LVwG-150092/38/VG
Linz, 16.06.2015
B E S C H L U S S
(Ersatzentscheidung)
gefasst:
I. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
1. Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, Zl. 2012/05/0030, zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde aufgrund der Beschwerde der beschwerdeführenden Nachbarn der aufsichtsbehördliche Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 (die Vorstellung vom 15. April 2011 war gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2011 betreffend Einwendungen gegen eine Planwechselbewilligung gerichtet gewesen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. In der Folge dieses Erkenntnisses erließ das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zuständig geworden war, den Beschluss vom 12. März 2014, Zl. LVwG-150092/3/VG/Ga. Mit diesem Beschluss wurde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 30. März 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision wurde gemäß § 25a VwGG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013 bedeute, dass mit der Planwechselbewilligung Dachausbauten bewilligt worden seien, die aber, weil es sich dabei um keine Gaupen handle, unzulässig seien. Es bestehe eine Bindungswirkung des Landesverwaltungsgerichts an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu beachten sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Bauwerber vor Versagung einer Baubewilligung nahezulegen sei, sein Projekt derart abzuändern, dass es den baurechtlichen Bestimmungen entspreche, sofern dadurch das Wesen des Bauvorhabens nicht verändert werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ziehe somit ein neuerliches Ermittlungsverfahren nach sich. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz VwGVG seien analog auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden. Eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung seien zulässig, wenn die Behörde ihr neuerliches Ermittlungsverfahren vorrausichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen könne, wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich der Kosten sei eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren durchführte. Es sei nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung durch das Landesverwaltungsgericht eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen könnte als das Landesverwaltungsgericht. Zudem erschienen aus rechtsstaatlichen Erwägungen eine allfällige erstmalige Versagung einer Planwechselbewilligung durch das Landesverwaltungsgericht und die damit einhergehende Quasi-Verkürzung des Instanzenzuges verfassungsrechtlich bedenklich. Dies vor allem deshalb, weil es sich um einen Übergangsfall nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG handle und die ursprünglich zuständig gewesene Landesregierung den angefochtenen Bescheid des Stadtsenates aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte jedenfalls aufheben müssen. Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ergebe somit, dass die neuerliche Prüfung und Entscheidung durch die Berufungsbehörde zu präferieren sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Übergangsfällen nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG existiere.
3. Aufgrund der dagegen erhobenen Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich mit Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
4. Daraufhin gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 der Bauwerberin die Gelegenheit dem Landesverwaltungsgericht bis 29. Dezember 2014 eine Projektänderung vorzulegen, durch die das Wesen des Projekts nicht verändert wird.
5. Nach mehrmaligen Ersuchen um Fristerstreckung seitens der Bauwerberin (in Absprache mit dem Erstbeschwerdeführer, der zugleich ausgewiesener Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin ist), zogen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2015 die verfahrensgegenständliche Beschwerde (vormals Vorstellung vom 15. April 2011) ausdrücklich zurück.
II. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie insbesondere dem Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer womit die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen wird (vgl. ON 37ad des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen, wenn das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung ist nach § 13 Abs. 7 des – gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden – AVG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches „Anbringen“ iSd § 13 AVG zu werten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014 Rz 1 zu § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] zum verfahrenseinleitenden Antrag sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 42 zu § 13). Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, aaO).
2. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdezurückziehung war das verwaltungsgerichtliche Verfahren somit mit Beschluss einzustellen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch