LVwG-600859/11/Bi

Linz, 11.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau G P, S, T, vertreten durch Herrn G M-R, T, T, vom 21. April 2015 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. März 2015, VerkR96-48818-2014, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung   

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird im Punkt 1) im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkzeit auf „ca  15.15 Uhr“  geändert wird und die Wortfolge „in Richtung Traun, Trauner Straße x, und anschließend“ zu entfallen hat; die Geldstrafe wird auf 2000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigt sich auf 200 Euro.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein (anteiliger) Verfahrenskostenbeitrag von 240 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe am 13. November 2014 zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von Traun ab dem Haus S.weg x in Richtung Hörsching bis auf Höhe Mühlbachstraße x, wieder retour in Richtung Traun, Trauner Straße x, und anschließend zum Haus S.weg x (Tiefgarage) den Pkw LL-x gelenkt, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,12 mg/l AAG).

Die Zustellung des Straferkenntnisses war laut Rückschein am 27. März 2015. 

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 30. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf und ihres Vertreters G M-R (nach seiner Zeugenaussage) und der Vertreter der belangten Behörde, F K und Mag. K H, sowie der Zeugen G M-R (MR), Meldungslegerin Insp. D S (Ml) und H Z (Z) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Vertreter der Bf macht im Wesentlichen geltend, das Straferkenntnis basiere hauptsächlich auf der nicht korrekten und manipulierten Ermittlungsarbeit der PI Traun. Die Ml habe den 1. VU-Bericht am 3.2.2015 unvollständig berichtigt, sie bleibe bei der falschen Behauptung, die Motorhaube sei noch warm gewesen, und es stelle sich die Frage, inwieweit dann ihre anderen Behauptungen glaubhaft seien. Die Fahrt müsste gegen 15.00 Uhr begonnen worden sein, da er gegen 14.15 Uhr die Wohnung der Bf verlassen habe und sie völlig nüchtern gewesen sei. Da sich auch kein Sekt in der Wohnung befunden habe, habe sie keinen konsumieren können.

Zur Beweispflicht des Nachtrunks sei von der Ml keine Aufklärung erfolgt, obwohl es ein leichtes gewesen wäre, diesen Beweis zu erbringen. Weder ihm noch der Bf sei die Beweispflicht bekannt gewesen. Der Einkauf im Sparmarkt S könne durchaus um 15.58 Uhr erfolgt sein, da aufgrund des Schocks der Bf die Uhrzeit ihrer Ankunft dort nicht nachvollzogen werden könne. Insofern sei im Zweifel zu ihren Gunsten zu entscheiden.

Laut Rückrechnung der Alkoholisierung durch die Amtsärztin wäre die Bf mit    2,4 %o bei Fahrtantritt völlig betrunken gewesen. In einem solchen Zustand hätte sie es niemals geschafft, die Tiefgarage zu verlassen, weil sie das Ausfahrtstor nicht öffnen hätte können.

Am Vormittag des 13. November 2014 seien der Laborbefund der Langzeit­leberwerte und der Drogenharnbefund eingegangen, den die Bf über 12 Monate monatlich vorlegen habe müssen, wie immer in der Vergangenheit ohne jeglichen Hinweis auf Missbrauch. Nicht ein einziger Test sei auffällig gewesen, nach Jänner 2014 sollten diese Untersuchungen nur noch alle 3 Monate erfolgen. Er habe diese Anordnung als reine Schikane empfunden, die Bf sei mit Psychotests und Psychiater-Untersuchungen bis aufs Blut schikaniert worden. Die Amtsärztin habe die Bf als Alkoholikerin abgestempelt und vorverurteilt ohne auch nur versucht zu haben, die wahren Gründe zu erforschen; er halte sie für ungeeignet und in solchen Fällen überfordert. Die Bf sei nie Alkoholikerin oder alkohol­abhängig gewesen; sie habe geglaubt, die aufgetretenen Probleme mit Alkohol bewältigen zu können, aber seit ihrem letzten Krankenhausaufenthalt habe sie erkannt, dass das ein Trugschluss sei.

Zur Alkoholuntersuchung sei zu sagen, dass die Wartezeit von 30 Minuten zwischen 1. und 2. Messung nicht eingehalten worden sei, die Bf sei bereits nach 15 Minuten vom Test ins Vernehmungszimmer zurückgekehrt.

Beantragt wird, nach mündlicher Verhandlung mit seiner und der Zeugen­einvernahme der Ml und der Amtsärztin den Tatvorwurf im Punkt 1) des Straferkenntnisses zu streichen, damit der Bf kein Nachteil erwachse. Zu den Punkten 2), 3) und 4) bekenne sich die Bf schuldig.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und die oben genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bf war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B unter Auflagen insofern, als sie regelmäßig Leberlaborwerte in Bezug auf Alkohol und Benzodiazepine vorlegen musste, die weitgehend normwertig waren, sodass nunmehr eine grobmaschigere Kontrolle alle drei Monate ausreichte. Sie übermittelte am Vormittag des 13. November 2014 Leberlaborwerte an die BH Linz-Land und beabsichtigte nach ihren Angaben nach einem Telefonat mit der BH, wegen eines unklaren Kreatininwerts am nächsten Tag die Harnunter­suchung auf Benzodiazepine zu wiederholen.  

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nahmen die Bf und der Zeuge MR das Mittagessen am 13. November 2014 zusammen ein, zu dem die Bf laut ihrer und den Angaben des Zeugen keinen Alkohol trank. MR, der selbst keinen Pkw hat und etwa 3 Minuten zu Fuß entfernt wohnt, verließ die Wohnung der Bf in Traun-Oedt, S.weg x, nach übereinstimmenden Angaben gegen 15.00 Uhr, wobei ein gemeinsames Abendessen beabsichtigt war, zu dem die Bf Lebensmittel kaufen würde.

Zu diesem Zweck fuhr sie nach ihren Aussagen kurz nach Verlassen der Wohnung durch MR mit dem Pkw LL-x auf der Mühlbachstraße in Richtung Hörsching, um im dortigen P einzukaufen. Auf der Fahrt streifte sie mit der gesamten rechten Fahrzeugseite die ca 1 m vom Fahrbahnrand entfernte Hausecke des Bauern­hauses Mühlbach­straße x – ihrer Erklärung nach deshalb, weil sie beim Läuten ihres in der Tasche unter dem Beifahrersitz befindlichen Handys nachschauen wollte, wer anruft. Bei der Streifung verlor sie den rechten Rückspiegel ihres Pkw. Nach ihrer eigenen Schilderung stieg sie nicht aus, um den Schaden anzusehen, wendete ihr Fahrzeug und fuhr Richtung Oedt zurück zum S in der Traunerstraße, wo sie Brot und eine 0,75 l-Flasche Sekt unbekannter Marke mit Schraubverschluss kaufte, zumal sie bereits vor der Einkaufsfahrt geplant hatte, damit MR zu überraschen. Dann parkte sie den beschädigten Pkw in der Tiefgarage ihres Wohnhauses und ging in die Wohnung, wo sie nach ihrer Schilderung in ihrer Verzweiflung wegen des Unfalls die gesamte Flasche Sekt „ziemlich rasch“ austrank. Die leere Flasche stellte sie gewohnheitsmäßig unter die Abwasch, das benutzte Wasserglas ließ sie stehen.      

 

Der Zeuge Z verließ laut Zeitaufzeichnungen seines Arbeitgebers an diesem Nachmittag um 15.35 Uhr seinen Arbeitsplatz und ging zu Fuß heim, wofür er nach seiner Aussage etwa 3 Minuten braucht. Als er kurz nach seiner Ankunft in der Tiefgarage wegen des geringen Abstandes zwischen seinem und dem daneben abgestellten Pkw der Bf nicht einsteigen konnte und auch den massiven Schaden an der rechten Seite des Pkw der Bf feststellte, nahm er davon ein Video mittels Handy auf. Er läutete an der Wohnungstür der Bf und wartete nach seiner Schätzung einige Minuten, bis diese öffnete. Die Bf wirkte auf ihn alkoholisiert und roch nach Alkohol. Z erklärte ihr, er wolle wegfahren, könne aber nicht in seinen Pkw einsteigen, weil er wegen des geringen Abstandes der beiden Fahrzeuge die Fahrzeugtür nicht öffnen könne, und sie möge in die Tiefgarage mitkommen und ihren Pkw umparken oder ihm den Schlüssel geben. Die Bf erklärte, sie komme hinunter, worauf der Zeuge wieder in die Tiefgarage ging. Als die Bf nicht kam, läutete der Zeuge wieder bei der Wohnungstür und fand die Bf schließlich bei der Eingangstür zu seinem Wohnblock, wo sie ihm erklärte, sie habe den Schlüssel verloren. In der Tiefgarage demonstrierte Z der Bf, dass er nicht einsteigen könne, und fragte sie, wer den Pkw so knapp neben seinem abgestellt habe, weil derjenige beim Aussteigen mit der Autotür an seinem Pkw angeschlagen haben müsste. Die Bf sagte nur, sie wisse, dass da sehr viel auf sie zukomme. Auf seine Frage, wer der Lenker gewesen sei, antwortete sie, das sei ein „ehemaliger Schüler“ gewesen, und lehnte sein Angebot, den Pkw für sie umzustellen, ab. Sie stieg schließlich trotz des geringen Abstandes problemlos in ihr Fahrzeug und parkte dieses, nachdem sie in der Tiefgarage umgedreht hatte, rückwärts mit der beschädigten Seite nahe der Wand ein. Dann ging sie in die Wohnung zurück.

In der Wohnung geriet die Bf nach eigener Aussage in Panik und goss aus der dem Zeugen MR gehörenden Flasche Whisky in das Wasserglas – einen „ordentlichen Schluck“ – und trank diesen, obwohl sie Whisky nicht mag. Dann trank sie Orangensaft nach und rauchte eine Zigarette.

 

Der Zeuge Z fuhr zur PI Traun, wo er um 16.35 Uhr dem Journalbeamten Mitteilung vom Vorfall und dem Schaden am Pkw der Bf machte. Die Ml war mit einem Kollegen auf Streife und traf sich mit Z vor der Tiefgarage, wo sie um 16.45 Uhr eintraf. Die Beamten besichtigten mit Z den Pkw der Bf, machten Fotos, stellten fest, dass die Motorhaube noch warm war, und suchten die Bf nach Schätzung der Ml gegen 17.00 Uhr in der Wohnung auf, wo sie hineingebeten wurden und deren offensichtliche Alkoholi­sierung feststellten. Whiskygeruch fiel der Ml an der Bf bei der Tür aus der Entfernung von 30 bis 40 cm nicht auf und von Whisky sei überhaupt keine Rede gewesen. Die Bf bestätigte den Beamten gegenüber, es habe einen Unfall gegeben „gegen 16.00 Uhr“ irgendwo auf der Mühlbachstraße auf dem Weg zum P; jemand anderer sei nicht zu Schaden gekommen und sie sei auch nicht verletzt. Auf die Frage nach ihrem Alkoholkonsum antwortete die Bf, sie habe nachher zu Hause eine Flasche Sekt getrunken. Da der Ml weder Gläser noch eine leere Flasche auffielen, habe sie die Bf ausdrücklich „jedenfalls einmal, mindestens 2mal“ nach der Flasche gefragt, worauf diese aber nicht reagiert habe. Sie habe eine solche definitiv nicht vorgewiesen. Die Bf stritt in der Verhandlung dezidiert ab, nach der Flasche gefragt worden zu sein; ihr sei auch nicht gesagt worden und sie habe nicht gewusst, dass sie einen behaupteten Nachtrunk beweisen müsse. Sie habe vielmehr MR angerufen, der auch sofort, gegen Ende der Amtshandlung, kam und letztlich mit ihr zur PI Traun fuhr.

Einen Alkohol-Vortest lehnte die Bf ab, worauf sie in Gegenwart von MR von der Ml aufgefordert wurde, zur PI Traun zum Alkomattest mitzufahren. Der mit der Bf durchgeführte Alkomattest ergab um 17.50 Uhr 1,20 mg/l Atemluft­alkoholgehalt, um 17.51 Uhr 1,12 mg/l AAG. Den Vorhalt der Ml, dass eine Flasche Sekt keine 2 Promille um diese Zeit erklären könne, ignorierte die Bf laut Angaben der Ml.

Die Ml bestätigte, ihr Kollege habe später die Unfallstelle beim Haus Mühlbachstraße x gefunden, zumal dort auch der abgefahrene Seitenspiegel des Pkw der Bf lag. 

 

MR bestätigte die Mitteilung der Bf, sie habe nach dem Unfall daheim eine Flasche Sekt getrunken, konnte aber nicht mehr sagen, ob das in der Wohnung oder bei der PI Traun war. Die Beamten seien darauf nicht eingestiegen. In der Wohnung seien Gläser gestanden, die habe niemand überprüft. Von Whisky sei keine Rede gewesen. Er wisse, dass die Bf keinen Whisky mag, daher sei er davon ausgegangen, dass sie aus seiner Flasche nicht trinken würde, und wenn etwas aus der Flasche fehlen würde, würde ihm das auffallen. Sonst sei, soweit ihm zugänglich, in der Wohnung kein Alkohol gewesen. Sekt trinke er selten; wenn er abends etwas trinke, dann Cola-Rum.

Er gab an, die Bf sei mit dem Beamten zum Alkotest gegangen und nach 16 Minuten zurückgekommen, der Alkotest sei nicht mit der Ml durchgeführt worden sondern mit ihrem Kollegen.

Die Ml verwies darauf, dass der Messstreifen von ihr unterschrieben sei; die Bf hat die Unterschrift verweigert. Die Ml gestand einen Fehler insofern zu, als sie in der Anzeige bei den Rubriken „Angaben über Alkoholgenuss vor dem Lenken“ und „Angaben über Zeitpunkt, Art und Menge des Nachtrunks“ die gleichen Daten vermerkt habe, nämlich „13.11.2014, 16.15 Uhr, eine Flasche Sekt“ bzw „0,75 l Sekt“. Sie habe das als Nachtrunkangabe aufgefasst, daher hätte sie die Daten bei „Angaben über Alkoholgenuss vor dem Lenken“ herauslöschen müssen; die Ml wendete ein, sie habe das bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 3. Februar 2015 bereits berichtigt.

 

Fest steht, dass die Bf wegen eines Krankenhausaufenthalts erstmals nach dem Vorfall am 28. Jänner 2015 vor der belangten Behörde einvernommen wurde und dabei erstmals von einem weiteren Nachtrunk in Form von „1/8 bis 1/4 Whisky“ gesprochen hat. In der Verhandlung erklärte sie, sie habe den Whisky aus dem Wasserglas getrunken und die genaue Menge nicht abschätzen können, es sei aber ein „ziemlich großer Schluck“ gewesen. Sie betonte, sie habe mit Sicherheit vor dem Lenken bzw dem Unfall keinen Alkohol getrunken. Sie habe sich bei einem Einkommen als Putzfrau in der V T von ca 800 Euro monatlich jahrelang bemüht, die Kosten für die regelmäßigen Leberwerte und Untersuchungen aufzubringen. Sie sei durch den Unfall an den Unfall 2010 erinnert worden – die Bf weist Vormerkungen wegen §§ 5 Abs.1, 4 Abs.1  lit a und c und Abs.5 StVO vom 2.9.2010 auf – und in Panik geraten, sodass sie sich nach dem Unfall zu einem Alkoholkonsum hinreißen habe lassen, zumal sie befürchtet habe, dass jetzt alles wieder von vorne beginne. Ihre Werte seien bis dahin allesamt in Ordnung gewesen.   

 

Festzuhalten ist, dass seitens der belangten Behörde Erhebungen beim S in Oedt, Trauner Straße x, dazu, ob die Bf, wie sie angegeben hat, dort Sekt gekauft hat, kein eindeutiges Ergebnis erbrachten. An diesem Nachmittag wurde zweimal Wein verkauft. Die Sekt-Taste bei der Kassa wurde nie gedrückt, aber um 15.58 Uhr wurde die 20%-MWSt-Taste gedrückt, was nur bei einem beschädigten Strichcode auf einer Sektflasche erforderlich wäre.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Fahrt der Bf nicht zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr stattgefunden haben kann, zumal die Zeitangaben des Zeugen Z, der 15.35 Uhr als Ende seiner Anwesenheit bei  der Fa I, G.straße x, am 13. November 2014 und seinen Weg nach Hause mit 3 Minuten angegeben hat, nachvollziehbar und glaubhaft sind. Wenn daher MR die Wohnung der Bf gegen 15.00 Uhr verlassen hat, kann sich der Unfall nur um ca 15.15 Uhr ereignet haben, zumal der Pkw der Bf beim Erscheinen des Zeugen Z in der Tiergarage an seinem Platz und die Bf in der Wohnung befanden. In dieser kurzen Zeitspanne zwischen 15.15 Uhr und längstens 15.45 Uhr auch noch einkaufen zu gehen, wie die Bf dargelegt hat, ist angesichts des von ihr in der Verhandlung beschriebenen „Schocks“ aufgrund des Unfalls schwer vorstellbar. Dass die Bf um 15.58 Uhr – die einzige Zeit, zu der im S die 20%-MWSt-Taste gedrückt wurde – Sekt gekauft hätte, ist auf dieser Grundlage dezidiert auszuschließen. Abgesehen davon ist auch die von der Bf geplante „Überraschung“ des Zeugen MR mit dem Sekt eher fragwürdig, zumal dieser Sekt offensichtlich ablehnt. Im Übrigen hat – außer angeblich die Bf – niemand diese leere Flasche gesehen, wobei auch auffällt, dass die Bf alle Fragen der Ml in diesem Zusammenhang mit ihrem behaupteten Nachtrunk geflissentlich „überhört“ hat. Insbesondere hat die Bf auch die unschwer als Frage aufzufassende Bemerkung der Ml bei der PI Traun nach Kenntnis des Alkoholmesswertes ignoriert, dass eine Flasche Sekt, das sind 750 ml mit 11 Vol%, auch bei einem Gewicht von 55 kg wohl keinen Alkoholgehalt von 1,12 mg/l oder umgerechnet 2,24 %o um 17.51 Uhr, also 2 Stunden nach dem Lenken, zu bewirken vermag.

Dass die Bf aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen wäre, der Amtshandlung zu folgen, ist insofern nicht anzunehmen, als sie das Ersuchen des Zeugen Z, ihren Pkw umzuparken, einwandfrei verstanden hat und offensichtlich auch problemlos in der Lage war, selbst ihren Pkw in der Tiefgarage umzudrehen und ganz an der Wand zu parken, wobei sie der – nach dem Video des Zeugen Z – sehr geringe Abstand zwischen den beiden Pkw nicht am Einsteigen hinderte.  

Warum die Bf auf die Frage der Ml nach der leeren Sektflasche, die sie nach ihren nunmehrigen Aussagen unter die Abwasch gestellt haben will, nicht reagiert hat, ist unerklärlich, wenn man ihrer Aussage folgt. Jedem Inhaber einer Lenkberechtigung muss auch ohne weitschweifende Erklärung eines Polizeibeamten einleuchten, dass es einem Lenker obliegt, Beweismittel für einen behaupteten Nachtrunk sofort von sich aus vorzulegen bzw zugänglich zu machen. Die Aussage der Bf, die Ml habe nie nach der Flasche gefragt, ist aus erhebungstechnischen Überlegungen unglaubwürdig, wenn nur eine solche ein einigermaßen sicheres Beweismittel darstellt, weil es, wie hier, keine Zeugen für die Nachtrunkbehauptung gibt. Dass die Bf auf ihre Bemerkung, eine Flasche Sekt allein könne das Alkotest-Ergebnis nicht erklären, nicht reagiert hat, stritt sie in der Verhandlung nicht ab, hatte aber auch keine Erklärung dafür.

Die erstmalige Behauptung, sie habe außer dem Sekt auch noch Whisky getrunken – wobei die Menge zwar vorerst unklar war, aber bei sofortiger Geltendmachung und entsprechender Mitwirkung der Bf bei der Amtshandlung doch anhand des vorhandenen Wasserglases zu eruieren gewesen wäre – kam erst am 28. Jänner 2015, also mehr als 2 Monate später; davon war bei der Amtshandlung gar keine Rede, was sogar MR bestätigt hat. Wenn das aber das letzte alkoholische Getränk der Bf nach dem Lenken ihres Pkw zu Hause war, ist völlig unverständlich, warum sie das vor der sie ausdrücklich darauf hinweisenden Ml verheimlichen sollte. Der Bf musste aufgrund ihrer Erfahrung mit ihren Auflagen im Zusammenhang mit ihrer Lenkberechtigung klar sein, dass ein einmaliger „Ausrutscher“ in Bezug auf Alkoholgenuss nicht so schwer wiegen würde wie der Vorwurf, den Pkw in einem massiv durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Ihre kryptische Äußerung zum Unfall, sie wisse, dass sehr viel auf sie zukomme, mag zwar mit Blick auf den Schaden an ihrem Pkw verständlich sein, ist aber mit dem angeblichen Nachtrunk nicht erklärbar. Ihre Überlegungen zu ihrem Verschweigen des Whiskykonsums und ihrer Weigerung, die leere Sekt-Flasche herzuzeigen, sind aus der Sicht des Landesverwaltungs­gerichtes nicht nachvollziehbar – es sei denn, der Alkohol­konsum hat nicht so, wie von der Bf beschrieben, stattgefunden. Ihre mehr als zwei Monate später erfolgte „Nachtrunk-Ergänzung“ vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Dafür, dass sie den Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss gelenkt hat, spricht außer der ihrer doch fragwürdigen Verantwortung ua auch die Streifung einer immerhin etwa einen Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernten Ecke eines Bauernhauses auf einer ihr bestens bekannten Fahrstrecke nahe ihrer Wohnung.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die Bf hat nicht bestritten, den auf sie zugelassenen Pkw gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden durch Streifung einer Hausecke verursacht zu haben. Ebenso unbestritten wies sie beim Erscheinen der Polizeibeamten in der Wohnung erhebliche Alkoholisierungssymptome auf, die die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Fahrzeuges nahelegen. Die Ml ist seit Jänner 2014 zur Durchführung von Amtshandlungen nach § 5 StVO besonders geschult und behördlich ermächtigt. Ihre Aufforderung, sich einem Alkoholvortest zu unterziehen, war damit gerechtfertigt. Einen solchen hat die Bf verweigert, weshalb die Aufforderung zur Durchführung einer Atem­alkoholuntersuchung mittels Alkomat bei der PI Traun auf der Grundlage des § 5 Abs.2 Z1 und Abs.4 StVO zulässig war.

 

Der die Alkomatuntersuchung dokumentierende Messstreifen ist zweifellos von der Ml ausgefüllt und unterschrieben, sodass für die Behauptung des Zeugen MR, nicht die Ml sondern ihr Kollege habe mit der Bf den Alkomattest gemacht, kein Raum bleibt; die Bf konnte sich daran in der Verhandlung nicht erinnern.

Die Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung ist nach den Daten auf dem Messstreifen und den Aussagen der Ml problemlos verlaufen, es gab keinen Fehlversuch. Das Gerät wurde demnach um 17.49 Uhr eingeschaltet und nach 2 erfolgreichen Blasversuchen um 17.50 Uhr und 17.51 Uhr, bei denen die Bf den günstigsten heranziehbaren Messwert von 1,12 mg/l AAG erzielte, um 17.52 Uhr abgeschaltet. Die in der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung von Atem­alkoholmessgeräten der Bauart Dräger Alcotest 7110 A im Punkt 6.5 vorgeschriebene 15minütige Wartezeit vor Beginn der Testung – „Eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel oder Genussmittel, Medikamente oder dergleichen zu sich genommen hat.“ – wurde ohne jeden Zweifel eingehalten; diesbezüglich hat auch die Bf nichts bestritten. Auch wenn MR in der Verhandlung die – unzutreffende – Ansicht vertrat, die Bf habe innerhalb von einer Minute ihren Atemalkoholgehalt bereits massiv (von 1,2 auf 1,12 mg/l) abgebaut, sodass ein („30 Minuten“) später wiederholter Alkotest ein noch günstigeres Ergebnis erbracht hätte, wurde der letztlich dem ggst Verwaltungs­strafverfahren zugrundeliegende günstigere Messwert von 1,12 mg/l AAG von 17.51 Uhr nicht angezweifelt. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des geeichten Alkomaten wurden nicht geäußert und finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hierzu anzubieten (vgl E 29.4.2003, 2003/02/0077; 18.11.2011, 2010/02/0219; 28.6.2013, 2011/02/0038; ua).

 

Dem hat die Bf in keiner Weise entsprochen: Ihre Behauptung, sie habe nach dem Unfall eine Flasche Sekt getrunken, kam zwar sofort bei der Beanstandung durch die beiden Beamten, ist aber insofern nicht schlüssig, als sie auf die Aufforderung der Ml, ihr die Flasche zu zeigen, in keiner Weise reagiert hat. Nicht einmal MR hat bei seiner Zeugenbefragung die Behauptung aufgestellt, eine solche leere Sektflasche gesehen zu haben. Die Aussage der Bf, sie habe den Sekt kurze Zeit nach dem Unfall beim S in Oedt gekauft, ist nach den oben zusammengefassten Zeit-Weg-Überlegungen und den Erhebungsergeb­nissen nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen hat die Bf auch auf den – berechtigten – Vorhalt der Ml, der behauptete Nachtrunk einer 0,75 l-Flasche Sekt würde den erzielten Alkomat-Messwert nicht erklären, nicht reagiert und erst mehr als 2 Monate nach dem Vorfallstag ihre Angaben im Hinblick auf Menge und Art des behaupteten Nachtrunks durch völlig neue und einem Beweis nicht (mehr) zugängliche Angaben ergänzt. Eine Nachrechnung oder ein Abzug behaupteter Nachtrunk­mengen erübrigt sich aus diesen Überlegungen.

 

Im Übrigen sprechen die Äußerung der Bf der Ml gegenüber, sie habe Sekt getrunken, weil sie „etwas zu feiern gehabt“ habe, und ihre Darlegungen in der Verhandlung, sie sei in Panik geraten, weil sie in Erinnerung ihres (offensichtlich alkoholbedingten) Unfalls im Jahr 2010 befürchtet habe, dass nun alles wieder von vorne beginne, eher dafür, dass sie vor dem Lenken des Pkw Alkohol getrunken hat – etwa weil sie ihre zuvor der belangten Behörde gegenüber dokumentierten guten Leberwerte „feierte“, zumal nur mehr Harnwerte auf Benzodiazepine und Kreatinin fehlten – und dass auch dieser Unfall wegen eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes der Bf zustandekam. Bei einem tatsächlichen, dh durch Herzeigen der leeren Sekt- bzw der Whisky-Flasche bewiesenen Nachtrunk hätte die Gefahr einer Wiederholung der Ereignisse von 2010 nicht bestanden, und wäre auch ihre Panik grundlos gewesen. Dass sie nicht gewusst habe, dass sie ihre Nachtrunk-Behauptung selbst umgehend beweisen muss, vermag das Verhalten der Bf nicht zu erklären, weil sie von der Ml ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Ihr alkoholdominierter Zustand bei der Amtshandlung vermag sie nicht zu entlasten, weil sie zum einen in der Lage war, mit ihrem Pkw in der Tiefgarage umzudrehen, um ihn rückwärts nahe der Wand einzuparken und sie außerdem auch den Alkomattest problemlos durchgeführt hat. Warum sie plötzlich Fragen der Ml nicht gehört haben sollte oder solche trotz offensichtlich erkennbarer Relevanz nicht beantwortet hat, ist allein mit ihrem damaligen Zustand bzw dem Ausmaß ihrer Alkoholisierung nicht erklärbar.     

 

Aus all diesen Überlegungen gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Bf den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, damit den ihr in nunmehr abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, und da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat. Die Spruchänderung hinsichtlich Lenkzeit und Einschränkung der Fahrtstrecke basiert auf den Ergebnissen des Beweis­verfahrens und ist auf der Grundlage des § 31 Abs.1 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, dh innerhalb eines Jahres ab der Tat, zulässig.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 1600 Euro bis 5900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 2 bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bf weist eine einschlägige, noch nicht getilgte Vormerkung vom 2. September 2010 auf, die (noch) als erschwerend zu werten war ebenso wie die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in diesem Zustand. Mildernde Umstände waren nicht zu finden und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine Strafherabsetzung war wegen der Einschränkung der Fahrtstrecke und ihrer finanziellen Verhältnisse (1.100 Euro monatlich, weder Sorgepflichten noch Vermögen) gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Der Bf steht es frei, bei der belangten Behörde um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen. Der Verfahrens­kostenbeitrag bei der belangten Behörde ermäßigt sich dementsprechend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger