LVwG-600985/7/Br
Linz, 15.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des P B, geb. x, A, L, vertreten durch RA Dr. W M, P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 07.07.2015, Zl.: VerkR96-816-2015, nach der am 14.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde im Punkt 1) stattgegeben, und das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; im Punkt 2) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Im Punkt 1) entfallen gemäß § 52 Abs.8 VwGVG Verfahrenskosten.
Im Punkt 2) wird dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.2 VwGVG ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt 50 Euro (20% der ausgesprochenen Geldstrafe) auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschwerdeführer, wegen des Verstoßes nach § 103 Abs.1 Z1 bzw. § 101 Abs.4 KFG 1967 sowie im Punkt 2) § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG Gesamtgeldstrafen in der Höhe von 80 Euro und 250 Euro, sowie für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 16 und 50 Stunden ausgesprochen.
Es wurde ihm im Wortlaut folgendes Fehlverhalten zur Last gelegt:
„1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S-C D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte.
Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Fahrtrichtung Rohrbach, B127 bei km 11.250.
Tatzeit: 26.03.2015, 17:35 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs.4KFG
2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von S-C D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 3.500 kg, durch die Beladung um 780 kg überschritten wurde.
Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Fahrtrichtung Rohrbach, B127 bei km 11.250.
Tatzeit: 26.03.2015, 17:35 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs.1Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit. a KFG
Fahrzeug:
Kennzeichen RO-x, LKW, Opel Movano Pritsche, weiß“
I.1. Begründend führt die Behörde unter wörtlicher Einfügung der schriftlich erstatteten Verantwortung des Rechtsvertreters folgendes aus:
„Gemäß § 103 Abs.1Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
§ 101 Abs.4KFG lautet: „Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein."
§ 101 Abs.1 lit.a KFG lautet: „Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden."
Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
1. Zum Zeitpunkt der Änderungen waren Sie Zulassungsbesitzer. Für die Behörde ist es unerheblich, ob Sie an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen beteiligt waren oder nicht und ob Sie ein Verschulden trifft oder nicht. Fakt ist, dass durch den Lenker die Verwaltungsübertretungen begangen wurden und Sie durch ein geeignetes Kontrollsystem (welches zumindest in diesem Fall versagt hat) Verwaltungsübertretungen durch den Lenker hätten hintanhalten müssen.
2. § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normiert die Pflicht des Zulassungsbesitzers dafür Sorge zu tragen, dass Fahrzeuge den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen.
Eine Verleihung des Fahrzeuges entbindet Sie als Zulassungsbesitzer nicht von Ihren Pflichten und hätten Sie durch ein - wie angeführt - entsprechendes sicheres Kontrollsystem sicherstellen müssen, dass das Fahrzeug den Bestimmungen des KFZ 1967 entspricht.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geht daher von der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen aus, weshalb mit einer Bestrafung vorgegangen wurde.
IV. Strafbemessung
Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und anfällige Sorgepflichten.
Diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Mai 2015 geschätzt, von Ihnen im laufenden Verfahren nicht korrigiert und daher in dieser Form der Strafbemessung ebenso zu Grunde gelegt wie der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Erschwerend war das Vorliegen von 49 Verwaltungsübertretungen (darunter auch einschlägige Vormerkungen) zu werten. Mildernde Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen können.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:
“In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das meinem bevollmächtigten Vertreter am 7.7.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-816-2015, innerhalb der offenen Beschwerdefrist von vier Wochen die
Beschwerde
an das Verwaltungsgericht.
Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich am 26.3.2015 um 17:35 Uhr auf der Landstraße B 127 bei km 11.250 in der Gemeinde Ottensheim mit dem LKW Opel Movano Pritsche mit dem behördlichen Kennzeichen RO-x als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs.4KFG und gemäß § 103 Abs.1Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1lit. a KFG begangen habe.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt von dem bei mir beschäftigten S C D gelenkt wurde, wobei dieser die über den LKW mehr als einen Meter hinausragende Ladung nicht durch die erforderliche Tafel gekennzeichnet hat und durch die Beladung des LKWs das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg um 780 kg überschritten hat.
Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-816-2015, wird mit dieser Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten.
Als Beschwerdegründe werden insbesondere die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Als Zulassungsbesitzer des LKWs Opel Movano Pritsche mit dem Kennzeichen RO-x bin ich nicht dafür verantwortlich, dass der bei mir am 26.3.2015 beschäftigte Lenker S C D die über den LKW mehr als einen Meter hinausragende Ladung nicht durch die erforderliche Tafel gekennzeichnet hat und durch die Beladung des LKWs das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3500 kg durch die Beladung um 780 kg überschritten wurde.
Ich habe den zum damaligen Zeitpunkt bei mir beschäftigten Fahrzeuglenker S C D schon beim Beginn des Arbeitsverhältnisses ausführlich über die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen belehrt, und zwar insbesonders auch über die Ladegutsicherung und die Beladung von Fahrzeugen im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen, wenn die Ladung über den hintersten Punkt eines Fahrzeuges hinausragt, und über das Einhalten des höchst zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeuges.
Bei den von mir laufend durchgeführten Kontrollen hat der bei mir beschäftigte Fahrzeuglenker S C D gegen derartige kraftfahrspezifische Bestimmungen nie verstoßen.
Es ist daher rechtlich unrichtig mir als Zulassungsbesitzer die allenfalls vom Fahrzeuglenker S C D begangenen Verwaltungsübertretungen anzulasten, zumal mich hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen keine Beteiligung und kein Verschulden trifft.
Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Beschwerde den
Beschwerdeantrag,
1. eine öffentlich-mündliche Verhandlung anzuberaumen,
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-816-2015, zur Gänze zu beheben und hilfsweise
3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.7.2015, GZ: VerkR96-816-2015, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zurückzuverweisen.
M, am 4.8.2015 P B“
II.1. Damit vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 10.08.2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde zum Ausdruck gebracht mit der Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt zu sehen, welche im Straferkenntnis nicht Berücksichtigung gefunden hätten.
III.1. Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verfahrensaktes, insbesondere der Sichtung der darin erliegenden Fotos über das Ladegut und der Hervorhebung des rechten Hinterrades.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 Abs.1 VwGVG durchzuführen.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der vom Beschwerdeführer gehaltene Kleinlastwagen wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am 26.3.2015 um 17:35 Uhr von einem C D gelenkt, wobei der oben angeführten Mangel bzw. im Punkt 2) mit dem Transport eines Minibaggers eine erhebliche Überladung festgestellt wurde. Ausführungen über die Begründung dieser Mängel seitens des Fahrers finden sich leider in der Anzeige nicht, jedoch wurden über die Beschaffenheit des Fahrzeuges bzw. dessen Beladung und des Hinterrades je ein Foto angefertigt. Diese zeigen deutlich das Hinausragen des Baggers und die offenkundig ob dieses Baggers erheblicher Überladung bedingenden Gewichtes, die sichtbar zu gering dimensionierte hintere Bereifung, die eine starke Ausbauchung (vergleichbar mit zu wenig Luftdruck) aufweist.
Da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer über das Transportgut und die Gewichtsgrenzen seines Fahrzeuges Kenntnis hatte, müsste er mit einer Überladung jedenfalls gerechnet haben.
Er legt weder in der Beschwerde noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar, welche Anstrengungen in Richtung Kontrolle er unternommen hat, die geeignet gewesen wäre den Fahrer von dieser Fehlleistung abzuhalten bzw. die Fahrt in dieser Form zu unterbinden.
Der Beschwerdeführer vermeint darin letztlich, dass nicht jedes Fehlverhalten welches ein Lenker fernab des Standortes begeht auch dem Zulassungsbesitzer angelastet werden dürfe.
Dem Beschwerdeführer – in diesem Fall als Zulassungsbesitzer - wird darin diesbezüglich gefolgt, dass ihm ein Kontrollsystemversagen in der unterbliebenen Markierung der über einen Meter über das Fahrzeug hinausragenden Ladung nicht vorzuwerfen ist. Kein noch so ausgeklügeltes Kontrollsystem könnte eine solche situationsbedingte Entscheidung, welche typischer Weise nur der Fahrer vor Ort treffen kann, verhindern bzw. vermag im Unterbleiben dieser kein schuldhaftes Verhalten in Form einer Unterlassung auf dem Zulassungsbesitzer überwälzt werden. Dies würde den auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“ durchbrechen.
Wohl deutlich anders verhält es sich mit der Verladung eines Baggers. Transporte dieser Art sind wohl Gegenstand des Unternehmens und kann es dem Zulassungsbesitzer nicht verborgen bleiben welches Transportgut mit welchen Fahrzeugen transportiert wird. Da im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter letztlich kein wie immer geartetes Kontrollsystem, mit Ausnahme des Hinweises auf Unterweisungen der Fahrer, dargelegt wurde, wurde ein zur Vermeidung derartiger Verstöße taugliches System jedenfalls nicht aufgezeigt.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht der das Fahrzeug nach hinten überragenden Ladung kann situationsbedingt nur in der Disposition des Lenkers erfolgen, wobei dessen Fehler in aller Regel wohl kaum auch als Verschulden über das Kontrollsystem dem Zulassungsbesitzer zugerechnet werden darf.
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geht etwa der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre eine am bloßen negativen Erfolg orientierte Schuldpräsumtion, die quasi ein in der Realität nicht erfüllbares Kontrollsystem am Fehlverhalten eines Dritten orientiert, wohl rechtswidrig. Ein solches Verständnis mag selbst den sehr abstrakt bleibenden inhaltlichen Aussagen der "Kontrollsystemjudikatur" in Wahrung der Grundsätze des Art. 6 Abs.2 EMRK nicht zugedacht werden (vgl. EKMR 19116/91 vom 13.10.1993, Newsletter 1993/6, S 19 f).
Vor diesem Hintergrund ist aus der Rechtsprechung des VwGH kein Schluss dahingehend zulässig, der einer Praxisanwendung verschlossen bliebe und im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung führte.
Mangels eines nachweisbaren Verschuldens des Beschwerdeführers war nach § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Aufhebung des Schuldspruches vorzugehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
In diesem Punkt war der Schuldspruch zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
V.1. Anders verhält es sich jedoch betreffend die Überladung. Hier greift die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich eines tauglichen Kontrollsystems.
Von einem in einem derartigen Zusammenhang vom Zulassungsbesitzer als Betreiber eines gewerblich genutzten Lastkraftwagens darzulegenden - wirksamen - Kontrollsystems kann andererseits nur dann die Rede sein, wenn dadurch abstrakt betrachtet die Überwachung des Zustandes von Kraftahrzeugen jederzeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).
Mit Blick darauf geht die Verantwortung des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Belehrung des Lenkers ins Leere. Hier ist vielmehr davon auszugehen, dass hinsichtlich dieses wohl nicht vom Fahrer disponierten Baggertransportes überhaupt keine diesbezügliche Aktivität gesetzt wurde, zumal – wie oben schon ausgeführt – die Daten des Transportgutes und die Kenntnis dieser Fahrt wohl nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgt sein konnte.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieses Verfahrens in keiner Weise dar, mit welchen konkreten Maßnahmen er demnach die Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen in Form der Unterbindung einer gravierenden und die Fahrsicherheit bereits beeinträchtigende Überladung sicherzustellen versuchte. Er hat so jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem glaubhaft gemacht, sodass ihm im Punkt 2.) gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last fällt (vgl. unter vielen, UVS-Oö. v. 10.12.2004, VwSen-167773/2/Zo/Kr).
V.2. Zum Strafausspruch:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die festgesetzten Geldstrafen sind demnach mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro auf die straferschwerenden unzähligen Vormerkungen als zu gering bemessen zu bezeichnen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r