würde) mit den sonstigen, charakteristischen Landschaftselementen steht und sich optisch deutlich von diesen unterscheidet, prägend in Erscheinung. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen und geht im Ergebnis davon aus, dass es durch die gegenständlichen Hütten zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft kommt, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass sich die Hütte „sehr gut in das Landschaftsbild ein[fügt]“ und dazu andere „Negativbeispiele“ nennt bzw. ihrer Meinung nach die Hütte keinen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, so vermag sie mit diesen Vorbringen dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Auch vermochte sie dadurch weder eine Unschlüssigkeit noch eine Unvollständigkeit des Gutachtens aufzuzeigen.
Durch die Hütte sowie die überdachte Sitzgarnitur liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurde das Vorhaben - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.
Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die teilweise Nutzung der Hütte als „Rehunterstand“ nichts ändern. Zwar bestimmt § 10
Abs. 4 iVm § 9 Abs. 6 Oö. NSchG 2001, dass eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild zählen, durch diese Bestimmung gelten jedoch lediglich die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden sowie die hierfür erforderliche Errichtung von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen nicht als Eingriff in das Landschaftsbild. Die Errichtung sonstiger Anlagen - sohin auch der gegenständlichen Hütte und Sitzgarnitur - unterliegt daher jedenfalls dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl. 2013/10/0254).
Soweit in der Beschwerde auf gerade errichtete Objekte, welche behaupteter Weise ebenfalls bzw. noch in wesentlich größerem Ausmaß in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt eingreifen, hingewiesen wird, ist darauf zu verweisen, dass deren naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Auch setzt die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff nicht voraus, dass ansonsten im näheren Umfeld noch keinerlei Verbauung etc. besteht; vielmehr liegt auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Diesfalls gilt es zu beurteilen, ob in einem Bereich, der schon durch verschiedene, bereits vorhandene anthropogene Objekte belastet ist, durch die zu beurteilende Maßnahme eine derartige „zusätzliche Verdichtung“ künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer „neuen Prägung des Landschaftsbildes führen würde (vgl. z.B. VwGH vom 03.10.2008,
Zl. 2005/10/0078 mwN). Insofern sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des vom im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen erstellten Gutachtens, in dem das Landschaftsbild mit und ohne die Hütte und Sitzgarnitur dargestellt und zueinander in Beziehung gestellt wurde, zu wecken.
III. 2. 3. Hütte als Altbestand:
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass am Standort der heutigen Hütte bereits 1971 (mithin in einem Zeitpunkt, in dem das Grundstück noch nicht in ihrem Besitz gewesen ist) eine Hütte errichtet worden sei, die gegenständliche Hütte erst im Jahr 1990 auf demselben Fundament neu erbaut wurde und sich somit mittelbar darauf beruft, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um rechtmäßige Altbestände handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH vom 18.02.2015,
Zl. 2012/10/0194-7).
Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme vor dem 5. Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964,
LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw. 1. Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in der Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist.
Bei der Errichtung der gegenständliche Hütte samt Sitzgarnitur (frühestens etwa im Jahr 1990 und somit weit nach den für etwaige Altbestände maßgeblichen Stichtage [5. Mai 1965 bzw. 1. Jänner 1983]) handelt es sich aufgrund der Abtragung der alten Hütte bis auf die Reste des Fundaments jedoch um eine Neuerrichtung (vgl. z.B. VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065), die aufgrund ihrer Lage im 50 m-Uferschutzbereich und die durch sie bewirkten Eingriffe im Zeitpunkt ihrer Errichtung einer naturschutzbehördlichen Feststellung bedurfte.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass, selbst wenn nicht von einer Neuerrichtung, sondern von einer bloßen Sanierung auszugehen wäre, bereits die Errichtung der „alten“ Hütte im Jahr 1971 mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten gewesen (Lage innerhalb des damals geltenden
20 m-Schutzbereiches) und somit auch aus diesem Grund von keinem rechtmäßigen Altbestand auszugehen wäre.
Insofern war daher - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte eine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig und ist insofern nicht von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen.
Dem Einwand, dass angenommen wurde, dass die Errichtung der alten Hütte der Gemeinde angezeigt worden und somit der Bau der neuen Hütte rechtmäßig sei bzw. die neue Hütte schon jahrelang als Zusammenkunft genutzt werde, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Handlung nicht durch Unwissenheit eintreten bzw. durch jahrelange Nutzung erlangt werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin im guten Glauben angenommen hat, dass die gegenständliche Hütte samt Sitzgarnitur ein rechtmäßiger Altbestand bzw. gesetzeskonform sei, ist es doch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, sich vor der Errichtung über das Vorliegen entsprechender Bewilligungspflichten bei den zuständigen Behörden ausreichend zu informieren. Insofern kann die Beschwerdeführerin eine möglicherweise bestehende Unwissenheit ihrerseits nicht ins Treffen führen, um eine nicht rechtmäßige Maßnahme zu legalisieren.
III. 3. Nachdem es sich bei der gegenständlichen Hütte samt überdachter Sitzgarnitur um einen widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß
§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 handelt, war gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 1
Oö. NSchG 2001 deren Entfernung zu verfügen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die von der belangten Behörde in Auflagepunkt Nr. 7 festgesetzte Frist zur Setzung der Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit 10. März 2016 neu festgesetzt.
III. 4. An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 i.d.F. LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Für die Rechtmäßigkeit einer derartigen administrativen Maßnahme ist es somit ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein etwaiger künftiger oder bereits eingebrachter Antrag auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung erfahren würde bzw. erfährt. (vgl. idS bereits VwGH vom 09.09.1996, Zl. 94/10/0165 mwN; VwGH vom 20.06.1988,
Zl. 89/10/0195; etc. zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 39 Abs. 1
Oö. NSchG 1982).
IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführerin einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
9. Juli 2015 eine halbe Stunde, weshalb von der Beschwerdeführerin eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 20,40 Euro zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer